Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0291-S/02
Abgabennachsicht; sachliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-S/02vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W.B.-GmbH, Sbg., vertreten durch die
ARGOS WirtschaftstreuhandgesmbH, 2753 Piesting, Starhembergstraße 21,
vom 20. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
17. Jänner 2000 betreffend die Abweisung des Ansuchens vom 21.Oktober
1998 um Bewilligung einer Nachsicht gemäß
§ 236 BAO wie
folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 21.Oktober 1998 beantragte die
Abgabepflichtige W.B.-GmbH ihr eine Abgabennachsicht hinsichtlich der
aushaftenden fälligen Abgabenbeträge zu gewähren. Im
Nachsichtansuchen werden offene Beträge an Umsatzsteuern für die Jahre
1984 bis 1986 samt Säumniszuschlägen in Höhe von ATS
7,989.701.-angeführt. Die Nachsichtswerberin führt unter Hinweis
auf Judikate des VwGH aus, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege, weil die
Einhebung der Abgaben zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis
führe. Die Serie werde aufgrund des Konkurses der
Komplementärgesellschaft liquidiert. Die Republik Österreich verbleibe
als einziger Fremdgläubiger, weil den Kommanditisten nach Urteilen des
Obersten Gerichtshofes keine Gläubigerstellung zukomme. Die Forderung der
Finanzbehörde sei aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung
entstanden, dass es sich bei der Gesellschaft nur um eine Geldbeschaffungsquelle
im Konzern gehandelt habe und keine Einkunftsquelle, sondern eine
Voluptuartätigkeit vorliege. Der endgültige Verbleib der Gelder habe
auch durch die Betriebsprüfung nicht geklärt werden können. Die
wahre Geschäftstätigkeit der xxx sei durch verwirrende Geldflüsse
innerhalb des Konzerns und durch entsprechende Vertragsgestaltungen verschleiert
worden, sodass Zeichner und das Finanzamt dies bisher nicht erkennen konnten.
Das Nachsichtsansuchen werde zugunsten der Anleger gestellt, die von den
Malversationen nichts erkennen konnten. Die Anleger würden überhaupt
erst durch die Nachsicht der Finanzverwaltung eine Quote erhalten. Durch die
Wiederaufnahme der Verfahren bei den Anlegern hätte die Republik in Summe
bereits hohe Geldbeträge erhalten. Die Anleger hätten bislang echte
Verluste erlitten indem sie ihre Einlage verloren und hohe Steuerbeträge
entrichtet hätten. Durch eine Nachsichtsabweisung würden die Anleger
nochmals geschädigt, weil eine allfällige Quote der Republik zukomme.
Es liege eine anormale Belastungswirkung und gleichzeitig ein atypischer
Vermögenseingriff bei den einzelnen Anlegern vor. Im Übrigen sei der
Begriff der Unbilligkeit dehnbar zu qualifizieren.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 28.November 1998 wies
die Nachsichtswerberin darauf hin, dass die für die Konkurseröffnung
erforderliche Gläubigermehrheit nur durch die Kleinanleger und die stillen
Gesellschafter zustande gekommen sei. Nun habe sich als Ergebnis diverser bis
zum Obersten Gerichtshof geführter Gerichtsverfahren herausgestellt, dass
die Gläubigerstellung der Kleinanleger nicht aufrecht gehalten werden
könne. Diese Kleinanleger würden von der Finanz durch Wiederaufnahme
der Verfahren in Anspruch genommen, hätte hohe Steuernachzahlungen zu
leisten, hätten ihre Einlagen verloren und könnten nun nicht einmal am
Konkurs der Gesellschaft teilnehmen. Die Finanzverwaltung würde
demgegenüber die gesamte Masse erhalten.
Mit Bescheid vom 17.Jänner 2000 wies das Finanzamt
dieses Nachsichtsansuchen ab, wobei die Abweisung aus Rechtsgründen
erfolgte, weil das Finanzamt das Vorliegen der tatbestandsmäßigen
Unbilligkeit verneinte. Die Unbilligkeit in der Einhebung müsse beim
Abgabenschuldner gelegen sein, die Nachsichtswerberin berufe sich jedoch auf
eine die Anleger treffende Unbilligkeit. Die Vermögensverluste der
Gesellschafter seien eine Folge ihrer Risikobereitschaft und könnten als
solche nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Weiters scheide
eine Nachsicht zur Sanierung des Unternehmens aus, weil die xxx zwischenzeitig
liquidiert worden sei.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde nach mehrmaliger
Verlängerung der Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom 20.11.2000 berufen.
Hinsichtlich der Begründung wurde auf das Nachsichtsansuchen
verwiesen.
Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre. In einer ersten Verfahrensphase ist zu prüfen, ob der
maßgebliche Begriff der Unbilligkeit in der Einhebung im Sinne des §
236 BAO zu bejahen ist. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist kann die
Behörde in eine Ermessensentscheidung eintreten.
Die Unbilligkeit in der Einhebung muss beim
Abgabenschuldner gelegen sein. Der VwGH hat beispielsweise im Erkenntnis vom
19.4.1988, 88/14/0070, unmissverständlich ausgeführt, dass die vom
Gesetz geforderte Unbilligkeit der Einhebung vorliegen kann, wenn mit Hilfe der
Nachsicht das Unternehmen als Existenzgrundlage erhalten werden kann und die
Abgabennachsicht nicht bloß den übrigen Gläubigern zugute kommt.
Die Nachsichtswerberin wurde aber liquidiert, über ihr Vermögen wurde
mit Beschluss des LG Salzburg vom 19.4.1990 das Konkursverfahren eröffnet,
am 19.Mai 1993 wurde die xxx im Firmenbuch gelöscht. Damit war die
Gesellschaft aufgelöst und hatte zu bestehen aufgehört. Deshalb
scheidet eine Nachsichtsgewährung als Sanierungsbeitrag von vornherein aus.
Im Sinne des genannten Erkenntnisses würde eine Nachsicht nicht der
Erhaltung des Steuerpflichtigen, sondern ausschließlich der (wenn auch
geringfügigen) Befriedigung der Forderungen der im Konkursverfahren nicht
zu berücksichtigenden Ansprüche der Anleger dienen. Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist ein Abgabenverzicht dann ausgeschlossen, wenn sich
dieser ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer
Gläubiger auswirken würde (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065). Genau in diese
Richtung wird aber im Nachsichtsansuchen argumentiert. Die Antragstellerin sieht
die Unbilligkeit in der Stellung des Abgabengläubigers und in der Art, wie
der Abgabenanspruch zustande gekommen ist.
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob die Einhebung
festgesetzter Abgabenschuldigkeiten unbillig ist, ist auf das Entstehen des
Abgabenanspruches nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Abgabenfestsetzung die
Folge einer Rechtslage ist, die vom Gesetzgeber in dieser Form nicht
beabsichtigt war. Sachliche Unbilligkeit kann nur dann vorliegen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, so dass es deswegen zu einer anormalen
Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Davon kann im vorliegenden Fall nicht
gesprochen werden. Dazu kommt, dass die Abgabenfestsetzung nicht nur im
Rechtsmittelverfahren sondern auch durch den VwGH geprüft und rechtens
befunden wurde (VwGH-Erkenntnis vom 21.3.1996).
Die von der Nachsichtswerberin vorgebrachten Gründe
sind dem Bereich der Abgabenfestsetzung zuzuordnen und nicht geeignet, die
Unbilligkeit in der Einhebung aufzuzeigen. Der Umstand, dass die Gesellschafter
nicht Konkurs- sondern Gesellschaftsgläubiger sind und dies erst im Zuge
von Gerichtsverfahren festgestellt wurde, kann auch nicht zur Begründung
persönlich bedingter Unbilligkeit herangezogen werden, denn die dafür
sprechenden Gründe müssen unmittelbar in der Person des
Nachsichtswerbers liegen. Bei den vorgebrachten Argumenten handelt es sich aber
um Umstände, die in der Sphäre der Anleger (Gesellschafter) gelegen
sind, diese sind nicht unmittelbar der Sphäre der Nachsichtswerberin
zuzuordnen. Die zur Begründung herangezogenen Vermögensverluste der
Anleger, die dadurch entstanden sind, dass einerseits die Abgabenbehörden
in Anspruch genommene Steuervorteile rückforderten, andererseits, dass die
Gesellschaft in Konkurs verfallen ist und dadurch die eingezahlten
Geldbeträge verloren gegangen sind, sind nicht geeignet, bei der
Gesellschaft eine Unbilligkeit aufzuzeigen. Diese Umstände sind nicht dem
Bereich der Nachsichtswerberin zuzuordnen. Die Vermögensverluste sind eine
Folge ihrer Risikobereitschaft und können als solche nicht auf die
Allgemeinheit überwälzt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH dient
eine Abgabennachsicht nicht dazu, einen außersteuerlich erlittenen
wirtschaftlichen Nachteil ganz oder teilweise auszugleichen. Im übrigen hat
diese Vermögensnachteile nicht die Nachsichtswerberin erlitten, sondern die
Anleger, weshalb eine Berufung darauf kein im Nachsichtsverfahren der xxx zu
berücksichtigendes Vorbringen darstellt.
Die von der Berufungswerberin hilfsweise ins Treffen
geführte Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO (aufgehoben durch das
AbgRemRefG, BGBl.I 2002/97) war, wenn zutreffend, im Bemessungsverfahren zu
beachten. Dies wird von der Bw. auch ausdrücklich zugestanden. Dass die
dort entwickelten Grundsätze auch im Einhebungsverfahren - und damit
im Bereich der Abgabennachsicht - herangezogen werden sollten, ist weder
aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung ableitbar. Außerdem hätte
diese Bestimmung im Wiederaufnahmeverfahren eingewendet bzw. vorgebracht werden
müssen, da es unzulässig ist, im Festsetzungsverfahren unterlassene
Einwendungen oder Rechtsmitteln im Nachsichtsverfahren nachzuholen.
Zusammenfassend erfolgte die Abweisung des
Nachsichtsansuchens aus Rechtsgründen zurecht, weil die behauptete
Unbilligkeit in der Einhebung nicht vorgelegen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
18. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-S/02
- Stammnummer
- 25493
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF