…und die Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents ihrem Vater zuzurechnen. Im September 2004 reichte die Bw. bei ihrem Wiener Wohnsitzfinanzamt, welches nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren bescheiderlassenden Finanzamt ident ist, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 ein. In dieser Erklärung beantragte die Bw…
…Dadurch hätte sich jedoch kein anderslautender Bescheid ergeben. Nach Ansicht des Finanzamtes sei auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes von Liebhaberei auszugehen. Zu dieser Gegenäußerung gab der steuerliche Vertreter am 17.4.2001 folgende Stellungnahme ab: Hinsichtlich der Einstufung als Einkunftsquelle habe nicht ein tatsächlicher Gesamterfolg…
…die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Ausgehend von obigen Sachverhaltsschilderungen wurde im…
…als Liebhaberei zu beurteilen ist. Da das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte ergehen können, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und an die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren ist das Finanzamt an die für die Aufhebung maßgebliche…
…im vorliegenden Abgabenverfahren, Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien, wozu die Behörde gem. § 115 BAO verpflichtet gewesen wäre, unterlassen wurden, bei deren Durchführung gegebenenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die Berufungsvorentscheidung war daher, wie im Spruch ausgeführt gem. § 289 Abs. 1 BAO, zur Durchführung weiterer…
…diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten obige…
…im vorliegenden Abgabenverfahren, Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien, wozu die Behörde gem. § 115 BAO verpflichtet gewesen wäre, unterlassen wurden, bei deren Durchführung gegebenenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die Berufungsvorentscheidung war daher, wie im Spruch ausgeführt gem. § 289 Abs. 1 BAO, zur Durchführung weiterer…
…nicht überprüfbar. Das FA hat daher nach seiner eigenen Argumentation und auch nach dem Aktenstand Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung möglicherweise ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können bzw. bei dem eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Aus den Akten nachvollziehbar wurden keinerlei Ermittlungen getätigt…
…erhoben, die eine gesetzmäßige Begründung des Ermessens ermöglichen würden. Damit hat aber das FA auch in diesem Bereich Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung möglicherweise ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine Bescheiderteilung (gegenüber dem BW) hätte unterbleiben können. Gemäß § 289 Abs. 1…
…erhoben, die eine gesetzmäßige Begründung des Ermessens ermöglichen würden. Damit hat aber das FA auch in diesem Bereich Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung möglicherweise ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine Bescheiderteilung (gegenüber dem BW) hätte unterbleiben können. Gemäß § 289 Abs. 1…
…274) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gemäß § 115 Abs…
…gem. § 115 BAO verpflichtet gewesen wäre, unterlassen worden sind, bei deren Durchführung gegebenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die Berufungsvorentscheidung gem. § 289 Abs.1 BAO zur Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen aufgehoben wird. Linz…
…sich der angefochtene Bescheid auch mit Verfahrensmängeln behaftet. Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im vorliegenden Abgabenverfahren, Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien, wozu die Behörde gem. § 115 BAO verpflichtet gewesen wäre, unterlassen wurden, bei deren Durchführung gegebenenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen…
…kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können…
…289 Abs 1 BAO eine Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Zweck dieser Aufhebung ist eine…
…289 Abs 1 BAO eine Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Zweck der Kassation ist die…
…274) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlung (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gemäß § 115 Abs…
…blieben, erging im wiederaufgenommenen Verfahren kein im Spruch anderslautender Bescheid, weshalb der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1993 zu Unrecht erlassen wurde und aus diesem Grund aufzuheben war. Hinsichtlich Einkommensteuer für 1994 ergibt sich folgendes Bild: Die Prüferin schied Investitionen bzw…
…Lebensumständen, hätte hervorkommen können, dass Wn und nicht W als Familienwohnsitz anzusehen gewesen wäre und hätte infolgedessen ein anderslautender Bescheid erlassen werden können. Bezüglich des Berufungspunktes "außergewöhnliche Belastung/ auswärtige Berufsausbildung" seien weder Ermittlungen hinsichtlich der Studienpläne noch der Prüfungsnachweise der Tochter des Bw geführt worden…
…299 Abs 1 lit c BAO mit Bescheid vom 15. Juni 2000 mit der Begründung aufgehoben, dass von der Abgabenbehörde erster Instanz Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können. Mit Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 5…