Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0123-L/06
Vorlage des Vordruckes NeuFö 3
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-L/06vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (Gebühren und
Verkehrsteuern) vom 7. Oktober 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
1.484,68 €.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 2.4.2004 übertrug Herr P
an seinen Enkel, den Berufungswerber, die in Vertragspunkt I. näher
bezeichneten Liegenschaften. Als Gegenleistung hat sich der Übergeber das
Recht zur Benützung von Wohnräumlichkeiten, den Lebensunterhalt sowie
gewisse persönliche Dienstbarkeiten (Vertragspunkt II.) sowie einen
Barübergabspreis (Punkt III.) ausbedungen. Weiters ist im Vertrag
festgehalten, dass der Übernehmer die Begünstigungen nach dem
Neugründungs-Förderungsgesetz und nach § 15a ErbStG in
Anspruch nimmt. Die steuerlichen Werte der übertragenen
Grundstücke betrugen 2.398,20 € (für das land- und
forstwirtschaftliche Grundstück), 17.296,13 € (für das
sonstig bebaute Grundstück - übersteigender Wohnungswert
gemäß
§ 33 BewG) und 43.458,35 € (für das
unbebaute Grundstück). Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer
vom Wert der Gegenleistung fest; außerdem wurde Schenkungsteuer für
den unentgeltlich erworbenen Anteil vorgeschrieben (diese Vorschreibung wurde
zwar mit Berufung angefochten, ist jedoch nach Entscheidung durch
Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Berufungswerber habe sich vor der Übergabe
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt und die
bisher die Betriebsführung beherrschende Person habe den Betrieb
übergeben, sodass die Begünstigung nach dem NeuFöG zustehe.
Eine diesbezügliche Bestätigung (Formular NeuFö 3) war
der Eingabe angeschlossen. Außerdem sei die Steuer für
Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG zu bemessen.
Das Finanzamt entscheid über die Berufung dahingehend,
dass es die Grunderwerbsteuer für die Übertragung des land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes antragsgemäß festsetzte;
für die Übertragung der übrigen Grundstücke wurde die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach einer
Verhältnisrechnung ermittelt und entsprechend berechnet.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
sinngemäß ausgeführt: Die Vorlage des Vordruckes
NeuFö 3 im Berufungsverfahren sei rechtzeitig. Die Rechtsmittelbehörde
habe anlässlich ihrer Entscheidung über die Berufung die Sache nach
allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen. Sie
habe so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nah den geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze
behandelt würde. Die Rechtsmittelbehörde habe nach eigener Beurteilung
der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung von allfälligen
Neuerungen in tatsächlicher oder Hinsicht, gleichgültig von welcher
Partei diese ins Verfahren eingeführt wurden, den Bescheid zu gestalten.
Daraus ergebe sich, dass die Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im
Rechtsmittelverfahren fristgerecht sei. Der Berufungswerber habe vor
Unterfertigung des Übergabsvertrages die Beratung durch die gesetzliche
Berufsvertretung in Anspruch genommen und anlässlich der Einbringung der
Berufung den Vordruck vorgelegt (in einem ähnlich gelagerten Fall habe der
Unabhängige Finanzsenat der Berufung Folge gegeben)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer und die Abgabenberechnung betrifft, ist auf die zutreffenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen.
Dem übrigen Berufungsvorbringen ist zu
entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.3.2007,
2006/16/0098, Folgendes ausgeführt (wobei der Sachverhalt mit dem
gegenständlichen, nämlich dass der Vordruck gemäß
NeuFöG erst im Rechtsmittelverfahren dem Finanzamt vorgelegt wurde,
durchaus vergleichbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen,
dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer
Amtsbeschwerde im Sinne des § 292 BAO ergangen ist. In diesem Fall hat die
belangte Behörde argumentiert, die Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im
Rechtsmittelverfahren sei ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO;
der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation allerdings
entgegengetreten): Gemäß
§ 1 Z. 2 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben (nach
§ 5a NeuFöG) auch bei Betriebsübertragung
Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am
Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht
erhoben.
§ 4 NeuFöG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002
lautet:
§ 4: Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. Die Wirkungen nach § 1 Z. 1
bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht
kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die
Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu
erklären: 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
2, 2. der Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben,
Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis
6 eintreten sollen. (2) Die Wirkungen nach § 1 Z. 7 treten nur dann
ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs.
1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. ... (4) Konnten die
Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der
amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt
war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung
(Abs. 2) des amtlichen Vordruckes die Wirkungen nach § 1 nachträglich
(rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des
§ 1 Z. 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass wegen der Vorlage
des amtlichen Vordruckes erst im Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des
NeuFöG keine Gebührenfreiheit eingetreten ist. Außer im
Fall des § 4 Abs. 4 NeuFöG - der hier nicht vorliegt - muss
nämlich der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das
ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort
beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. das Erkenntnis vom 26.6.2003, Zl.
2000/16/0362). Diese Behörde ist im vorliegenden Fall das
Finanzamt. Auch das NeuFöG selbst lässt in einer Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage
eines Vordruckes als materiell- rechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten (vgl. das Erkenntnis vom 4.12.2003,
Zl. 2003/16/0472). Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre nur
in dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (vgl. das
Erkenntnis vom 26.6.2003, 2000/16/0362).
Linz, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-L/06
- Stammnummer
- 31025
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF