Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1511-W/07
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz, Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1511-W/07vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Irene Eberl, LWR Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und KR
Karl Studeregger am 26. Februar 2008 über die Berufung des Bw., vertreten
durch Mag. Stefan Koss, Steuerberater, 1030 Wien, Wassergasse 36/3, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind der am 6. April 2007 ergangenen
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und diese bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Arzt und erzielte aus dieser
Tätigkeit im streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit.
Mit Bescheid datiert vom 20. November 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurden Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von
€ 8.228,36 und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag in Höhe von € 333,00 anerkannt. Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, sei das Pendlerpauschale
mit einem Betrag von € 1.332,00 für die ersten drei Monate
anerkannt worden.
Eine doppelte Haushaltsführung sei nur dann beruflich
veranlasst, wenn die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum
Wohnort nicht zugemutet werden könne. Bis zu einer einfachen Wegstrecke von
120 Kilometern sei dies auf jeden Fall noch möglich.
Von den beantragten Reisekosten seien die steuerfreien
Ersätze lt. Lohnzettel abgezogen worden.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die Kürzung im Bereich des
Pendlerpauschales, der Familienheimfahrten und der Reisekosten richten
würde und beantragte eine erklärungsgemäße Veranlagung.
Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgenommenen Kürzung
der Reisekosten noch eine Auskunft vom Dienstgeber des Bw benötigt werden
würde. Da diese Information bislang noch nicht vorliegen würde,
könne die Begründung derzeit noch nicht in der gebotenen Form
ausformuliert werden. Der steuerliche Vertreter des Bw werde dies aber bis zum
17. Jänner 2007 nachholen und stellte gleichzeitig den Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs 1 BAO sowie
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat gem. § 282 Abs 1 Z 1 BAO.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 wurde dem Bw
aufgetragen, die Mängel seiner Berufung - es fehlt eine Begründung,
warum die Kürzungen im Bereich des Pendlerpauschales, der
Familienheimfahrten und der Reisekosten inhaltlich rechtswidrig seien - bis zum
15. Jänner 2007 - zu beheben.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2007 (eingelangt beim
Finanzamt am 17. Jänner 2007) führte der steuerliche Vertreter des Bw
ergänzend aus:
- Zu der Kürzung der beantragten Reisekosten um die
steuerfreien Ersätze laut Lohnzettel:
Die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Reisekosten
um die steuerfreien Ersätze lt. Lohnzettel sei in diesem Ausmaß zu
Unrecht erfolgt, da unter dem erwähnten Posten des Lohnzettels auch
Auslagenersätze des Dienstgebers für Ausgaben enthalten seien, die gar
nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden seien (und im übrigen auch
keine Reisekosten darstellen würden).
Die Nichterfassung der betreffenden Spesen würde schon
aus dem Umstand erfolgen, dass die Belege jener Aufwendungen, die vom
Dienstgeber vergütet werden würden, diesem im Original ausgefolgt
werden müssten. Sie könnten daher mangels Beleg gar nicht in der
Buchhaltung erfasst werden. Einzige Ausnahme seien die Kongressgebühren der
"A." in D., da hier vom Dienstgeber nur ein Kostenzuschuss ohne Übernahme
sämtlicher Reisekosten geleistet worden sei. Hier sei somit
tatsächlich eine Überschneidung gegeben, die erst im Zuge einer im
Rahmen der Rechtsmittelfrist erfolgten Anfrage bei der
Personalverrechnungsstelle des Dienstgebers des Bw festgestellt hätte
werden können.
Laut Auskunft des Dienstgebers des Bw würden die im
Lohnzettel in Höhe von € 936,28 ausgewiesenen steuerfreien
Bezüge ausschließlich aus Seminarkostenbeiträgen
(Kursgebühren) bestehen und würden sich im Detail wie folgt
zusammensetzen:
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|
EUR
|
Seminarkosten B.
|
360,00
|
Seminarkosten C.
|
120,00
|
Seminarkosten Cambridge "A.
"
|
456,28
|
Steuerfreie Bezüge gem.
§ 26 EStG lt. Lohnzettel
|
936,28
Die Kürzung der Reisekosten sei daher nur
hinsichtlich jenes Teilbetrages, der auf den Kongress in D. entfalle,
gerechtfertigt. Hingegen sei die Kürzung der Aufwendungen um eine Betrag
von € 480,00 (€ 360,00 + € 120,00), der auf die
Seminarkosten der zwei in Österreich besuchten Veranstaltungen entfalle, zu
Unrecht erfolgt.
Bei der Kürzung der Aufwendungen sei zu beachten, dass
sämtliche Aufwendungen infolge der Aliquotierung zwischen
selbständiger und unselbständiger Tätigkeit nur im Ausmaß
von 84% geltend gemacht worden seien. Es sei daher auch nur ein Betrag von
€ 383,28 (84% von 456,28) von der erklärten Werbungskosten
auszuscheiden.
Pendlerpauschale:
Das Pendlerpauschale sei dem Bw nur für die ersten
drei Monate im Kalenderjahr gewährt worden. Tatsächlich habe der Bw
seine Wohnung in Wien aber erst am 15. April 2005 (Datum des Mietvertrages)
angemietet und diese sei nach diversen Reinigungs-, Sanierungs- und
Adaptierungsarbeiten erst im Mai 2005 bezogen worden.
Das Pendlerpauschale sei daher zu Recht für einen
Zeitraum von vier (und nicht für drei) Monate geltend gemacht
worden.
Zuzustimmen sei dem Finanzamt aber bezüglich der
Höhe des Pauschales, das tatsächlich mit € 1.332,00
jährlich anzusetzen sei. Das mit der Erklärung beantragte Pauschale
sei daher um € 363,00 auf € 444,00 (1.332,00/12x 4 Mo) zu
kürzen.
Nichtanerkennung der Kosten für
Familienheimfahrten:
Nach Ansicht des Finanzamtes solle "bis zu einer Wegstrecke
von 120 Kilometern" eine tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort
zum Wohnort auf jeden Fall noch möglich sein" und die doppelte
Haushaltsführung daher nicht beruflich veranlasst sein.
Diese Ansicht sei aber weder vom Gesetz, noch von der
Rechtsprechung oder den Lohnsteuerrichtlinien gedeckt:
So würden die Lohnsteuerrichtlinien zur angesprochenen
120 km Grenze nur ausführen, dass eine Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr bei einer übersteigenden Wegstrecke "jedenfalls" anzunehmen
sei; würden aber weiters ausdrücklich darauf hinweisen, dass in
begründeten Einzelfällen "auch bei einer kürzeren Wegstrecke"
Unzumutbarkeit angenommen werden könne (LStR 2002, Rz 342).
Laut VwGH sei bei einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde
noch von einer zumutbaren täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz
auszugehen (E 19.9.1995, 91/14/0227; der Anlassfall würde eine Fahrtstrecke
von 78 km betreffen, die zudem überdies fast zur Gänze auf einer
Autobahn zurückgelegt worden sei.
Grundsätzlich sei für den konkreten Fall zwischen
dem Zeitraum Jänner bis April (Wohnsitz in E.) und Mai bis Dezember
(Wohnsitz in F.) zu unterscheiden.
Für den Zeitraum von Jänner bis April sei
nämlich darauf zu verweisen, dass schon die reine Fahrtzeit zwischen dem
seinerzeitigen Wohnsitz in E. und dem Familienwohnsitz in G. mangels
entsprechender Verkehrsbedingungen (keine Autobahnverbindung) tatsächlich
rund 1,5 Stunden betrug und daher deutlich über der von der Judikatur
vorgegebenen Grenze von einer Stunde gelegen sei (werde bei der Betrachtung auf
den von E. weiter entfernten Tätigkeitsort "H." abgestellt, würde sich
die Fahrtzeit sogar noch verlängern).
Für den Zeitraum von Mai bis Dezember hätte die
reine Fahrtstrecke zwischen dem Spital in der K. und dem Familienwohnsitz in G.
90,47 Kilometer oder 1 Stunde und 16 Minuten betragen. Auch in diesem Fall sei
die Fahrtzeit daher über der vom VwGH angesprochenen Grenze von einer
Stunde anzusiedeln.
Für beide Zeiträume seien weiters noch die beiden
folgenden Punkte zu bedenken:
Der Bw könne als Anästhesist seine Tätigkeit
nicht in "klassische Bürozeiten" (wie zB von 8 bis 16 Uhr) verrichten,
sondern hätte branchenüblich auch überlange Nachtschichten zu
absolvieren und müsse zudem in sogenannten Bereitschaftsdiensten auch in
Notfällen sofort abrufbar sein.
Der Bw hätte nicht nur seine Einkünfte eben nur
aus dem Dienstverhältnis im Krankenhaus J., sondern auch aus seiner
selbständigen Tätigkeit in Form von "Privatnarkosen" im M. und in der
H. bezogen. Gerade im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit - bei der
im Gegensatz zu einem Dienstverhältnis im Spital keine "Ablöse" durch
den nächsten diensthabenden Facharzt erfolge - müsse er als einziger
verantwortlicher Anästhesist eine besondere Verantwortung wahrnehmen und
dementsprechend auch nach Operationen im Rahmen einer Bereitschaft zur
Verfügung stehen (und konnte dementsprechend eben nicht einfach nach G. ans
Ende von Österreich fahren).
Tägliche Familienheimfahrten seien dem Bw also nicht
nur nicht zumutbar, sondern aufgrund der Besonderheiten seiner zudem auf ein
Dienstverhältnis und eine selbständige Tätigkeit aufgesplittete
ärztliche Tätigkeit faktisch unmöglich.
Am Rande sei darauf hinzuweisen, dass das Jahr 2005 ohnehin
der letzte Veranlagungszeitraum sei, für den Kosten für
Familienheimfahrten geltend gemacht werden würden.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Werbungskosten in
Höhe von € 11.413,42 (sonstige) und € 444,00
(Pendlerpauschale) bescheidmäßig festzusetzen.
|
|
Euro
|
Arbeitsmittel
|
949,27
|
Fachliteratur
|
1.253,23
|
Reisekosten
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1.921,46
|
Fortbildung
|
1.420,80
|
Familienheimfahrten
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2.780,35
|
Sonstige
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3.471,59
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Diverse Werbungskosten laut
Erklärung (ohne Pendlerpauschale)
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11.796,70
|
84% Kosten Kongress D.
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-383,28
|
Werbungskosten die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
11.413,42
|
|
|
Pendlerpauschale lt.
Erklärung
|
807,00
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Korrektur
Pendlerpauschale
|
-363,00
|
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf Pauschbetrag
|
444,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom
6. April 2007 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von
€ 8.560,07 anerkannt. Bei den sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung
auf den Pauschbetrag wurden Kosten in Höhe von € 444,00
anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Pendlerpauschale wie
im Berufungsschreiben beantragt für die ersten vier Monate anerkannt worden
sei. Die Reisespesen seien nur um die Ersätze für A. in D.
gekürzt worden.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten werde auf die
Begründung des Erstbescheides verwiesen.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 stellte der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass sich
das Begehren ausschließlich gegen die Nichtanerkennung der
Familienheimfahrten richten würde und verwies dazu auf die in der Berufung
vorgebrachten Argumente.
Aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2005 des steuerlichen
Vertreter des Bw, welches er ergänzend zu den Steuererklärungen
für das Jahr 2004 schickte, geht ua hervor, dass der Bw mit Frau T. in
einer Partnerschaft leben würde und mit dieser eine mittlerweile
siebenjährige Tochter hat.
Da Frau T. eine Stellung als Gemeindeärztin in G.
übernommen habe, sei der bisherige Familienwohnsitz von E. dorthin verlegt
worden.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2008 ergänzte der
steuerliche Vertreter des Bw das bisherige Berufungsvorbringen. Dazu führte
er aus, dass wenn auch der Umstand, dass der Bw im gegenständlichen
Zeitraum eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit Frau T. gehabt habe, vom
Finanzamt gar nicht bestritten werde, werde diesbezüglich vorsorglich doch
auf die beiden folgenden Punkte hingewiesen.
Von Frau T. sei im Oktober 2006 und somit zu einem
Zeitpunkt, zu dem die gegenständliche Beziehung bereits wieder zerbrochen
gewesen sei, zu dieser Frage gegenüber dem Finanzamt deutlich Stellung
bezogen worden. Dem diesbezüglichen Schreiben sei ausdrücklich zu
entnehmen, dass "eine eheähnliche Beziehung in den Jahren 2004 und 2005"
bestanden habe. Als Nachweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens lege
der steuerliche Vertreter der Bw eine Kopie des Schreibens von Frau T. vor (s.
UFS-Akt). Das Original dieses Schreibens befände sich im Steuerakt von Frau
T..
Der steuerliche Vertreter sei bereits zum Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 mit der
steuerlichen Vertretung betraut gewesen und wäre der Sachverhalt nicht so
gewesen, wie dies im Berufungsbegehren dargestellt worden sei, wären die
Kosten für die Familienheimfahrten natürlich bereits in diesen beiden
Jahren steuerlich geltend gemacht worden. Aus welchem Grund wäre dies denn
sonst erst bei der Veranlagung der Jahre 2004 und 2005 geschehen? Er dürfe
in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmungen des § 138 Abs 1 BAO
verweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden könne, dessen Glaubhaftmachung genügen
würde.
Zudem sei auf den Umstand hinzuweisen, dass selbst für
den Fall, dass die Annahme des Finanzamtes hinsichtlich einer zumutbaren
täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz
in G. zutreffend sein sollte, so sei der bekämpfte Bescheid doch mit dem
Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet.
In einem derartigen Fall hätte nämlich bei der
Bemessung des Pendlerpauschales auf die Fahrtstrecke zwischen F. und G.
abgestellt werden müssen. Das im westlichen U. liegende G. sei aber
verkehrstechnisch derart schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln
aufgeschlossen, dass dem Bw die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zugemutet werden könne.
Diesbezüglich dürfe er nochmals auf die im bisherigen
Berufungsverfahren getätigten Ausführungen bezüglich der als
Anästhesist gegebenen, mit "klassischen Bürozeiten" nicht
vergleichbaren Arbeitszeiten im Schicht bzw Bereitschaftsdienst eines Spitals
bzw der H. verweisen werden, die ua Dienstantritte bzw -enden auch an Sonntag-
und Feiertagen bedingen würden).
Daher hätte diesfalls das Pendlerpauschale angesichts
der gegebene Fahrtstrecke gem. § 16 Abs 1 lit c EStG ausgehend
von einem Betrag von € 2.421,00 und nicht von € 1.332,00
gem. § 16 Abs 1 lit b bemessen werden müssen.
Abschließend nahm der steuerliche Vertreter des Bw
den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Begründend führte er aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der
gegenständliche Sachverhalt im konkreten Fall ohnehin nicht strittig sei
und daher nur noch eine Rechtsfrage zu beurteilen sei, er hiermit den Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich der UFS in dem
Berufungsstreitpunkt Kürzung der Reisespesen um die Ersätze für
A. in D. ebenso wie im Berufungspunkt Pendlerpauschale E. der in der
Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2007 vertretenen Rechtsansicht des
Finanzamtes - die konform mit jener des Bw in der Berufung ist -
anschließt.
Hinsichtlich des nunmehr noch strittigen Berufungspunkts
Familienheimfahrten, hilfsweise Pendlerpauschale anstelle von
Familienheimfahrten, geht der UFS von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Bw ist Arzt. Sein Arbeitsplatz war im Jahr 2005 das P..
Außerdem war der Bw. selbständig am M. und an der H.
tätig.
Im streitgegenständlichen Jahr war der Bw lt.
amtlichen Melderegister bis 14. April 2005 in E. und ab 14. April 2005
in O. Hauptwohnsitz gemeldet, wobei die Wohnung in Wien erst im Mai 2005 bezogen
wurde.
Im Jahr 2005 pendelte der Bw. zunächst von E. zur
Arbeit nach F. . Nach dem Bezug der Wohnung in F. wurde der Weg zur Arbeit von
dort aus angetreten bzw. wieder von der Arbeit zur Wohnung in F.
zurückgekehrt.
Bereits im Jahr 2004 wurde der Familienwohnsitz von E. nach
G. verlegt, da die Partnerin des Bw dort als Gemeindeärztin tätig ist.
Der Familienwohnsitz ist daher im Jahr 2005 in G..
Die Fahrzeit zwischen F. und E. mit dem PKW beträgt
laut Routenplaner 42 Minuten und die Strecke ist 62,8 Kilometer lang. Mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel beträgt die Fahrzeit ca. 50 Minuten (ab
Wien Südbahnhof) plus der Wegzeit zum öffentlichen Verkehrsmittel (20
Minuten vom Krankenhaus bis Südbahnhof) und Wegzeit vom Bahnhof in E. zur
Wohnung des Bw ca. 10 Minuten; also insgesamt ca 80 Minuten.
Der Familienwohnsitz in G. ist vom Beschäftigungsort
rund 95 km, somit weniger als 120 km entfernt. Dafür wird mit dem
PKW eine durchschnittliche Fahrtdauer von etwa einer Stunde und 15 Minuten
benötigt; besonders schwierige Straßenverhältnisse sind nicht
ersichtlich.
Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
1. Familienheimfahrten als
Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen
für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu
zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten
für Familienheimfahrten. Ansonsten dürfen die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG
1988).
Die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 begrenzt nicht nur die Höhe der Werbungskosten für
Familienheimfahrten mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales sondern
enthält auch eine Definition der Familienheimfahrten. Das Vorliegen von
Familienheimfahrten setzt Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und dem Familienwohnsitz sowie die Erfüllung
der übrigen Kriterien einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung voraus. Als Wohnsitz am Arbeitsort gilt, wenn die Wohnung
zumindest im Nahbereich des Arbeitsortes liegt. Als Nahbereich ist ein Umkreis
von 20 km um den Tätigkeitsort anzunehmen. Die Wohnung darf
ausschließlich oder fast ausschließlich aus beruflichem Zweck
verwendet werden; sind private Zwecke mitbestimmend (zB Vermögensanlage,
künftige Wohnmöglichkeit für Kinder, Freizeitnutzung) scheidet
ein beruflich bedingter Doppelwohnsitz aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (siehe Erkenntnisse vom 26. November 1996, 95/14/0124, 29. Jänner
1998, 96/15/0171, 17. Februar 1999, 95/14/0059, 22. Februar 2000, 96/14/0018 und
20. April 2004, 2003/13/0154).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (siehe Erkenntnis vom 20. Dezember 2000,
97/13/0111). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von
erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher
Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus
(vgl. VwGH 3. August 2004, 2000/13/0083; 26. Mai 2004, 2000/14/0207).
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Stpfl so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht gemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
mehr als 120 km entfernt ist (in diesem Sinne auch VwGH vom 15.2.1977,
1602/76; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102 "Doppelte
Haushaltsführung"). In begründeten Einzelfällen kann auch bei
einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein, etwa wenn
besonders schwierige Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorliegen (zB
schwer befahrene Berg - oder Passstraßen).
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der
täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz ist
für die Frage des Vorliegens von Werbungskosten die Wegstrecke zwischen der
Arbeitsstätte in Wien und dem Familienwohnsitz relevant.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet (vgl. Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung
- Begriff ,Familienwohnsitz'").
Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bw am
Beschäftigungsort in F. und dem Familienwohnsitz in G. ist laut
Routenplaner herold.at 94,41 Kilometer, die Fahrzeit beträgt 1:13.
Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit jenen des Bw.
Der Familienwohnsitz ist vom Beschäftigungsort weniger
als 120 km entfernt. Dafür wird mit dem PKW somit eine durchschnittliche
Fahrdauer von etwa einer Stunde und 15 Minuten benötigt. Eine besondere
Unzumutbarkeit lässt sich dem Streckenverlauf nicht entnehmen. Auch bei
unregelmäßigen Dienstzeiten ist eine Fahrzeit mit dem Auto von
eineinviertel Stunden keineswegs unüblich oder unzumutbar.
Die Zumutbarkeit der Rückkehr an den täglichen
Arbeitsplatz ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Volkszählung 2001:
Von den erwerbstätigen Einwohnern der Gemeinde G. im Burgenland (dem
Familienwohnsitz) sind 30% nach F. gependelt, wobei 80% wiederum Tagespendler
waren (Volkszählung 2001 - Berufspendler, Statistik Austria, Wien 2004,
S 45). Über 12% aller burgenländischen Tagespendler müssen
eine Wegzeit von 61 und mehr Minuten in Kauf nehmen (http://www.statistik.at/web_de/static/tagespendler-innen_1971_bis_2001_nach_wegzeit_und_bundeslaendern_023073.pdf),
über 70% der burgenländischen Tagespendler sind mit Auto, Motorrad
oder Moped unterwegs (http://www.statistik.at/web_de/static/tagespendler-innen_1971_bis_2001_nach_verkehrsmittel_und_bundeslaendern_023072.pdf).
Da dem Bw. eine Fahrt zur Arbeit nach F. vom
Familienwohnsitz aus (und die Rückkehr dorthin) zumutbar ist, sind die
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Fahrten
zwischen dem Wohnsitz in F. und dem Familienwohnsitz als Werbungskosten nicht
gegeben.
2. Pendlerpauschale
für die Monate 5-12/2005:
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 regelt Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen "Wohnung und Arbeitsstätte".
Grundsätzlich sind diese Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der
allen aktiven Arbeitsnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten
zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung
berücksichtigt.
Darüberhinaus stehen Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs 1 Z
6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung
von mindestens 20 Kilometern übersteigt (kleines Pendlerpauschale) oder die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (großes
Pendlerpauschale).
Voraussetzung für diese Abgeltung ist also, dass der
Steuerpflichtige im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte zurücklegt.
Im gegenständlichen Fall betrifft dies die - nicht
mehr strittigen - Fahrten zwischen der Wohnung des Bw in E. und der
Arbeitsstelle in F. für den Zeitraum Jänner bis April 2005.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw ausführt,
für den Fall, dass die Annahme des Finanzamtes hinsichtlich einer
zumutbaren täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den
Familienwohnsitz in G. zutreffend sein sollte, sei der bekämpfte Bescheid
doch mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet, da in diesem Fall
nämlich bei der Bemessung des Pendlerpauschales auf die Fahrtstrecke F. und
G. abgestellt hätte werden müssen, dann muss dem nach Ansicht des
Senates entgegengehalten werden, dass es beim Pendlerpauschale auf die
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht auf die Entfernung
zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz ankommt. Dabei ist bei der
Wohnung von der tatsächlich überwiegend benutzten Wohnung auszugehen
und dem Pendlerpauschale diese Entfernung zugrunde zu legen.
Da der Bw im Zeitraum Mai bis Dezember 2005 in Wien
Hauptwohnsitz gemeldet war und auch in Wien gearbeitet hat, steht dem Bw nach
Ansicht des Senates - wie bereits unter Punkt 1.2. ausgeführt - kein
Pendlerpauschale, sondern der allgemeine Verkehrsabsetzbetrag zu.
Da der Bw im Zeitraum Mai bis Dezember 2005 nach den
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seinen Arbeitsweg in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig von der Wohnung in F. aus
angetreten hat und zu dieser wieder zurückgekehrt ist, steht dem Bw kein
Pendlerpauschale, sondern der allgemeine Verkehrsabsetzbetrag zu. Dass
überwiegend von G. aus gependelt wurde, hat der Bw. nicht behauptet und
stünde auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen betreffend die
Familienheimfahrten.
3. Familienheimfahrten als
Betriebsausgaben:
Auch der Umstand, dass der Bw. fallweise an der H.
tätig war und dort selbständige Einkünfte erzielt hat, vermag der
Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Abgesehen davon, dass nähere Ausführungen zu
dieser Tätigkeit fehlen, ist auch hier eine Fahrt vom und zum
Familienwohnsitz zumutbar: Nach dem Routenplaner www.viamichelin.at beträgt die
Entfernung bei Fahrt über Ungarn rund 86 km (was einer Autofahrzeit von
rund 1 h 16 entspricht), bei Fahrt nur in Österreich rund 102 km (was einer
Autofahrzeit von rund 1 h 20 entspricht).
Der Berufung war daher nur im Umfang der
Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 27.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienwohnsitzBeschäftigungsortWerbungskostendoppelte HaushaltsführungZumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort zum FamilienwohnsitzPendlerpauschale
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1511-W/07
- Stammnummer
- 33312
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF