…ersucht, folgende Fragen zu beantworten: Durch welche Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche Rechtshandlungen wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften (zum Begriff siehe Punkt 3 d der rechtlichen Beurteilung) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden? Hat die Bw. Mitgliedern dafür eine besondere Gewinnbeteiligung eingeräumt, dass…
…Bezirksgericht D (D) ersucht, alle Urkunden seiner Urkundensammung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. [EZABKGK(EZ AB KG K)] angeführtwaren. Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 15. April 2004 an die Vertreterin der Bw. wurde der damals bekannte Sachverhalt…
…Bezirksgericht D (D) ersucht, alle Urkunden seiner Urkundensammung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges über die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. [EZABKGK(EZ AB KG K)] angeführtwaren. Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 15. April 2004 an die Vertreterin der Bw. wurde der damals bekannte Sachverhalt…
Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; § 99 Kärntner FLG; § 1 AgrVG ), es sei denn bei Streitigkeiten über Besitz und Eigentum an den Stammsitzliegenschaften (§ 98 Abs 4 lit b Kärntner FLG…
…Agrarbezirksbehörde (ABB) D (D) ersucht, folgende Fragen zu beantworten: Durch welche Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche Rechtshandlungen wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden? Hat die Bw. Mitgliedern dafür eine besondere Gewinnbeteiligung eingeräumt, dass sie der Bw. Kapital oder…
…111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; …
…111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; …
…Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (vgl insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj). Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw…
…A (A) ersucht, jene Urkunden aus seiner Urkundensammlung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die agrargemeinschaftlichen Grundstücke (EZ1KG1 = EZ 1 KG 1) genannt sind (vgl. Grundbuchsauszug vom 14. April 2004). In einem Schreiben des UFS vom 15. April 2004 wurde die Agrarbezirksbehörde…
…April 2004 wurde das Bezirksgerichtes A (A) ersucht, jene Urkunden aus seiner Urkundensammlung vorzulegen, die im B - Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die agrargemeinschaftlichen Grundstücke (EZ1 KG1 = EZ 1 KG 1) genannt sind (vgl. Grundbuchsauszug vom 14. April 2004). In einem Schreiben des UFS vom…
…Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Agrargemeinschaften seien Körperschaften öffentlichen Rechts, weil sie mit weitgehender Autonomie auf die öffentlich-rechtlichen Anteils- und Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken Einfluss nehmen bzw. diese gestalten und nur beschränkt einer Aufsicht durch die Agrarbehörde unterlägen. Die Berufungswerberin werde tatsächlich…
…S. 474 ff). § 34 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lautet wie folgt: "Agrargemeinschaften (1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. (2…
…agrargemeinschaftliche seien, wem sie gehörten und insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustünden. Auch eine Umsatzsteuerpflicht bestehe nicht, da die von der GS in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge keinem steuerpflichtigen Sachverhalt entsprächen, weil die entgeltliche Überlassung eines Grundstückes…
…S. 474 ff). 3.) § 34 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lautet wie folgt: "Agrargemeinschaften (1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft…
…eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz (FLG), ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (siehe unten Punkt II). Der Einheitswert ihrer agrargemeinschaftlichen Grundstücke beträgt 420.000 S (Feststellungsbescheid des Finanzamtes BEKWT vom 1.3.1995). Die Bw. beantragte für die Jahre des Streitzeitraumes den Abzug von Vorsteuern…
…eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz (FLG), ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (siehe unten Punkt II). Der Einheitswert ihrer agrargemeinschaftlichen Grundstücke beträgt 420.000 S (Feststellungsbescheid des Finanzamtes BKX vom 1.3.1995). Die Bw. beantragte für die Jahre des Streitzeitraumes den Abzug von Vorsteuern…
…Darin wurde das Regulierungsgebiet mit "sämtlichen in der EZ1 II KG B. vorgetragenen Parzellen" festgelegt, welche "als sogenannte Teilwälder" agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellten und im Eigentum der Agrargemeinschaft A. stünden (Punkt I der Haupturkunde). Die Anteilsrechte der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften wurden im Verhältnis ihrer Nutzungsrechte…
…ihren Sohn, in der Folge kurz Übernehmer genannt, und dieser übernimmt von den Erstgenannten den denselben gehörigen.. landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Standort in O., bestehend aus der Liegenschaft Einlagezahl 14 Grundbuch OD. mit den Grundstücken 31 Wald, 34, 38, 100 je landwirtschaftlich genutzt, 103/1…
…der Folge kurz Übernehmer genannt, und dieser übernimmt von den Erstgenannten den denselben gehörigen.. landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Standort in O., bestehend aus der Liegenschaft Einlagezahl 14 Grundbuch OD. mit den Grundstücken 31 Wald, 34, 38, 100 je landwirtschaftlich genutzt, 103/1 landwirtschaftlich genutzt beziehungsweise…
…Agrargemeinschaft Z. " § 46 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) idF ab der 4. Novelle lautet: Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bilden eine Agrargemeinschaft. Diese ist…