Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0212-K/06
Verpachtung einer Almhütte durch eine Agrargemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-K/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Agrargemeinschaft RATXY vom 19. April
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 15. März 2002
betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998
entschieden:
1.)
Umsatzsteuer 1995: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
2.)
Umsatzsteuer 1996-1998: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
3.) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Gutschriften und Abgabe
betragen: Umsatzsteuer
1995
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+);
Vorsteuer (-)
|
Summe Umsatz 20%
|
11.607,43 € (159.721,67 S)
|
2.321,48 € (31.944,33 S)
|
Umsatz 10%
|
177,06 € (2.436,36 S)
|
17,71 € (+ 243,64 S)
|
Vorsteuer
|
|
-3.828,14 € (- 52.676,37 S)
|
Gutschrift (gerundet)
|
|
-1.488,92 € (- 20.488 S)
Umsatzsteuer
1996
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+), Vorsteuer (-)
|
Summe Umsatz 20%
|
7.492,87 € (103.104,17 S)
|
1.498, 57 € (+ 20.620,83 S)
|
Umsatz 10%
|
330,33 € (4.545,45 S)
|
33,03 € (+ 454,55 S)
|
Vorsteuer
|
|
-4.251,02 € (-58.495,33 S)
|
Gutschrift gerundet
|
|
-2.719,42 € (-37.420 S)
Umsatzsteuer
1997
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+);
Vorsteuer (-)
|
Summe Umsatz 20%
|
5.230,63 € (71.975 S)
|
1.046,13 € (14.395 S)
|
Umsatz 10%
|
417,54 € (5.745,45 S)
|
41,75 € (+574,55 S)
|
Vorsteuer
|
|
-42.827,91 € (-589.324,87 S)
|
Gutschrift gerundet
|
|
-41.740,01 € (-574.355 S)
|
|
|
Umsatzsteuer
1998
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+); Vorsteuer (-)
|
Summe Umsatz 20%
|
9.756,67 € (134.254,67 S)
|
1.951,33 € (+ 26.850,93 S)
|
Umsatz 10%
|
1.629,79 € (22.426,36 S)
|
162,98 € (+ 2.242,64 S)
|
Vorsteuer
|
|
-1.557,01 € (-21.424,92 S)
|
Zahllast gerundet
|
|
557,33 € (7.669 S)
Entscheidungsgründe
I.)
Ablauf des Verfahrens:
Die
Berufungswerberin (Bw.), eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner
Flurverfassungslandesgesetz (FLG), ist eine Körperschaft öffentlichen
Rechtes (siehe unten Punkt II). Der Einheitswert ihrer agrargemeinschaftlichen
Grundstücke beträgt 420.000 S (Feststellungsbescheid des Finanzamtes
BEKWT vom 1.3.1995). Die Bw. beantragte für die Jahre des Streitzeitraumes
den Abzug von Vorsteuern wegen Investitionen in einem verpachteten
Almgebäude. Nach Ansicht des Finanzamt sei die gesamte Almbewirtschaftung
eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Umsätze und Vorsteuern im
Zusammenhang mit der Almbewirtschaftung seien gem. § 22 UstG pauschaliert
(BP- Bericht vom 5.3.2002, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
1.3.2002).
Daher
erließ das Finanzamt die bekämpften Abgabenbescheide vom 15.3.2002
betreffend Umsatzsteuer 1995-1998,
in denen die von der Bw. begehrten Vorsteuerabzüge nicht gewährt
wurden.
Die
Bw. legte mit Schriftsatz vom 19.4.2002 Berufung ein. Sie brachte
insbesondere vor, dass die Verpachtung nicht der Land- und Forstwirtschaft
zugeordnet werden könne.
In seinem
Schreiben vom 7.8.2002 beharrte das Finanzamt auf seinem Rechtsstandpunkt. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.12.2002 (Umsatzsteuer 1995-1998) wurde der
Berufung, soweit es um die Verpachtung ging, keine Folge gegeben. Mit
Schriftsatz vom 22.1.2003 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein. Mit Schreiben
vom 26.3.2003 legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor.
Am
23.5.2006 fand eine Besprechung zwischen dem Referenten, dem
gewillkürten Vertreter der Bw., Organen der Bw. und dem ehemaligen Obmann
der Bw statt. Die Vertreter der Bw. und deren ehemaliger Obmann führten
aus, dass aus ihrer Sicht kein Zusammenhang zwischen der Verpachtung und den
restlichen Tätigkeiten, insbesondere der forstwirtschaftlichen
Tätigkeit der Bw., bestünde.
Am 6.6.2006
führte der Referent mit dem Vertreter der Bw. ein
Telefongespräch mit folgendem Inhalt:
Hr. Mag. WEGMX teilte mit: Die Eigenjagd der Bw. sei nicht
eingezäunt. Das Wild könne sich auf dem Gebiet der Eigenjagd und auf
den angrenzenden Forstflächen der Bw. frei bewegen. Es finde sein Futter
auf dem Gebiet der Eigenjagd und auf den angrenzenden Forstflächen der Bw.
Es verursache Schäden an den Bäumen, die zu den Waldgrundstücken
der Bw. gehören. Die Mitglieder der Bw. seien Miteigentümer der
Bw."(AV betreffend ein Telefonat mit Herrn Mag. Heinz WEGMX vom
6.6.2006).
Am 9.6.2006 führte
der Referent mit der Vertreterin des Finanzamtes ein Telefongespräch mit
folgendem Inhalt:
Er teile ihr mit, dass er der Meinung sei, dass der
Vorsteuerabzug und die AfA in Bezug auf das Almgebäude zu Recht von der Bw.
begehrt worden seien. In Bezug auf Umsatzsteuer verwies er auf die Rechtssache
Harbs und das Urteil des EuGH in dieser Angelegenheit.
In Bezug auf Körperschaftsteuer teilte er mit:
- dass er keinen Hinweis auf eine landwirtschaftliche
Tätigkeit der Bw. erkennen könne und dass die Bw. in seinen Augen nur
Forstwirtin sei.
- Zwischen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Bw.
und der strittigen Verpachtung der Hütte bestehe in seinen Augen kein
Zusammenhang (AV über ein Telefonat mit Fr. Mag. LATYO-HORWZ vom
9.6.2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
II.)
Zur Beurteilung der Bw. als Körperschaft öffentlichen Rechtes
(KÖR):
In den Verwaltungssatzungen der Kärntner
Agrargemeinschaften ist grundsätzlich eine körperschaftliche
Verfassung für jede Agrargemeinschaft vorzusehen, es sei denn die Anzahl
der Anteilsberechtigten beträgt weniger als fünf (§ 31
Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 93 Abs 1 Kärntner FLG). Die Bw. hat
mehr als fünf Mitglieder (Niederschrift vom 23.5.2006). Sie weist
zahlreiche Eigenschaften auf, die auch Körperschaften und Gesellschaften
haben:
Auf Grund ihrer Satzungen handelt die Bw. durch Organe
(Vorstand, Obmann, Stellvertreter des Obmannes und Vollversammlung -vgl.
§§ 15 ff, §§ 34 ff GmbHG, § 4 der Satzungen der Bw.);
die Mitglieder der Bw. haben in wichtigen Angelegenheiten Stimmrechte (vgl
§§ 35 GmbHG; vgl. § 7 und 8 der Satzungen). Die Bw. ist (vgl.
§ 61 GmbHG) selbstständiges Rechtssubjekt (vgl. § 1 Z 3 der
Satzungen, § 48 Abs 2 Kärntner FLG). In der Satzung der Bw. sind
Minderheitenrechte vorgesehen (vgl. § 45 GmbHG; vgl. § 7 Z 5 der
Satzungen der Bw.). Die Mitglieder der Bw. haben Anteile am Vermögen der
Bw. (vgl. § 75 GmbHG; vgl. Generalakt der Bw.). Die Mitglieder der Bw.
haben auch entsprechend der Höhe ihrer Anteilsrechte einen Anspruch auf
einen Gewinnanteil (vgl. § 82 GmbHG; § 15 der Satzungen der Bw.) Sie
ist auf Grund der gleichartigen Eigenschaften, wie sie Körperschaften
haben, als Körperschaft anzusehen. Die Grundstücke der Bw.
(agrargemeinschaftliche Grundstücke) stehen nicht im Miteigentum der
Mitglieder der Bw., sondern im Eigentum der Bw. (Grundbuchsauszug betreffend die
Grundstücke der Bw. EZ 1 KG RATXYvom 6.6.2006).
Die Bw. weist aber, wie die obigen Erwägungen zeigen,
auch zahlreiche Eigenschaften auf, die auch bei Gesellschaften vorkommen. Die
Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder der Bw. sind somit Gesellschaftsrechten
gleichartig. Die Bw. ist jedoch keine privatrechtliche Gesellschaft.
Aus den nachstehenden Erwägungen ist die Bw. vielmehr
als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen:
Der Begriff der Körperschaft Öffentlichen Rechtes
(KÖR) ist ein Typusbegriff. Es ist nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen, die typischerweise
für das vorliegen einer KÖR sprechen, in ausreichendem Maße
vorhanden sind. Liegt ein Teil dieser typischen Voraussetzungen nicht vor oder
ist ein Teil davon schwächer ausgeprägt, kann dies durch die
stärkere Ausprägung anderer typischer Indizien ausgeglichen werden
(vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2 RN 168).
Folgende typische Merkmale sprechen im Allgemeinen für
das Vorliegen einer KÖR:
- Ihre Errichtung durch Gesetz oder Hoheitsakt. Es ist aber
auch ausreichend, wenn ein freiwilliger Zusammenschluß erst infolge eines
Hoheitsaktes rechtswirksam wird.
- Zwangsbestand, Zwangsmitgliedschaft
- Zuweisung von öffentlichen Aufgaben der staatlichen
Verwaltung. Diesen Aufgaben muß nicht unbedingt in der Form von
Hoheitsakten entsprochen werden.
- Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur
Entscheidung organisatorischer Fragen
- organisatorische Verbindungen zur öffentlichen
Hand
- ausdrückliche Kennzeichnung als KÖR
Die Existenz der Bw. ist durch Hoheitsakt (Generalakt)
festgestellt worden.
Ob ein Grundstück agrargemeinschaftlich ist,
entscheidet die Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Feststellung
(§§ 47 Abs 4 und 49 Abs 1 Kärntner
Flurverfassungslandesgesetz - FLG). Ist man Eigentümer einer
Stammsitzliegenschaft, der Anteile an der Bw. zustehen, so ist man
zwangsläufig auch Mitglied der Bw. mit einem Anteilsrecht an deren
agrargemeinschaftlichen Gründstücken. Die Absonderung eines
Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw., welches an
das Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft gebunden ist, kann nur mit
Bewilligung der ABB erfolgen (§ 49 Abs 3 FLG). Es herrschen somit
Zwangsbestand und Zwangsmitgliedschaft bei der Bw. Die Zwangsmitgliedschaft
ergibt sich ferner aus dem Generalakt der Bw.
Die Bw. bezweckt die bestmögliche Bewirtschaftung und
Verwaltung ihres Vermögens (§ 1 Z 2 der Satzung). Damit besorgt sie
die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Bodenreform, und zwar die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften aufgrund eines Regelungsplanes (vgl.
§§ 85 - 95 Kärntner FLG; vgl. ZfVB 1995/2335). Sie erfüllt
somit durch das Gesetz übertragene öffentliche Aufgaben.
Sie hat das Recht auf politische Exekution, dh, das Recht,
rückständige Geldleistungen (§ 3 Abs 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz) durch das zuständige Gericht eintreiben zu
lassen (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Dieses Recht haben nur
natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechtes, sowie die
Gebietskörperschaften und jene juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes, denen dieses Recht per Gesetz zugestanden wurde (§ 3 Abs 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Der Bw. ist dieses Recht per Gesetz
zugestanden worden (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Diese Bestimmung
wäre sinnlos, wenn die Bw. bereits eine juristische Person des Privatrechts
wäre. Indem der Gesetzgeber der Bw. dieses Recht eigens zugestand, machte
er deutlich, dass er die Bw. als juristische Person des öffentlichen
Rechtes, somit als Körperschaft öffentlichen Rechtes ansieht.
Die rechtlichen Verhältnisse der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften werden unter Ausschluß des
Rechtsweges von der ABB geregelt (§ 97 Kärntner FLG). Auch über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. mit der Bw. oder der Mitglieder
untereinander entscheidet die ABB ( § 51 Abs 2 FLG). Mitgliedschaftsrechte
werden nicht unmittelbar aufgrund von Miteigentum, sondern aufgrund einer
agrarbehördlichen Regelung ausgeübt (§ 85, §§ 88-95
Kärntner FLG; ÖJZ 1984/54). Damit werden jedenfalls auch (aber nicht
ausschließlich) organisatorische Fragen von der ABB entschieden.
Würde es sich bei der Bw. um ein privates Rechtssubjekt handeln, wäre
für diese Angelegenheiten ein Gericht zuständig. Ferner wird die Bw.
durch die ABB überwacht (§ 51 Abs 1 FLG). Gem. § 13 der Satzung
der Bw. ist deren Obmann der ABB verantwortlich. Damit ist auch eine
hinreichende organisatorische Verknüpfung zur öffentlichen Hand
gegeben.
Aus diesen Gründen (vgl. insbesondere die
Gewährung der politschen Exekution gem. § 116 Abs 4 Kärntner FLG;
der hoheitliche Feststellungsakt= Generalakt, die Zwangsmitgliedschaft und die
erhebliche Abhängigkeit der Bw. in organisatorischen und sonstigen
zivilrechtlichen Fragen von der ABB) ist die Bw. als KÖR anzusehen.
Gemessen an den Gründen, die hiefür sprechen, kommt dem Umstand,
daß es keinen Hoheitsakt gibt, wonach die Bw. ausdrücklich als
KÖR bezeichnet wurde, keine entscheidende Bedeutung zu.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bw. die Rechte, die
laut ihren Satzungen eingeräumt werden (insbesondere Gewinnanteile) nur
ihren Mitgliedern eingeräumt hat. Dies unterstreicht die Richtigkeit der
Ansicht, dass es sich bei diesen satzungsgemäßen Rechten um
Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft handelt.
III.) ergänzende
Feststellungen:
Sämtliche
Feststellungen betreffen, soweit nichts anderes gesagt ist, den Zeitraum
1995-1998:
Die Bw., eine Agrargemeinschaft nach Kärntner
Flurverfassungsgesetz, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes
(vgl. auch Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2002, siehe oben).
Sie ist Eigentümerin (EZ 1 KG RATXY ) zweier Almen mit
Weideflächen (RATXYer Alm und RATXYer RIEUOalm), Eigentümerin von
bewaldeten Grundstücken und Eigentümerin von Grundstücken im Tal
oder in Talnähe, die zum Teil landwirtschaftlich nutzbar sind (RUHZI-
Weide), zum Teil als Blumenwiese oder Trockenbiotop erhalten werden und zum Teil
nicht landwirtschaftlich nutzbar sind (z.B. als Parkflächen). Der
Einheitswert dieser Grundstücke beträgt 420.000 S. (Bescheid des
Finanzamtes BEKWT vom 1.März 1995, 007GZ = Dauerbeleg im Akt des
Finanzamtes betreffend die Bw.; Aussagen laut Niederschrift vom
23.5.2006).
Zur Nutzung derRATXYerAlm (=verpachtete
Alm):
Diese Alm ist landwirtschaftlich als Weide, nicht
forstwirtschaftlich nutzbar. Im Eigentum der Bw. steht auch ein Gebäude auf
dieser Alm. Die Bw. hat das Gebäude und die Weideflächen jedenfalls
seit Jahrzehnten verpachtet. Sie hat nicht die Absicht, daran etwas zu
ändern. Die Bw. hat kein Vieh in ihrem Eigentum. Der einzige, der die
RATXYer Alm bewirtschaftet, ist der Pächter ( 2 Karten von HEGXM und
Umgebung; Niederschrift vom 23.5.2006; insbesondere S 2,3,5,7; Pachtvertrag vom
20. Juli 1985, gültig bis 31.12.1997, insbesondere Punkte 1 und 2;
Pachtvertrag vom 15.6.1998, insbesondere Punkte 1, 2).
Dieser Pachtgegenstand gilt gemäß Bescheid des
Finanzamtes BEKWT vom 1.3.1995 als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen.
Das Gebäude auf der Alm und die von der Bw.
gepachteten Weidegrundstücke dienen dem Pächter der Bw. zur
Herstellung von Käse, zur Ausübung des Gastgewerbes und zur Versorgung
seiner Tiere, aber auch der Versorgung der Tiere der Mitglieder der
Bw. Der Pächter hat sich im
Pachtvertrag mit der Bw. nicht nur verpflichtet, den Pachtzins zu entrichten,
sondern auch, neben seinen eigenen Tieren die Tiere der Mitglieder der Bw. zu
versorgen. Ferner hat er sich im Pachtvertrag mit der Bw. verpflichtet, einen
Teil des Käses, den er auch durch die Milch der Tiere der Mitglieder der
Bw. herstellt, den Mitgliedern der Bw. zur Verfügung zu stellen
(Pachtvertrag vom 20.7.1985 zwischen der Bw. und Herrn Peter SARTN, gültig
bis 31.12.1997, insbesondere Punkte 3, 4, 6, 7,8 12; Pachtvertrag vom 15.6.1998
zwischen der Bw. und Herrn Arno ORRZB , insbesondere Punkte 2, 5,6, 9, 10,13,
14; Bescheid vom 30.7.1998 der Bezirkshauptmannschaft HEGXM erste -Seite;
schriftliche Stellungnahme des Obmannes der Bw., unterfertigt von diesem und
einer Beamtin des Finanzamtes bei den Dauerbelegen des Aktes des
Finanzamtes).
Die Bw. gestattet ihren Mitgliedern, dass deren Tiere
unentgeltlich auf der Alm der Bw. weiden dürfen. Das Recht dazu haben die
Mitglieder der Bw. auf Grund des Generalaktes der Bw.
Die Bw. hat ihr Gebäude auf der Alm umgebaut. Sie
macht deshalb einen Vorsteuerabzug und eine Absetzung für Abnutzung
geltend.
Die Bw. erzielte 1997 Subventionen der Europäischen
Union in Höhe von 1,700.600 S für die teilweise Sanierung eines
Almweges, für Investitionen in den Um-und Ausbau der Almhütte mit
Käserei, und für die Erneuerung einer Wasserversorgungsanlage mit
Quellfassung und Behälter (Förderungsantrag vom 1.4.1997, 2.
Teilverwendungsnachweis vom 27.10.1997 laut Arbeitsbogen).
Zur Nutzung der
RATXYer RIEUO
- Alm:
Diese Alm ist ebenso landwirtschaftlich als Weide, nicht
forstwirtschaftlich nutzbar. Die Bw. stellt ihren Mitgliedern diese
Almflächen unentgeltlich zur Beweidung für deren Vieh zur
Verfügung. Den Mitgliedern der Bw. steht dieses Recht auf Grund des
Generalaktes der Bw. zu. Auf dieser Alm wird das Vieh der Mitglieder der Bw.
durch einen von der Bw. beauftragten und bezahlten Hirten gehütet. Die
Kosten, die der Bw. durch die Tätigkeit des Hirten entstehen, werden der
Bw. durch ihre Mitglieder ersetzt. Über die Kostendeckung hinausgehende
Zahlungen werden von den Mitgliedern nicht geleistet.Hiebei handelt es sich um
die Einnahmen der Bw. mit der Bezeichnung "Verrechnungsliste Tiere" laut
Niederschrift vom 1.3.2002 über die Schlussbesprechung. Auf der RATXYer
RIEUO - Alm steht eine Almhütte, deren Erhaltung die Bw. durch alle
Einnahmen finanziert, die sie erzielt. Ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der Verpachtung der RATXYer Alm und der genannten Nutzung der RATXYer
RIEUO - Alm ist nicht erkennbar (Niederschrift vom 23.5.2006).
Zur Nutzung der
RUHZI - Weide:
Auch diese Weide ist landwirtschaftlich, nicht
forstwirtschaftlich nutzbar. Die Bw. gestattet ihren Mitgliedern, dort ihr Vieh
für die Zeitdauer von etwa 14 Tagen im Jahr unentgeltlich weiden zu lassen.
Die Bw. haben das Recht zu dieser Nutzung auf Grund des Generalaktes der Bw. Die
Mitglieder beaufsichtigen ihr Vieh dort selbst (Niederschrift vom 23.5.2006,
insbesondere Seiten 3 und 4).
Zur Erhaltung eines
Grundstückes der Bw. als Blumenwiese oder Trockenbiotop: Auf diesem
Grundstück auf dem RATXYer GRILT, einer Schotterfläche mit dünner
Humusauflage, erhält die Bw. schützenswerte Pflanzen. Sie erhält
die Pflanzen nur, sie verkauft sie nicht. Sie schneidet das Gras auf diesem
Grundstück ein Mal im Jahr und gestattet ihren Mitgliedern, auf diesem
Grundstück ein paar Tage lang pro Jahr ihr Vieh unentgeltlich weiden zu
lassen. Auch dieses Recht zur Nutzung steht den Mitgliedern auf Grund des
Generalaktes zu (Niederschrift vom 23.5.2006, insbesondere S. 4).
Diese Tätigkeit der Bw., die im Zusammenhang mit der
Erhaltung der Blumenwiese steht, steht in keinem erkennbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Verpachtung der RATXYer Alm. Die Verpachtung der RATXY er
Alm führt zu keinen wirtschaftlichen Vorteilen für die Erhaltung der
Blumenwiese. Dasselbe gilt umgekehrt (Vgl. Niederschrift vom 23.5.2006).
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Holz
erzielt die Bw. Entgelte und Einnahmen aus einem
forstwirtschaftlichen Betrieb. Die
Verpachtung der RATXYer Alm steht in keinem erkennbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Bw (Niederschrift
vom 23.5.2006, insbesondere S. 2, 5; vgl. Niederschrift Schlussbesprechung vom
1.3.2002, 2 Karten von HEGXM und Umgebung, vom Vertreter der Bw. vorgelegt am
23.5.2006).
Zur Verpachtung der
Eigenjagd (Entgelte und Einnahmen der Position "Pacht Jagdverein" laut
Niederschrift über die Schlussbesprechung) durch die Bw.:
Sowohl die RATXYer RIEUO - Alm als auch die RATXYer Alm
sind ein Eigenjagdgebiet der Bw. Die Bw. hat das Recht zur Eigenjagd an einen
Jagdverein verpachtet. Das Wild, das sich auf den beiden Almen der Bw. befindet,
ist in seiner Bewegungsfreiheit nicht auf das Gebiet der Eigenjagd
eingeschränkt. Es kann sich sowohl auf dem Gebiet der Eigenjagd der Bw. als
auch auf den angrenzenden Forstflächen der Bw. frei bewegen. Es findet sein
Futter auf dem Gebiet der Eigenjagd und auf den angrenzenden Forstflächen
der Bw. Es verursacht Schäden an den Bäumen, die zu den
Waldgrundstücken der Bw. gehören. Indem das Wild sein Futter auch auf
den Forstflächen der Bw. findet, hat der forstwirtschaftliche Betrieb der
Bw. positive wirtschaftliche Auswirkungen auf die Verpachtung der Jagd. Indem
der das stehende Holz beschädigende Wildbestand durch die Jagd auf den
beiden Almen der Bw. verkleinert wird, dient die Verpachtung der Jagd den
Interessen des Forstbetriebes. Es besteht daher insoweit ein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Forstwirtschaft durch die Bw. und der
Verpachtung der Eigenjagd durch die Bw (Niederschrift vom 23.5.2006;
Aktenvermerk über ein Telefonat mit Herrn Mag. Heinz WEGMX vom
6.6.2006).
Entgelte und Einnahmen der
Bw. im Zusammenhang mit der Position "Gemeinde Jagdpacht" laut
Niederschrift über die Schlussbesprechung:
Die Grundstücke der Bw., die in diesem Zusammenhang
zur Jagdausübung verpachtet sind, befinden sich zum Teil auf dem bewaldeten
Gebiet der Bw. (S. 6 der Niederschrift vom 23.5.2006). Das Wild findet somit
sein Futter zum Teil auch auf den bewaldeten Grundstücken der Bw. Somit
dient der forstwirtschaftliche Betrieb der Bw. der Verpachtung dieser
Jagdgründe. Das Wild verursacht wiederum Schäden an den Bäumen,
die zu den Waldgrundstücken der Bw. gehören. Daher dient die
Verkleinerung des Wildbestandes durch die Ausübung der Jagd in diesem
Gebiet auch den Interessen des forstwirtschaftlichen Betriebes der Bw. Es
besteht somit zwischen dem forstwirtschaftlichen Betrieb und der Verpachtung der
Jagd laut Position "Gemeinde Jagdpacht" ein wirtschaftlicher
Zusammenhang.
Die Bw. erzielt somit neben den Einnahmen aus der
Verpachtung der RATXYer Alm und aus Forstwirtschaft andere, nicht
streitgegenständliche Entgelte und Einnahmen.
IV.)
Rechtsfolgen:
1.)
Umsatzsteuer:
Die zur Gänze an den
Senner verpachtete RATXYer Alm gehört aus umsatzsteuerlicher Sicht auf
Grund der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw:
Die Bw. hat die RATXYer Alm dauerhaft verpachtet. Der
einzige, der die RATXYer Alm bewirtschaftet, ist der Pächter (Niederschrift
vom 23.5.2006, 2 Karten von HEGXM und Umgebung).
Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern fällt von
vornherein nicht unter § 22 UstG. Umso mehr gilt dies für die in
diesem Fall gegebene langfristige Überlassung von Wirtschaftsgütern
zur ausschließlichen Nutzung: Die langfristige Nutzungsüberlassung,
durch die ein Land- und Forstwirt die ausschließliche Nutzung von
betrieblich nutzbaren Gegenständen einer anderen Person
überlässt, damit diese die Früchte daraus zieht, fällt nicht
unter § 22 UstG i.V.m. Art 25 der 6. RL i.V. mit Anhang B dieser RL, weil
der überlassende Land- und Forstwirt die betreffenden Güter nicht mehr
gewöhnlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden kann
(EuGH vom 15.7.2004, C-321/02 Harbs; Ruppe, UstG 1994, 3. Auflage, § 22 TZ
30).
Die Umsätze im Zusammenhang mit der Almpacht
unterliegen daher den allgemeinen Bestimmungen des UstG 1994. Da die Bw. diese
Umsätze als steuerpflichtig behandelt, unterliegen sie dem
Normalsteuersatz. In diesem Zusammenhang hat die Bw. das Recht zum
Vorsteuerabzug.
2.) Bemessungsgrundlagen,
Gutschriften, Abgaben:
Die Bw. hat ihr Gebäude auf der RATXYer Alm umgebaut.
Sie macht deshalb einen Vorsteuerabzug geltend.
Die von der Bw. geltend gemachten Vorsteuern
betragen
|
1995
|
52.676,37 S
|
1996
|
58.495,33 S
|
1997
|
589.324,87 S
|
1998
|
21.424,92 S
Von den genannten Vorsteuern stehen folgende Vorsteuern
nicht im Zusammenhang mit der Modernisierung des verpachteten Almgebäudes
und den im Zusammenhang mit der Verpachtung an den Senner stehenden Kosten der
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:
|
1996
|
482 S
|
1998
|
1.840 S
Die restlichen Vorsteuern stehen im Zusammenhang mit der
Modernisierung des verpachteten Almgebäudes und den im Zusammenhang mit der
Verpachtung an den Senner stehenden Kosten der Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
1.3.2002.
Umsatzsteuer
1995
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+);
Vorsteuer (-)
|
Summe Umsatz 20%
|
11.607,43 € (159.721,67 S)
|
2.321,48 € (31.944,33 S)
|
Umsatz 10%
|
177,06 € (2.436,36 S)
|
17,71 € (+ 243,64 S)
|
Vorsteuer
|
|
-3.828,14 € (- 52.676,37 S)
|
Gutschrift
|
|
- 20.488,40 S
|
Gutschrift (gerundet)
|
|
-1.488,92 € (- 20.488 S)
Umsatzsteuer 1996 - 1998:
Im Hinblick auf die Besteuerung der Vermietung der Autoabstellplätze
(Schreiben vom 21.6.2006) ist die Berufung teilweise stattgebend.
|
1996
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+), Vorsteuer (-)
|
Schotter 20%
|
98.704,17 S
|
|
Almpacht 20%
|
4.200 S
|
|
Vermietung Autoabstellplätze 20%
|
200 S
|
|
Summe Umsatz 20%
|
7.492,87 € (103.104,17 S)
|
1.498, 57 € (+ 20.620,83 S)
|
Umsatz 10%
|
330,33 € (4.545,45 S)
|
33,03 € (+ 454,55 S)
|
Vorsteuer
|
|
-4.251,02 € (-58.495,33 S)
|
Gutschrift
|
|
(-37.419,95 S)
|
Gutschrift gerundet
|
|
-2.719,42 € (-37.420 S)
1997
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+);
Vorsteuer (-)
|
Schotter 20%
|
37.275 S
|
|
Almpacht 20%
|
34.500 S
|
|
Vermietung Autoabstellplätze 20%
|
200 S
|
|
Summe Umsatz 20%
|
5.230,63 € (71.975 S)
|
1.046,13 € (14.395 S)
|
Gästebeherbergung 10%
|
417,54 € (5.745,45 S)
|
41,75 € (+574,55 S)
|
Vorsteuer
|
|
-42.827,91 € (-589.324,87 S)
|
Gutschrift
|
|
-574.355,32 S
|
Gutschrift gerundet
|
|
-41.740,01 € (-574.355 S)
|
|
|
1998
|
|
Umsatz
|
Umsatzsteuer (+); Vorsteuer (-)
|
Schotter + Fest 20%
|
42.466,67 S
|
|
Almpacht 20%
|
91.588 S
|
|
Vermietung Autoabstellplätze 20%
|
200 S
|
|
Summe Umsatz 20%
|
9.756,67 € (134.254,67 S)
|
1.951,33 € (+ 26.850,93 S)
|
Gästebeherbergung, Almwandertag 10%
|
1.629,79 € (22.426,36 S)
|
162,98 € (+ 2.242,64 S)
|
Vorsteuer
|
|
-1.557,01 € (-21.424,92 S)
|
Zahllast
|
|
7.668,65 S
|
Zahllast gerundet
|
|
557,33 € (7.669 S)
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AgrargemeinschaftVerpachtungVorsteuerLandwirtschaftForstwirtschaftZusammenhangverpachtetGebäudeunentgeltlichViehWeideViehweideHauptzweckBetriebwirtschaftlichGewichtvorübergehend
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-K/06
- Stammnummer
- 23258
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF