Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1095-L/07
Vermittlung von Pflegeleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1095-L/07vom 16.10.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Doppelwohnsitz entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen über die Steuerpflicht. Sprechen die Ermittlungsergebnisse (mindestens viertägiger Aufenthalt pro Woche, Eingang von Schwarzgeldern in Millionenhöhe, Hauptwohnsitz der minderjährigen Tochter) dafür, dass sowohl der persönliche als auch der wirtschaftliche Anknüpfungspunkt in Österreich liegt, ist das Welteinkommen im Inland zu versteuern. Die Nichtbeibringung von Buchhaltungsunterlagen, Zeugen und das Nichtmitwirken am Verfahren unterstreichen die Ermittlungsergebnisse.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MAU, vertreten durch Dr.B vom
23. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 19. Juli
2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1997
bis 1999 und Einkommensteuer 1997 bis 1999 nach der am 12. Oktober 2007 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A.) Vorausgehendes Berufungsverfahren (2003 bis
2007):
1. Bei der Firma der Bw. (MAU) mit dem (offiziellen)
Geschäftsgegenstand Partnervermittlung wurde vom 12. März 2002
bis zum 21. Mai 2002 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. In
der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 21. Mai 2002 wurde seitens der
BP zusammengefasst folgendes festgehalten (Auszug):
a. Die Vorbetriebsprüfung habe die Kalenderjahre 1991
bis 1993 (sowie USt-Nachschau 1994 und 1995) umfasst und sei nach § 99
Abs. 2 FinStrG durchgeführt worden. Gegen diese Bescheide sei Berufung
bzw. Beschwerde beim VfGH und VwGH eingelegt worden. Die Gerichtshöfe
hätten die Rechtsansicht der Finanzverwaltung in den bezeichneten Jahren
bestätigt.
Die Anschlussbetriebsprüfung umfasse die Kalenderjahre
1994 bis 1999 und den anschließenden Nachschauzeitraum 2000 und 2001. Die
BP sei gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt
worden. Schon im Kalenderjahr 2000 habe eine Umsatzsteuersonderprüfung
betreffend der Monate Jänner bis September 2000 stattgefunden.
b. Parallel zur Betriebsprüfung 1994 bis 1999 sei eine
Umsatzsteuersonderprüfung nach § 99 FinStrG für den Zeitraum
1-11/2001 durchgeführt worden. Prüfungsgrundlage seien die vom
steuerlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen gewesen, Prüfungsunterlagen
der Vorprüfungen und im besonderen Kontrollmitteilungen seien herangezogen
worden. Die bereits bei Vorprüfungen ermittelten Sachverhalte seien bei der
Anschlussbetriebsprüfung 1994 bis 1999 mitberücksichtigt worden.
c. Bei Auslandssachverhalten bestehe eine erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung, die in eine Offenlegungsverpflichtung, in eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und in eine Beweisvorsorgepflicht
münde.
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung betreffend
1-9/2000 (Niederschrift mit der Bw., dem Steuerberater und dem Rechtsvertreter
vom 27. März 2001) sei die Bw. aufgefordert worden, sämtliche
Bankkonten und ausländischen Steuerbescheide vorzulegen. Die angeforderten
Unterlagen seien - trotz neuerlicher Aufforderung - bis heute nicht beigebracht
worden.
d. Wohnsitz.
Sachverhalt: Die Bw. (MAU) habe gemeinsam mit ihrem
Ehegatten (MU) einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (R-Str., L) und
ein Büro in der S-Straße. Laut Auskunft der Bw. liege aber der
Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Hauptwohnsitz in S.
Prüferfeststellung: Im Ehepakt vom 1. Dezember
1991 sei als Wohnsitz die R-Str., L., eingetragen. Im Schreiben an den Magistrat
bezüglich Notstandsbeihilfe vom 3. April 1995 werde vom Rechtsanwalt
angegeben, die Bw. kehre regelmäßig lediglich zweimal monatlich
für mehrere Tage nach B. (in S.) zurück. Sie halte sich daher
regelmäßig und überwiegend im österreichischen Bundesgebiet
auf.
Von Montag bis Donnerstag leite sie das Büro
(Partnervermittlung und Informationsstelle der Vermittlungstätigkeit des
Pflegepersonals aus dem Ausland). Bürozeiten seien von Montag 9.00 Uhr bis
Donnerstag 14.00 Uhr. Da die Bw. keine Mitarbeiter in Österreich
beschäftige, müsse sie sich selbst zu den angegebenen
Büroöffnungszeiten in Österreich aufhalten. Von Donnerstag bis
Montag morgen halte sie sich gemeinsam mit ihrem Gatten in S. auf. Das
minderjährige Kind besuche seit 1999 eine Privatschule in S. und lebe laut
Angaben der Bw. (bei der Familienbeihilfenstelle) an den Wochenenden in
Österreich.
Die Bw. habe also nicht glaubhaft machen können, dass
sie sich überwiegend in S. aufhalte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen
und der Hauptwohnsitz befänden sich in Österreich. Auch der VwGH habe
dies bestätigt.
e. Firmenimperium.
Sachverhalt: Das Firmenimperium der Bw. bestehe aus Firmen
und Stiftungen. Diese seien wie folgt aufzulisten.
(Firmen) (1) Firma LP, Vermittlung von Au-pair-Mädchen
und Pflegepersonal, (2) Firma IT, Beratung und Vermittlung von wirtschaftlichen
Gütern, (3) Firma DB 1, nationale und internationale Partnervermittlung,
(4) Firma DB 2, Vermittlung von Pflegepersonal und internationale
Partnervermittlung.
(Stiftungen) SV-Stiftung, Vermittlung von Pflegepersonal,
die Bw. ist Stiftungsratspräsidentin.
Nach Ansicht der Steuerpflichtigen unterliege lediglich die
Partnervermittlung der österreichischen Steuerhoheit. Das Büro sei
Firmensitz der Partnervermittlung und (lediglich) Informationsstelle für
die Vermittlung von Au-pair-Mädchen bzw Pflegepersonal und keine
Betriebsstätte. Laut Aussage der Bw. würden alle operativen
Geschäfte betreffend die Vermittlung von Pflegepersonal und
Au-pair-Mädchen von der Zentrale in S. abgewickelt. Es würden nur
für die Vermittlung von Pflegepersonal und Au-pair-Mädchen
geschäftsvorbereitende Handlungen im österreichischen Büro
durchgeführt.
Prüferfeststellung: Eine Betriebsstätte in
Österreich im Zusammenhang mit der Vermittlung von Pflegepersonal und
Au-pair-Mädchen aus dem Ausland liege zweifelsfrei vor, da gemäß
§ 29 BAO eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede
feste örtliche Anlage oder Einrichtung darstelle, die der Ausübung
eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes diene.
Im Zuge der Vor-BP habe man in den Wohn- und
Büroräumen eine Hausdurchsuchung (HD) durchgeführt. Die
beschlagnahmten Unterlagen hätten sämtliche Akten von Kunden bzw. von
zu vermittelnden Mädchen, Verträge betreffend Vermittlung von
Au-pair-Mädchen, Altenbetreuerinnen, Haushaltshilfen und Ehepartnern
enthalten. Aus den beschlagnahmten Unterlagen habe man Kunden ermittelt, die in
der Folge niederschriftlich befragt worden seien. Die befragten Kunden
hätten durchwegs angegeben, die Vertragsunterzeichnung sei im
österreichischen Büro erfolgt (obwohl in den Verträgen als Ort
des Vertragsabschlusses B. in S. angegeben gewesen sei).
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung 1-9/2000 im
Jahre 2001 seien Erhebungen bei Angehörigen von pflegebedürftigen
Personen durchgeführt worden, welche die Vermittlung der Pflegeleistung von
der Bw. und durch das Pflegepersonal aus dem Ausland in Anspruch genommen
hätten. Nach Aussage der befragten Personen sei die gesamte
Vertragsabwicklung mit dem österreichischen Büro durchgeführt
worden.
f. Vermittlung von Pflegepersonal und Au-pair-Mädchen
nach Österreich.
Sachverhalt: Die Bw. vermittle Krankenpflegerinnen und
Au-pair-Mädchen aus dem Ausland nach Österreich. Diese würden in
Österreich bei Pflegefamilien tätig (Pflegetätigkeit =
Hauptleistung zur Vermittlungsleistung durch die Bw. = Nebenleistung zur
Hauptleistung). Für die Vermittlung des Pflegepersonals durch die Bw. sei
ein jährlicher Betrag pro Pflegefall an die Bw. zu bezahlen
(Vermittlungsprovision). Es würden 2 Pflegerinnen pro Pflegefall im
Zwölfstundendienst eingesetzt. Die Krankenpflegerinnen würden mit
einem Touristenvisum nach Österreich reisen, arbeiteten durchschnittlich
2-3 Wochen bei der Pflegefamilie und kehrten danach wieder in ihre Heimat
zurück. Weiters erhalte die Bw. von jeder Pflegerin ebenfalls eine
Vermittlungsprovision. Das tägliche Pflegehonorar und diverse
Fahrtkostenersätze erhalte das Pflegepersonal direkt von der
österreichischen Pflegefamilie in bar und diese bleiben auch im Eigentum
des Pflegepersonals.
Prüferfeststellung: Unabhängig vom Ort der
Betriebsstätte und vom Hauptwohnsitz sei die Vermittlung von Pflegepersonal
aus dem Ausland in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Das Betreuen
von Pflegefällen stelle eine sonstige Leistung gemäß
§ 3a UStG 1994 dar. Die Vermittlung von Pflegeleistungen stelle
ebenfalls eine sonstige Leistung gemäß
§ 3a Abs. 4
UStG 1994 dar. Die Vermittlungsleistung werde an dem Ort erbracht, an dem der
vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Der vermittelte Umsatz (die
Pflegeleistung durch das Pflegepersonal) liege zweifelsfrei in Österreich.
Somit sei die Vermittlung von Pflegepersonal aus dem Ausland in Österreich
steuerbar und steuerpflichtig (die Nebenleistung teile das Schicksal der
Hauptleistung). Die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1994 würden
gemäß dem UStG 1972 und die Grundlagen für die Jahre 1995 bis
1999 gemäß UStG 1994 geprüft.
g. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO:
Aufgrund der wiederholten Nichtvorlage der Unterlagen
(gesamtes Rechnungswesen, Bankkonten, ausländische Steuerbescheide)
betreffend die Vermittlung von Pflegepersonal und Au-pair-Mädchen aus dem
Ausland nach Österreich, würden die Bemessungsgrundlagen für die
Abgabenerhebung gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Zu
berücksichtigen seien dabei die Kontrollmitteilungen und die Rechtsansicht
des VfGH und VwGH betreffend dieselben Prüferfeststellungen im
Vorprüfungszeitraum 1991 bis 1993. Eine Globalschätzung sei
durchzuführen. Diese basiere auf der Grundlage, dass eine steigende Anzahl
von Pflegern (1994 gesamt 250, 1995 gesamt 300, 1996 gesamt 350, 1997 gesamt
400,1998 gesamt 450 und 1999 gesamt 500 Pfleger) angenommen werde. Diese
würden aus dem Ausland von der Bw. nach Österreich vermittelt.
(Währungsangaben in Schilling)
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Entgelte netto
|
3.300.000
|
4.000.000
|
4.600.000
|
5.300.000
|
6.000.000
|
6.600.000
|
Umsätze 20%
|
3.300.000
|
4.000.000
|
4.600.000
|
5.300.000
|
6.000.000
|
6.600.000
|
VSt-Pauschale
|
-60.000
|
-80.000
|
-90.000
|
-100.000
|
-110.000
|
-120.000
|
VSt lt. VA
|
20.344
|
60.576
|
78.474
|
48.261
|
79.198
|
106.903
|
Mehrsaldo VSt lt. BP
|
39.656
|
19.424
|
11.526
|
51.739
|
30.802
|
13.097
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
|
3.300.000
|
4.000.000
|
4.600.000
|
5.300.000
|
6.000.000
|
6.600.000
|
Ausgaben
|
1.650.000
|
2.000.000
|
2.300.000
|
2.650.000
|
3.000.000
|
3.300.000
|
Gewinn
|
1.650.000
|
2.000.000
|
2.300.000
|
2.650.000
|
3.000.000
|
3.300.000
h. Die Vorsteuer aus der Partnervermittlungsagentur sei
mit der geschätzten Vorsteuer lt. BP gegenzuverrechnen. Die
Prüfungsfeststellungen seien mit dem befugten Vertreter eingehend
durchbesprochen worden.
2. Anspruchszinsen 2000 und 2001:
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und
2001 vom 18. Juni 2002 und 22. Juli 2003 wurden die
Bemessungsgrundlagen nicht erklärungsgemäß festgesetzt. Auf
Grund dessen ergab sich eine Nachforderung an Einkommensteuer für 2000 in
Höhe von 113.885,60 € und für 2001 mit
115.956,77 €.
Ebenso am 18. Juni 2002 und am 22. Juli 2003
wurden die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2000 in Höhe von
3.926,30 € und 2001 in Höhe von 3.955,29 € mit
folgender Begründung abgefertigt:
Die Einkommensteuer für 2000 sei am
18. Juni 2002 mit 1.706.000,00 S bzw. mit 123.979,86 €
und für 2001 mit 1.706.500,00 S bzw. mit 124.016,19 €
festgesetzt worden.
Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen
Betrag ergebe sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) für 2000 von
113.885,59 € und für 2001 von 115.956,77 €.
Dieser Differenzbetrag werde gemäß
§ 205
BAO wie folgt verzinst:
Berechnung der Anspruchszinsen in Schilling für
2000:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2001-8.11.2001
|
1.567.099,95
|
0,00
|
1.567.099,95
|
39
|
0,0144
|
8.800,83 S
|
9.11.2001-18.6.2002
|
1.567.099,95
|
0,00
|
1.567.099,95
|
222
|
0.0130
|
45.226,50 S
|
Abgabenschuld
|
54.027,00 S
Berechnung der Anspruchszinsen in Euro für
2000:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2001-8.11.2001
|
113.885,59
|
0,00
|
113.885,59
|
39
|
0,0144
|
639,58 €
|
9.11.2001-18.6.2002
|
113.885,59
|
0,00
|
113.885,59
|
222
|
0,0130
|
3.286,74 €
|
Abgabenschuld
|
3.926,30 €
Berechnung der Anspruchszinsen in Schilling für
2001:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002-10.12.2002
|
1.595.599,96
|
0,00
|
1.595.599,96
|
71
|
0,0130
|
14.727,39 S
|
11.12.2002-8.6.2003
|
1.595.599,96
|
0,00
|
1.595.599,96
|
180
|
0,0115
|
33.028,92 S
|
9.6.2003-22.7.2003
|
1.595.599,96
|
0,00
|
1.595.599,96
|
44
|
0,0095
|
6.669,61 S
|
Abgabenschuld
|
54.426,00 S
Berechnung der Anspruchszinsen in Euro für
2001:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2002-10.12.2002
|
115.956,77
|
0,00
|
115.956,77
|
77
|
0,0130
|
1.070,28 €
|
11.12.2002-8.6.2003
|
115.956,77
|
0,00
|
115.956,77
|
180
|
0.0115
|
2.400,31 €
|
9.6.2003-22.7.2003
|
115.956,77
|
0,00
|
115.956,77
|
44
|
0,0095
|
484,70 €
|
Abgabenschuld
|
3.955,29 €
3. Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2002:
Betreffend die Einkommensteuervorauszahlungen 2000 und 2001
wurde am 28. Mai 2002 eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass 1998 positive Einkünfte in
einer die bisher geschätzten Einkünfte übersteigenden Höhe
erzielt worden seien.
4. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 stellte die Bw.
einen Vorlageantrag betreffend die Vorauszahlungsbescheide hinsichtlich
Einkommensteuer für 2000 und 2001.
5. Die Bw. übermittelte dem Finanzamt folgende
Berufungen:
a.) Schreiben vom 18. Juli 2002 mit dem gegen
nachfolgende Bescheide berufen und nachstehendes begehrt wird (Auszug):
A. (1) Festsetzung der Vorauszahlung an Einkommensteuer
für 2002 mit 0,00 €, in eventu Bescheidaufhebung.
(2) Festsetzung der Umsatzsteuer für 2000 mit -
7.632,75 €, in eventu Bescheidaufhebung.
(3) Festsetzung der Einkommensteuer 2000 mit
0,00 €, in eventu Bescheidaufhebung.
(4) Aufhebung des Bescheides über die Anspruchszinsen
2000.
B. Die Anträge begründe man wie folgt:
a. Vorauszahlungsbescheid 2002:
Vorgeschrieben werde eine Vorauszahlung an Einkommensteuer
für 2002 mit 162.165,65 €. Als Grundlage diene der
Einkommensteuerbescheid 2000, der aber inhaltlich rechtswidrig sei. Da keine
Einkünfte erzielt worden seien, dürften auch keine Vorauszahlungen
vorgeschrieben werden.
b. Umsatzsteuer 2000:
Vorgeschrieben werde eine Umsatzsteuer für 2000 von
95.928,14 €. Das Finanzamt beziehe sich dabei auf die
Bemessungsgrundlage gemäß "Betriebsprüfungskalkulation". Diese
Bemessung sei rechtswidrig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon
auszugehen, dass im Kalenderjahr 2000 steuerpflichtige Umsätze in
Österreich nicht erzielt worden seien. Daher hätte auch keine
Umsatzsteuer vorgeschrieben werden dürfen. Verwiesen werde auf die noch
einzubringenden Berufungen gegen die Umsatzsteuer 1994 bis 1999 und die dort
vorzutragenden Argumente, welche zum integrierenden Bestandteil des
gegenständlichen Berufungsschriftsatzes erhoben würden. Es hätte
richtigerweise ein Umsatzsteuerguthaben von - 7.632,75 € festgesetzt
werden müssen.
c. Einkommensteuer 2000:
Die Einkommensteuer für 2000 sei mit
123.979,86 € festgesetzt worden. Die Behörde gehe offensichtlich
von einem steuerpflichtigen Einkommen von 265.255,84 € aus. Diese
Vorschreibung entbehre jedweder rechtlichen Grundlage. Die Bw. unterliege
aufgrund des DBA und aufgrund des Umstandes, dass keine zurechenbaren
Einkünfte erzielt würden, nicht der Steuerpflicht. Die noch
einzubringende Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 werde
zum integrierenden Bestandteil dieser Berufungsschrift erklärt.
d. Festsetzung von Anspruchszinsen 2000:
Da die Vorschreibung von Abgaben nicht
rechtmäßig sei, dürften auch keine Anspruchszinsen
vorgeschrieben werden.
b.) Schreiben vom 24. Juli 2002 mit dem gegen
nachfolgende Bescheide berufen und nachstehendes begehrt wird (Auszug):
A. (1) Festsetzung der Vorauszahlung an Einkommensteuer
für 2002 mit 0,00 €, in eventu Bescheidaufhebung.
(2) Festsetzung der Umsatzsteuer 1-11/2001 mit
-4.296,21 €, in eventu Bescheidaufhebung.
(3) Ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1999 und
Einkommensteuer 1994 bis 1999.
(4) Festsetzung der Einkommensteuer für 1994, 1995,
1997 bis 1999 mit 0,00 € und für 1996 mit -145,35 €, in
eventu Bescheidaufhebung.
(5) Festsetzung der Umsatzsteuer 1994 bis 1999 entsprechend
der abgegebenen Erklärung (Umsatzsteuerguthaben)
B. Die Anträge begründe man wie folgt:
a. Einkommensteuervorauszahlung 2002:
Die Bw. unterliege in Österreich nur mit den
Einkünften aus der Partnervermittlung der Einkommensteuerpflicht. Da sie
hinsichtlich dieser Tätigkeit jeweils negative Einkünfte erzielt habe,
bestehe für die Festsetzung von Vorauszahlungen keine Rechtsgrundlage.
Soweit sich die Festsetzung auf die Veranlagung für 1999 berufe, sei diese
ebenfalls bekämpft worden und die Vorschreibung von Vorauszahlungen erweise
sich als rechtswidrig.
b. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO lägen nicht vor. Die BP habe keine neuen
Tatsachen und Beweismittel erbracht, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtsfertigen würden. Die Abgabenbehörde führe auch nicht
konkret an, auf welche neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel sie eine
Wiederaufnahme des Verfahrens stützen wolle. Insoweit werde ein
entscheidungswesentlicher Feststellungs- und Begründungsmangel geltend
gemacht.
c. Maßgeblichkeit des DBA Österreich/S.:
Die Abgabenbehörde gehe offensichtlich
ausschließlich auf der Basis des österreichischen Abgaben- und
Steuerrechtes vor. Sie übersehe, dass die Bw. Staatsangehörige von S.
sei, der Sitz des Unternehmens dort liege und die Bw. auch den Hauptwohnsitz in
S. habe. Die abgabenrechtliche Beurteilung hätte daher nicht auf der
Grundlage des österreichischen Steuerrechtes, sondern unter
maßgeblicher Berücksichtigung des DBA vorgenommen werden müssen.
Es würden sich folgende Konsequenzen ergeben:
(1) Die Bw. habe den Hauptwohnsitz S. unter der Adresse N,
B., wo sie auch polizeilich gemeldet sei. In Österreich unterhalte sie nur
einen Zweitwohnsitz. Den überwiegenden Teil des Jahres halte sie sich mit
dem Ehegatten MU in S. auf.
(2) Sie führe und leite in S. fünf Büros mit
22 Angestellten, in Österreich führe sie lediglich ein Büro ohne
Angestellte.
(3) Der Ehegatte MU sei zwar österreichischer
Staatsbürger, er habe aber seinen ständigen Hauptwohnsitz in S. (N.,
B.). Auch sei er an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Die erforderlichen
Versicherungen für Herrn MU bestünden in S. Er sei auch
Stiftungsvorstandsmitglied der SV-Stiftung. Für diese Stiftung sei er in
der Republik ehrenamtlich und karitativ tätig. Auch Eltern und Geschwister
der Bw. wohnten in S. Der Bekannten- und Freundeskreis, ehemalige Schulkollegen
und Studienkollegen und Berufsfreunde befänden sich nur in S.
(4) Zu den Geschwistern und Bekannten des Ehegatten in
Österreich habe die Bw. keine Bindung und auch keine familiäre
Beziehung.
Sie sei daher mit dem gesamten Welteinkommen in der
Republik S. zu besteuern, auch mit den allenfalls in Österreich erzielten
Einkünften. Diese Besteuerung finde auf der Basis der maßgeblichen
Rechtsgrundlagen in S. auch tatsächlich statt. Eine Teilversteuerung oder
Doppelversteuerung des Einkommens oder von Teilen desselben auch im Ausland
(Österreich) werde von den Finanzbehörden in S. nicht akzeptiert. Die
Realisierung der in Österreich angefochtenen Bescheide würde zu einer
nach dem DBA unzulässigen Doppelbesteuerung der Einkünfte führen.
Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass die
Erstbehörde auf diese zwischenstaatliche Rechtsproblematik in keiner Weise
eingehe.
Dazu komme, dass bei allfälligen Unklarheiten
hinsichtlich der Besteuerungsrechte nach den einschlägigen Bestimmungen des
DBA ein entsprechendes Konsultationsverfahren zwischen den Steuerbehörden
der betroffenen Staaten vorgesehen sei. Die Republik Österreich sei daher
verpflichtet, vor der Erlassung entsprechender Steuerbescheide und vor der
Vornahme haltloser und durch nichts belegter Schätzungen, zunächst die
Besteuerungssituation der Einkünfte der Bw. in S. abzuklären,
entsprechende Konsultationen mit den Abgabenbehörden in S. zu führen
und erst dann entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, ausgerichtet auf
das Ergebnis der Konsultationen.
Vor diesem Hintergrund könne auch - entgegen den
Ausführungen der Abgabenbehörden im Rahmen der BP - von einer
Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht die Rede sein.
Vielmehr sei es so, dass es die Abgabenbehörden unterlassen hätten,
die im DBA vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. Dies könne aber der Bw.
keinesfalls zum Nachteil gereichen und keinesfalls als Grundlage für ein
Schätzungsrecht der Abgabenbehörde herangezogen werden.
Beantragt werde die Einhaltung der zwingenden Vorschriften
des DBA.
d. Kein Anknüpfungspunkt für ein
Besteuerungsrecht in Österreich nach dem DBA:
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei von dem
nachstehenden Ablauf hinsichtlich des Krankenpflegepersonals auszugehen:
Zunächst erfolge eine Bewerbung eines an der
Vermittlung einer Pflegeperson Interessierten in S. (um eine Stiftungshilfe
für alte und kranke Menschen). Die Bewerbung erfolge mittels Telefon,
Telefax, schriftlich bzw. persönlich in der Zentrale der Stiftung in S.
Nach Einlangen der Anfrage oder Bewerbung um eine Stiftungshilfe werde dem
Interessenten von S. aus eine Stiftungsbroschüre mit deren Gesamtinhalt auf
dem Postweg kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach dem Studium der
Broschüre und allenfalls erfolgter telefonischer Rückfragen (in S.)
nehme dieser kleine Personenkreis das von der Stiftung angebotene kostenlose
Service (kostenfreie Information und Beratung) in Österreich (S-Str.) mit
großem Interesse an. Es erfolge ein kostenloses Informationsgespräch
mit der Bw. Offene Fragen würden in diesem Zusammenhang erörtert.
Es erfolge kein Vertragsabschluss in den
Büroräumen in der S-Str., dies schon deshalb, da die Bw. nicht die
Berechtigung besitze, ohne Kontrollfreigabe der Stiftung in S. eine solche
Vertragsunterzeichnung vorzunehmen bzw. gegenzuzeichnen. Ein Vertrag komme nach
allgemeinem bürgerlichen Recht durch Antrag und Annahme, sohin durch
korrespondierende Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande. Erst
dann sei der Vertrag rechtsgültig. Die Vertragsunterfertigung des
Pflegeinteressenten um eine Stiftungshilfe erfolge in der Regel an seinem
Wohnort. Von diesem Ort aus würden die Bewerbungsunterlagen zur weiteren
Bearbeitung per Post, Telefax oder in den meisten Fällen auch
persönlich nach S. geschickt. Die Stiftung überprüfe die
erhaltenen Unterlagen und die Angaben der Bewerbungsperson. Nur der
Stiftungsvorstand (Frau HJ) könne die Freigabe zur Gegenzeichnung des
Vertrages vornehmen und den Vertrag dann an das angegliederte Unternehmen "Firma
DB 2" weiterleiten.
Der gegengezeichnete Vertrag und eine Stiftungsurkunde
über die Angliederung der Bewerbungsperson als Person in der Pflege der
Stiftung, werde der Bewerbungsperson mittels eingeschriebenen Briefes von S. aus
auf dem Postweg zugesandt oder in S. persönlich übergeben. Erst damit
werde der Vertrag rechtswirksam. Es erfolge sohin kein Vertragsabschluss in
Österreich. Wenn einzelne österreichische Klienten die irrige Ansicht
vertreten würden, bereits durch den Besuch bei der Bw. in der S-Str. einen
Vertragsabschluss zu tätigen, so entspreche dies nicht dem
tatsächlichen Vertragsablauf und beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum
bzw. der Unkenntnis über das Zustandekommen eines Vertrages.
Vor diesem Hintergrund sei daher - entgegen der
Rechtsansicht im BP-Bericht und entgegen der Rechtsansicht des VwGH in seinem
Erkenntnis Nr. 19326 - in der S-Str. keine Betriebsstätte des Unternehmens
in S. gegeben. Das Erkenntnis des VwGH beruhe auf irrigen Sachverhaltsannahmen
und sei daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das
gegenständliche Verfahren. Im rechtlichen Sinne entstehe auch keine
Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsansicht des VwGH.
Die Bw. beantrage ausdrücklich entsprechende
Erhebungen durch die Berufungsbehörde zur Überprüfung der
Richtigkeit ihrer Ausführungen und behalte sich in diesem Zusammenhang
weitere Argumente ausdrücklich vor.
e. Kein Besteuerungsrecht in Österreich:
Die Bw. unterliege in Österreich lediglich mit dem
tatsächlich in Österreich betriebenen Partnervermittlungsgewerbe der
Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht, nicht aber mit allfälligen Entgelten,
die ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Pflegepersonal
zufließen würden. Vor diesem Hintergrund würden sich die
ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1999 und der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2001 schon dem Grunde nach als
rechtswidrig erweisen.
f. Unzulässige Schätzung bzw. unrichtige
Schätzung:
Da die Bw. in Österreich nicht der Steuerpflicht
unterliege, würden die Abgabenerklärungen der Sach- und Rechtslage
entsprechen. Es fehle daher jedwede rechtliche Grundlage für eine
abgabenbehördliche Schätzung.
Es werde aber noch einmal ausdrücklich auch die
Richtigkeit der Schätzung bestritten, die von der Abgabenbehörde
herangezogenen Schätzungsannahmen und die Schätzungsgrundlagen. Die
Bw. behalte sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich ergänzende
Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens vor. Die Annahme der
Abgabenbehörde betreffend die geschätzte Pflegeranzahl und die in
diesem Zusammenhang angesetzten Entgelte pro Pfleger entbehrten jedweder
Rechtsgrundlage und es bleibe die Abgabenbehörde auch eine entsprechend
nachvollziehbare Begründung für ihre Schätzungsgrundlagen
schuldig. Die Bw. behalte sich ausdrücklich ergänzende
Ausführungen im Zuge des Verfahrens vor.
c.) Schreiben vom 19. Februar 2003 mit dem gegen
nachfolgende Bescheide berufen und nachstehendes begehrt wird (Auszug):
A. (1) Festsetzung Umsatzsteuer 12/2002.
(2) Verspätungszuschlag 12/2002.
(3) Festsetzung Umsatzsteuer 1-11/2002.
Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben, von der
Vorschreibung der in Rede stehenden Umsatzsteuer möge Abstand genommen
werden.
B. Die Anträge begründe man wie folgt:
Die Umsatzsteuer für die in Rede stehenden Monate sei
korrekt angemeldet worden. Die Schätzung umsatzsteuerpflichtiger
Einkünfte von 7.500,00 € pro Monat sei unzulässig und
entbehre jedweder sachlichen und rechtlichen Grundlage. Anhaltspunkte für
eine Schätzung bestünden nicht. Die in der Berufung vom 24. Juli
2002 verwendete Argumentation betreffend die Umsatzsteuerbescheide werde zum
integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Berufung
erklärt.
Weitere Vorbringen behalte sich die Bw vor. Aufgrund der
Unzulässigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung sei es auch nicht zulässig,
Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
d.) Am 12. Juni 2002 brachte die Bw. einen
Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Einbringung von Rechtsmitteln
gegen die aufgrund der BP ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1994
bis 1999 ein. Begehrt wurde eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2002.
Die Fristverlängerung wurde wie folgt formuliert:
- Einkommensteuerbescheid 1994 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
- Einkommensteuerbescheid 1995 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
- ................. usw.
- Umsatzsteuerbescheid 1994 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
- ..................usw.
Am 18. Juni 2002 erließ das Finanzamt folgenden
Bescheid (Auszug): Ihrem Ansuchen vom 12. Juni 2002, eingelangt am
13. Juni 2002, um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer
Berufung gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 wird
stattgegeben. Die Frist wird bis zum 31. Juli 2002 verlängert.
Am 23. Juli 2002 wurde gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommen- und Umstzsteuer 1994 bis 1999
Berufung eingelegt. Die Berufung enthielt unter anderem Ausführungen zur
umsatzsteuerlichen Beurteilung, zur Unternehmereigenschaft der Krankenschwestern
und zur Dienstnehmereigenschaft des Pflegepersonals.
Am 10. Juli 2003 erging ein
Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung vom 23. Juli 2002
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Umsatz- und Einkommensteuer
1994 bis 1999: Die Zurückweisung erfolge, weil die Berufungsfrist
gem. § 245 BAO bereits am 1. Juli 2002 abgelaufen sei. Im
Fristverlängerungsansuchen vom 12. Juni 2002 werde lediglich eine
Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabenbescheide (Umsatzsteuer und
Einkommensteuer) 1994 bis 1999 beantragt. Die Fristverlängerung sei mit
Bescheid vom 18. Juni 2002 auch nur hinsichtlich dieser Abgabenbescheide
gewährt worden.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 wurde gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 10. Juli 2003 betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens berufen und nachstehendes begehrt (Auszug):
(1) Dem rechtsfreundlichen Vertreter sei in der vorangehend
bezeichneten Rechtssache am 15. Juli 2003 der Zurückweisungsbescheid
zugestellt worden. Mit diesem Bescheid werde die Berufung betreffend die
Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes vom 28. Mai 2002 hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1999 wegen Verspätung
zurückgewiesen.
Die Bw. gehe davon aus, dass der
Fristverlängerungsantrag vom 12. Juni 2002 nicht nur die
Abgabenbescheide selbst betreffe, sondern selbstverständlich auch die
diesen zugrundeliegenden Wiederaufnahmebescheide. Aus Sinn und Zweck des
Fristverlängerungsantrages sei abzuleiten, dass die gesamte
behördliche Vorgangsweise bekämpft werden solle und diesbezüglich
Fristverlängerung beantragt werde. Die Bw. gehe daher davon aus, dass keine
Fristversäumung vorliege und werde gegen den Zurückweisungsbescheid
fristgerecht Berufung einlegen.
(2) Lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht
stelle die Bw. für den Fall, dass der Rechtsstandpunkt nicht richtig sein
sollte, in offener Frist den Antrag, die Abgabenbehörde möge gegen die
Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.
Der Wiedereinsetzungsantrag werde wie folgt
begründet:
Die Bw. habe von vorneherein die Absicht gehabt
sämtliche Bescheide mit Berufung zu bekämpfen. Sowohl der
Steuerberater (Fristerstreckungsgesuche), als auch der Rechtsvertreter
(Berufungen) seien eingeschritten.
In einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes
sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Fristerstreckung nur teilweise
beantragt worden und daher auch nur teilweise bewilligt worden sei.
Beide Verfahren - betreffend Abgabenbescheide und Bescheide
über die Wiederaufnahme -stünden für die Bw. denknotwendig in
einem untrennbaren Zusammenhang. Dass dieser Umstand im Fristerstreckungsantrag
nicht explizit erwähnt worden sei, könne nicht der Bw. als Verschulden
angelastet werden. Da die Bw. auch durch ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter
nicht aufgeklärt worden sei, könne ihr kein Verschuldensvorwurf an der
Fristversäumung gemacht werden. Das aufgetretene Missverständnis
stelle für sie ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, durch
das sie an der Fristwahrung gehindert gewesen sei. Dieses Hindernis sei erst mit
der Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 15. Juli 2003
weggefallen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei daher gewahrt.
Bescheinigungsmittel: Rechtsanwalt als Auskunftsperson;
weitere Bescheinigungsmittel vorbehalten.
Gleichzeitig werde die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt: Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO lägen nicht vor. Die BP habe keine neuen
Tatsachen und Beweismittel erbracht, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen
würden. Sie führe solche auch nicht konkret an. Insoweit werde ein
entscheidungswesentlicher Feststellungs- und Begründungsmangel der
erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide geltend gemacht.
e.) Schreiben vom 25. August 2003 mit dem gegen
nachfolgende Bescheide berufen und nachstehendes begehrt wird (Auszug):
A. (1) Festsetzung der Einkommensteuer für 2001 mit
0,00 €.
(2) Aufhebung des Verspätungszuschlagsbescheides
2001.
(3) Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2001
dahingehend, dass dieser im Sinne der abgegebenen Umsatzsteuererklärung
festgesetzt wird.
(4) Herabsetzung des
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides 2003 auf 0,00 €.
(5) Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides 2001.
B. Begründung:
a. Verwiesen werde auf das gesamte bisherige Vorbringen.
Die Bescheide hätten nicht in der vorliegenden Form ergehen dürfen und
seien daher gesetzwidrig.
b. Einkommensteuer 2001:
Der Bescheid sei Ergebnis einer gesetzwidrigen und
haltlosen Gesetzesausübung durch die Abgabenbehörde erster Instanz.
Die Bw. habe im Jahre 2001 keinesfalls Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
in Höhe von 3.650.000,00 S erzielt. Die Bw. bestreite die Berechtigung
der Abgabenbehörde zur Schätzung, aber auch die
Schätzungsgrundlage. Bei richtiger Vorgangsweise hätte für 2001
keine Einkommensteuer vorgeschrieben werden dürfen, da kein
steuerpflichtiges Einkommen erzielt worden sei. Da zur Klärung der
grundsätzlich strittigen Rechtsfragen betreffend die Einkünfte aus der
Vermittlung von Hauskrankenpflegepersonal ein abgabenrechtliches
Berufungsverfahren anhängig sei, werde die Aussetzung des Verfahrens bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen vom 24. Juli
2002 betreffend die Kalenderjahre 1994 bis 1999 beantragt. Die in diesem
Verfahren vorgebrachten Argumente würden zum Bestandteil des
gegenständlichen Berufungsverfahrens erhoben.
c. Umsatzsteuer 2001:
Auch in diesem Zusammenhang liege eine gesetzwidrige und
grundlose Schätzung durch die Abgabenbehörde vor. Die Bw. habe im Jahr
2001 keinesfalls umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von
7,300.000,00 S erzielt. Die Bw. bestreite ausdrücklich die
Berechtigung der Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen und
beantrage in diesem Zusammenhang die Aussetzung des Verfahrens bis zur
Entscheidung in den zeitlich vorangehenden Abgabenverfahren, wobei auf die
dortigen Argumente verwiesen werde.
d. Vorauszahlung Einkommensteuer 2003:
Die Bw. habe im Jahr 2001 kein steuerpflichtiges Einkommen
erzielt, es fehle jede Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von
Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 135.177,65 € für
das Kalenderjahr 2003. Auch dieser Bescheid sei daher gesetzwidrig.
e. Verspätungszuschlag 2001 und Anspruchszinsen
2001:
Die Abgabenbehörde hätte für das
Kalenderjahr 2001 weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer vorschreiben
dürfen, daher würden sich die Bescheide über
Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen als rechtsgrundlos erweisen.
6. Am 20. Mai 2003 nahm die BP zu den Berufungen wie
folgt Stellung:
a. Die Abgabepflichtige - eine Staatsbürgerin aus S.
mit Wohnsitz in Österreich und S. - vermittle in Österreich Partner,
Au-pair-Mädchen, Haushaltshilfen und Altenpflegerinnen, wobei sie sowohl in
S. als auch in Österreich eine Betriebsstätte unterhalte.
Insbesondere seien im Prüfungszeitraum
Altenpflegerinnen an österreichische Haushalte mit pflegebedürftigen
Personen vermittelt worden. Die hierfür vereinnahmten
Vermittlungsprovisionen (zahlbar sowohl vom österreichischen
Pflegebedürftigen, als auch von der vermittelten Altenpflegerin)
würden in Österreich weder der Umsatz- noch der Einkommensbesteuerung
unterzogen.
Während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens
sei die Abgabepflichtige seitens des Prüfers mehrmals aufgefordert worden,
ihre ausländischen Steuerbescheide, Unterlagen betreffend die vermittelten
Personen (zB. Kopie der Reisepässe) sowie das gesamte Rechnungs- und
Belegwesen vorzulegen. Diesem Ersuchen sei die Abgabepflichtige bis dato nicht
nachgekommen. Vielmehr habe sie angegeben, dass in Österreich nur eine
Informationsstelle und keine Betriebsstätte unter der Adresse S-Str.
vorliege, wo nur Vorbereitungshandlungen geleistet würden. Die eigentliche
Vermittlungstätigkeit werde ausschließlich in S. geleistet, wodurch
Österreich von vorneherein kein Besteuerungsrecht zustehe. Auch zu diesem
Sachverhalt könnten keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
b. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung:
Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen
Sachverhalt mit Auslandsbezug. Die Abgabepflichtige unterliege daher einer
erhöhten (1) Offenlegungspflicht (VwGH 25.9.2001, 97/13/0061 und VwGH
30.10.2001, 98/13/0014). Offenlegen bedeute "rückhaltloses Aufklären"
(Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 90, Rz 11). Dabei seien
sämtliche steuerrelevanten Tatsachen der Behörde darzulegen. Die
Offenlegungspflicht werde sogar zu einer Aufklärungspflicht erweitert: Die
Bw. müsse für die Abgabenbehörde überprüfbar eine
Gesamtdarstellung des steuerrelevanten Sachverhaltes beibringen. Zudem bestehe
eine erhöhte (2) Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 8.4.1970, 1415/96;
VwGH 12.9.1978, 1511/75; Loukota, Internationale Steuerfälle, Rz 432). Die
Beweismittel seien also nicht nur anzugeben, sondern auch zu beschaffen. Zuletzt
sei auch eine erhöhte (3) Vorsorgepflicht gegeben (VwGH 25.5.1993,
93/14/0019; VwGH 7.9.1993, 93/14/0069). Die Bw. müsse bereits im Vorfeld
alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um
im Ernstfall Aufklärung geben bzw. Beweismittel vorlegen zu können.
Wie man aus der Dokumentation des
Betriebsprüfungsverfahrens im Arbeitsbogen ersehen könne, sei die Bw.
ihrer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung gegenüber der
Abgabenbehörde nicht nachgekommen.
c. Betriebsstätte/Ort der
Geschäftsleitung/Wohnsitz:
(1) Der VwGH habe mit seiner Entscheidung das Vorhandensein
einer österreichischen Betriebsstätte an der Adresse S-Str.
bestätigt. In ihrer Beschwerde habe die Abgabepflichtige angegeben, dass
sie ein Unternehmen mit Sitz in S. betreibe, mit dem Unternehmensgegenstand
Vermittlung von Hauspflegepersonal, Haushaltshilfen, Altenpflegerinnen und
Au-pair-Mädchen. Leitendes Organ des Unternehmens in S. sei die
SV-Stiftung. Die Abgabepflichtige sei persönlich zusammen mit ihrem Gatten
von Montag bis Donnerstag an der österreichischen Betriebsstätte der
"Firma DB 1" anwesend.
(2) Der Finanzverwaltung liege eine Kopie einer
"Krankenpflegevereinbarung" vor. Laut dieser Vereinbarung sei der
Vertragspartner der pflegebedürftigen Person die Bw. mit der Adresse Z 12
CB und die Firma DB 1 mit der Adresse S-Str. Auf dieser Vereinbarung sei aber
auch der Name der SV-Stiftung vermerkt. Geschäfts- und Vertragspartei sei
allerdings ausdrücklich die Firma DB 1. In der Krankenpflegevereinbarung
werde ein jährliches Pauschalentgelt vereinbart, unterzeichnet von der
pflegebedürftigen Person oder dessen Bevollmächtigten bzw. von der
Abgabepflichtigen oder deren Bevollmächtigten.
Als Ort der Vereinbarung werde (fälschlicherweise) B.
in S. angegeben. Wie aber niederschriftlich von ehemaligen
Pflegeleistungsempfängern eruiert, sei der Ort der Vertragsunterzeichnung
stets in Österreich gelegen.
Aufgrund dieses Umstandes und weil die Abgabepflichtige
selbst während der Öffnungszeiten in Österreich anwesend sei,
werde seitens der BP angenommen, dass unter der Adresse in S. nur mehr diverse
Hilfsverwaltungstätigkeiten stattfinden könnten. Sowohl die Firma DB 1
als auch die SV-Stiftung hätten dieselbe österreichische und
ausländische Adresse.
(3) In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die
Stiftungsratsvorsitzende und das Stiftungskontrollorgan Frau HJ eine
weisungsgebundene Mitarbeiterin im Unternehmen der Abgabepflichtigen. Ebenfalls
werde dem Kind der Abgabepflichtigen seitens der Stiftung kostenlos und auf
unbestimmte Zeit ein PKW (Anschaffungspreis 30.000,00 €) zur
Verfügung gestellt. Es besuche eine Privatschule mit Internat und sei laut
Auskunft der Bw. aktiver Dolmetsch-Mitarbeiter der Stiftung. Im Widerspruch dazu
stehe die Aussage der Abgabepflichtigen, dass sämtliche Mitarbeiter perfekt
Deutsch sprechen würden und somit Verständigungsprobleme von
vorneherein nicht auftreten könnten. Schon dadurch, dass einer
Internatsschülerin ein Neuwagen kostenlos zur Verfügung gestellt werde
und das Stiftungskontrollorgan eine Mitarbeiterin der Bw. sei, könne
erklärt werden, dass die SV-Stiftung in Wahrheit ebenfalls der
Abgabepflichtigen zuzurechnen sei.
(4) Seitens der BP werde daher weiterhin als erwiesen
angenommen, dass in der österreichischen Betriebsstätte alle
Vermittlungstätigkeiten sowie ein Großteil der
Verwaltungstätigkeiten stattfänden. Schon allein die Tatsache, dass
die Abgabepflichtige persönlich zusammen mit ihrem Gatten während der
gesamten Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag anwesend sei, lasse den
Schluss zu, dass in der ausländischen Betriebsstätte nur mehr
völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten wahrgenommen werden
könnten.
Eine Rechtsfolge aus dem Umstand, dass die Bw. von Montag
bis Donnerstag an der österreichischen Betriebsstätte anwesend sei,
wäre die daraus resultierende unbeschränkte Steuerpflicht in
Österreich.
(5) Gemäß dem DBA Österreich-S. befinde
sich der steuerliche Hauptwohnsitz bei Wohnsitzen in beiden Vertragsstaaten in
jenem Ansässigkeitsstaat, zu dem die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen vorlägen oder wo der gewöhnliche
Aufenthalt stattfinde.
Da sich die Abgabepflichtige überwiegend zeitlich in
Österreich aufhalte, befinde sich der steuerliche Hauptwohnsitz
zweifelsfrei in Österreich. Ein weiteres Indiz für den
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sei der Umstand, dass sie
für die Tochter österreichische Familienbeihilfe bezogen habe und sie
sich schon deshalb überwiegend im Inland aufhalten müsse.
Bezüglich der SV-Stiftung habe die Bw. in
wirtschaftlicher Hinsicht durch eine weisungsgebundene Mitarbeiterin die
Verfügungs- und Befehlsgewalt über das Unternehmen inne.
(6) Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass
eine amtswegige Einleitung eines Konsultationsverfahrens im Ermessen der
Abgabebehörde liege und der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dienen
solle. Da die Bw. aber nicht glaubhaft machen konnte (oder wollte), dass die zur
Debatte stehenden Einkünfte in S. ordnungsgemäß versteuert
würden, werde seitens der BP von einer doppelten Nichtversteuerung
ausgegangen. Auch in der Vorprüfung der Jahre 1991 bis 1993 sei seitens der
Bw. auf die Einleitung eines Konsultationsverfahrens verzichtet worden, worin
ein Indiz für eine doppelte Nichtversteuerung vorliege.
d. Steuerliche Beurteilung der Vermittlungstätigkeit
(Umsatzsteuer):
Die Bw. erhalte eine Vermittlungsprovision für die
Vermittlung von Haushaltshilfen, Au-pair-Mädchen, Pflegehelferinnen usw.,
welche von den Pflegepersonen des österreichischen Haushalts und von Seiten
der ausländischen Haushaltshilfen zu bezahlen sei.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ergebe sich eine Leistung
(Pflegeleistung zwischen pflegebedürftiger Person und Pflegekraft) und
weitere zwei Leistungen betreffend die Bw. (Vermittlung der Pflegerin,
Vermittlung der pflegebedürftigen Person). Die ausländische Pflegerin
leiste ihren Beitrag für die Vermittlung, die Pflegeperson leiste an die
Bw. für die Pflegekraft.
Die Hauptleistung (Pflegeleistung) sei umsatzsteuerlich
unter § 3a Abs. 12 UStG 1994 zu subsumieren (Generalklausel).
Gemäß
§ 3 Abs. 12 UStG 1994 sei die Steuerbarkeit
eines Umsatzes immer dort gegeben, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen
betreibe. Die Vermittlungsleistung werde hingegen an jenem Ort erbracht, wo auch
der vermittelte Umsatz ausgeführt werde (im gegenständlichen Fall die
Pflege = Generalklausel).
Die ausländische Pflegekraft müsse einen Wohnsitz
im österreichischen Haushalt haben, der auch im Vermittlungsvertrag durch
ein eigenes Zimmer geregelt werde. Wie in Deutschland müsse auch das
Dienstverhältnis zwischen österreichischer pflegebedürftiger
Person und der Pflegerin einer normalen österreichischen
Versicherungspflicht unterliegen. Da aber die Abgabepflichtige trotz
erhöhter Mitwirkungspflicht keine Pflegeleistungsempfänger bekannt
gebe, sei es der österreichischen Finanzbehörde nicht möglich,
lohnabhängige Abgaben vorzuschreiben und eine entsprechende Mitteilung an
die GKK zu verfassen.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht befänden sich der
Pflegeleistungsempfänger (Wohnsitz Inland), die Pflegerin (Wohnsitz bzw.
Betriebsstätte im Inland) und auch die Abgabepflichtige
(Vermittlungsleistung der inländischen Betriebsstätte) im Inland,
wodurch die Vermittlungsleistung mit 20% Umsatzsteuer zu belegen sei.
Selbst wenn ein Dienstverhältnis nicht unterstellt
werden könne, so müsse die Pflegerin ein Unternehmen in
Österreich betreiben, da es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei
dieser Pflegeleistung (ausschließlich in Österreich) völlig
unmöglich sei, das Unternehmen vom Ausland aus zu betreiben. Weiters
würden auch die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte
gemäß
§ 29 BAO von der ausländischen Pflegekraft
erfüllt. Der Pflegekraft werde ein Zimmer beim Pflegebedürftigen
für die gesamte Vertragsdauer (Dauer der Pflegetätigkeit) zur freien
Verfügung gestellt (zweifelsfrei eine feste örtliche Einrichtung, die
der Betriebsausübung diene). Auch in diesem Fall befänden sich alle
Beteiligten im Inland, wodurch eine 20%ige Umsatzbesteuerung auf die
Vermittlungsleistung entstehe.
Wie im Arbeitsbogen dokumentiert, fahre auch die
Pflegekraft nur nach S. heim, um eine Neubeantragung eines Touristenvisums
durchzuführen und kehre dann wieder zur selben pflegebedürftigen
österreichischen Person zurück. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise
lägen die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt der
Pflegekraft in Österreich vor. Die Namen und Adressen der Pflegekräfte
seien von der Bw. nicht offengelegt worden.
Auf die niederschriftliche Einvernahme von weiteren
Vertragspartnern (Pflegebedürftige und Angehörige) in diesem
Prüfungsverfahren müsse verzichtet werden, da die Bw. die Namen und
Adressen der Vertragspartner nicht offen lege.
e. Abschlussbemerkung:
Wie schon im VwGH-Verfahren betreffend die Vorjahre sei die
Abgabepflichtige im jetzigen Betriebsprüfungsverfahren ihrer erhöhten
Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.
Die Abgabenbehörde habe deswegen aufgrund amtlich
vorliegender Unterlagen, diverser Niederschriften und in Anlehnung an die
aktuelle Rechtsprechung der BRD (vergleichbarer Sachverhalt und vergleichbares
Steuerrecht) eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO
durchgeführt.
7. Am 30. Juni 2003 wurde die Berufung vom 23. Juli
2002 wie folgt ergänzt (Auszug):
a. Entgegen den Ausführungen der BP habe die Mandantin
ihren Mitwirkungspflichten im Berufungsverfahren in ausreichendem Maße
entsprochen. Sie habe sich in ihrer Berufung auf Sachverhaltsumstände und
Rechtsgrundlagen berufen, die vom VwGH in seiner Entscheidung Nr. 19326 nicht
berücksichtigt worden seien.
b. Es stehe fest, dass es keine Anknüpfung an
Österreich für die gegenständlichen Abgaben gebe, woraus die BP
ableiten wolle, dass Frau HJ eine weisungsgebundene Mitarbeiterin der Stiftung
sei. Tatsächlich sei HJ die Stiftungsratsvorsitzende und damit das
vertretungsbefugte Organ der in Rede stehenden Stiftung. Beweisergebnisse, die
eine andere "wirtschaftliche Betrachtungsweise" nahelegen würden,
lägen nicht vor. Die BP lege solche auch nicht offen.
c. Unrichtig sei die Behauptung der BP, dass in der
österreichischen Betriebsstätte alle Vermittlungstätigkeiten
sowie ein Großteil der Verwaltungstätigkeiten stattfinden
würden. Tatsächlich führe die Bw. sämtliche Vermittlungs-
und Verwaltungstätigkeiten in S. durch. Es bestehe daher keine
Betriebsstätte in Österreich. Von einer unbeschränkten
Steuerpflicht der Mandantin könne somit keine Rede sein.
d. Das Konsultationsverfahren stehe nicht im Ermessen der
Behörde, sondern sei nach Art. 130 Abs. 2 BVG nach Maßgabe des
Gesetzes auszuüben.
e. Hinsichtlich der Umsatzsteuer halte man die
Ausführungen aufrecht.
8. Am 22. September 2003 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt. Das Finanzamt
führte folgendes aus:
Wiederaufnahmebescheide und neue Sachbescheide seien zwei
selbständige Bescheide, die jeder für sich einer Berufung
zugänglich seien und der Rechtskraft teilhaftig werden könnten. Aus
Sinn und Zweck eines Fristverlängerungsantrages sei keineswegs abzuleiten,
dass im Falle eines derartigen Antrages sämtliche Bescheide bekämpft
werden sollten.
Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993 betreffenden
Betriebsprüfung sei eine Hausdurchsuchung in den Büro- und
Wohnräumen der Bw. durchgeführt worden. Die dabei beschlagnahmten
Verträge und Akten hätten ergeben, dass das Unternehmen von
Österreich aus geführt werde. Dies sei auch durch die damals befragten
Kunden bestätigt worden.
Ebenso wie im vorangegangenen Verfahren habe sich die
Teilnahme der Bw. am gegenständlichen Verfahren auf die Verweigerung
jedweder Auskunft und Mitwirkung beschränkt. Dies werde damit
begründet, dass die Bw. anderer Rechtsansicht sei. Die Tatsachen, auf die
sich diese abweichende Rechtsansicht stütze, würden jedoch nicht
nachgewiesen.
Hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes werde ergänzend
festgehalten, dass der Ehegatte im Zeitraum 1. Januar 1994 bis 3. Juli
1997 noch mit kleinen Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen habe. Laut einem
Ersuchen um Ausstellung einer Bewohnerparkkarte habe die Tochter der Bw. ihren
Hauptwohnsitz seit 2002 in Linz.
Entgegen der Ansicht der Bw. sei nicht in jedem Fall ein
Konsultationsverfahren nach dem DBA einzuleiten. Diese Verfahren sollen Fragen
von allgemeiner Bedeutung im grenzüberschreitenden Einvernehmen lösen
bzw. Fälle, wo Doppelbesteuerung eintrete, die das Abkommen selbst nicht
beseitigen könne. Beides treffe auf das gegenständliche Verfahren
nicht zu. Die Fragen seien - bei Mitwirkung der Abgabepflichtigen - auch durch
Abkommensauslegung lösbar.
In der Berufung werde detailliert der Ablauf eines
Vertragsabschlusses zur Vermittlung von Pflegepersonal dargestellt, ohne
irgendwelche Nachweise dafür zu erbringen. Dies werde verweigert. Das lasse
den Schluss zu, dass die Vertragsabschlüsse analog den Vorjahren nach wie
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VermittlungsleistungPflegeleistungGlobalschätzungMittelpunkt der LebensinteressenAltenpflegePartnervermittlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1095-L/07
- Stammnummer
- 31002
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF