Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0198-L/06
Nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordrucks NeuFö 3.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-L/06vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef
Mursch-Edlmayr, öffentlicher Notar, 4501 Neuhofen an der Krems,
Kirchengasse 4a,vom 29. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. März 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer (xxx) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. wurde mit dem als Notariatsakt errichteten
Übergabsvertrag vom 10. Jänner 2005 der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb seiner Eltern August und Margarethe F.
übereignet.
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt auf
Grund dieses Übergabsvertrages die Grunderwerbsteuer mit 357,36 €
bzw. 361,36 € fest.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
29. März 2005 in der eingewendet wurde, dass die Voraussetzungen
für eine begünstigte Betriebsübergabe iSd. § 5a des
Neugründungs-Förderungsgesetzes vorlägen. Es sei jedoch bereits
am 4. Dezember 2004, sohin vor der Übergabe ausgefüllt und
unterfertigt worden. Von der Bezirksbauernkammer Linz sei mit 10. Dezember 2004
die Inanspruchnahme der Beratung bestätigt worden. Im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme der tatsächlichen Übergabe, das sei der
31. Dezember 2004, wären die Voraussetzungen für die
Grunderwerbsteuerbefreiung vorgelegen. Das Formular NeuFö 3 sei
irrtümlich nicht an das Finanzamt mitgeschickt worden.
Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck
NeuFö 3 ist gleichzeitig mit der Berufung am 30. März 2005 beim
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr eingelangt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2005 wurde die
gegenständliche Berufung abgewiesen. Mit dem Anbringen vom 29. März
2005 wurde der Vorlageantrag eingebracht. Die Berufung wurde am
2. März 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Bescheid vom 26. September 2006 hat der
Unabhängige Finanzsenat das Berufungsverfahren ausgesetzt, weil der Ausgang
des beim Verwaltungsgerichtshof Verfahrens zu Zl. 2006/16/0098 für die
Entscheidung über Ihre Berufung von wesentlicher Bedeutung ist. Darin werde
nämlich die Frage geklärt, ob die nachträgliche Vorlage des
vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3 ein
rückwirkendes Ereignis iSd. § 295a der Bundesabgabenordnung
darstellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des geschilderten Verfahrensganges ergibt sich,
dass erstmals am 30. März 2005 die vollständig ausgefüllte,
firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung
gem. § 5a NeuFöG (NeuFö 3) dem Finanzamt vorgelegt wurde.
Die Betriebsübergabe fand jedoch schon zum 31. Dezember 2004 statt und die
Vorlage der Erklärung erfolgte nach Erlassung der angefochtenen
Bescheide.
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes
(NeuFöG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002 lautet:
"§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor,
wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie
der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen
Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen."
§ 4 NeuFöG in der gemäß
§ 5a Abs.
2 Z 1 NeuFöG sinngemäß anzuwendenden Fassung des BGBl I 2002/111
lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden
einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei
denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein,
wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung
der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem
vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu
bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner
gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der
Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen
ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II
2002/483) lautet:
"Erklärung der Übertragung
§ 4. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die
Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die
Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.
(2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
(3) Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten
die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2)
ein.
(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein,
dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung
jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen
ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so
hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen,
dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Bestätigung über die Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn
ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472)
vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das
NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches
Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten. Die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig
ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der
Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im
Berufungsverfahren den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck
NeuFö 3 dem Finanzamt vorgelegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 2. 12. 2005, GZ RV/0240-I/05)
könnte eben aus dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage
der Erklärung NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellt, selbst
durch spätere Nachreichung einer Erklärung, ein solcher Mangel nicht
mehr saniert werden.
Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I
2003/124 eingeführte Bestimmung des § 295a der
Bundesabgabenordnung (BAO) wonach ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen
insoweit abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat, ist für den gegenständlichen Fall nicht
anwendbar. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März
2007, 2006/16/0098 dient § 295a BAO nicht der Korrektur von fehlenden
formalen Tatbestandselementen.
Demnach führte die nachträgliche Vorlage des
vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3 im Zuge des
Berufungsverfahrens nicht zum Eintritt der Begünstigung nach dem
NeuFöG. Die gegenständliche Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 27.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-L/06
- Stammnummer
- 33313
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF