Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2825-W/02
Liebhaberei bei Fluglehrertätigkeit, Tagesdiäten für Piloten im Fernflugverkehr
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2825-W/02vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Johann Hechtl und KomzlR. Anton
Müller über die Berufungen des Bw., Adr., vertreten durch PKF
Österreicher-Staribacher WirtschaftsprüfungsgesmbH., 1010 Wien,
Hegelgasse 8, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 und Einkommensteuer für die
Jahre 1995 bis 2002, entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr Bw. (Berufungswerber, in
der Folge Bw.) ist Berufspilot bei Lauda Air und ist nebenbei seit August 1987
als Fluglehrer tätig.
Da aus der selbständigen Tätigkeit
regelmäßige Verluste erwirtschaftet wurden, erfolgten ab 1995 vorerst
vorläufige Veranlagungen.
Für
2000 erklärte der Bw. Einnahmen von
S 8.333,33 und Ausgaben von S 40.061,64, somit einen Verlust von S 31.728,31. Im
Bereich der Umsatzsteuer ergab sich bei steuerpflichtigen Umsätzen von S
8.333,33 (S 1.666,67 USt) nach Abzug der Vorsteuern von S 9.736,77 laut der
Berechnung des Bw. ein Vorsteuerüberhang von S 8.070,00.
Das Finanzamt erließ am
21. Juni 2001 einen vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2000, wobei bezüglich der selbständigen
Tätigkeit als Fluglehrer die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht
anerkannt wurden, da dieses nicht Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. sei,
und die Abschreibung eines Computers um einen 40%igen Privatanteil gekürzt
wurde, sodass der Verlust aus der selbständigen Tätigkeit vom
Finanzamt mit S 21. 501,44 angesetzt wurde.
Bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit hatte der Bw. Differenzwerbungskosten
für Tagesdiäten im Ausland von insgesamt S 27.641,00 sowie ein
Pendlerpauschale für über 60 km von S 28.800,00 und den Jahresbeitrag
für eine Visa-Karte von S 550,00 geltend gemacht.
Folgende Aufstellung
(Schillingbeträge) ist der Einkommensteuererklärung
beigelegt:
|
|
Tage
|
Tagessatz
|
Vergütung
|
Differenz
|
Zus. Aufwand
|
Miami
|
54
|
720
|
594
|
126
|
6.804
|
Sydney
|
27
|
651
|
594
|
57
|
1.539
|
Malaysien
|
43
|
600
|
594
|
6
|
258
|
Frühstück
|
136
|
140
|
|
|
19.040
|
Gesamt
|
|
|
|
|
27.641
Das Finanzamt anerkannte von
den geltend gemachten Werbungskosten lediglich S 32.880,00 und zwar das
Pendlerpauschale und Aufwendungen für Frühstück von
S 4.080,00 (136 x S 30,00). In der Begründung wurde dazu
ausgeführt, dass das Flugzeug Mittelpunkt der Tätigkeit sei, und daher
keine beruflich veranlasste Reise vorliege, die zu einem allfälligen
Mehraufwand für Verpflegung führen könne. Für das
Frühstück könne ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nur
eine Pauschale von S 30,00 angesetzt werden. Aufwendungen für eine Visacard
seien Kosten der Lebensführung, die nicht als Werbungskosten absetzbar
seien.
Auch der
Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde
vorläufig erlassen, wobei die erklärte Vorsteuer auf S 7.075,17
gekürzt wurde und sich somit eine Umsatzsteuergutschrift von
S 5.407,00 ergab. Diese Vorgangsweise begründete das Finanzamt mit der
Kürzung der Betriebsausgaben.
Der Bw. brachte am 9. Juli 2001
eine Berufung gegen den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2000 ein. Er führte aus, die Flugtätigkeit
werde nicht regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich
ähnlich einer Patrouillentätigkeit ausgeübt. In den
Lohnsteuerrichtlinien seien als Fahrzeuge, die den Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, lediglich solche des Linien- oder
Schienenverkehrs sowie Frachtschiffe angeführt. Aus diesem Grund sei das
Flugzeug nicht Mittelpunkt der Tätigkeit und es liege daher eine beruflich
veranlasste Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG vor, sodass ein
allfälliger Mehraufwand für Verpflegung zu Werbungskosten führe.
Als Kostennachweis für das Frühstück werde eine entsprechende
Rechnung beigelegt.
In den angeführten Punkten
werde eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.
Der Berufung ist eine Rechnung
eines Marriot Hotels vom 30. Juni 2001, 8.58 Uhr, über $ 11.61
für "1 ADULT HLTHY BUFT" beigelegt. Weitere Angaben sind nicht
enthalten.
Das Finanzamt erließ am
3. bzw. 21. August 2001 endgültige
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 - 2000.
Hinsichtlich 1995 - 1999 wurden anders als in den vorläufigen
Einkommensteuerbescheiden die Verluste aus selbständiger Tätigkeit
nicht berücksichtigt. Es handelt sich dabei in den einzelnen Jahren um
folgende Verluste: (Schillingbeträge)
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
|
12.000,00
|
8.333,34
|
8.500,00
|
15.500,00
|
13.333,33
|
Ausgaben
|
77.310,23
|
51.237,63
|
41.261,83
|
48.396,88
|
38.508,11
|
Verlust
|
65.310,23
|
42.904,29
|
32.761,83
|
32.896,88
|
25.174,78
Das Finanzamt begründete
die Nichtanerkennung der Verluste damit, dass von 1988 - 2000 jeweils
Verluste insgesamt in Höhe von S 462.800,00 erklärt worden seien.
Bereits die Kosten für Telefon und Km-Gelder hätten die Einnahmen bei
weitem überstiegen. Lediglich 1989 habe es einen Gewinn (S 8.138,00)
gegeben. Die Tätigkeit sei daher nicht als Einkunftsquelle, sondern als
Liebhaberei zu werten.
Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit wurden unverändert in den
endgültigen Einkommensteuerbescheiden übernommen, sodass die geltend
gemachten Tagesdiäten der Jahre 1996 - 1999 weiterhin
berücksichtigt wurden. (Im Jahr 1995 wurden vom Bw. keine Tagesdiäten
beantragt, Aufwendungen für Frühstück wurde erstmals 2000
beantragt.)
Für 2000 wurden die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gleichlautend wie im
vorläufigen Bescheid und die Verluste aus der Fluglehrertätigkeit gar
nicht angesetzt, was zu einer Nachforderung an Einkommensteuer von S 10.750,00
führte. Dazu wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides
verwiesen.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 - 2000 erhobenen
Berufungen vom 7. September 2001
führte der Bw. aus, als Flugkapitän bei der Lauda Air beschäftigt
zu sein und nebenbei als Linienpilotenlehrer tätig zu werden.
Es sei ihm bisher nicht
möglich gewesen, Überschüsse zu erzielen. Nach 2 1/2 Jahren
Verhandlungen gebe es nunmehr eine Arbeitszeitregelung, die jener der Austrian
Airlines entspreche. Ab 2001 werde er daher erheblich mehr Schul- und
Lehrtätigkeit absolvieren und somit höhere Einnahmen und Gewinn
erzielen können. Die Nichtanerkennung der Einkunftsquelle sei unrichtig und
es werde eine erklärungsgemäße Veranlagung
beantragt.
In den Jahren 2001 -
2003 erklärte der Bw. folgende Einkünfte:
Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einnahmen
|
32.500,00
S
|
1.250
€
17.200 S
|
1.875,00
€
25.800,00 S
|
Ausgaben
|
14.999,67
S
|
687,46
€
9.460 S
|
1.335,75
€
18.380,00 S
|
Gewinn
|
17.500,33
S
|
562,54
€
7.741 S
|
539,25
€
7.420,00 S
Werbungskosten bei der
nichtselbständigen Tätigkeit:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Tagesdiäten Differenzwerbungskosten
|
12.374,00
S
|
1.335,40
€
18.375,50 S
|
989,60
€
13.617,19 S
|
Pendlerpauschale
|
34.560,00
S
|
1.450,00
€
19.952,44 S
|
2.100,00
€
28.896,63 S
|
Telefon
|
7.841,75
S
|
532,92
€
7.333,14 S
|
388,23
€
5.342,16 S
|
Beitrag für
mitversicherte Angehörige
|
16.905,88
S
|
753,75
€
10.371,83 S
|
|
Gesamt
|
71.681,63
S
|
3.318,32
€
45.661,08 S
|
3.477,83
€
47.855,98 S
Das Finanzamt veranlagte die
Umsatzsteuer 2001 und 2002
erklärungsgemäß und setzte eine Umsatzsteuer von 6.196,00 S
(2001) und 126,49 € (2002) fest. Da das Rechtsmittelverfahren für die
Vorjahre noch nicht abgeschlossen war, wurden die Bescheide vorläufig
erlassen.
Die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002
wurden ebenfalls unter Hinweis auf das anhängige Rechtsmittelverfahren
vorläufig erlassen. Hinsichtlich der Abweichungen vom Antrag des Bw.
verwies das Finanzamt jeweils auf die Begründung des Vorjahres. Mit
Ausnahme der Tagesdiäten wurden die geltend gemachten Werbungskosten
anerkannt; die Aufwendungen für Frühstück jedoch lediglich in
Höhe von 30,00 S (bzw. 2,18 €) pro Tag statt 140,00 S (10,17 €).
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden nicht der Besteuerung
unterzogen.
Der Bw. brachte gegen die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 14. Juli 2003 eine
Berufung ein und beantragte, die
Bescheide endgültig und gemäß den eingebrachten
Steuererklärungen zu erlassen. Denn die Erfordernisse für eine
vorläufige Veranlagung seien nicht gegeben. Da eine Bescheidbegründung
nicht zugestellt worden sei, sei daher eine Begründung für die
Abweichungen von den Steuererklärungen derzeit nicht klar. Er wolle eine
diesbezügliche Begründung abwarten.
Die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide
2003 ergingen erklärungsgemäß, jedoch ebenfalls
vorläufig. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit von € 539,25 wurde
bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Diese Bescheide sind
rechtskräftig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (Ritz,
BAO-HB, Seite 228).
Festzustellen ist, dass bei Erlassung der angefochtenen
Bescheide durch das Finanzamt in folgender Hinsicht gegen die Ermittlungspflicht
verstoßen wurde:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit 1995 -
2002
Strittig ist, ob hinsichtlich eines
Linienpiloten im Fernflugverkehr eine "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1
Z. 9 EStG vorliegt und
Verpflegungsmehraufwendungen in Form der
Diätendifferenz steuerlich geltend gemacht werden können.
Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die
Meinung des Finanzamtes nicht geteilt, wonach das Flugzeug den Mittelpunkt der
Tätigkeit darstellt und daher generell mangels Vorliegen einer
Reisebewegung keine Tagesgelder anzuerkennen sind. Dazu wird auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2002, 99/13/0034, verwiesen, in dem die
von der Finanzverwaltung vertretene Meinung hinsichtlich eines Kraftfahrers
eines Mineralölvertriebsunternehmens verworfen wurde, nach welcher bei
einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit beispielsweise als LKW-Lenker
alleine deshalb, weil '"im LKW" ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde, die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes
zu versagen sei.
Denkbar wäre jedoch, dass wegen wiederkehrenden
Aufenthalts an einem Einsatzort im Ausland ein weiterer Mittelpunkt (weitere
Mittelpunkte) der Tätigkeit entstanden ist, sodass nach der Anfangsphase
der Aufenthalt am ausländischen Einsatzort keine Reise mehr
darstellt.
Für den Fall, dass der Bw. keine weiteren Mittelpunkte
der Tätigkeit begründet hat, können Werbungskosten bzw.
Differenzwerbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG jedenfalls
nur insoweit geltend gemacht werden, als ein abzugeltender eigener Aufwand dem
Grunde nach entstehen kann. Für Tage, an welchen das fliegende Personal vom
Arbeitgeber im Flugzeug voll verpflegt wird, stehen Tagesgelder daher nicht zu.
Für Tage im Ausland, an denen eine Verpflegung im Flugzeug nicht erfolgt
(Stehtage), können Tagesgelder geltend gemacht werden, sofern der Bw.
überhaupt für weitere Mahlzeiten (zusätzlich zum
Frühstück) aufzukommen hatte.
Außer der Anzahl der Tage und dem Ziel der Flüge
wurden vom Bw. keine näheren Berechnungsgrundlagen der geltend gemachten
Tagesdiäten bekannt gegeben. Es sind daher vom Finanzamt Ermittlungen
durchzuführen (insbesondere, ob dem Bw. an Bord Mahlzeiten kostenlos zur
Verfügung gestellt wurden, Anzahl und Gestaltung der Stehtage bzw. Dauer
der arbeitsfreien Zeit zwischen Hin- und
Rückflug,...), um beurteilen zu
können, ob und wie viele (Differenz)Tagessätze steuerlich zu
berücksichtigen sind.
Konsequenterweise hat eine Beurteilung der Tagesdiäten
für alle berufungsgegenständlichen Jahre zu erfolgen.
Zum
Frühstück:
Trägt der Steuerpflichtige die Kosten des
Frühstücks bei ansonsten unentgeltlicher Übernachtung, sind die
tatsächlichen Kosten abziehbar, wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden.
Ohne Nachweis sind die Kosten des Frühstücks gemäß
§
184 Abs. 1 BAO zu schätzen
Das Finanzamt hat daher vorerst unter Wahrung des
Parteiengehörs Feststellungen darüber zu treffen, ob der Bw. die
Kosten des Frühstücks selbst zu tragen hatte. In diesem Fall hat auch
hinsichtlich der Anzahl der Frühstücksmahlzeiten eine
Überprüfung durch das Finanzamt stattzufinden.
Der Bw. hat ab 2000 zusätzlich zu den Tagesdiäten
Aufwendungen für Frühstück geltend gemacht und hat dabei die
Anzahl der Frühstücksmahlzeiten mit der Anzahl der Tagesgebühren
gleichgesetzt (mit Ausnahme des Jahres 2000, in dem die Zahl der
Tagesgebühren geringer sind). Die Anzahl der Reisetage muss jedoch a priori
nicht zwingend mit der Zahl der Übernachtungen und damit der Zahl der
Frühstücksmahlzeiten übereinstimmen.
Hinsichtlich der Höhe der Kosten für das
Frühstück wurde nur ein einziger Beleg über $ 11,61 vom 30. Juni
2001 vorgelegt. Wegen des Fehlens von weiteren Belegen sind daher die
Aufwendungen für Frühstück nicht nachgewiesen und der Höhe
nach vom Finanzamt zu schätzen mit dem Ziel, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.
Vom Finanzamt wurden 30 S bzw. 2,18 € pro
Frühstück berücksichtigt.
Ob damit bei Auslandsaufenthalten an den vom Arbeitgeber
vorgegebenen Quartieren für die Schätzung des Mehraufwandes das
Auslangen gefunden werden kann, wird das Finanzamt an Hand der vom Bw.
vorzulegenden Belege zu beurteilen haben.
Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 6 EStG sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Für
einfache Fahrtstrecken über 20 km, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, bzw. ist im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, ist zusätzlich ein
Pendlerpauschale (in unterschiedlicher Höhe) zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung der
Einkommensteuer des Bw. wurde folgendes Pendlerpauschale abgezogen:
|
1995
|
27.200
S
|
1996 - 2000
|
28.800
S
|
2001
|
34.560
S
|
2002
|
1.450
€
|
2002
|
2.100
€
Vom Finanzamt sind
Ermittlungen nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des
Pendlerpauschales gegeben sind, insbesondere ob in Hinblick auf die
häufigen Dienstreisen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage stattfinden.
Telefonkosten
2001 und 2002:
Ab dem Jahr 2001 werden vom Bw.
unter den Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger
Arbeit Telefonkosten (7.841,75 S für 2001 und 7.333,14 S für 2002)
geltend gemacht.
Die berufliche Veranlassung
dieser Kosten der Höhe nach wäre vom Bw. nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen.
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
Der Bw. ist
seit 1987 neben seiner nichtselbständigen Beschäftigung als
Berufspilot bei Lauda Air auch als Fluglehrer tätig. Vom Finanzamt wurde
diese Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, da seit 1988 bis 2000 mit
Ausnahme von 1989 jährliche Verluste, insgesamt von S 462.800,00,
angefallen waren. Von 2001 bis 2003 erwirtschaftete der Bw. hingegen Gewinne
insgesamt von S 32.661,33. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
höhere Einnahmen erzielt wurden, weniger Km-Gelder und Tagesdiäten
(Reisekosten) angefallen sind und der Bw. keine Telefonaufwendungen verzeichnet
hat.
Um beurteilen zu können, ob Liebhaberei vorliegt, ist
zunächst festzustellen, ob und in welchem Umfang Verluste gegeben sind
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh I/2, Anm 3).
Das Finanzamt hat - mit Ausnahme betreffend das
Arbeitszimmer und einen Computer im Jahr 2000 - keine inhaltliche
Überprüfung der erklärten Einnahmen und Ausgaben des Bw.
durchgeführt. Die Liebhabereibeurteilung wurde offensichtlich allein an
Hand der Höhe der insgesamt geltend gemachten Verluste
vorgenommen.
Nach der Aktenlage scheint zweifelhaft, ob die Ermittlung
des steuerlichen Ergebnisses der berufungsgegenständlichen Jahre den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften entspricht. Dies deshalb, da aus den
geringen Einnahmen auf eine eher sporadische Tätigkeit des Bw. zu
schließen ist, was mit den erklärten Ausgaben der Höhe und dem
Grunde nach ohne weitere Abklärung mit dem Bw. nicht in Einklang zu bringen
ist. Auch der Umstand, dass die höheren Einnahmen ab 2001 mit - im
Vergleich zu den Vorjahren - stark gesunkenen Reisekosten bzw. gar nicht
angefallenen betrieblichen Telefonkosten einhergehen, ist
unplausibel.
Für das weitere Verfahren sind daher unter Wahrung des
Parteiengehörs Ermittlungen betreffend die Betriebsausgabeneigenschaft der
geltend gemachten Aufwendungen voranzustellen. Erst danach kann eine
Überprüfung dahingehend stattfinden, ob Liebhaberei
vorliegt.
Umsatzsteuer
2001 und 2002:
Diesbezüglich ist
lediglich das Ergehen dieser Bescheide als vorläufig strittig. Der
Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass für den Fall einer
Kürzung der Betriebsausgaben im Bereich der Einkommensteuer dies eine
Kürzung der abziehbaren Vorsteuern im Bereich der Umsatzsteuer nach sich
ziehen kann. Daher waren auch die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002
aufzuheben.
Da somit die durchzuführenden Ermittlungen anders
lautende Bescheide nach sich ziehen können, waren die angefochtenen
Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Im Hinblick auf den
Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der
Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Darüber hinaus hat das Finanzamt damit Gelegenheit, auf den vom Bw.
behaupteten Begründungsmangel betreffend die Bescheide 2001 und 2002
einzugehen. Eine etwaige Beeinträchtigung berechtigter Interessen der
Partei durch die Zurückverweisung an die erste Instanz ist hingegen aus der
Aktenlage nicht zu erkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung der
angefochtenen Bescheide nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. In Hinblick darauf
wurde von einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen, da dem
Bw. im Rahmen des Parteiengehörs vom Finanzamt ausreichend Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben sein wird.
Wien, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2825-W/02
- Stammnummer
- 17664
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF