Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1996-W/07
Bewertung von vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen der Bemessung der Gesamtgegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1996-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Franz
Kienast, öffentlicher Notar, 3910 Zwettl, Sparkassenplatz 1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. Mai 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. Februar 2007 wurde zwischen G.W., als
Übernehmer und dessen Eltern F.W. und M.W., als Übergeber/in, sowie
unter Beitritt der Söhne bzw. Brüder F.W. und C.W. nachstehender
Übergabs- und Erbverzichtsvertrag abgeschlossen.
Die auf den gegenständlichen Fall bezogenen,
wesentlichen Punkte dieses Vertrages lauten wie folgt:
Erstens: Die Ehegatten F.
und M.W. (im Grundbuch mit Wß.
eingetragen), in der Folge kurz Übergeber genannt, übergeben hiermit
an ihren Sohn G.W., in der Folge kurz
Übernehmer genannt, und dieser übernimmt von den Erstgenannten den
denselben gehörigen.. landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Standort in
O., bestehend aus der Liegenschaft
Einlagezahl 14 Grundbuch OD. mit den
Grundstücken 31 Wald, 34, 38, 100 je landwirtschaftlich genutzt, 103/1
landwirtschaftlich genutzt beziehungsweise Wald, 103/2; 104, 180/1, 180/2, 180/3
je Wald, 189, 315 je landwirtschaftlich genutzt, 316 landwirtschaftlich genutzt
beziehungsweise Wald; 318, 319, 351, 375/1, 375/7 je landwirtschaftlich genutzt,
379 Baufläche (begrünt), 380/4 landwirtschaftlich genutzt, 389
Baufläche (begrünt) beziehungsweise landwirtschaftlich genutzt,. 441,
.536, 598; 673, 755, 756, 760 je landwirtschaftlich genutzt, 795 Wald, 818,
819/.1., 819!2 je landwirtschaftlich genutzt, 823, 827 je Wald, 868, 885 je
landwirtschaftlich genutzt,, 912/2 Wald, 916 landwirtschaftlich genutzt
beziehungsweise Sonstige (Weg), 1008, 1057, 1060, 1112; 1113, 1114, 1115, 1116,
1160 je Wald und 4 Baufläche (Gebäude) beziehungsweise Baufläche
(befestigt) mit dem darauf erbauten Haus O. 15. Mit dieser Stammsitzliegenschaft
ist ein Anteilsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft Einlagezahl 26
Grundbuch OD. verbunden.. Diese Liegenschaft ist grundbücherlich mit drei
Dienstbarkeiten belastet.
Die
Liegenschaft hat ein Gesamtflächenausmaß von 21,6613 ha
(einundzwanzig Hektar, sechsundsechzig Ar und dreizehn Quadratmeter) und ist
beim Finanzamt W. zum 01. (ersten)
Jänner 2006 (zweitausendsechs) zu Aktenzeichen
xyz/7 als landwirtschaftlicher Betrieb
mit € 7.900 (Euro siebentausendneunhundert) bewertet. Der Wohnungswert
beträgt € 9.665,49 (Euro
neuntausendsechshundertfünfundsechzig und neunundvierzig
Cent).
Das anteilige
Flächenausmaß an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft
beträgt 2.083 m² (zwanzig Ar und dreiundachtzig Quadratmeter).
Der anteilige Einheitswert des Finanzamtes Waldviertel beträgt für die
agrargemeinschaftliche Liegenschaft Einlagezahl 26 Grundbuch OD. zum 01.
(ersten) Jänner 2007 (zweitausendsieben) zu Aktenzeichen 34 043-1-7501/6
als landwirtschaftlicher Betrieb
€ 41,84
(Euro einundvierzig und vierundachtzig
Cent).
Ferner übergeben die
Ehegatten F. und M.W. an ihren Sohn G.W. die ihnen zu je drei Achtel
gehörige Liegenschaft Einlagezahl 132 Grundbuch OD. mit dem Grundstück
174 Wald. Die übergabsgegenständlichen Anteile sind
grundbücherlich
lastenfrei.
Die Liegenschaft hat
ein Gesamtflächenausmaß von 7.298
m
2
(zweiundsiebzig Ar und achtundneunzig Quadratmeter) und ist beim Finanzamt
Waldviertel zum 01. (ersten) Jänner 2007 (zweitausendsieben) zu
Aktenzeichen 34 043-1-7510/7 als forstwirtschaftlicher Betrieb mit
€ 0,-- (Euro null)
bewertet.
Die Liegenschaften
beziehungsweise Liegenschaftsanteile werden dem Übernehmer mit allen
Rechten überlassen, mit denen die Übergeber dieselben besessen und
benützt haben oder zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, mit
dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör, insbesondere dem
lebenden und toten landwirtschaftlichen Inventar, den Wirtschaftsvorräten
und Geschäftsanteilen, dem Agraranteil, samt allen auf den
Übergabsliegenschaften vorhandenen freien Fahrnissen der Übergeber,
mit dem den Parteien bekannten Bau- und Kulturzustand sowie Grenzverlauf in der
Natur und allem, was damit erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden
ist:
Festgestellt wird, dass
auch die Traktore
- S1
- S2
- S3
- S4
mit übergeben
werden.
Von der Übergabe
ausgenommen sind die Einrichtungs- und Hausratsgegenstände der
Übergeber, die zur Ausstattung ihrer Ausnahmsräume dienen, ferner
deren persönliche Gebrauchsgegenstände samt Kleidung und Wäsche,
woran sich die Übergeber das uneingeschränkte Eigentumsrecht
vorbehalten.
Der Übernehmer
kennt den Übergabsgegenstand, insbesondere dessen Grenzen, Lage und
Beschaffenheit aus eigener
Wahrnehmung.
Die Gegenleistung
des Übernehmers besteht in der Gewährung von Wohnungs- und
Ausnahmsrechten für die Übergeber.
Zweitens:
.
Die Übergeber erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob
der Liegenschaft Einlagezahl 14 Grundbuch OD. und ob dem drei Viertel Anteil der
Liegenschaft Einlagezahl 132 Grundbuch OD. das Eigentumsrecht für den
Übernehmer G.W., geboren am TT. (Tag) Monat 1975
(eintausendneunhundertfünfundsiebzig) zur Gänze sofort
grundbücherlich einverleibt werden kann.
Drittens: Die
Übergeber bedingen sich auf, ihrer beider Lebensdauer und im Ablebensfall
eines von ihnen ungeschmälert für den anderen die nachstehenden
unentgeltlichen
A
u s n a h m s r e c h t e
aus, zu deren Leistung
und Duldung sich der Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger im
Besitze der Übergabsliegenschaften den Übergebern gegenüber
verpflichtet, und zwar:
A) Zum Wohnen und
Benützen: Das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht an der im
Erdgeschoss gelegenen Wohnung, bestehend aus Vorraum, Wohnzimmer, Küche,
Schlafzimmer; Bad, WC, Speise, Waschküche und Abstellraum samt freiem
Zutritt zu dieser Wohnung und zu allen Nebenräumlichkeiten des Hauses, zu
Stall, Scheune, Nebengebäuden, Hof und
Garten.
Mit dem Wohnungsrecht
verbunden ist die Mitbenützung eines Abstellplatzes in der Garage zum
Abstellen des Personenkraftwagens der
Übergeber.
Überdies
sind die Übergeber bei freier Bewegung in Haus und Hof (nicht jedoch in den
vom Übernehmer bewohnten Räumlichkeiten) berechtigt, Besuche von
Verwandten und Bekannten in ihren Ausnahmsräumen jederzeit zu empfangen und
dieselben auch vorübergehend bei sich zu beherbergen und überhaupt
alle Rechte auszuüben, wie sie einem Hauseigentümer üblicherweise
zustehen.
Die ordentliche
Beheizung durch die bestehende Zentralheizung, die Versorgung mit Kalt- und
Warmwasser, die Stromversorgung (für Beleuchtungszwecke und für die
üblichen Elektrogeräte, ausgenommen Raumheizgeräte) und
Instandhaltung der Ausnahmswohnung, sowie die Tragung aller Betriebskosten
(Strom, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr, Kanal) hiefür durch den
Übernehmer.
B) Pflege und Betreuung:
Die sorgsame häusliche Pflege und Betreuung im zumutbare Umfang für
den Fall der Krankheit und altersbedingter Gebrechlichkeit der Übergeber,
jedoch nur im übergebenen Haus O. 15, insbesondere die Reinigung der
Ausnahmswohnung, der Kleidung, Wäsche und Schuhe, das Holen des Arztes und
der Medikamente, die Zubereitung und Darreichung der Kost zu allen Mahl- und
Jausenzeiten des Tages, gegebenenfalls einer entsprechenden Krankenkost und
überhaupt die Verrichtung aller mit einer häuslichen Pflege und
Betreuung verbundenen Gänge und Arbeiten. Die für die Verpflegung
notwendigen Lebensmittel sind von den Übergebern beizustellen
beziehungsweise auf deren Kosten
anzuschaffen.
Sollte diese
Pflege und Betreuung durch den Übernehmer nicht richtig oder überhaupt
nicht erbracht werden, so sind die Übergeber berechtigt, auf Kosten des
Übernehmers eine Pflegeperson oder Bedienerin aufzunehmen. Dieser ist
jedoch nur insoweit zur Tragung der Kosten verpflichtet, als diese Kosten
für eine Pflegeperson oder Bedienerin durch ein allenfalls zur Auszahlung
gelangendes Pflegegeld keine Deckung finden; sollte der Übernehmer die
vollständige Pflege und Betreuung der Übergeber leisten, so sind
letztere verpflichtet, an ersteren das ihnen allenfalls zukommende Pflegegeld
auszufolgen. Diese Pflege- und Betreuungsleistungen sind jedoch nur im
übergebenen Haus O. 15 und nicht in einem Pflegeheim zu
erbringen.
Der Übernehmer
ist ferner nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten für ein Alters- oder
Pflegeheim, insbesondere auch keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zu
übernehmen.
C) Die Mitbenützung
eines der übergebenen Traktore samt Anhänger ohne Störung des
laufenden Wirtschaftsbetriebes nach freier Wahl der Übergeber ohne Ersatz
der Treibstoffkosten.
D) Über Verlangen
der Übergeber die Beförderung mit dem Auto des Übernehmers zum
Arzt, zur Apotheke und zum Einkaufen einmal wöchentlich.
E) Die Lieferung von
jährlich zehn Raummeter trockenes Brennholz im zerkleinertem ofenfertigen
Zustand.
Sonstige Ausnahmsrechte
werden ausdrücklich nicht vereinbart.
Zwölftens: Die
Steuern, Kosten und Gebühren aus Anlass der Errichtung und
Durchführung dieses Vertrages hat der Übernehmer zu
tragen.
Da der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb an den Sohn zur weiteren Bewirtschaftung gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber überlassen wird, ist
gemäß Paragraph 4 (vier) Absatz 2 (zwei) Grunderwerbsteuergesetz 1987
für die Berechnung der Grunderwerbsteuer lediglich der Wert der
übergebenen Liegenschaften heranzuziehen.
Im
Hinblick, darauf, dass es sich um die Übergabe eines landwirtschaftlichen
Betriebes von dem nunmehr 66jährigen Übergeber und von der nunmehr
60jährigen Übergeberin an den 31jähirigen Sohn handelt, wird die
Befreiung von Gebühren und Abgaben nach § 5a (Paragraph fünf
a) Neugründungs-Förderungsgesetz beantragt.
In der Folge
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid
vom 8 .Mai 2007 gegenüber dem Bw. bezüglich der durch F.W.
erfolgten anteiligen Übergabe der Grundstücke die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit € 414,18.- festgesetzt.
(Bemessungsgrundlage = € 20.709,00 = ½ des auf den
übersteigenden Wohnungswert entfallenden Teil der Gesamtgegenleistung)
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass der Betrag der Gesamtgegenleistung mit € 109.123,73
zu hoch angesetzt worden wäre, weil darin die in Punkt B des
gegenständlichen Vertrages vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen
und mit € 200.-pro Person und Monat und somit für beide Übergeber
mit einem kapitalisierten Wert von € 60.490,74 zu hoch bewertet worden
wären. Er selbst habe diese Leistungen, aufgrund einer vom Finanzamt
erstellten Bewertungsliste mit € 775,12 jährlich bemessen. Beide
Übernehmer (gemeint sind wohl die Übergeber) wären noch relativ
jung und frei von Gebrechen. Die Lebenserwartung der Übergeberin würde
14,2 Jahre betragen. Es könne daher nicht von einem kontinuierlichen
Pflegeaufwand ausgegangen werden Es würden keine konkreten Anhaltspunkte
für krankheitsbedingte Umstände zum Zeitpunkt der Übergabe
vorliegen, welche den angenommenen kontinuierlichen Pflegeaufwand von 170
Monaten rechtfertigen würden. Er beantragte daher die Neufestsetzung der
Grunderwerbssteuer unter Berücksichtigung des von ihm angesetzten
Pflegewertes und somit unter Zugrundelegung einer Gesamtgegenleistung im Betrage
von € 59.642,24.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14 .Juni 2007 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
angeführt, dass es sich bei dem Ansatz € 200 pro Person und Monat
nicht um die angenommenen tatsächlichen Pflegekosten, sondern um eine
Bewertung der Pflegewahrscheinlichkeit handeln würde, wobei dafür als
Mittelwert ein Wert unter der Pflegestufe zwei des Bundespflegegesetzes
angesetzt wurde; da- laut Angaben des Bw. - derzeit noch kein Pflegebedarf
bestehen würde, aber in Zukunft mit einem Pflegebedarf höheren
Ausmaßes zu rechnen wäre. Daher wäre der von Bw. angeführte
Betrag von € 775,12, (Kapitalwert € 11.009,25) als zu niedrig
anzusehen gewesen.
Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
beantragte der Bw. weiterhin die Neufestsetzung der Grunderwerbssteuer unter
Zugrundelegung des kapitalisierten Pflegewertes in Betrage von 11.009,25 und
brachte im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsbegehrens
ergänzend vor, dass es sich bei den, in Rede stehenden Pflege- und
Betreuungsleistungen lediglich um solche handeln würde, welche die Folge
vorübergehender Krankheit, für welche kein Pflegegeld gewährt
wird, darstellen, sowie um gewisse Verrichtungen des Alltagslebens, die von
älteren Leuten nicht mehr durchgeführt werden könnten (z.B.
schweres Heben). Darüber hinaus gehende Pflegeleistungen würden nicht
zur Gegenleistung zählen, da sie vom Übernehmer nur gegen
Rückersatz zu erbringen wären.
Am 15. November 2007 erging an den Bw. seitens des
unabhängigen Finanzsenates nachstehender Vorhalt:
Unbeschadet,
dass im gegenständlichen Fall, ausschließlich die Bewertung der in
Punkt B des Übergabsvertrages vom 3. Februar 2007 vereinbarten Pflege
und Betreuungsleistungen, als vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern als zu hoch bewertet, bekämpft wird, ist die
Rechtsmittelbehörde verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch
ausserhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen
vorzunehmen.
Bei
gleichzeitiger Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen und
sonstigen Grundstücken, wird die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der
jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt. Die auf das sonstige bebaute
Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher mittels einer
Proportionalrechnung zu ermitteln, weil der Einheitswert nur für die
Anwendung des Sondertatbestandes des § 4 Abs.2 Z 2 GrEStG herangezogen
werden kann, im übrigen aber Verkehrswerte zum Ansatz zu bringen sind (VwGH
17.05.1990, 89/16/0071,0072).
Im
vorliegenden Fall ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Verkehrswerte
der land und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu dem Verkehrswert des
Grundvermögens im Verhältnis des doppelten Einheitswerte des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und des einfachen Einheitswertes des
Grundvermögens (Höhe der Einheitswerte Siehe Übergabsvertrag
Punkt erstens, Seite drei oben) zu einander stehen.
Nach
Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte für diese Annahme.
Sollten
ihrer Ansicht nach der Wertansatz des Finanzamtes das Verhältnis des
Verkehrswertes des land und forstwirtschaftlichen Vermögens zum
Verkehrswert des übrigen Grundstückes tatsächlich wiederspiegeln,
so werden sie um entsprechende Darlegung- unter Anschluss allfälliger
Beweismittel ersucht.
Sollten
ihrer Ansicht nach der Wertansatz des Finanzamtes das Verhältnis des
Verkehrswertes des land und forstwirtschaftlichen Vermögens zum
Verkehrswert des übrigen Grundstückes tatsächlich nicht
wiederspiegeln, so werden sie um entsprechende Darlegung- unter Anschluss
allfälliger Beweismittel ersucht.
Dafür
wird Ihnen eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes
gewährt.
Sollte innerhalb dieser
Frist keine Antwort erfolgen, wird angenommen, dass Sie darauf
verzichten.
Sollte Ihnen die
Beantwortung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sein, werden Sie
ersucht dieses innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen. Die Frist wird sodann
verlängert werden.
Daraufhin erging an den Unabhängigen Finanzsenat am
26. November 2007 nachstehendes
Antwortschreiben: Zum obigen Bezug wird
vorerst festgehalten, dass der Sinngehalt des Bezug habenden Schreibens des
unabhängigen Finanzsenates vom 15.11.2007 nicht verständlich ist Aus
den angefochtenen Bescheiden geht hervor, dass für die Ermittlung der
Proportion der doppelte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens und der einfache Einheitswert des Grundvermögens
herangezogen wurde. Es ist daher der erste Satz auf Seite zwei des obzitierten
Schreibens unverständlich wo es heißt: "Nach Aktenlage finden sich
keine Anhaltspunkte für diese Annahme". Es ist daher auch völlig
unverständlich welche Beweismittel vom Berufungswerber vorgelegt werden
sollen- weil ja der Wertansatz des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern hinsichtlich der verkehrswerte nicht bekämpft wurde. Solange
daher keine Verdeutlichung des obzitierten Schreibens erfolgt, wird auch keine
Stellungnahme abgegeben, da wie oben ausgeführt, der Sinngehalt selbst bei
phantasievollen Interpretationsversuchen unverständlich
bleibt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG), ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Gemäß Abs.2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Gemäß
§ 6 Abs.1 lit.a GrEStG ist im Falle
des § 4 Abs.2 Z 2 der Einheitwert anzusetzen, wenn das Grundstück, das
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)
bildet. Maßgebend ist der Einheitswert der auf den dem Erwerbsvorgang
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers 2 vH.
Im Sinne des § 5a Abs.2 Z 2
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird die Grunderwerbsteuer
von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
des Abs.1 in unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebender Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Bei dem vorliegenden Übergabsvertrag handelt es sich
um ein einheitliches Rechtsgeschäft eigener Art, bei welchem der
Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen
Vermögensabhandlung seine Landwirtschaft und sein Wohnhaus seinem Sohn
abgetreten hat.
Dieser Vertrag darf- so wenig wie das Ausgedinge- in seine
verschiedenen Bestandteile aufgelöst oder unter verschiedene Vertragsarten
subsumiert werden. So wie beim Leibrentenvertrag hängt der Umfang der
Erfüllung dieses Vertrages durch den Übernehmer von der Lebensdauer
und Bedürftigkeit der Übergeber ab. Daher kann bei einem solchen
Vertrag auch von einem aleatorisch-synallagmatischen Vertrag gesprochen
werden.
Unter Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn
ist, die Summe dessen zu verstehen was an wirtschaftlichen Werten zu leisten
versprochen wird, um die Liegenschaft zu erhalten (VwGH, 17. März
2005, 2004/16/0278, VwGH 23. Februar 2006, 2005/16/0276).
Besteuert wird nicht die Bereicherung des
Veräußerers (Übergebers) sondern der Erwerb des Käufers
(Übernehmers).
Wenn der Wert der Gegenleistung bzw. der Wert eines Teiles
der Gegenleistung nicht genau ermittelt werden kann, so ist ihr Wert bzw. der
Wert des Teiles der Gegenleistung nach § 184 BAO zu schätzen. Auch die
Schätzung einer Gegenleistung ist als eine Art Ermittlung zu verstehen
(VwGH, 26.3.1992, 90/16/0234).
Im gegenständlichen Fall manifestiert sich die
Gegenleistung in Punkt drittens A bis E des Übergabsvertrages.
Unstrittig ist die Bewertung der in Punkt drittens A, C, D,
E, enthaltenen Verpflichtungen (Wohnrecht mit € 41.184,50,Traktor- und PKW
Benutzung bei Bedarf mit € 2.477,34,Leiferung von Brennholz bei Bedarf mit
€ 4.971,15) im Rahmen der Berechnung der Gesamtgegenleistung in der
Höhe von € 109.123,73. Strittig ist lediglich die, in der Höhe
von € 60.490,74 durchgeführte, Bewertung der in Punkt drittens B
angeführten Verpflichtung zur Bewerkstelligung der erforderlichen und
zumutbaren Pflege und Betreuung für beide Übergeber im häuslichen
Bereich.
Aus der Formulierung des vorstehend angeführten Punkt
drittens B kann nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den vereinbarten
Pflege- und Betreuungsleistungen, lediglich um solche handelt, für welche
kein Pflegegeld gewährt wird.
Vielmehr geht aus dem Context dieses Vertragpunktes hervor,
dass der Bw. als Übernehmer, soweit dies im häuslichen Bereich
für die Beteiligten zumutbar ist, auch für die erforderliche Pflege
und Betreuung im Falle der Krankheit und altersbedingter Gebrechlichkeit des
Übergebers/der Übergeberin Sorge zu tragen hat, wenn diese(r)
Pflegegeldbezieher(in) ist. Jedoch für den Fall. dass der Übernehmer
die erforderlichen Pflege bzw. Betreuungsleistungen nicht selbst oder nicht
richtig durchführt, er nur insoweit die Kosten für eine ersatzweise
Betreuung nicht zu tragen hat, als diese Kosten in der Höhe des zur
Ausbezahlung gelangten Pflegegeldes Deckung finden. (Demnach sind in diesem Fall
die Kosten einer Fremdbetreuung, soweit sie nicht im ausbezahlten Pflegegeld
Deckung finden, sehr wohl vom Übernehmer zu tragen) Nur wenn der/die
Pflegegeldempfänger(in) vom Übernehmer persönlich gepflegt und
betreut wird, so ist das Pflegegeld diesem auszufolgen.
Der Umstand, dass im zuletzt genannten Fall die durch die
Ausbezahlung des Pflegegeldes eingetretene Bereicherung des/der
Übergebers(in) auf den Übernehmer verlagert, vermag nichts daran zu
ändern, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen
Übergabsvertrages, der Bw. sich für den Erwerb der
vertragsgegenständlichen Grundstücke verpflichtet hat, für die
Pflege und Betreuung seiner Eltern und Übergeber auch im Fall der
Ausbezahlung eines Pflegegeldes zu sorgen; allerdings nur insoweit, als dass die
Pflege und Betreuung für die Beteiligten im häuslichen Rahmen zumutbar
ist.
Für die Berechnung des Kapitalwertes gemäß
§ 16 BewG der Pflege- und Betreuungsleistungen für beide
Übergeber im Rahmen der Bemessung der Gesamtgegenleistung, war daher bei
der Schätzung des monatlichen Pflegeaufwandes der Umstand nicht
unberücksichtigt zu lassen, dass- wenn auch zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit vorliegen-
der Bw. sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtete hat, im
Bedarfsfall- auch die für Pflegegeldbezieher erforderliche Pflege und
Betreuung, im zumutbar häuslichen Rahmen zu bewerkstelligen.
Geht man vom Inhalt der Einstufungsverordnung zum
Bundespflegegesetz,(EinStV) BGBl II Nr 37/1999 i.d.g.F zur Beurteilung des
Pflegebedarfs nach dem Bundespflegegesetzes aus, so kann davon ausgegangen
werden, dass die Bewerkstelligung der häuslichen Pflege und Betreuung bei
einem Pflegebedarf, welcher nach Art und Umfang den Bezug des Pflegegeld bis zur
Pflegestufe II rechtfertigt, für alle Beteiligte üblicherweise
zumutbar ist.
Es ist daher von der Übernahme der Verpflichtung zur
Bewerkstelligung für Pflege und Betreuungsleistungen durch den
Übernehmer für beide Übergeber auch bei einem
möglicherweise, zukünftigen Pflegebedarf der Pflegestufe I oder II des
BPGG auszugehen.
Bei der Schätzung des Monatswertes für die
vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen war daher von einem Mittelwert
auszugehen, der zwischen dem nach Bundespflegegesetz, BGBl.Nr.110/1993, zuletzt
geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (BPGG) zustehendem Pflegegeld der
Pflegestufe I und dem der Pflegestufe II gelegen ist.
Es ergibt sich daher nachstehende Berechnung:
Pflegegeld der Stufe II nach BPGG (€ 273,40)
abzüglich Pflegegeld der Pflegestufe I nach BPGG (E 148,30) = € 125,10
davon ½ = € 62,55
Pflegegeld der Stufe II nach BPGG (€ 273,40)
abzüglich € 62,55 = € 210,85
Pflegegeld der Stufe I nach BPGG € (€ 148,30)
zuzüglich € 62,55 = € 210,85
Mittelwert zwischen Pflegestufe I und II = €
210,85
Da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit des Übergebers sowie
der Übergeberin vorlagen, kann nicht als falsch angesehen werden, dass
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz dieser Wert zugunsten des Bw. auf
€ 200,00 abgerundet wurde und dieser Betrag in beiden Fällen der
Berechnung des Kapitalwertes gemäß
§ 16 BewG zugrunde gelegt
wurde.
Beim
Übergeber war der Kapitalwertes gemäß
§ 16 BewG daher wie
folgt zu berechnen: € 200 mal 12 mal maßgebender Barwertfaktor
(11,001197) = € 26.402,87. Bei der Übergeberin war der Kapitalwertes
gemäß
§ 16 BewG wie folgt zu berechnen: € 200 mal 12
mal maßgebender Barwertfaktor (14,203280) = € 34.087,87.
Somit wurde
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu Recht bei der
Bewertung der Pflege- und Betreuungsleistungen für beide Übergeber im
Rahmen der Berechnung der Gesamtgegenleistung der Kapitalwert von €
60.490,74 zum Ansatz gebracht.
Der vom Bw. errechnete Wert für die Pflege und
Betreuungsleistungen in der Höhe von € 775,12 für beide
Übergeber beruht auf den im Merkblatt zum Erlass des BMfF vom
4. Oktober 1996, GZ 10 1001/4-IV/10 angeführten Jahreswert für
die Wartung und Pflege. In diesem Erlass wird ausdrücklich festgestellt,
dass- sollten die Umstände eines Einzelfalles einen höheren Wert
ergeben-, dieser anzusetzen ist. Darüber hinaus begründen Erlässe
der Finanzverwaltung, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen.
Der Vollständigkeit halber ist weiter
auszuführen.
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke übergeben.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird daher die Steuer vom
(einfachen) Einheitswert, für das andere von der Gegenleistung erhoben
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 21 zu
§ 4).
Erfolgt- so wie im gegenständlichen Fall- gleichzeitig
die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen und sonstigen
Grundstücken so wird die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der
jeweiligen Verkehrswerte zueinander aufgeteilt. Die auf das sonstige bebaute
Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher mittels einer
Proportionalrechnung zu ermitteln, weil der Einheitswert nur für die
Anwendung des Sondertatbestandes des § 4 Abs.2 Z 2 GrEStG herangezogen
werden kann, im Übrigen aber die Verkehrswerte in Ansatz zu bringen sind
(VwGH 17.5.1990, 89/16/0071, 0072).
Im gegenständlichen Fall wurde eine Übergabe
eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd. § 5a Abs.1 NeuFÖG
durchgeführt (amtlicher Vordruck NeuFÖ 3 wurde vorgelegt). Die
Bemessungsgrundlage für den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes (=
Einheitswert von € 7.900) findet im Freibetrag des § 5a Abs.2
NeuFÖG Deckung. Für den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes war
daher gemäß
§ 5a NeuFÖG keine Grunderwerbsteuer zu
erheben.
Bei der Erstellung der Proportionalrechnung für die
Ermittlung des auf das Grundvermögen entfallenden Teiles der
Gesamtgegenleistung wurde seitens des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien von der Annahme ausgegangen, dass der Verkehrswert der
land-und forstwirtschaftlichen Grundstücke zum Verkehrswert des
Grundvermögens im Verhältnis des doppelten Einheitswertes des land
-und forstwirtschaftlichen Vermögens und des einfachen Einheitswertes des
Grundvermögens zueinander stehen. Laut Aktenlage wurde dem Bw. im
erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich
dieser Annahme gegeben. Dem Bw. wurde erstmals mit Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 15. November 2007dieser Wertansatz vorgehalten. Aus dem
Antwortschreiben des Bw. geht ausdrücklich hervor, dass keine Einwände
gegen diese Annahme vorliegen. Auch ergeben sich- nach weiterer
Überprüfung- aus dem Vertragsinhalt keine Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit dieser Annahme. Der Wertansatz des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern wird daher im zu beurteilenden Einzelfall als
richtig belassen.
Aus den aufgezeigten Gründen wurde daher der auf das
Grundvermögen entfallende Teil der Gesamtgegenleistung zu Recht mit €
41.418,18 bemessen und die für den Erwerb durch den Übergeber
anfallende Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung gemäß
§§7 Z 1 GrEStG, 204 BAO gegenüber dem Bw. mit € 414,18 (= 2%
v € 20.709,00) festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1996-W/07
- Stammnummer
- 31878
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF