Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0949-W/04
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz, weil Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0949-W/04vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Eva Woracsek und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Osinger, Ing. Mag. Dr. Martin
Jilch und Günter Kastner über die Berufung der X, vom
23. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, vom
27. November 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
beschlossen:
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom
27. November 2003 und die Berufungsvorentscheidung vom
3. Mai 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung:
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Polizistin in
Wien.
Ihr Vater LM. ist Eigentümer des landwirtschaftlichen
Betriebes in Z und bezog im Streitjahr 2002 Einkünfte aus einer Pension der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Zum Anlagevermögen dieses
landwirtschaftlichen Betriebes gehört ein Milchkontingent.
Bis Ende 2001 hat die Mutter der Bw. die Milchwirtschaft
betrieben und bezog ab 2002 ebenfalls eine Pension der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Mit dem im April 2003 vorgelegten Bewirtschaftungsvertrag
vom 31. 12. 2001, abgeschlossen zwischen der Bw. als Tochter und
Bewirtschaftungsberechtigter und ihrem Vater LM. als zivilrechtlichem
Eigentümer und Bewirtschaftungsüberlasser des landwirtschaftlichen
Betriebes in Z , wurde vereinbart, dass ab 1. 1. 2002 die Bw. das
alleinige Nutzungsrecht an dem Betrieb habe und dieser auf ihre alleinige
Rechnung und Gefahr geführt werde.
Für die Überlassung des Bewirtschaftungsrechtes
wurde ein Bewirtschaftungsentgelt von S 1,- vereinbart. Gefahren, Nutzen,
Verlust und Zufall hinsichtlich des alleinigen Betriebes wurden als zu Lasten
der Bw. gehend vereinbart, welche hinsichtlich der Betriebsführung im
Außenverhältnis als Berechtigte und Verpflichtete vereinbart wurde.
Die Bw. als Bewirtschaftungsberechtigte verpflichtete sich dazu, die
Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das
Bewirtschaftungsrecht wurde nicht verbüchert und der Vertrag wie ein
Pachtvertrag vergebührt.
In Punkt III des Vertrages wurde geregelt, dass eventuelle
Veräußerungen beweglicher Wirtschaftsgüter von der
Bewirtschaftungsberechtigten im Sinne der Substanzerhaltung durch
Ersatzwirtschaftsgüter abzudecken seien.
Der Vertrag enthält keine Regelungen bezüglich
nicht beweglicher bzw. immaterieller Wirtschaftsgüter.
Ebenfalls im April 2003 wurden dem Finanzamt folgende
Kopien von Kaufverträgen über Referenzmengen gem. § 8 der
Milch-Garantiemengen- Verordnung vorgelegt:
Kaufvertrag
vom 19. 8. 2002 abgeschlossen zwischen LM., Vater der Bw. und Herrn
Richard S. über 20.000 kg Referenzmenge A-Quote zum Preis von
€ 21.000,- zu zahlen auf das RAIKA Konto 123, versehen mit den
Unterschriften des Käufers, des Vaters der Bw. und der Bw.
Kaufvertrag
vom 5. bzw. 11. 9. 2002 abgeschlossen zwischen LM., Vater der Bw.
und Herrn Georg W. über 10.000 kg A-Quote zum Preis von
€ 5.250,- zu zahlen auf RAIKA Konto 456, versehen mit den
Unterschriften des Käufers, des Vater der Bw. und der Bw.
Kaufvertrag
vom 10. bzw. 15. 10. 2002 abgeschlossen zwischen LM., Vater der
Bw. und dem Ehepaar B. über 12.803 kg D-Quote zum Preis von
€ 2.791,- zu zahlen auf RAIKA Konto 456 , versehen mit den
Unterschriften der Käufer, des Vaters der Bw. und der Bw.
Das Finanzamt errechnete für die Monate August bis
Oktober 2002 die Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents aus den
Einnahmen von € 29.041,- vermindert um die geschätzten
Anschaffungskosten in Höhe von € 15.688,- mit
€ 13.353,- und übermittelte der Bw. am 16. April 2003
ein Einkommensteuererklärungsformular für 2002 sowie ein Formular
betreffend Beilage zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender
Land- und Forstwirte für 2002.
Die Bw. reichte am 30. 5. 2003 die von ihr
ausgefüllten Formulare betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002,
sowie die Beilage zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender
Land- und Forstwirte für 2002 beim Finanzamt ein. Die Höhe der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gab die Bw. mit Null an, da die
Landwirtschaft den Eltern gehöre.
Der Bw. wurde seitens des Finanzamtes mit Ersuchen um
Ergänzung mitgeteilt, dass für steuerliche Zwecke die von ihr mit
ihrem Vater abgeschlossene Vereinbarung als unentgeltliche
Nutzungsüberlassung angesehen werde, was zur Folge habe, dass
sämtliche Erträgnisse aus dem Betrieb dem Bewirtschafter zuzurechnen
seien. Der Bw. wurde mitgeteilt, dass, auch wenn der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb noch nicht in ihrem zivilrechtlichen Eigentum sei,
das Milchkontingent mit dem Betrieb eng verbunden sei und nach Erhebungen bei
der Waldviertler Molkereigenossenschaft auch das Kontingent Anfang 2002 bis zum
Verkauf der Kühe durch Lieferungen genutzt worden sei.
Das Finanzamt führte aus, dass ein dingliches Recht,
auf Grund dessen der Berechtigte Anspruch auf bestimmte Leistungen, ein Dulden
oder Unterlassen habe, einen Bestandteil des Vermögens des Berechtigten
bilde. Die Aufgabe dieses Rechtes sei daher wirtschaftlich als
Veräußerung eines Vermögensteiles anzusehen und zähle das
Entgelt, welches als Gegenleistung für die Aufgabe gewährt werde, dann
zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das aufgegebene
Recht zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gehört habe. Zu diesen Rechten zählten insbesondere Bestandrechte,
Eigenstromrechte, Fischereirechte, Jagdrechte, Milch - und
Rübenkontingente, Nachbarrechte, Teilwaldrechte und
Waldnutzungsrechte.
Die Bw. wurde informiert, dass das Finanzamt beabsichtigte,
den Erlös aus dem Verkauf des Milchkontingents den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft der Bw. zuzurechnen.
Die Bw. wurde eingeladen mitzuteilen, ob der Betrieb von
jemand anderem bewirtschaftet worden sei bzw. eventuelle bei der pauschalierten
Gewinnermittlung zu berücksichtigende Aufwendungen, wie an die SVA der
Bauern bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, Pachtaufwendungen für die
Fremdpachtungen nachzureichen.
Die Bw. teilte in ihrem Schreiben vom August 2003 mit, dass
sie aufgrund des Vertrages nach ihrer Ansicht über ein unentgeltliches
Nutzungsrecht verfüge, welches sie jedoch nicht berechtige, in die
Eigentumsrechte ihres Vaters einzugreifen. Sie dürfe
selbstverständlich die ihr zur Nutzung überlassenen Grundstücke,
Maschinen und Geräte, sowie den Bauernhof nicht verkaufen. Das Gleiche
gelte auch für das Milchkontingent, dies sei Teil der Vereinbarung gewesen.
Auch wenn das Milchkontingent eng mit dem Betrieb verbunden sei, berechtige dies
die Bw. nicht zum Verkauf. Es könne ja auch nicht ein Pächter des
Betriebes das Milchkontingent verkaufen ohne auf Schadenersatz verklagt zu
werden. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass jemand vorerst auf ein Jahr
auf den ortsüblichen Pachtertrag verzichte und so nebenbei dem
Nutzungsberechtigten das Milchkontingent zum Verkauf überlasse, also
gleichsam schenke.
Die Bw. teilte mit, dass sie als in Wien tätige
Polizeibeamtin zwar der extensiven Bewirtschaftung der Flächen nachkommen
habe können, das Milchkontingent nicht durch Milchanlieferungen genutzt
habe, da sie nicht die tägliche Stall- und Melkarbeit habe übernehmen
können. Die Milchkühe hätten nicht wie Mastschweine kurzfristig
verkauft werden können, sodass der Abverkauf der Kühe bis
13. 4. 2002 gedauert habe. Die auslaufende Milchwirtschaft sei ab
1. 1. 2002 von ihrer Mutter betrieben worden, formell sei die
Anlieferung bei der Molkerei auf ihren Namen erfolgt.
Es sei richtig, dass das Milchkontingent gesondert
steuerpflichtig sei, jedoch nicht bei der Bw., da es ihr nicht gehöre und
sie nicht über die Verkaufserlöse verfügen könne und ihr
diese auch nicht zugeflossen seien.
Die Bw. teilte als bei der Pauschalierung zu
berücksichtigende Aufwendungen einen Betrag von € 1.564,68 an
Sozialversicherungsbeiträgen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
und einen Pachtaufwand von € 1.273,06 mit.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt teilte der Vater der Bw. im September 2003 mit, dass der betriebliche
Zweig der Milchwirtschaft im Jahr 2002 bis zum Verkauf der Kühe von seiner
Gattin weiterbetrieben worden sei, die Tochter sei bei der Molkerei als
Milchlieferantin aufgeschienen, da sie als Bewirtschafterin gemeldet gewesen
sei. Beim Verkauf der Kühe scheine die Bw. als Verkäuferin auf, da sie
Bewirtschafterin des Betriebes ab 1. 1. 2002 gewesen sei.
Am 27. November 2003 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 betreffend die Bw. erlassen und
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2002 im
Einkommensteuerbescheid in Höhe von € 13.960,74 angesetzt. In der
Begründung zu diesem Einkommensteuerbescheid 2002 führte das Finanzamt
aus, dass aufgrund der Einbringung des Antrages der Bw. auf Zuerkennung der
Flächenprämien 2002 der Agrarmarkt Austria unter dem Namen der Bw. die
Bewirtschaftung des Betriebes im Jahr 2002 durch die Bw. erfolgte, weshalb ihr
die diesbezüglichen Einnahmen zuzurechnen seien.
Auch wenn der Betrieb nicht im zivilrechtlichen Eigentum
der Bw. stehe, betonte das Finanzamt, dass das Milchkontingent mit dem Betrieb
(der Bewirtschaftung) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eng
verbunden sei, weshalb die mit € 13.352,75 berechneten Einnahmen
daraus der Bw. zugerechnet worden seien. Die Bw. habe das Kontingent durch
Milchanlieferungen genutzt und sei als Verkäuferin der Milchkühe
aufgetreten. Die übrige Ermittlung der Einkünfte sei gemäß
der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen nach
Durchschnittssätzen erfolgt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
vom 27. November 2003 erhob die Bw. Berufung und legte dar, dass ihrer
Ansicht nach die Zurechnung der Einkünfte aus dem Milchkontingentverkauf an
sie zu Unrecht erfolgt sei, da ihr dieses nicht gehört habe, sie
vereinbarungsgemäß
über den Verkaufserlös nicht
verfügen habe können und ihr auch tatsächlich kein Euro
zugeflossen sei. Die Bw. erklärte, dass sie kein landwirtschaftliches
Vermögen habe und auch nicht als Verkäuferin aufgetreten sei. Sie habe
bei den ersten Verträgen unter der Unterschrift ihres Vaters als
Eigentümer auf Verlangen der Molkerei unterschrieben, weil sie laut
Molkerei als Bewirtschafterin aufscheine und der Bewirtschafter zustimmen
müsse.
Die Bw. beantragte die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat und ersuchte ergänzend einen
Betrag von € 75,- an Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Am 29. April 2004 erließ das Finanzamt eine
abändernde Berufungsvorentscheidung, mit welcher dem Begehren der Bw. auf
Anerkennung eines Betrages von € 75,- als Sonderausgaben für
Kirchenbeitrag stattgegeben wurde, hinsichtlich der Nichtzurechnung der
Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents zu den Einkünften der
Bw. aus Land- und Forstwirtschaft wurde dem Berufungsbegehren der Bw. nicht
Folge gegeben.
Hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte aus dem
Verkauf des Milchkontingents führte das Finanzamt aus, dass, wenn
hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes zivilrechtliches und wirtschaftliches
Eigentum auseinanderfallen, der wirtschaftliche Eigentümer die positiven
Befugnisse des Eigentumsrechtes, nämlich Gebrauch, Verbrauch,
Veränderung, Belastung und Veräußerung auszuüben in der
Lage sei und zugleich den negativen Inhalt des Eigentums, nämlich den
Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache auch gegenüber dem
Eigentümer auf die Dauer der wirtschaftlichen Nutzung geltend machen
könne.
Das dingliche Recht, aufgrund dessen der Berechtigte
Anspruch auf bestimmte Leistungen, ein Dulden oder Unterlassen habe, bilde einen
Bestandteil des Vermögens des Berechtigten. Die Aufgabe des Rechtes sei
daher wirtschaftlich als Veräußerung eines Vermögensteiles
anzusehen und zähle als Entgelt, welches als Gegenentgelt für die
Aufgabe gewährt werde, dann zu den Betriebseinnahmen aus Land- und
Forstwirtschaft, wenn das aufgegebene Recht zum Betriebsvermögen des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört habe. Zu diesen Rechten
zählten insbesondere Bestandrechte, Eigenstromrechte, Jagdrechte,
Kontingente (Milch und Rübenkontingente), Nachbarrechte, Teilwaldrechte und
Wassernutzungsrechte.
In Anwendung der Rechtsmeinung, dass das Milchkontingent
mit dem Betrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verbunden sei,
auch wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch nicht im
zivilrechtlichen Eigentum der Betreiberin stehe und aufgrund der Tatsache, dass
die Bw. wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebes sei und die Abrechnungen
über die Milchlieferungen bzw. über den Verkauf des Viehbestandes auf
sie lauteten, hat das Finanzamt die Einkünfte aus dem Verkauf des
Milchkontingents der Bw. zugerechnet.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über ihre
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
die Einkünfte aus dem Milchquotenverkauf ihr zu Unrecht zugerechnet worden
seien, da sie als bloße Pächterin nicht über diese verfügen
habe können und ihr auch kein Geld zugeflossen sei. Es sei ihr nicht
erklärlich, wieso sie als wirtschaftliche Eigentümerin einzustufen
sei, da ihr durch Vertrag nur ein Bewirtschaftungsrecht eingeräumt worden
sei, aber nicht das Recht die Sache zu veräußern. Nach dieser nach
Meinung der Bw. unrichtigen Auslegung könnte ja ein Mieter einer Wohnung
auch das Recht haben, diese zu veräußern und die Pflicht den
erzielten Gewinn zu versteuern.
In der Begründung des Finanzamtes werde von einem
dinglichen Recht gesprochen, aber nicht darüber abgesprochen, wem es
zuzurechnen sei. Die Bw. ersuchte, ihrer Berufung stattzugeben und die
Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents ihrem Vater
zuzurechnen.
Im September 2004 reichte die Bw. bei ihrem Wiener
Wohnsitzfinanzamt, welches nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren
bescheiderlassenden Finanzamt ident ist, eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 ein. In dieser Erklärung beantragte
die Bw. an Sonderausgaben € 17,40 für Versicherungen,
€ 9.381,16 an Beiträgen zur Schaffung von Wohnraum und €
76,05 an Kirchenbeitrag. Weiters beantragte die Bw. einen nicht
aufgeschlüsselten Betrag von € 2.490,70 an
Gewerkschaftsbeiträgen bzw. sonstigen Beiträgen zu
Berufsverbänden und Interessensvertretungen, € 61,04 an
außergewöhnlicher Belastung aufgrund von Krankheitskosten und
€ 2.100,- als Kosten für doppelte Haushaltsführung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten:
Der Vorsitzende des Berufungssenates 17 hat sich im
gegenständlichen Fall aufgrund einer im Jahr 2002 (und damit vor
Gründung des UFS) in seiner damaligen Funktion als Vorstand einer Fach- und
Rechtsmittelabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland von ihm approbierten Fachbereichsauskunft
als befangen erachtet, weshalb nach der Geschäftsverteilung des UFS der
Stellvertreterin der Vorsitz im Senat zukam.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die im Jahr 2002
erzielten Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents in Höhe von
€ 13.352,75 der Bw. als in diesem Jahr aufgrund eines Vertrages mit
ihrem Vater LM. berechtigter Bewirtschafterin des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes in Z zuzurechnen sind.
Mit Bewirtschaftungsvertrag vom 31. Dezember 2001 wurde der
Bw. beginnend ab 1. Jänner 2002 das alleinige Nutzungsrecht am land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters zu einem Bewirtschaftungsentgelt von
S 1,-- übertragen, sodass der Betrieb ab diesem Tag auf alleinige Rechnung
und Gefahr der Bewirtschaftungsberechtigten geführt wird.
Pkt III des Vertrages normiert Folgendes:
Gefahren, Nutzen, Verlust
und Zufall hinsichtlich der alleinigen Betriebsführung gehen zu Lasten
der/des Bewirtschaftungsberechtigten, welche(r) auch im
Außenverhältnis hinsichtlich der Betriebsführung berechtigt und
verpflichtet ist.
Eventuelle
Veräußerungen
beweglicher
Wirtschaftsgüter sind von der
(dem) Bewirtschaftungsberechtigten im Sinne der Substanzerhaltung durch
Ersatzwirtschaftsgüter abzudecken und erhöhen nicht den fixen
Gewinnanteil des (der) Bewirtschaftungsüberlassers(in). Diese(r)
verpflichtet sich, bei einer allfälligen Veräußerung von solchen
beweglichen Wirtschaftgütern den anteiligen Ertrag daraus zur
Ersatzbeschaffung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und erhält in
diesem Rahmen das anteilige Miteigentum eingeräumt.
Festzuhalten ist, dass der Vertrag ausschließlich
eine Regelung betreffend die (eventuelle) Veräußerung beweglicher
Wirtschaftsgüter enthält, jedoch
keine Regelungen hinsichtlich anderer -
wie etwa unbeweglicher oder immaterieller - Wirtschaftsgüter trifft.
Laut den im Akt befindlichen 3 Kaufverträgen wurden in
den Monaten August bis Oktober 2002 Milchkontingente an 3 verschiedene Abnehmer
veräußert, wobei als Verkäufer ausschließlich der Vater
der Bw. namentlich angeführt ist und von diesem der Vertrag als
Verkäufer unterfertigt wurde. Alle Verträge weisen auf
Verkäuferseite auch die Unterschrift der Bw. auf, wobei diese in ihrer
Berufung diesbezüglich vorbringt, sie sei nicht als Verkäuferin
aufgetreten, sondern habe nur auf Verlangen der Molkerei unterschrieben, weil
sie als Bewirtschafterin dem Verkauf zustimmen müsse.
Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, wem die
Erlöse aus dem Verkauf der Milchkontingente in Höhe von
€ 13.352,74 im Jahr 2002 zuzurechnen sind.
Im Zusammenhang mit der Zurechnung der Erlöse aus dem
Verkauf von Milchkontingenten wird zunächst auf die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 5. Februar
2007, RV/0823-L/05, verwiesen, wonach der Verkauf des Milchkontingents rechtlich
als Verkauf von Anlagevermögen in Form von Rechten anzusehen ist, welcher
nicht von der Pauschalierung umfasst ist. In dem entschiedenen Fall ging der UFS
weiters davon aus, dass auch im Falle der Verpachtung des landwirtschaftlichen
Betriebs(hälfte)anteiles an die Gattin, wodurch diese zur alleinigen
Bewirtschafterin des Betriebes wurde, ein aus dem Verkauf des Milchkontingentes
erzielter Veräußerungserlös - da mit der Verpachtung der
Betriebshälfte keine Eigentumsübertragung erfolgt - nicht zur
Gänze der Gattin (als alleiniger Bewirtschafterin), sondern den beiden
Ehegatten (als Hälfteeigentümern des landwirtschaftlichen Betriebes)
anteilig zuzurechnen sei.
Was das gegenständliche Verfahren betrifft, so findet
sich im vorliegenden Bewirtschaftungsvertrag keine Bestimmung im Zusammenhang
mit dem Milchkontingent, sondern regelt Pkt. III des Bewirtschaftungsvertrages
ausschließlich die (eventuelle) Veräußerung beweglicher
Wirtschaftsgüter durch die Bewirtschaftungsberechtigte und die damit
verbundene Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung zur Substanzerhaltung. Mit
anderen Worten, über alle anderen Wirtschaftsgüter - wie z.B.
unbewegliche oder immaterielle - wurde im schriftlich abgeschlossenen Vertrag
jedenfalls keine ausdrückliche Regelung getroffen, was nach Auffassung des
Berufungssenates den Schluss zulässt, dass es der Wille der
Vertragsparteien war, diese in den Bewirtschaftungsvertrag nicht einbeziehen zu
wollen. Außerdem ist davon auszugehen, dass - wie bereits auch aus der
Bezeichnung "Bewirtschaftungsvertrag" hervorgeht - offenbar nur die
regelmäßig und üblicherweise mit der Bewirtschaftung einer
Landwirtschaft in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten zwischen den
Vertragsparteien geregelt werden sollten, worunter die Substanz betreffende
Veräußerungsvorgänge wie der Verkauf von Milchkontingenten
ebenso wenig fallen wie jene betreffend Grund und Boden, d. h. derartige
Veräußerungsvorgänge daher nicht vom Bewirtschaftungsvertrag
umfasst sind.
Nach Auffassung des Berufungssenates kommt eine Zurechnung
der Einkünfte aus der Veräußerung des Milchkontingents an die
Bw. als Bewirtschafterin der Landwirtschaft nur dann in Betracht, wenn
ergänzende Sachverhaltsfeststellungen ergeben sollten, dass
der
übereinstimmende Wille der den Bewirtschaftungsvertrag abschließenden
Vertragsparteien in Wirklichkeit darauf gerichtet war, dass auch die
Veräußerung der Milchkontingente Gegenstand des
Bewirtschaftungsvertrages war und
der
Bw. der Erlös auch tatsächlich zugeflossen ist.
Diesbezügliche Feststellungen können aufgrund
der vorgelegten Akten nicht getroffen werden und erscheinen in diesem
Zusammenhang insbesondere folgende sachverhaltsrelevante Punkte noch
ungeklärt:
Die
Höhe der Gesamtmenge des Milchkontingents, welches mit dem Betrieb in Z
verbunden ist.
Wurde
zusätzlich ein eventuell nach den drei im Jahr 2002 verkauften Teilen des
Milchkontingents verbleibender Rest desselben, wie im Schreiben der Bw. vom
22. Dezember 2003 angedeutet ("...ich
habe nur bei den ersten Verträgen unterschrieben...") zu einem
späteren Zeitpunkt (im Jahr 2002 oder ab 2003) veräußert?
Mit
wem haben die Käufer der Milchkontingente die Vertragsverhandlungen
geführt, von wem wurden sie kontaktiert bzw. wer ist an sie mit einem
Kaufanbot herangetreten (die Bw. oder ihr Vater)?
Auf
welchen Namen lauten die beiden in den drei vorgelegten Kaufverträgen
angeführten Konten der RAIKA Schwarzenau 123456 und wer ist auf diesen
Konten zeichnungsberechtigt?
Ergänzende
Feststellungen zum Berufungsvorbringen der Bw., sie habe die Kaufverträge
nur auf Verlangen der Molkerei mitunterschreiben
Welche
- über den Bewirtschaftungsvertrag hinausgehende -
Willensübereinstimmung betreffend die Veräußerung des
Milchkontingents bestand zwischen den Vertragsparteien, wem ist der Erlös
tatsächlich zugeflossen?
Weiters ist festzuhalten, dass das Finanzamt Waldviertel
gemäß
§ 55 Abs. 3 BAO für die
Einkommensteuerveranlagung zuständig ist und folglich auch die im Rahmen
der (bei einem Wiener Finanzamt eingebrachten) Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragten Sonderausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen dem Grunde und der
Höhe nach zu überprüfen und entsprechend zu berücksichtigen
hat, was bisher noch nicht erfolgt ist.
Aus dem Inhalt der vorgelegten Aktenteile ergibt sich, dass
das Finanzamt die ihm zugewiesene Aufgabe, die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Feststellung der
Abgabepflicht wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), nicht ausreichend
erfüllt hat und daher der Berufungssenat nicht in der Lage ist, eine
abschließende Erledigung zu treffen.
Das Finanzamt wird daher im Sinne obiger Ausführungen
entsprechende ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben und den
unter Zugrundelegung dieser Ermittlungsergebnisse festgestellten Sachverhalt
einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, waren der angefochtene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und die Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der noch vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war im Rahmen der Ermessensübung der Aufhebung
der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben, da
von diesen nicht nur der bisherige Streitpunkt der Zurechnung der Einkünfte
aus dem Milchkontingentverkauf, sondern vor allem auch die im Rahmen der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 geltend
gemachten - bisher ungeprüft gebliebenen - Beträge betreffend
Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen, Kosten
für doppelte Haushaltsführung, Sonderausgaben sowie
außergewöhnliche Belastungen betroffen sind.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch
auszuführen, dass der Berufungssenat trotz rechtzeitigen Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im Hinblick darauf war im
vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO
Abstand zu nehmen.
Aus den oben angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 17.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0949-W/04
- Stammnummer
- 36849
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF