…es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen…
…es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen…
…gegenständlichen Fall vorgebrachte - sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…41.014,25 über zwei Drittel, nämlich 70,58%, auf den genannten Verspätungszuschlag entfielen. Es entstehe somit eine anormale Belastungswirkung, die zu einem atypischen Vermögenseingriff führe, da das Maß der mit einem Verspätungszuschlag beabsichtigten Einbuße hier wesentlich überschritten werde. Dies treffe die Bw. umso härter…
…den Erben Anfang 2012 seien somit rund viereinhalb Jahre vergangen. Die Streichung von dermaßen hohen Rückstellungsbeträgen am Ende dieses Zeitraumes sei nicht vorhersehbar gewesen und habe natürlich eine anormale Belastungswirkung für die Verlassenschaft und bedeute einen atypischen Vermögenseingriff. Die Verlassenschaft habe gar keine Chance gehabt…
…den Erben Anfang 2012 seien somit rund viereinhalb Jahre vergangen. Die Streichung von dermaßen hohen Rückstellungsbeträgen am Ende dieses Zeitraumes sei nicht vorhersehbar gewesen und habe natürlich eine anormale Belastungswirkung für die Verlassenschaft und bedeute einen atypischen Vermögenseingriff. Die Verlassenschaft habe gar keine Chance gehabt…
…37.101,92 gestellt, da der Gesetzgeber ein solches Ergebnis sicherlich nicht beabsichtigt habe und daher die folgende anormale Belastungswirkung und der atypische Vermögenseingriff auf Grund dieses außergewöhnlichen Geschehensablaufes vermieden und auf die Einhebung verzichtet werden sollten. Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wies das…
…im gegenständlichen Fall nicht eingewendet. Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Jedenfalls müsse es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Hinsichtlich der gesetzlichen Konzeption…
…in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf…
…Durch eine Nachsichtsabweisung würden die Anleger nochmals geschädigt, weil eine allfällige Quote der Republik zukomme. Es liege eine anormale Belastungswirkung und gleichzeitig ein atypischer Vermögenseingriff bei den einzelnen Anlegern vor. Im Übrigen sei der Begriff der Unbilligkeit dehnbar zu qualifizieren. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 28…
…später jedenfalls nicht mehr gegeben wäre. Somit sei ein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigtes Ereignis eingetreten, das bei ihm zu einer anormalen Belastungswirkung geführt habe. Gerade für solche Fälle sollte der § 236 BAO eingerichtet sein und eine Ermessensentscheidung in seinem Sinn ermöglichen. Über die Berufung…
…Einkommen mehr gegeben sei, stelle zudem sicherlich ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis im Einzelfall dar. Dies insbesondere angesichts der anormalen Belastungswirkung und dem atypischen Vermögenseingriff. Im Hinblick auf die ständige und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - beispielsweise VwGH 13.12.1985, 84/17/0007 bzw…
…eingetreten, dass nicht der vermögende Verein, sondern der mittellose Vereinsobmann mit den Abgaben für die gewinnbringenden Vereinstätigkeiten belastet worden sei, was zu der anormalen Belastungswirkung geführt habe. Nach der allgemeinen Rechtslage auf Grund der Bestimmungen der BAO, des UStG, KStG und EStG würden den Vereinen…
…Tatsachen seien nicht angeführt worden. Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Jedenfalls müsse es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine steuerliche Auswirkung…