…Bw. im Zuge mehrmaliger, persönlicher Vorsprachen (weil nach damaligem Wissensstand noch von abgabenrechtlichen Interessen an der Einsichtnahme ausgegangen wurde) Einsicht in seinen vorhandenen Einheitswertakt gewährt worden ist und er ausführlich (in mehreren und mehrstündigen Gesprächen) Informationen darüber erhielt, wie der Einheitswert seiner Liegenschaft zustande kommt…
…1995, 94/16/0275, 0276; 94/16/0049). Von besonderer Bedeutung wäre der Aufsatz von Ritz (Ritz, Akteneinsicht nur bei abgabenrechtlichem Interesse, RdW 1996, 285), worin ausgeführt werde, dass bei Vorliegen eines Falles wie diesem das Recht auf Akteneinsicht bestünde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November…
…Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. Wird wie…
…abgeschlossen ist, besteht für den Fall, dass die bescheidmäßige Umsetzung entsprechend der unterfertigten Niederschrift erfolgt, kein abgabenrechtliches Interesse mehr an einer Akteneinsicht. Aufgrund dieses Umstandes wird hiermit der am 28.11.2007 eingebrachte Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 311 Abs. 2 BAO…
…August 2005 wurde Herrn Dr.G mitgeteilt, dass nach Meinung des Finanzamtes kein abgabenrechtliches Interesse gegeben sei und er bei gegenteiliger Ansicht einen schriftlichen Antrag einbringen müsse. Am 2. September 2005 langte sodann ein Schreiben vom 31. August 2005 mit dem Briefkopf "Rechtsanwälte XXX" beim…
…m § 48 a Abs. 2 lit. c BAO verweigert. Darüber hinaus auch deshalb, weil die Aufdeckung von Straftaten kein abgabenrechtliches Interesse i.S. des § 90 Abs. 1 BAO darstellt, und deren Verfolgung ausschließlich Strafverfolgungsorganen der Justiz vorbehalten ist. Auf ausdrückliche Nachfrage wurde erklärt, dass hinsichtlich…
…der Antragsteller sei alleiniger Gebührenschuldner hinsichtlich der Eingaben und Beilagen, da diese ausschließlich in dessen Interesse gelegen seien, als unrichtig. Nach Abs. 3 des § 13 GebG wird für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (vergleiche Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren…
…er hat in L, sohin im Sprengel des Finanzamtes Braunau, betreffend die Veranlagungsjahre 1992 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt ATS 647.102,-- bewirkt, indem er es unterließ, a.) die ihm…
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw…
…33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann…
…seiner fallbezogenen Interessenslage mit der fraglichen Prüffeststellung gar nicht näher auseinandergesetzt habe, offenbar akzeptiert worden sei, stelle kein Präjudiz für Zwecke des Finanzstrafverfahrens dar. Die Beschuldigte habe sich bei ihrem Handeln immer exakt an die Ratschläge ihrer Berater gehalten und könne daraus kein abgabenrechtliches Fehlverhalten…
…hat: M wurde nunmehr schuldig gesprochen, weil er [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] im Amtsbereich des Finanzamtes Oststeiermark vorsätzlich a) als Geschäftsführer [und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der I GmbH in den Jahren 2004 und 2005 bzw. spätestens bis Jänner 2006] unter Verletzung seiner…
…unternehmerischen bzw. geschäftlichen Betätigung und der schon bis 2000 gegen ihn gerade auch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen geführten Finanzstrafverfahren war G zu den gegenständlichen Fälligkeitszeitpunkten in genauer Kenntnis über seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der S GmbH, hat jedoch…
…Geschäftsführer der Fa. F GesmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land 1995 vorsätzlich Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1995 in Höhe von S 2,067.560,-- nicht spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit entrichtet, auch nicht zumindest…
…Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerden gemäß Artikel 144 Abs. 1 B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg.cit. ist…
…abgeschlossen. Zu ermitteln wäre daher, welches Mietentgelt im Falle einer Fremdvermietung in den Jahren 1993 bis 1995 zu erzielen gewesen wäre. Die Liegenschaft der seinerzeitigen Mieterin wurde an die neue Betreiberfamilie verkauft, welche Interesse zeigte, die bisher angemieteten Räumlichkeiten weiter zu nutzen. Die Bw. sah…
…wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz,(ZollR-DG),nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Im gegenständlichen Fall geht es darum…
…wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz,(ZollR-DG),nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Im gegenständlichen Fall geht es darum…
…und die Bw. auch den Hauptwohnsitz in S. habe. Die abgabenrechtliche Beurteilung hätte daher nicht auf der Grundlage des österreichischen Steuerrechtes, sondern unter maßgeblicher Berücksichtigung des DBA vorgenommen werden müssen. Es würden sich folgende Konsequenzen ergeben: (1) Die Bw. habe den Hauptwohnsitz S. unter der…
…und die Bw. auch den Hauptwohnsitz in S. habe. Die abgabenrechtliche Beurteilung hätte daher nicht auf der Grundlage des österreichischen Steuerrechtes, sondern unter maßgeblicher Berücksichtigung des DBA vorgenommen werden müssen. Es würden sich folgende Konsequenzen ergeben: (1) Die Bw. habe den Hauptwohnsitz S. unter der…