Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1707-W/06
Zumutbarkeit der täglichen Rückfahrt zum Familienwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1707-W/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
30. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Polizist unselbständig tätig und
beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
als Werbungskosten.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in S. befinden würde, wo der Bw. ein
Einfamilienhaus besitze und die Familie (Gattin und zwei Kinder) auch wohne. Auf
Grund der Tätigkeit des Bw. als Kriminalbeamter der BP verfüge der Bw.
auch über eine Dienstwohnung in W. und wäre dort auch gemeldet. Auf
Grund der unregelmäßigen Dienstzeiten wie Nachtdienste,
Sonderdienste, spontane Überstunden oft weit über Mitternacht hinaus
sei es nicht zumutbar täglich zu pendeln. Die Gattin des Bw. würde in
der Nähe des Familienwohnsitzes auch steuerlich relevante Einkünfte in
Höhe von ca. € 600,-- netto monatlich bei der Firma B. beziehen.
Folgende Kosten für das Jahr 2005 wären daher
steuerlich zu berücksichtigen:
- Mietzahlungen für die Unterkunft in W. in
Höhe von € 2.895,45 und
- Strom und Gas in Höhe von €
729,79
- Familienheimfahrten pro Woche 70 km hin und zurück
in Höhe von € 1.195,60 (für 47 Wochen jährlich), d. s. 39
Wochen x 70 km x 0,36 € und 8 Wochen x 70 km x 0,38 €
Eine abweisende Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2006
begründete das Finanzamt wie folgt: Aufwendungen für
Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als
Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom
Familienwohnsitz so weit entfernt liegt, dass die tägliche Fahrtstrecke
nicht mehr zumutbar sei, die Arbeitsstätte somit außerhalb des
Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Arbeitsort ein
weiterer Wohnsitz begründet werden müsse. Bei einer Entfernung
zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von nur ca. 30 km mit einer
Fahrzeit von maximal einer Stunde wäre die tägliche Rückkehr
selbst auf Grund besonderer Umstände - wenn es nicht zumutbar sei nach
einem Nachtdienst von 13 Stunden noch Fahrten zum Familienwohnsitz anzutreten
- zumutbar, wenn der Arbeitnehmer infolge langjähriger
Beschäftigung am Arbeitsort und mangels eigener Einkünfte der
Ehegattin zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz zum Arbeitsort zu
verlegen.
Der Bw. hätte den Familienwohnsitz bis 4. Oktober 2001
in W.X inne gehabt und danach nach S. verlegt. Die Gattin hätte am 31.
Jänner 1999 das Dienstverhältnis bei der Fa. H. beendet bzw./und in
Karenz gewesen. Das Dienstverhältnis bei der Fa. B. hätte erst am 9.
September 2002 begonnen und hätte sich zu diesem Zeitpunkt bereits fast ein
Jahr der Familienwohnsitz in S. befunden. Die durch die Verlegung des
Familienwohnsitzes entstandenen Aufwendungen würden daher solche der
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG darstellen (VwGH
19.9.1995, 91/14/0227).
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 stellte der Bw. in der
Folge den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften u. a. die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes bzw. eines
Doppelwohnsitzes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Behält der
Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so
gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten
zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist somit dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten
Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit
anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (siehe dazu VwGH 24.4.1996, 96/15/0006;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 102 zu
§ 16 EStG 1988, "Doppelte Haushaltsführung";
Doralt4, a.a.O.,
Rz 349 zu § 4 EStG 1988).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung, wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in
eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar
ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988.
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich
veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen
objektiven Zusammenhang mit der
Berufstätigkeitaufweist;
eine berufliche Veranlassung in diesem
Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz aus
privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der
Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen
zweiten Hausstand führt (vgl. VwGH 26.4.2006,
2006/14/0013).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. bereits vor
Begründung des Familienwohnsitzes in S. seit mehreren Jahren über eine
Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsortes in W. verfügt.
Auch seine Ehefrau hat bis zur Karenzierung im Jahre 1999 (31. Jänner 1999)
in W.X gewohnt. Der bisherige Wohnsitz wird auch weiterhin vom Bw. als Wohnsitz
am Beschäftigungsort genutzt. Der zweite Wohnsitz wurde somit nicht
berufsbedingt sondern aus privaten Gründen begründet. Darüber
hinaus liegt die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz bei
ca. 30 Kilometer und ist daher die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz auch als zumutbar zu beurteilen.
Eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten
Wohnsitzes in S. liegt somit nicht vor. Die vom Bw. geltend gemachten Kosten
für Familienheimfahrten und Wohnung als außergewöhnliche
Belastung für doppelte Haushaltsführung sind somit nicht
anzuerkennen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1707-W/06
- Stammnummer
- 26797
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF