Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0032-Z4I/02
Unterlassene Zeugeneinvernahme, antizipierte Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z4I/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit vorweg nimmt.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag. Martin Machold, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 15. September 1999, GZ. , betreffend
Zollschuld 1999,
entschieden: Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gem. Art. 243 Abs. 1 und 2
lit b) Zollkodex iVm § 85c Abs. 3 und 8 ZollR-DG und mit
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (Art. 243 Abs. 2
lit a) ZK iVm § 85b Abs. 2 ZollR-DG) aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit WE-Nr. wurde dem Antrag der Spedition als indirekter
Vertreter, Folien ex 9821 in den freien Verkehr zu überführen,
stattgegeben und Abgaben in Höhe von ATS 14.165,00 vorgeschrieben. Mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. August 1999, Zahl: wurden der
nunmehrigen Bf. die Abgaben vorgeschrieben, da die indirekte Vertreterin die
Abgaben nicht entrichtet hatte.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf.
aus, dass seitens der Spedition die Abgaben mit einem Guthaben des Hauptzollamt
gegenverrechnet worden seien. Die vom Bf. bezhalte EUSt sei mit einem Guthaben
jedezeit gegenzuverrechnen. Aus diesem Grunde werde die Einvernahme des Bf.
sowie des Geschäftsführers der Spedition beantragt. Überdies
werde eine aufschiebende Wirkung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. September 1999,
Zahl: wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte
Behörde führte aus, dass die Zollschuld am 2. Juni 1999
entstanden sei. Die buchmäßige Erfassung sei am 9. Juni 1999
erfolgt. Der Zahlungstermin sei mit 15. Juli 1999 festgesetzt
worden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde besonders
ausgeführt, dass eine Einnvernahme der beteiligten Personen unterblieben
worden wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a) i.V.m.
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wird in dem Zeitpunkt, in dem die
betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Nach Artikel 201 Absatz 3 ZK ist
Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist
auch die Person Zollschuldner, für
deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (= Warenempfänger).
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet
(Artikel 213 ZK).
Unter dem Begriff "Gesamtschuldner" werden nach § 6
Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, i.d.F. BGBl.Nr. 151/1980 (BAO)
Personen verstanden, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung
schulden.
Gemäß Artikel 221 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 ZK
ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald
der Betrag buchmäßig erfasst worden ist, wobei die Mitteilung an den
Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf. Gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Mitteilung gem. Artikel 222 ZK, darf die Frist zur Entrichtung der
Abgabenschuld 10 Tage nicht übersteigen.
Wird ein Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) ZK
gewährt, werden die Abgaben vom Hauptzollamt Wien nicht vom Abgabenkonto
abgebucht, sondern ist aus dem jeweils gesondert zugehenden Tagesauszug der
Zahlungstermin ersichtlich. Für die Einzahlung oder Überweisung der
Abgaben hat der Begünstigte den dem Tagesauszug angeschlossenen
Einzahlungsbeleg zu verwenden.
Im vorliegenden Fall wurden, wie bereits oben
angeführt, mit der buchmäßigen Erfassungen zu WE-Nr.
Eingangsabgaben in der angegebenen Höhe festgesetzt.
Da die Bf. durch die Spedition laut vorgelegter Anmeldung
indirekt vertreten war, ist auch die
Beschwerdeführerin Zollschuldner (Gesamtschuldner) im Sinne des Artikel 201
Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 ZK und konnte somit dem Grunde nach als
Abgabenschuldner herangezogen werden.
Allerdings ist das abgeführte Ermittlungsverfahren
bzw. die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft:
- Der Spruch des Bescheides vom 5. August 1999, Zahl:
spricht nicht darüber ab, nach welcher Bestimmung die Bf. Zollschuldner
geworden ist. Dieser Mangel wurde auch durch den Spruch der angefochtenen
Entscheidung nicht beseitigt:
Der Spruch eines Bescheides sollte die Höhe der Abgabe
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen)
gemäß
§ 198 Abs 2 BAO selbst enthalten und diesbezüglich
nicht auf die Begründung verweisen (VwGH 5.8.1992,
88/13/0166).
- Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht
nicht hervor, auf welche Beweismittel sich die belangte Behörde
stützt. Den Einwendungen des Bf., dass die Abgaben entrichtet wurden bzw.
durch Gegenverrechnung zur Entrichtung herangezogen werden, wurde nicht
entgegnet.
- Die Einvernahme der beteiligten Personen ist
unterblieben. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang auch nicht
begründet, aus welchen Überlegungen heraus die Einvernahme
unterblieben ist:
Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, den
Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache
darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien
Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein
objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die
Aussagefähigkeit vorweg nimmt. Die Behörde würde ansonsten die
ihr obliegende Verpflichtung zur vollständigen
Ausschöpfung aller Beweismittel verletzen; so
beispielsweise, wenn die Behörde die Einvernahme einer Person nur deshalb
ablehnt, weil sie annimmt, dass diese nichts Anderes aussagen könne, als
sie schon früher schriftlich erklärt habe. In diesen Fällen
kann
zweifelsohne erst nach Durchführung der betreffenden
Beweise beurteilt werden, ob das Beweismittel zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist oder nicht (VwGH
22. Oktober 1992, 91/16/0129). Aus diesen Gründen erweist
sich der angefochtene Bescheid auch mit Verfahrensmängeln
behaftet.
Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige
Finanzsenat fest, dass im vorliegenden Abgabenverfahren, Ermittlungen des
Hauptzollamtes Wien, wozu die Behörde gem. § 115 BAO verpflichtet
gewesen wäre, unterlassen wurden, bei deren Durchführung
gegebenenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die
Berufungsvorentscheidung war daher, wie im Spruch ausgeführt gem. §
289 Abs. 1 BAO, zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufzuheben.
Salzburg,
21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z4I/02
- Stammnummer
- 11043
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF