Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1328-W/02
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1328-W/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein, eine selbständige Tätigkeit als vorläufige Liebhaberei qualifizierender Einkommensteuerbescheid ist unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben, wenn diese Beurteilung ohne Prüfung der Betriebsbezogenheit der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 11 am 31. März 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch DKB & Partner Treuhand GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk
betreffend die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige
Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1996 nach in Wien
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid betreffend die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1996 wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. gab in ihrer dem Finanzamt für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk am 15. Dezember 1997 übermittelten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 bekannt, neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und positiven Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, aus der Tätigkeit als Musikerin einen
Verlust in Höhe von ATS - 138. 913, 61 erzielt zu haben.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde die
Bw. mit Bescheid vom 13. Mai 1998 zur Einkommensteuer 1996 veranlagt, wobei die
negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die für ein
Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von ATS 4.562,74
erhöht und im Betrag von ATS - 134.261,84 festgesetzt
wurden.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde obige
Maßnahme dahingehend begründet, dass das im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit
der Bw. darstelle und demzufolge dessen Kosten gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) nicht
abzugsfähig seien.
Mit Bescheid
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 16. Dezember 1998 (GZ ESt 086 - 16/04/98) wurde der
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 13. Mai 1998 gemäß
§ 299 Abs. 2
BAO und § 299 Abs. 1 lit. c. BAO (beide Gesetzesstellen in der Fassung vor
dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I 97/2002) aufgehoben.
In der
Begründung des Aufhebungsbescheides wurde seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ausgeführt, dass das Finanzamt den Umständen, dass die
Bw. bereits im Jahre 1995 einen Verlust aus selbständiger Arbeit
erklärt habe, sowie dass trotz Reduktion des Aufwandes (um die Kosten des
Arbeitszimmers) die Betriebsausgaben des Jahres 1996 immer noch rund das 6fache
der Einnahmen betrügen, keine Beachtung geschenkt habe und trotz Anscheins
des Vorliegens einer vorläufigen Liebhabereibetätigung den Verlust aus
selbständiger Arbeit in Form der Erlassung eines endgültigen
Bescheides anerkannt habe.
Vor Erlassung
des nunmehr aufzuhebenden Einkommensteuerbescheides 1996 sei vielmehr geboten
gewesen, im Zuge amtlicher Ermittlungen, die Aufwandspositionen wie
beispielsweise jene für Fahrtspesen und Tagessätze (ATS 61.936,22) auf
ihre betriebliche Veranlassung zu überprüfen.
Aufgrund der
Tatsache, dass nämliche Überprüfung unterblieben sei, sei der
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 13. Mai 1998 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
als auch mit jener wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet
worden.
In weiterer Folge wurde die Bw.
seitens des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk . mit
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom 15. Februar
1999 zur Einkommensteuer 1996 veranlagt, wobei die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit ATS 0,- festgesetzt wurden.
Die Begründung des
Bescheides lautet hierbei wörtlich wie folgt "
Unter Hinweis auf den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
16.12. 1998 ist vorläufig das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit
anzunehmen."
Innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist wurde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1999
gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 15. Februar 1999
Berufung erhoben, wobei die steuerliche Vertretung der Bw. - soweit
für das weitere Verfahren von Relevanz - begründend
ausführte, dass die auf vorläufiger Beurteilung der Tätigkeit als
Liebhaberei beruhende Festsetzung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit ATS 0 rechtswidrig sei, als vorangeführte Maßnahme erfolgt
sei, ohne vorher der Bw. die Möglichkeit zu einer Stellungnahme geboten zu
haben. Darüber hinaus sei seitens des Finanzamtes auch den im
Aufhebungsbescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 16. Dezember 1998
angesprochenen (ergänzenden) Aufträgen nicht näher getreten
worden und insoweit auch die amtliche Ermittlungspflicht verletzt
worden.
Zusammenfassend
erging seitens der Bw. der Antrag auf Erlassung eines (endgültigen)
Einkommensteuerbescheides 1996 auf Basis des (aufgehobenen)
Einkommensteuerbescheides 1996 vom 13. Mai 1998.
Für den
Fall der Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
ersucht.
Mit
Schriftsatz vom 29. Jänner 2003 wurde innerhalb der Frist des § 323
Abs. 12 BAO (in der Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes BGBl I
97/2002) der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamtem
Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Der
Senat hat erwogen:
Nach der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten obige
Ausführungen, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens des
Finanzamtes insoweit gegen die Ermittlungspflicht verstoßen worden ist,
als ungeachtet des Vorliegens bescheidmäßiger (Aufhebungsbescheid vom
16. Dezember 1998), nach damaliger Rechtslage als Weisung der Oberbehörde
anzusehender Ermittlungsaufträge keine Überprüfung der
betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist,
sondern offensichtlich einzig und allein aus der Höhe des erklärten
Verlustes auf das, im übrigen ebenso unbegründet gebliebene
vorläufige Vorliegen einer Voluptuartätigkeit der Bw. geschlossen
worden ist.
In Ansehung obiger Ausführungen gelangte der Senat
demzufolge zur Überzeugung, dass der angefochtene Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben war.
Für das weitere Verfahren bleibt anzumerken,
dass - unter Wahrung des Parteiengehörs - einer inhaltlichen
Beurteilung der Tätigkeit der Bw. im Jahre 1996 entsprechende Ermittlungen
betreffend die Betriebsausgabeneigenschaft der geltend gemachten Aufwendungen
voranzustellen sind, wobei bei den, aus den Ermittlungsergebnissen zu ziehenden
rechtlichen Schlüssen auch auf die Entwicklung, respektive auf die
finanzamtliche Beurteilung der selbständigen Betätigung der Bw. in den
nachfolgenden Veranlagungszeiträumen Bedacht zu nehmen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch
auszuführen, dass der Senat trotz rechtzeitigen Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im
Hinblick darauf war im vorliegenden Fall von der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO
Abstand zu nehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1328-W/02
- Stammnummer
- 9195
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF