…zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, bei mehr als über 60 km 3.672 Euro jährlich (dh 306 Euro/Monat). Gem. § 16 Abs.1 Z6 lit.e 2.Teilstrich EStG 1988 steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (…
…Bw. eine Fahrt zur Arbeit nach F. vom Familienwohnsitz aus (und die Rückkehr dorthin) zumutbar ist, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Fahrten zwischen dem Wohnsitz in F. und dem Familienwohnsitz als Werbungskosten nicht gegeben. 2. Pendlerpauschale für die Monate 5-12/2005: …
…des Einzugsbereichs ein. Hier kommen (als wesentliche, aber nicht einzige Kriterien) die Entfernung vom Arbeitsort und die Dauer der - bei vernünftiger Wahl der Fahrtroute und des Verkehrsmittels - üblichen Gesamtwegzeit zum Tragen. Ist nach dieser Prüfung die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar, ist der Zweitwohnsitz…
…dem die Ehegattin Einkünfte von mehr als 2.200,00 Euro steuerlich anzuerkennen. Schließlich führt der Bw an, eine Verlegung des Familienwohnsitzes und die Begründung des Zweitwohnsitzes in B. sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen und eine neuerliche Verlegung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar…
…Werbungskosten-Abzug für Benzinkosten (in nicht bekannt gegebener Höhe) als Ausgaben/Familienheimfahrten und den Werbungskosten-Abzug/Großes Pendlerpauschale zu entscheiden. Ad) Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Die Anfechtungserklärungen in Berufung und Vorlageantrag zusammenfassend erklärte der Bw., dass sich sein Familienwohnsitz in Adresse/AB befinde…
…Rückkehr vom Arbeitsort zu ihrem neuen Familienwohnsitz zumutbar war oder nicht. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen braucht daher nicht eingegangen werden. Aus diesen Gründen sind die von der Bf. beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in den Jahren 2012 und 2013 nicht als Werbungskosten iSd …
…steuerwirksam berücksichtigt werden, wenn es für den Steuerpflichtigen dadurch, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar ist, zu einer - ungerechtfertigten - Doppelbelastung von Haushaltsaufwendungen käme. Mit anderen Worten: Nur in jenen Fällen, in denen die…
…des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Als Familienwohnsitz ist auch der Wohnsitz von (unverheirateten) Lebenspartnern zu verstehen. Diese berufliche Bedingtheit einer (dauernden) doppelten Haushaltsführung ab dem Jahr 2005 wegen der Berufstätigkeit bzw. der Einkünfte der Gattin hat der BW seit dem…
…auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keineswegs als unzumutbar lang bezeichnet werden. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist im konkreten Fall nicht beruflich veranlasst, da die tägliche Rückkehr des Beschwerdeführers zum Familienwohnsitz zumutbar ist. Der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen liegt im Ergebnis nicht außerhalb…
…als Wohnsitz am Beschäftigungsort genutzt. Der zweite Wohnsitz wurde somit nicht berufsbedingt sondern aus privaten Gründen begründet. Darüber hinaus liegt die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz bei ca. 30 Kilometer und ist daher die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz auch als zumutbar zu beurteilen. Eine beruflich…
…welchen der Bw. nicht widersprochen hat). Auf Grund der Entfernung: R - K ist dem Bw. ebenfalls unbestrittenermaßen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (deutlich mehr als 120 km) nicht zumutbar. Allerdings hat die Ehegattin des Bw. (Geburtsjahr: 1933 und ebenfalls bereits seit Jahren Pensionistin!) im verfahrensgegenständlichen…
…Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. beispielsweise VwGH 3. August 2004, 2000/13/0083; 26. Mai 2004, 2000/14/0207). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet…
…seien, da die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar sei, wenn die Entfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort weniger als 80 km betrage oder die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124) weniger als eine Stunde betrage (VwGH 31.7.2013…
…die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar, weshalb die Kosten der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich anzuerkennen sind. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ist aber festzuhalten, dass laut Auskunft der als Wohnungsvermieterin auftretenden Genossenschaft für die als Zweitwohnsitz gewählte Wohnung zu Mietbeginn (1.7…
…in denen die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort 78 km bzw. 83 km betragen hat (vgl. VwGH 19.09.1995, 91/14/0227, bzw. VwGH 25.02.2003, 99/14/0340), eine Fahrzeit von jeweils rund einer Stunde als zumutbar angesehen. Im gegenständlichen Fall beträgt…
…ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (VwGH 26.7.2007,2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des…
…Mit diesem betrage die Fahrzeit unter einer Stunde. Die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz sei somit zumutbar und die beantragten Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels betrage die Distanz ebenfalls unter 80 km…
…ihn günstiger als die Hotelvariante seien. Da in solchen Fällen auf Grund der Entfernung von 145 km eine Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei, würden ihm Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort entstehen, welche er als Werbungskosten…
…des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Wie bereits eingangs ausgeführt können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar sei…
…kommen als Erstes die vom Berufungswerber laut Email vom 10. Oktober 2017 geltend gemachten Betriebskosten und Stromkosten in Höhe von € 4.344,00 in Betracht, welche ihm dadurch erwachsen sind, dass er am Arbeitsort wohnen musste, da die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar…