Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0069-Z2L/04
Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0069-Z2L/04vom 27.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entsteht die Zollschuld für den Anmelder und den indirekten Vertreter gesamtschuldnerisch, so liegen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einem Aussetzungsverfahren zu Gunsten des indirekten Vertreters dann vor, wenn im Hauptverfahren gegen den Anmelder der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Durchführung weiterer Ermittlungen zurückverwiesen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Peter
Schütz, Rechtsanwalt, 2320 Schwechat, Bräuhausstrasse 10/4/1, vom
10. Jänner 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien
vom 6. Oktober 1999, Zl. , betreffend Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK 1999 entschieden:
Der Beschwerde wird stattgeben.
Gem. Art. 244 Zollkodex iVm § 212a BAO wird die Festsetzung der Abgaben in
Höhe von insgesamt ÖS 14.209.005,00 (€ 1.032.608,66), die mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 12. März 1999, Zahl:
vorgeschrieben wurden, ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gem. Art. 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheit braucht jedoch nicht
gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des
Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte. Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind nach der
einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn
bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit bei der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten bei der Beurteilung von Tatfragen bewirken (siehe dazu
Witte, "Zollkodex-Kommentar", 3.
Auflage, Art. 244 Tz 17).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 12. März
1999, Zl: wurden der nunmehrigen Bf. als indirekter Vertreterin im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses (Artikel 213 ZK) Abgaben in Höhe von
14.209.005,00 ATS (Zoll: 13.801.560,00 ATS, Einfuhrumsatzsteuer 44.688,00 ATS
sowie eine Abgabenerhöhung von 362.757,00 ATS) gem. Artikel 201 Abs. 1 lit
a) und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 108 ZollR-DG
vorgeschrieben. Diese Abgabennachforderung im Sinne des Art. 220 Abs. 1 ZK war
Folge einer durchgeführten Betriebsprüfung bei der Fa.W.GmbH, bei der
festgestellt wurde, dass bei den im vorgenannten Bescheid näher
bezeichneten Importen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
herangezogenen Kaufpreise nicht den Transaktionswerten nach Artikel 29 ZK
entsprächen. Laut Aktenlage besteht ein Gesamtschuldverhältnis mit der
Fa.W.GmbH als Anmelderin. In einem Parallelverfahren zur Entstehung der
Zollschuld für die Anmelderin wurde mit Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenats vom 22. April 2004, ZRV/0172-Z2L/02 aufgrund der von der
Fa.W.GmbH eingebrachten Beschwerde entschieden, dass die angefochtene
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 1. Februar 2001, gem.
Art. 243 Abs. 1 und 2 lit b) Zollkodex iVm § 85c
Abs. 3 und 8 ZollR-DG und mit § 289 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz (Art. 243 Abs. 2 lit a) ZK iVm
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG) aufgehoben wird. Der Unabhängige
Finanzsenat führt dazu aus: "Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher
zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können. Insbesondere ergibt sich aus den bisher
durchgeführten Ermittlungen nicht einwandfrei, ob es sich bei den in den
Rechnungen der V. in S. aufscheinenden Kosten "marketing for YU-market"
tatsächlich um warenbezogene und somit dem Zollwert einzubeziehende Kosten
handelt oder ob es sich, wie von der Bf. vorgebracht, lediglich um solche Kosten
handelt, die scheinbar lediglich dazu dienten, einen etwaigen Gewinn in
Österreich "auszugleichen". Des weiteren ergibt sich aus den bisher
durchgeführten Ermittlungen der Zollbehörde nicht, ob auf Grund der
nunmehr festgestellten Verbundenheit zwischen der V. in S und der W.H. GmbH die
verrechneten Preise durch die Verbundenheit anerkannt werden können.
Mangels Durchführung entsprechender Sachverhaltsermittlungen sowie
geeigneter Beweisaufnahmen kann der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden
Fall sohin nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen zur Einbeziehung der
betreffenden "Marketingkosten" vorliegen bzw. ob die verrechneten Preise der V.
in S. in der fakturierten Höhe auf Grund der vorliegenden Verbundenheit den
Rechnungen der Bewirtschafter der Anbaufelder hinzuzurechnen sind. Der
Unabhängige Finanzsenat hat daher im vorliegenden Fall von seinem ihm nach
§ 289 Abs. 1 BAO eingeräumten freien Ermessen mit der Maßgabe
Gebrauch gemacht, die angefochtene Berufungsvorentscheidung unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Instanz
aufzuheben. Im Rahmen dieser Ermessensübung war einerseits der Umfang der
erforderlichen Sachverhaltsermittlungen unter etwaiger Einbeziehung der
Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes hinsichtlich der
Körperschaftssteuer, der auslandsbezogene Sachverhalt, sowie der Sitz der
W.H. GmbH und deren - mittlerweile erfolgten - Liquidation zu
berücksichtigen, sodass die Durchführung der bisher unterlassenen und
nunmehr ergänzend vorzunehmenden Ermittlungen durch das Hauptzollamt Wien
aus verwaltungsökonomischen Gründen gerechtfertigt erscheint.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung der
Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG wird im übrigen auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2001/16/0299 vom 20.12.2001)
verwiesen. Damit ist außer Streit gestellt, dass in jenen Fällen, bei
denen auf Grund des § 72a ZollR-DG eine buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterbleibt, für diese Abgabe auch keine
Abgabenerhöhung anfällt. Dieser Umstand wäre daher bei Erlassung
einer (neuen) Berufungsvorentscheidung durch das Hauptzollamt Wien entsprechend
zu berücksichtigen. Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige
Finanzsenat fest, dass im vorliegenden Abgabenverfahren, Ermittlungen des
Hauptzollamtes Wien, wozu die Behörde gem. § 115 BAO verpflichtet
gewesen wäre, unterlassen wurden, bei deren Durchführung
gegebenenfalls ein anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die
Berufungsvorentscheidung war daher, wie im Spruch ausgeführt gem. §
289 Abs. 1 BAO, zur Durchführung weiterer Ermittlungen
aufzuheben." Da im identen Sachverhalt der UFS die angefochtene
Entscheidung zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufgehoben hat, liegen
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vor. Eine Sicherheitsleistung wurde mit Schreiben des UFS vom
14. Februar 2005 gefordert. Mit Eingabe vom 16. März 2004 wurde
diese vorgelegt.
Aus den oa. Sach - und Rechtsgründen war, wie im
Spruch des Bescheides ausgeführt, zu entscheiden.
Salzburg, am
27. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0069-Z2L/04
- Stammnummer
- 16112
- Gültig
- 27.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF