Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1058-W/05
Bei einem Erwerb durch eine natürliche Person gibt es bei Neugründungen keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1058-W/05vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer ist nach § 1 Z. 2 NeuFöG die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Die Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben. Grundstückserwerbe von natürlichen Personen im Zusammenhang mit einer Neugründung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.B., N., vertreten durch Herrn
D.K., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 22. Juli 2004 betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer (für die Übergabe von Herrn J.B. und Frau L.B.)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 18. Juni 2004 haben
die Übergeber Herr J.B. und Frau L.B. an ihren Sohn Herrn H.B., dem
Berufungswerber, die diesen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1
übergeben. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Berufungswerber den
Übergebern auf deren Lebensdauer ein Wohnungsrecht samt Bezahlung der
Betriebskosten einzuräumen sowie ein auf der Liegenschaft einverleibtes
Darlehen zu Gunsten des Landes Burgenland zu übernehmen. Beantragt wurde
die Befreiung nach § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG).
Für diese Erwerbsvorgänge von Herrn J.B. und Frau
L.B. wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom 22. Juli 2004 die
Schenkungssteuer je Erwerbsvorgang mit € 154,20 und die
Grunderwerbsteuer auch je Erwerbsvorgang mit € 701,01 vorgeschrieben.
Die Vorschreibungen wurden damit begründet, dass die Voraussetzungen
für die Befreiung gemäß
§ 4 NeuFöG nicht
vorlägen.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass von Seiten der Wirtschaftskammer Burgenland die
Neugründung ausdrücklich bestätigt wurde. Beigelegt wurde eine
Kopie der Erklärung der Neugründung, welche von der Wirtschaftskammer
Burgenland am 3. September 2003 bestätigt wurde. Es wurde
beantragt, dass auf Basis des Vorliegens der Neugründung eine
Grunderwerbsteuer und eine Schenkungssteuer nicht vorgeschrieben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die § 1 bis 4 NeuFög lauten:
"§
1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach
Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:
1.
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine
Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und
Amtshandlungen;
2.
Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am
Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt
werden;
3.
Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10
Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung des Betriebes;
4.
Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des
Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes)
für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit
der
Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am
Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt
werden;
5.
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten
Erwerber;
6.
Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am
Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt
werden;
7.
die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf
Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer)
anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds
(§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967),
Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§
3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem
Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.
§ 2. Die
Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen
vor:
1. Es wird durch Schaffung
einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu
eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.
3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
dient.
2. Die die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich
betätigt.
3. Es liegt keine
bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen
Betrieb vor.
4. Es liegt kein
bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen
bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes
vor.
5. Es wird im Kalendermonat
der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene
betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere
Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
§
3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber
erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
§
4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4
ein.
(1)
Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem
amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2.
der Kalendermonat nach § 3,
3.
jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach
§ 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2)
Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber
ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3)
Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2
bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die
Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden
Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass
der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die
Voraussetzungen,
unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit
Verordnung festzulegen.
(4)
Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten,
weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht
aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei
Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1
nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des
§ 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz sind nur
jene Abgaben und Gebühren befreit, die im § 1 dieses Gesetzes
aufgezählt werden. Eine Befreiung von der Schenkungssteuer ist nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 1 NeuFöG nicht gegeben. Die Bescheide, mit
denen die Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde, ergingen daher zu Recht.
Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kann nur insoweit
eintreten, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang
entfallen würde. Die Beschränkungen der Befreiungsbestimmungen des
§ 1 Z. 2 NeuFöG sind in diesem Sinne zu verstehen. Keine Befreiung
wird einem Grundstückserwerb zu Teil, der bloß aus Anlass der
Gründung erfolgt. Befreit sind nur Gründungseinlagen von
Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften.
Bei Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des
§ 1 NeuFöG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus
unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben befreit hat, und
zwar spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit
der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z. 2), den Grundbuchsgebühren (Z.
4), der Gesellschaftssteuer (Z. 5) und der Börsenumsatzsteuer (Z. 6)
von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung
von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebes"
abhängig ist. Diese Differenzierung ist - wie aus den zitierten
Gesetzesmaterialien ersichtlich ist - durchaus als vom Gesetzgeber gewollt
anzusehen (vgl. VwGH 23. 1. 2003, 2002/16/0187 und 2002/16/0188).
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung. Eine Befreiung von der
Grunderwerbsteuer tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar
auf den Gründungsvorgang entfällt. Befreit sind also nur
Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete
Gesellschaften. Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene
Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, nicht aber
Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Nach § 1 Z. 2 NeuFöG ist Voraussetzung für
die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer die Einbringung von Grundstücken
auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung einer Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am
Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Die
Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von
Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben.
Im gegenständlichen Fall wurden nicht
Gründungseinlagen von Grundstücken anlässlich der
Neugründung einer Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterzogen, sondern
der Erwerb von Grundstücken durch den Berufungswerber.
Grundstückserwerbe von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der
Neugründung fallen nicht unter die Befreiung, da sich die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Z. 2 NeuFöG nach ihrem klaren
Wortlaut eben nicht auf einen solchen Vorgang bezieht. Deshalb sind auch die
Bescheide, mit welchen die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, zu Recht
ergangen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1058-W/05
- Stammnummer
- 21789
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF