…Bw. eine Fahrt zur Arbeit nach F. vom Familienwohnsitz aus (und die Rückkehr dorthin) zumutbar ist, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Fahrten zwischen dem Wohnsitz in F. und dem Familienwohnsitz als Werbungskosten nicht gegeben. 2. Pendlerpauschale für die Monate 5-12/2005: …
…des Einzugsbereichs ein. Hier kommen (als wesentliche, aber nicht einzige Kriterien) die Entfernung vom Arbeitsort und die Dauer der - bei vernünftiger Wahl der Fahrtroute und des Verkehrsmittels - üblichen Gesamtwegzeit zum Tragen. Ist nach dieser Prüfung die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar, ist der Zweitwohnsitz…
…dem die Ehegattin Einkünfte von mehr als 2.200,00 Euro steuerlich anzuerkennen. Schließlich führt der Bw an, eine Verlegung des Familienwohnsitzes und die Begründung des Zweitwohnsitzes in B. sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen und eine neuerliche Verlegung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar…
…Werbungskosten-Abzug für Benzinkosten (in nicht bekannt gegebener Höhe) als Ausgaben/Familienheimfahrten und den Werbungskosten-Abzug/Großes Pendlerpauschale zu entscheiden. Ad) Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Die Anfechtungserklärungen in Berufung und Vorlageantrag zusammenfassend erklärte der Bw., dass sich sein Familienwohnsitz in Adresse/AB befinde…
…steuerwirksam berücksichtigt werden, wenn es für den Steuerpflichtigen dadurch, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar ist, zu einer - ungerechtfertigten - Doppelbelastung von Haushaltsaufwendungen käme. Mit anderen Worten: Nur in jenen Fällen, in denen die…
…des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Als Familienwohnsitz ist auch der Wohnsitz von (unverheirateten) Lebenspartnern zu verstehen. Diese berufliche Bedingtheit einer (dauernden) doppelten Haushaltsführung ab dem Jahr 2005 wegen der Berufstätigkeit bzw. der Einkünfte der Gattin hat der BW seit dem…
…als Wohnsitz am Beschäftigungsort genutzt. Der zweite Wohnsitz wurde somit nicht berufsbedingt sondern aus privaten Gründen begründet. Darüber hinaus liegt die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz bei ca. 30 Kilometer und ist daher die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz auch als zumutbar zu beurteilen. Eine beruflich…
…welchen der Bw. nicht widersprochen hat). Auf Grund der Entfernung: R - K ist dem Bw. ebenfalls unbestrittenermaßen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (deutlich mehr als 120 km) nicht zumutbar. Allerdings hat die Ehegattin des Bw. (Geburtsjahr: 1933 und ebenfalls bereits seit Jahren Pensionistin!) im verfahrensgegenständlichen…
…Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. beispielsweise VwGH 3. August 2004, 2000/13/0083; 26. Mai 2004, 2000/14/0207). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet…
…die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar, weshalb die Kosten der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich anzuerkennen sind. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ist aber festzuhalten, dass laut Auskunft der als Wohnungsvermieterin auftretenden Genossenschaft für die als Zweitwohnsitz gewählte Wohnung zu Mietbeginn (1.7…
…in denen die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort 78 km bzw. 83 km betragen hat (vgl. VwGH 19.09.1995, 91/14/0227, bzw. VwGH 25.02.2003, 99/14/0340), eine Fahrzeit von jeweils rund einer Stunde als zumutbar angesehen. Im gegenständlichen Fall beträgt…
…ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (VwGH 26.7.2007,2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des…
…ihn günstiger als die Hotelvariante seien. Da in solchen Fällen auf Grund der Entfernung von 145 km eine Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei, würden ihm Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort entstehen, welche er als Werbungskosten…
…des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Wie bereits eingangs ausgeführt können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar sei…
…einer am Familienwohnort und einer am Beschäftigungswohnort. Unterschieden wird zwischen einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt u.a. jener Ort an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen…
…vom Beschäftigungsort entfernt gelegenen Familienwohnsitz als zumutbar angesehen hat, und andererseits vom Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes, der in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Zurücklegung der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 60 km eigene Pauschbeträge…
…S/06 vorgebracht habe. Die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz sei auf Grund der Entfernung von 106 km und der durchschnittlichen Fahrzeit von 1 h 27 min mit dem PKW als auch mit der ÖBB möglich und zumutbar. Der Familienwohnsitz des Bw. befindet sich in…
…Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz als zumutbar qualifiziert. In Ansehung obiger Ausführungen sowie der an oberer Stelle dargelegten Ermittlungsergebnisse betreffend Fahrtstrecke und Fahrtzeit gelangte der erkennende Senat zur Überzeugung, dass dem Berufungsbegehren auf Anerkennung der Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung insoweit Berechtigung zukommt, als dem…
…dass eine Wegzeit von bis zu einer Stunde zur Rückkehr an den Familienwohnsitz noch zumutbar ist (vergleiche zuletzt VwGH 15.9.2011, 2008/15/0239). Die Berufungswerberin hat jedoch eine Wegzeit von deutlich mehr als einer Stunde zurückzulegen. Steht somit die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für…
…Bw. mit seiner Lebensgefährtin keinen gemeinsamen Hausstand (Familienwohnsitz) mehr unterhalten, ihm sei daher unter Beachtung der Größe der Wohnung am Arbeitsort die Aufgabe des bisherigen "Familienwohnsitzes" zumutbar gewesen. Demzufolge könnten die Kosten der "doppelten Haushaltsführung" nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Diesbezüglich bleibt vorerst festzuhalten, dass…