Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1095-L/07
Vermittlung von Pflegeleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1095-L/07vom 16.10.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vor in Österreich erfolgt seien. Auch im Vorverfahren habe die Bw.
behauptet, die Verträge seien in S. unterschrieben worden, was sich als
unrichtig herausgestellt habe. Es entbehre auch jeder Logik, wenn in der
Berufung ausdrücklich Erhebungen zur Überprüfung der Richtigkeit
dieses Vorbringens beantragt würden, gleichzeitig jedoch jede diese
Überprüfung ermöglichende Mitwirkung verweigert werde.
a. Am 7. Oktober 2003 wurde an die Bw. folgender
Vorhalt übermittelt:
(1) Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Berufung werden Sie ersucht, die von ihnen in den Berufungen
angesprochenen ergänzenden Ausführungen (und allenfalls Anträge)
bis zur bezeichneten Frist nachzuholen, da diese bereits während der
Betriebsprüfung hätten vorgelegt werden können.
(2) Weiters werden sie ersucht,
folgende Unterlagen beizubringen:
Auflistung der in den
angefochtenen Prüfungsjahren von ihnen vermittelten Au-pair-Mädchen
und Pflegerinnen (Name, Adresse).
Vorlage einer Datei betreffend
Empfänger-Familien für Au-pair-Mädchen und Pflegepersonal
für den Prüfungszeitraum in Österreich (Namen, Adressen).
Vorlage der ausländischen
Steuerbescheide für den Prüfungszeitraum.
Vorlage sonstiger Unterlagen
aus denen die Tätigkeit im In- u. Ausland ersehen werden kann.
(3) Zur Frage der
Betätigung der Berufungswerberin in Österreich wird auf das zu den
Berufungen der Jahre 1991 bis 1993 ergangene Erkenntnis des VwGH und die
weiteren damit zusammenhängenden Entscheidungen verwiesen.
(4) Im Rahmen eines
Erörterungstermines erhalten sie Gelegenheit ihre Rechtsansicht
darzustellen, insbesondere welche Veränderungen seit der
Betriebsprüfung des Jahres 1996 stattgefunden haben und aufgrund welcher
Fakten eine Steuerpflicht nicht bestehen soll. Diesbezüglich werden sie
ebenfalls ersucht, entsprechende Nachweise beizubringen.
Als letzte Frist für die
Beibringung der bezeichneten Unterlagen und Nachweise wurde der
10. November 2003 vorgemerkt. Eine Verlängerung dieser Frist ist
grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Nichtbeibringung hindert die Erledigung
der Berufung nicht.
b. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 wurde die Bw. zu
einem Erörterungstermin am 11. November 2003 geladen.
c. Am 11. November 2003 fand im Beisein eines
Finanzamtsvertreters und des Steuerberaters und Rechtsvertreters der Bw. eine
Besprechung beim Unabhängigen Finanzsenat statt. Darüber wurde
folgendes Protokoll aufgenommen:
(1) Der Rechtsvertreter
trägt einleitend Folgendes vor: Die Bw. kann die im Vorhalt vom
7. Oktober 2003 angeforderten Unterlagen nicht vorlegen. Die Vorlage ist
ihr weder möglich noch zumutbar. Sie hat versucht, über die
SV-Stiftung Unterlagen anzufordern. Die Entscheidung über diese Anforderung
erfolgte mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 abschlägig. Das
entsprechende Schreiben wird im Original (inkl. Übersetzung) vorgelegt. Die
Anforderung betreffend die im Vorhalt bezeichneten Unterlagen ist deswegen
unzumutbar, weil eine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Pflegern
und den Vertragspartnern verletzt werden würde und die Konsequenzen daraus
für diese Personen nicht absehbar wären (insbesondere was
allfällige verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach dem AuslBG und
andere Rechtsvorschriften betreffe).
(2) Zum Beweis, dass keine
Betriebsstätte der Berufungswerberin in Österreich vorliegen kann,
beantragt der Rechtsvertreter die Einvernahme folgender Zeugen im Rechtshilfeweg
in der Tschechei (beim Gericht), weil alle vertragsgegenständlichen
Handlungen und die Abschlüsse der strittigen Verträge
ausschließlich in S. durchgeführt werden:
HJ (Präsidentin der
SV-Stiftung),
JW (Angestellte eines
Unternehmens der Berufungswerberin in S., die mit der Abwicklung der
Hauskrankenpflege beschäftigt ist) und
JT (ebenfalls Angestellte eines
Unternehmens der Berufungswerberin).
Die Adresse der SV-Stiftung ist
Z 12, CB. Die Befragung soll den gesamten strittigen Prüfungszeitraum
betreffen.
(3) Die Abwicklung der
Hauskrankenpflege erfolgt seit Juli 2001 nicht mehr über die
Berufungswerberin selbst, sondern über eine neu gegründete GmbH mit
dem Firmennamen "Firma DB2", wobei dieses Unternehmen am 25. Juli 2001 im
Handelsregister in S. eingetragen ist. Einkünfte aus der Vermittlung von
Hauskrankenpflegepersonal sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Bw. sondern
der genannten GmbH zuzurechnen. Zum Beweis dafür erfolgt die Vorlage des
Handelsregisterauszuges in beglaubigter Übersetzung und Vertragsmuster und
Muster des verwendeten Briefpapiers.
(4) Zum Beweis dafür, dass
die Berufungswerberin ihren Wohnsitz in S. hat, legt der Rechtsvertreter eine
Meldebestätigung des Magistrates vom 31. Oktober 2003 vor. Das
Magistrat in S. bestätigt, dass die Berufungswerberin vom 28. Juni
1989 bis 6. Januar 1999 an der Anschrift N 18 und ab 6. Januar 1999
bis jetzt an der Anschrift N 20, geführt wird. Die vorstehenden Anschriften
gelten nach Darstellung des Magistrats als der ständige Aufenthalt
(Hauptadresse) in den angeführten Zeiträumen.
(5) Zum Beweis dafür, dass
sich der ausschließliche Ort der Geschäftstätigkeit (ausgenommen
die in Österreich ausgeübte Heiratsvermittlung) in S. befindet, legt
der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem tschechischen Gewerberegister vom
31. Oktober 2003 vor.
Frage Sachbearbeiter: Wird die
Eheanbahnung nur in Österreich oder nur in S. ausgeführt?
Antwort: Ich kann darauf nur
antworten, dass sowohl in Österreich als auch in S. das Gewerbe der
Ehevermittlung bereits bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet
ist. Ob und inwieweit dieses Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird,
entzieht sich meiner Kenntnis.
Frage Sachbearbeiter: Wie sich
schon aus Ihrer Antwort ergibt, ist eine sinnvolle Rekonstruierung der
tatsächlichen Betriebsvorgänge nach Ansicht des Berufungssenates
offensichtlich nur im Zusammenwirken mit der Bw. möglich. Die bezeichnete
Berufungswerberin hat weder im vorangehenden Verfahren, das mit
Berufungsentscheidung vom 1. September 1997 endete (RV 361.97/1-6/97), bei
welchem es um dieselben Sachverhalte ging und dessen Ergebnisse vom
Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurden, noch im derzeitigen
Berufungsverfahren persönlichen Kontakt mit der Behörde aufgenommen.
Was sind die Gründe, warum die Berufungswerberin im Berufungsverfahren
persönliche Erklärungen vor der Berufungsbehörde nicht abgeben
will?
Der Steuerberater führt
aus, dass sich der Sachverhalt sehr wohl geändert habe, da die Bw. aufgrund
der Erfahrungen aus der ersten Betriebsprüfung sich sehr wohl der
Betriebsstättenproblematik bewusst ist, sodass nunmehr besonders darauf
geachtet wird, dass im Büro in Österreich keinerlei
vertragsgegenständlichen Handlungen durchgeführt werden und wurden.
Eine Überprüfung dieser Tatsache wurde auch bei der letzten BP in
keiner Weise vorgenommen.
Antwort Sachbearbeiter: Die
Berufungsentscheidung vom 1. September 1997 befasste sich mit der Veranlagung
der Jahre 1994 und 1995, die der vorgenannten Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes nachfolgende Entscheidung betrifft ebenfalls die Jahre
1994 und 1995, die unbestrittenermaßen im gegenständlichen Verfahren
Berufungsgegenstand sind. Zugleich wird bemerkt, dass die neuen
Umsatzsteuerregelungen des UStG 1994 bereits für diesen Zeitraum (1995)
galten.
Antwort Rechtsvertreter: Die
Bw. ist gerne bereit, Fragen des UFS persönlich zu beantworten und es wird
diesbezüglich ersucht, die Bw. neuerlich vorzuladen. Unabhängig von
der persönlichen Mitwirkung der Bw. im gegenständlichen Verfahren ist
der UFS aus meiner Sicht aber verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu
erheben und die beantragten Beweise aufzunehmen. Darüber hinaus ist der UFS
weiters verpflichtet, im Rahmen des im maßgeblichen
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Konsultationsverfahrens mit den
ausländischen Behörden Kontakt aufzunehmen und die notwendigen
Auskünfte einzuholen. Dazu wird vorgebracht, dass die Bw. beim Finanzamt in
S. seit 1991 steuerlich veranlagt wird und insbes. auch die hier
streitgegenständlichen Einkünfte betreffend Vermittlung von
Hauskrankenpflegepersonal in S. versteuert werden. Zum Beweis dafür wird
eine Bestätigung des Finanzamtes in S. im Original und in der
Übersetzung vorgelegt. Als Grund für das heutige Nichterscheinen der
Bw. gebe ich an, dass mit ihr vereinbart wurde, dass der heutige Termin von dem
steuerlichen und juristischen Berater wahrgenommen wird, um mit dem UFS auf
fachlicher Ebene die Sach- und Rechtslage zu erörtern und die weitere
Vorgangsweise im Verfahren abzuklären.
Antwort Sachbearbeiter: Nach
Ihren bisherigen Auskünften ist die Bw. in S. mit Hauptwohnsitz
ansässig und sie ist auch Staatsangehörige von S. Ist das
richtig?
Antwort Rechtsvertreter: Ja,
das ist richtig.
Sachbearbeiter: In diesem Fall
wird zum Thema Verständigungsverfahren festgestellt, dass im Art. 25 des
mit dem dortigen Staat abgeschlossenen DBA Folgendes angeführt ist
(auszugsweise): "Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats ... für sie zu einer Besteuerung führen ... die diesem
Abkommen nicht entspricht, so kann sie ... ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, ... oder der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen
Staatsangehöriger sie ist. ... Hält die zuständige Behörde
die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen,
den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird". Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des
Berufungssenates eindeutig, dass ein Verständigungsverfahren von den
ausländischen Behörden und nicht von den österr. Behörden
durchzuführen ist.
Antwort Rechtsvertreter: Nach
der mir erteilten Information hat die Berufungswerberin über ihren
ausländischen Steuerberater hinsichtl der gegenständlichen Problematik
mit den dortigen Abgabenbehörden gesprochen. Ihr wurde die Auskunft
erteilt, dass seitens der Abgabenbehörden keine Notwendigkeit gesehen wird,
mit den österr. Finanzbehörden in Kontakt zu treten. Nach meiner Sicht
ergibt sich sowohl aus Art. 25 Abs. 2 als auch aus Art. 26 sowie der
Verpflichtung der Abgabenbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von
Amts festzustellen, die Verpflichtung der österr. Abgabenbehörden in
Kontakt mit den ausländischen Abgabenbehörden zu treten und die
erforderlichen Informationen einzuholen.
(6) Nach Diskussion der
Sachlage mit den anwesenden Vertretern wird es als sinnvoll erachtet, nochmals
eine Frist bis zum 16. Dezember 2003 zu setzen, um weitere Unterlagen und Zeugen
aus S. beibringen zu können.
(7) Der steuerliche Vertreter
führt aus, dass die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 21. Mai 2002 vom Prüfer ausgeführten umsatzsteuerlichen
Würdigungen unzutreffend sind. Nach Ansicht des Prüfers vermittelt die
Bw. bzw. das Unternehmen DB1 Krankenpflegerinnen von S. nach Österreich und
daher ist diese Leistung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Unseres Erachtens wird die
Vermittlungsleistung gem. § 3 Abs. 4 UStG dort erbracht, wo das
Grundgeschäft stattfindet. Da das Pflegepersonal nur kurzfristigst, dh. ein
bis zwei Wochen sich im Inland befindet, kann wohl nicht davon gesprochen
werden, dass die unternehmerisch tätigen Pflegerinnen im Inland eine
Betriebsstätte iSd § 29 BAO begründen.
Sachbearbeiter: Wie ist die
praktische Abwicklung dieser Krankenpflegetätigkeit?
Der steuerliche Vertreter
führt aus, dass seinen Informationen nach das Pflegepersonal nur
kurzfristig im Inland ist und daher die Betreuung durch ständig wechselnde
Krankenpflegerinnen erfolgt, da die Krankenpflegerinnen diese Tätigkeit in
Österreich lediglich in ihrer Freizeit (beispielsweise Urlaub) ausüben
können, sodass auch die Anwesenheit im Inland nur in dieser Zeit erfolgen
kann. Es ist daher von einer lediglich kurzfristigen Aufenthaltsdauer der
einzelnen Krankenschwestern im Inland auszugehen. Auch die BP führt im oben
genannten Bericht, Tz. 7 aus, dass die einzelne Krankenpflegerin
durchschnittlich 2 Wochen bei der Pflegefamilie bleibt und danach wieder in ihre
Heimat zurückkehrt. Daraus ergibt sich dass der Leistungsort der
Pflegeleistung gem. § 3a Abs. 12 UStG in S. liegt, somit ist auch
die Vermittlungsleistung dieser Pflegeleistung in Österreich nicht
steuerbar. Im Übrigen wird auf die Berufungsschrift und die Ergänzung
verwiesen.
Sachbearbeiter: In den mir
vorliegenden Unterlagen aus dem Vorverfahren (Schriftverkehr mit den Pfleglingen
bzw. den Pflegerinnen) geht allerdings hervor, dass die Pflegerinnen nicht nur
wenige Tage anwesend sind. Vielmehr scheint es so zu sein als ob sich diese in
einem gewissen Turnus abwechseln. Dies wird auch durch ein vorliegendes
Informationsblatt der SV-Stiftung bestätigt, in welchem es auf S. 3
heißt: "Für jeden Patienten, Klienten setzen wir in der Regel zwei
Pflegerinnen ein, die immer die gleichen Personen sind und sich in einem
vierzehntägigen oder dreiwöchigen Turnusdienst in Folge auch
abwechseln."
Der steuerliche Vertreter
erwidert darauf, dass in einem Gutachten der Universität Salzburg für
die SV-Stiftung betreffend rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit von Pflegepersonal der Stiftung in Österreich eindeutig im
Sachverhalt zum Ausdruck kommt, dass sich die Pflegepersonen nur kurzfristig im
Inland aufhalten. Zitat aus dem Gutachten Seite zwei: "Die Stiftung vermittelt
ausländisches Pflegepersonal ... nach Österreich. Die hier
eingesetzten Personen werden für Zeiträume von in etwa 14 Tagen aus S.
nach Österreich gebracht ... Weiters werden folgende Fragen gelöst: Ob
für das Personal, welches sich für ca. 14 Tage bzw. ein paar Tage mehr
oder weniger in Österreich aufhält, Visa erforderlich sind."
Daraus geht unseres Erachtens
klar hervor, dass lediglich ein kurzfristiger Aufenthalt im Inland im Regelfall
vorliegt.
Unseres Erachtens ist es auch
unmöglich, als Nebenbeschäftigung längerfristige Aufenthalte des
Pflegepersonals in Österreich zu unterstellen.
Ich lege hiermit einen Teil
eines Gutachtens vom Dezember 2000 betreffend die fremdenrechtlichen und
ausländerbeschäftigungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit von Pflegepersonal der SV-Stiftung in Österreich vor
(Deckblatt, S. 2 und S. 3).
Sachbearbeiter: Auf Anfrage, ob
das gesamte Gutachten vorgelegt wird, wurde mitgeteilt, dass zuerst mit der
Berufungswerberin noch das Einvernehmen hergestellt werden müsse.
Diesbezüglich wird seitens des Berufungssenates beantragt, das gesamte
Gutachten vorzulegen.
Finanzamtsvertreter: Behauptet
wird von der Berufungswerberin, dass sich ihre steuerliche Verhaltensweise
aufgrund der BP ab einem bestimmten Zeitpunkt völlig geändert habe. Ab
wann hat sich das steuerliche Verhalten geändert und welche Auswirkungen
ergeben sich durch diese Verhaltensänderungen?
Rechtsvertreter: Ab der
Hausdurchsuchung im Zuge der BP 1996 hat sich das steuerliche Verhalten
geändert. Es wurde peinlichst darauf geachtet, dass sämtliche
Vertragsabschlüsse und damit zusammenhängenden
vertragsgegenständlichen Handlungen nicht mehr in Österreich, sondern
ausschließlich in S. vorgenommen werden. Es hat diesbezüglich auch
klare Anweisungen an das in S. arbeitende Personal gegeben und es können
die beantragten Zeuginnen hierüber Auskunft geben.
(8) Sachbearbeiter:
Bezüglich des neuen Vorlage- und Befragungstermins wird noch ein
entsprechendes Schriftstück zugesandt. Seitens der Berufungsbehörde
wird festgestellt, dass das Ersuchen um Vorlage der im Vorhalt vom 7. Oktober
2003 angeführten Unterlagen bzw. Informationen weiter aufrecht erhalten
wird, da eine genaue rechtliche Würdigung nur dann erfolgen kann, wenn der
Berufungsbehörde auch entsprechende Informationen zugänglich gemacht
werden. Insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der Pflegerinnen kann am
schnellsten bei einer Befragung der Pflegerinnen (bzw. der Pfleglinge)
festgestellt werden.
Der Rechtsvertreter der Bw.
legte anläßlich der Besprechung folgende Unterlagen vor:
- Schreiben der SV-Stiftung vom
20. Oktober 2003: Die Stiftung habe den Antrag vom 13. Oktober 2003
erhalten, wonach um Übergabe persönlicher Daten und anderer Daten
über die Beitraggeber der Stiftung und der assoziierten Mitarbeiter der
Stiftung ersucht werde. Man habe einstimmig beschlossen: Der Antrag von MAU
über die Übergabe der Datenbasis mit persönlichen und anderen
Daten über Beitraggeber der Stiftung und assoziierte Mitglieder der
Stiftung werde abgewiesen, weil das Grundziel der Stiftung durch die
Weiterleitung solcher Angaben wesentlich bedroht werde.
- Auszug aus dem
Handelsregister vom 7. November 2001, worin die Eintragung einer
Handelsfirma (Geschäftsführerin MAU) mit den
Unternehmensgegenständen "Realitätstätigkeit", "Vermittlung der
Dienstleistungen" und "Leistung der Dienste für Familie und Haushalt"
bestätigt wird. Anhang ist ein "Mustervertrag" über beiderseitige
Vereinbarungen im Pflegebereich.
- Bestätigung Magistrat in
B. (in S.) vom 31. Oktober 2003, wonach MAU im Einwohnerverzeichnis der
Stadt vom 28. Juni 1989 bis 6. Januar 1999 in N 18 und ab diesem
Zeitpunkt in N 20 geführt worden sei. Die Adressen würden als
ständiger Aufenthalt gelten.
- Bestätigung Magistrat
zur Firma IT vom 31. Oktober 2003 und zu deren Betriebsstellen.
- Bestätigung des
Finanzamtes in B. vom 31. Oktober 2003, wonach das obgenannte Steuersubjekt
- die Firma IT - seit 1991 Steuern auf dem Gebiet von S. zahle.
d. Am 12. November 2003
übermittelte die Berufungsbehörde nachstehendes Schreiben an die Bw.:
Bezugnehmend auf den am
11. November 2003 abgehaltenen Erörterungstermin wird folgendes
mitgeteilt. Strittig ist im wesentlichen das Vorliegen einer Betriebsstätte
ihrerseits und das Vorliegen einer festen Niederlassung der Pflegerinnen im
Inland (bedeutsam für den Umsatzsteuerbereich).
Vereinbart wurde eine weitere
Frist zur Beibringung von Unterlagen bzw. von Zeugen bis
16. Dezember 2003. Nach Ablauf dieser Frist wird die Berufung umgehend
erledigt.
Wie der Niederschrift über
den Erörterungstermin entnommen werden kann, ist eine Einvernahme von
Zeugen im Ausland nicht vorgesehen (VwGH 27.2.2002, 97/13/0201). Zeugen sind vom
Berufungswerber im Inland stellig zu machen (für viele VwGH 25.3.1992,
91/13/0043; VwGH 24.6.2003, 2001/14/0084 usw.). Eine Befragung der beantragten
ausländischen Zeugen kann daher nur im Inland vor der Berufungsbehörde
(oder der Abgabenbehörde erster Instanz) erfolgen.
Zur Frage der Niederlassung der
Pflegerinnen im Inland ist das Finanzamt der Ansicht, dass diese sich
während der Pflegezeit regelmäßig wiederkehrend im Inland
aufhalten und dadurch eine Betriebsstätte begründen. Dies geht auch
aus dem Schriftverkehr des vorangehenden (Berufungs- u. VwGH-)Verfahrens und den
für Zeiträume bis 1995 aufliegenden Informationsblättern hervor.
Zur Überprüfung dieser Ansicht wurde am gestrigen Tag
(11. November 2003) eine Abfrage im Internet durchgeführt. Das
dort derzeit aufliegende Info-Material bestätigt die Rechtsansicht des
Finanzamtes. In der Information "Wir sind da um zu helfen, die
Stiftungsschwestern aus S. (Kranken und Seniorenbetreuung)" heißt es auf
Seite zwei: "Für jeden Stiftungspflegepatienten-Klienten setzen wir in der
Regel 2 Stiftungspfleger/innen ein, die immer
die gleichen Personen sind und sich in einem
14-tägigen oder dreiwöchigen
Turnusdienst in Folge auch abwechseln. Als Turnuswechseltag hat sich der
Mittwoch oder Samstag ... eingebürgert". Im Blatt "Bewerbung für ein
Stiftungspflegepersonal" heißt es unter Informationen von der
Gastgeberfamilie für die Stiftungspflegerinnen: "Benötigen sie eine
oder zwei Pflegerinnen die sich alle 14 Tage abwechseln und immer die gleichen
Personen sind"?
Aus den genannten Unterlagen
ergibt sich, dass die Pflegerinnen in gewissen Abständen, aber ständig
wiederkehrend tätig sind.
Aus den bezeichneten
Gründen benötigt die Berufungsbehörde sowohl Anzahl und Namen der
Pflegerinnen des Prüfungszeitraumes, als auch dieselben Informationen
bezüglich der Pflegepersonen sowie die mit diesen abgeschlossenen
Verträge, da ansonsten ein sinnvolles Gesamtbild der Vermittlungs- u.
Pflegetätigkeit nicht erstellt werden kann. Die Anzahl der Pflegerinnen und
der Betreuungsfälle ist notwendigerweise aufeinander bezogen. Eine den
wahren Verhältnissen entsprechende Schätzung kann nur dann
durchgeführt werden, wenn diese Zahlen auch bekannt gegeben und anhand von
Unterlagen überprüft werden können. Diesbezüglich wird auch
festgehalten, dass das vorangehende Berufungsverfahren keinen Anlass dafür
geboten hat, die Namen der Pflegerinnen und Pfleglinge im jetzigen Verfahren
nicht bekannt zu geben.
e. Am 9. Dezember 2003 übersandte der
Rechtsvertreter der Bw. folgendes Schreiben an den UFS (Auszug):
Die Mandantin lehne den in der Sache zuständigen
Referenten wegen Befangenheit ab und beantrage, die gegenständliche
Berufungssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Ersatzmitglied des UFS zur Verhandlung und Entscheidung zuzuweisen. Die
Ablehnung werde damit begründet, dass der Referent bereits mit der
gegenständlichen Angelegenheit als Referent der Berufungsbehörde (FLD)
auf Seiten der Finanzverwaltung befasst gewesen sei. Der Referent habe
anlässlich des Erörterungstermines vom 11. November 2003 auch
mehrfach darauf hingewiesen, dass es für seine Vorgangsweise von Vorteil
sei, dass er bereits aufgrund seiner früheren Befassung mit dem Akt
Vorkenntnisse bezüglich des Sachverhaltes habe. Vor diesem Hintergrund
erscheine eine unabhängige und unbefangene Erledigung des Aktes durch den
Referenten nicht gewährleistet. Auf den Befangenheitsgrund des
§ 76 Abs. 1 lit. d BAO werde in diesem Zusammenhang
ausdrücklich hingewiesen.
In der Sache selbst werde auf das Vorbringen vom
11. November 2003 und die gestellten Beweisanträge verwiesen. Nach
Ansicht der Berufungswerberin sei die Berufungsbehörde verpflichtet, ein
Konsultationsverfahren nach dem DBA mit den ausländischen
Abgabenbehörden einzuleiten. Dieser Beweisatrag werde hiermit
ausdrücklich wiederholt. Die Einvernahme der drei Zeuginnen könne nur
im Rechtshilfeweg stattfinden. Eine Bereitschaft der Zeuginnen nach
Österreich zu kommen bestehe nicht, der Beweisantrag auf Einvernahme im
Rechtshilfeweg bleibe ebenso aufrecht.
Zur Wahrung des Parteiengehörs werde der UFS
aufgefordert, konkret und unter Angabe der bezughabenden Beweisergebnisse aus
dem Akt detailliert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände davon
ausgegangen werde, dass die Bw. in Österreich eine Betriebsstätte
ihres ausländischen Vermittlungsbüros unterhalte. Nur dann, wenn der
UFS konkret darlege, welche Argumente und Beweisergebnisse diese Annahme
stützten, werde es der Bw. möglich sein, diese Angaben gezielt zu
entkräften und unter Beweis zu stellen, dass keine Betriebsstätte in
Österreich vorliege.
Weiteres Vorbringen behalte sich der Rechtsvertreter namens
der Bw. ausdrücklich vor.
f. Am 7. Januar 2004 erließ der Vorsitzende des
Senates 1 einen Bescheid, mit dem der Antrag der Bw. vom 9. Dezember 2003
auf Ablehnung des bestellten Referenten (wegen Befangenheit) abgewiesen
wurde:
Sinngemäß wurde in diesem Bescheid festgestellt,
der Referent sei zwar am seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 beteiligt gewesen, nicht aber
an der Erlassung der im gegenständlich strittigen Verfahren (betreffend die
Jahre 1994 bis 2001) angefochtenen Bescheide. Der absolute Befangenheitsgrund
des § 76 Abs. 1 lit. d BAO liege daher nicht vor. Vorkenntnisse
aus vormaligen Verfahren könnten für den Referenten nur von Nutzen
sein und sprächen nicht gegen, sondern für den Referenten. Dies auch
deshalb, weil die hauptberuflichen Mitglieder des UFS ohnehin aufgrund der
Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG zur unparteiischen Besorgung ihrer
dienstlichen Aufgaben verpflichtet seien.
Aufgrund von Vorkenntnissen könnte sich der Referent
in rascherer und umfassenderer Weise ein Bild vom maßgeblichen Sachverhalt
verschaffen. Auf die Art der Entscheidung entstehe dadurch a priori kein
Einfluss. Es lägen auch sonst keine wichtigen Gründe vor, die geeignet
wären, die volle Unbefangenheit des Referenten in Zweifel zu ziehen. Der
Antrag sei daher abzuweisen.
g. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 brachte die Bw.
eine Beschwerde gegen den Bescheid auf Abweisung des Ablehnungsantrages vom
7. Januar 2004 beim VfGH ein.
Der zugeteilte Referent des UFS gelte aufgrund der
Mitwirkung als Sachbearbeiter der FLD im gegenständlichen Abgabenverfahren
als befangen. Dessen Mitwirkung als "weisungsgebundenes Organ" habe Einfluss auf
dessen Unbefangenheit, da vorgefasste Meinungen vorlägen, die auch in der
Berufungsverhandlung zum Ausdruck gekommen seien.
Organwalter die in unterer Instanz an der Entscheidung
mitgewirkt hätten, seien im Verfahren der übergeordneten Instanz von
der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Es liege daher ein
Befangenheitsgrund nach § 76 Abs. 1 lit. c BAO vor. Schon
der bloße Anschein der Befangenheit genüge, um die volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es würden daher Menschenrechte nach
Art. 6 MRK verletzt, ebenso verletze man das Recht auf ein Verfahren vor
dem gesetzlichen Richter.
h. Mit Beschluss des VfGH vom 27. September 2005, B
224/04, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die bekämpfte Erledigung
sei eine nur das Verfahren betreffende Verfügung gemäß
§ 94 BAO, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß
§ 244 BAO nicht zulässig sei. Im Hinblick darauf könne diese
Verfügung auch vor dem VfGH erst mit Beschwerde gegen den die Rechtssache
erledigenden Berufungsbescheid angefochten werden.
i. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten verschiedene
Kontakte zwischen der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) und den
ausländischen Behörden in S., die für die dortigen
Steuerangelegenheiten zuständig sind. Die PAST wurde vom Landesgericht
beauftragt, Ermittlungen betreffend in Österreich befindliche Konten der
Bw. ab 2002 durchzuführen. Die Ermittlungen und Kontenöffnungen ab
2002 führten zu einem Finanzverfahren in S.
j. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte der
steuerliche Vertreter der Bw. folgendes mit: Namens der Mandantin MAU dürfe
man sich wie folgt an den Unabhängigen Finanzsenat wenden:
Man beziehe sich auf das laufende Abgabenverfahren
betreffend MAU. Das Finanzamt gehe davon aus, dass Mau für die Vermittlung
von Krankenpflegepersonal nach Österreich in einer steuerrechtlich als
Betriebsstätte zu qualifizierenden Einrichtung Vermittlungsentgelte
beziehe, hinsichtlich derer Österreich das Besteuerungsrecht zustehe.
Diesbezüglich seien verschiedene Verfahren anhängig, da die Bw. immer
bestritten habe, eine Betriebsstätte zu unterhalten, sodass sämtliche
Einkünfte der Bw. in S. steuerpflichtig seien.
Wie dem Finanzamt bekannt sei, behänge gegen MAU in S.
ein gerichtliches Finanzstrafverfahren. In diesem Verfahren werde der Bw.
vorgeworfen, als Geschäftsführerin der "Firma DB2" und anderen
Filialen dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einkünfte
erzielt und nicht korrekt veranlagt zu haben.
In diesem Zusammenhang dürfe man zur Kenntnis bringen:
Die ursprüngliche Einzelfirma der Bw. bestehe seit dem Jahr 2002 nicht
mehr. Sämtliche Vermittlungsgeschäfte betreffend die Hauskrankenpflege
würden seit dem Januar 2002 von der "Firma DB2" durchgeführt. Man
übersende in der Beilage die Kopie eines Handelsregisterauszuges betreffend
das genannte Unternehmen in der Landessprache. Es handle sich um eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Steuersubjekt nicht mit der
Geschäftsführerin ident sei.
Beweis: Handelsregisterauszug und KU als Zeugin.
Vor diesem Hintergrund sei es daher - ungeachtet der Frage
der Betriebsstätte - nicht rechtens, dass das Finanzamt der Bw. ab dem
1. Januar 2002 als Steuersubjekt Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungen
für die Vermittlung von Hauskrankenpflegepersonal vorschreibe.
Es könne auch nicht rechtens sein, dass die Bw.
für ein und dieselben Vermittlungsentgelte sowohl in Österreich beim
Einzelunternehmen, als auch in S. als Geschäftsführerin einer GmbH
steuerrechtlich belangt und mit finanzstrafrechtlichen Folgen konfrontiert
werde. Man fordere das Finanzamt auf, entsprechende Erhebungen bei den
Finanzbehörden in S. einzuholen und die Vorgangsweise entsprechend zu
koordinieren.
In diesem Zusammenhang sei mitgeteilt worden, dass seitens
der Organe in S. - die im Strafverfahren gegen die Mandantin tätig seien -
damit argumentiert werde, dass das Finanzamt in Österreich auf sein
Besteuerungsrecht in diesem Zusammenhang verzichtet hätte. Man bitte in
diesem Zusammenhang um Aufklärung, ob diese Information den Tatsachen
entspreche.
Aufgrund der Aktivitäten in S. habe die "Firma DB1"
die Geschäftstätigkeit mittlerweile eingestellt. Seit dem Oktober 2006
würden von MAU und ihrer Firma keinerlei Vermittlungsgeschäfte von
Pflegepersonal mehr nach Österreich abgewickelt. Spätestens ab
November 2006 sei es daher nicht mehr rechtens, der Mandantin für angeblich
erzielte Vermittlungsentgelte aufgrund einer österreichischen
Betriebsstätte ihres Unternehmens Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungen
vorzuschreiben.
Beweis: Wie bisher.
Man beantrage daher, die bestehenden Bescheide betreffend
Vorauszahlung der Einkommensteuer an diese geänderten Verhältnisse
anzupassen und jedenfalls ab November 2006 der Mandantin keine Einkommen- und
Umsatzsteuerbeträge mehr vorzuschreiben. Man ersuche um entsprechende
Veranlassung.
k. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 übermittelte der
UFS der Bw. folgendes Schreiben: Die Bw. werde ersucht bis zum 28. Februar 2007
mitzuteilen, ob zwecks Erarbeitung von Zuschätzungsbeträgen nochmals
eine Erörterung stattfinden solle. Da aufgrund der Unterlagen in jedem Fall
eine Schätzungsberechtigung bestehe, sei nur mehr die Höhe der
Zuschätzung strittig, wobei pauschale Zuschätzungen infrage
kämen. Die Zuschätzung sei unabhängig von der Situation in S.
vorzunehmen, die im übrigen ebenfalls auf großflächige
Steuerhinterziehung im Heimatstaat der Bw. hindeute. Wenn bis zum angegebenen
Tag keine Erklärung beim UFS einlange, gehe dieser davon aus, dass die Bw.
- wie schon in den vergangenen Jahren - die Steuerhinterziehung nicht zugeben
und keine Einigung wolle. Diesfalls seien die Zuschätzungsbeträge vom
UFS anhand der vorhandenen Unterlagen zu bemessen.
l. Am 28. Februar 2007 übermittelte der
Rechtsvertreter der Bw. folgendes Schreiben an den UFS:
Man beziehe sich auf das Schreiben des UFS vom
22. Februar 2007 in der obigen Angelegenheit und halte es für
zweckmäßig, die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung vor dem UFS zu erörtern. Man ersuche daher um
Anberaumung eines Verhandlungstermines.
Aufgrund der derzeitigen Situation der Bw. werde ein
persönliches Erscheinen vor dem UFS nicht möglich sein.
Man glaube auch nicht, dass das gegenständliche
Verfahren ohne Rücksichtnahme auf die Situation in S. geklärt werden
könne, da offenkundig die österreichischen Behörden und die
Behörden in S. auf ein und dasselbe Einkommen der Bw. zugreifen wollten.
Dass dies nicht rechtens sein könne, sei evident.
Man ersuche daher den UFS bei seiner Entscheidungsfindung
auf die Erhebungsergebnisse in S. Bedacht zu nehmen und die maßgeblichen
Verfahrensakten der Finanzbehörden in S. anzufordern.
m. Am 1. März 2007 erging neuerlich ein Schreiben
der Berufungsbehörde an die Bw.:
Das Schreiben des UFS vom 22.2.2007 habe sich auf die
Erarbeitung einer mit dem Finanzamt zu besprechenden (allenfalls)
einvernehmlichen Zuschätzung für den derzeit aufgrund der Berufung
offenen Veranlagungszeitraum bis 2001 und Voranmeldungszeitraum 2002 bezogen, um
damit einen "Schnitt" unter die alten Zeiträume (mit einem Neubeginn) ab
2002 zu setzen. Wenn dieses Ziel auch von Seiten der Bw. angestrebt worden
wäre, hätte man nochmals einen Termin vereinbaren können. Die
Berufungsbehörde hätte diesfalls nur als Vermittler die Verhandlung
begleiten können. Ab 2002 müsse ohnehin eine Neubewertung der
Situation - nach der Gründung der neuen Firmen in S. - erfolgen. Eine
Berücksichtigung der Ergebnisse in S. sei schon deshalb nicht nötig,
weil in S. erst ab 2002 besteuert werden könnte und eine
Überschneidung nicht stattfinde. Erst ab 2001 sei ein Unternehmen im
dortigen Gewerberegister auffindbar, Steuererklärungen dafür gebe es
erst seit 2002. Die neuerliche Verweisung des Rechtsvertreters auf Einholung von
Auskünften in S. - wer hindere MAU übrigens Unterlagen von dort
mitzubringen? - sei der wiederholte Versuch, das Verfahren zu verzögern,
das man schon wegen eines Befangenheitsantrages jahrelang ausgesetzt
habe.
Wenn eine (einvernehmliche) Lösung - so sehe es
derzeit aus - von einer der Verfahrensparteien (nämlich von der Bw.) nicht
angestrebt werde, habe die Erledigung mit Berufungsentscheidung zu erfolgen. Die
Berufungsbehörde werde, sobald die notwendigen Schätzungsgrundlagen
endgültig feststünden, den Fall unverzüglich abschließen,
da die Bw. bereits (das Vorverfahren ausgeklammert) seit 11. November 2003
(letzte Besprechung) Zeit gehabt habe, Unterlagen zu übermitteln und
Argumente vorzubringen (dh. mehr als drei Jahre schon in diesem Verfahren) bzw.
Zeugen stellig zu machen. Diesbezüglich werde die Berufungsentscheidung
auch deutliche Ausführungen zur (fortgesetzten) Verweigerung der
Mitwirkungsverpflichtung enthalten.
n. Am 2. März 2007 übermittelte das
Finanzamt eine Anfrage des Rechtsvertreters, worin ersucht wurde, der Bw.
mitzuteilen, welche Einkünfte aus der Vermittlung von Krankenpflegepersonal
ab dem 1. Januar 2002 von MAU erzielt worden seien bzw. nach Ansicht der
österreichischen Steuerbehörden in Österreich einkommen- und
umsatzsteuerpflichtig seien.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 lehnte das Finanzamt
eine Beantwortung dieser Frage ab und verwies darauf, dass über
Umsätze und Einkünfte mittels der entsprechenden Steuerbescheide
abgesprochen werde.
o. Am 5. März 2007 wurde die
Berufungsbehörde davon verständigt, dass beim Landesgericht für
drei von der Bw. gehaltenen Konten für den Prüfungszeitraum bis 2001
eine Kontenöffnung durchgeführt werden könne. Bisher waren nur
Konten ab 2002 im Zuge von Amtshilfeverfahren mit den Behörden in S.
geöffnet worden.
p. Anfang April 2007 verständigte die PAST die
Berufungsbehörde, dass die Kontenöffnung für jene Bankkonten, auf
denen die Eingänge aus dem Krankenpflegenbereich vermutet wurden, bereits
durchgeführt sei und man nunmehr die Daten auswerte.
qu. Am 12 April 2007 meldete sich der Rechtsvertreter
der Bw. telefonisch beim Sachbearbeiter des UFS und ersuchte um einen
Besprechungstermin, der für den 2. Mai 2007 angesetzt wurde.
r. Am 27. April 2007 erfolgte die Ladung des UFS zur
Erörterung am 2. Mai 2007. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter
folgendes mitgeteilt:
Zur Berufung teilen wir ihnen mit, dass seitens der PAST
folgende Umsätze in den Jahren 1997 bis 2001 (resultierend aus den
aufgefundenen Bankkonten) bekanntgegeben wurden:
Für 1997 gesamt 2.158.106,82 S (und
315.800,00 S)
Für 1998 gesamt 3.162.566,89 S (und
454.563,00 S)
Für 1999 gesamt 4.597.299,21 S (und
653.748,37 S)
Für 2000 gesamt 5.930.378,93 S (und
806.411,96 S)
Für 2001 gesamt 7.988.045,90 S (und
1.196.640,29 S)
Dazu dürfen wir ihnen folgendes mitteilen. Die
entsprechenden Bankbelege können eingesehen werden. Sollte am Mittwoch den
2. Mai 2007 kein realistischer Schätzungsvorschlag von Seiten der
Berufungswerberin kommen, wird die Schätzung der Prüfungsjahre anhand
der aufgefundenen Umsätze und basierend auf einer an den Vorjahren
orientierten Umsatz-Gewinnbasis erfolgen. Der Berufungsfall wird noch im Mai
2007 abgeschlossen.
s. Am 2. Mai 2007 wurde der Sachverhalt mit dem
Rechtsvertreter nochmals erörtert. Die Schätzungsgrundlagen -
basierend auf den aufgedeckten Kontobewegungen und mit einem Ausgabenpauschale
von 50% - wurden bekanntgegeben. Der Rechtsvertreter sicherte zu, mit der
Mandantin zu sprechen, ob diese sich mit einer einvernehmlichen Lösung und
dem Abschluß des Berufungsverfahrens mittels BVE einverstanden
erklären könne.
t. Am 4. Mai 2007 übermittelte die
Berufungsbehörde insgesamt 35 Seiten an Unterlagen zur beabsichtigten
Zuschätzung an den Rechtsvertreter mit folgenden Parametern:
- Schätzung nach den Bankeingängen netto
(beispielsweise 1997 mit Eingang 2.473.906,00 S, gerundet auf
2.473.900,00 S; durch 120% dividiert = Nettobetrag (Umsatz) 2.061.583,00 S.
Bei einem Ausgabenpauschale von 50% ergibt sich ein Gewinn von 1.030.792,00 S.
Das Jahr 1996 wird mit 1.800.000,00 S brutto und das Jahr 1995 mit
1.000.000,00 S brutto geschätzt. Für 1994 erfolgte keine
Schätzung, Umsatz und Gewinn wurden mit jenen Beträgen belassen, die
bereits vom VwGH für richtig befunden wurden. Das Jahr 2001 wurde sowohl
hinsichtlich des Umsatzes als auch des Gewinnes auf 9/12 umgerechnet.
- Bei der Umsatzsteuer wurde in Anlehnung an § 14
UStG ein Pauschalsatz von 1,8% des Pflegeumsatzes zugelassen, gleichzeitig
wurden die Vorsteuern aus der Eheanbahnung zusätzlich angesetzt (zB 1997
Vorsteuer aus der Ehevermittlung mit 48.261,00 S und pauschalierte Vorsteuer mit
37.108,49 S, ds 1,8% von 2.061.583,00 S).
- Für 1999 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zwar
beantragt, bisher aber nicht gewährt. Daher war dieser Absetzbetrag
zusätzlich zu geben.
- Anspruchszinsen 2000 und 2001 sowie
Verspätungszuschlag USt und ESt 2001 und USt 12/02 werden automatisch an
die neuen Steuerbeträge angepasst.
- Einkommensteuervorauszahlung und
Umsatzsteuervorauszahlung sind nach den Darlegungen, wonach ab 10/2001 die
Geschäfte über die Firma in S. gelaufen sind, auf Null zu stellen.
Einkünfte geschätzt
|
Jahr
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
1994
|
182.455,00 S
|
1995
|
416.667,00 S
|
1996
|
750.000,00 S
|
1997
|
1.030.792,00 S
|
1998
|
1.507.125,00 S
|
1999
|
2.185.833,00 S
|
2000
|
2.806.958,00 S
|
2001
|
2.874.125,00 S
Umsätze und Vorsteuern
|
Jahr
|
Umsatz
|
Vorsteuer
|
1994
|
523.994,00 S
|
30.165,75 S
|
1995
|
833.333,00 S
|
75.576,21 S
|
1996
|
1.500.000,00 S
|
105.474,43 S
|
1997
|
2.061.583,00 S
|
85.369,49 S
|
1998
|
3.014.250,00 S
|
133.454,93 S
|
1999
|
4.371.666,00 S
|
185.592,52 S
|
2000
|
5.613.916,00 S
|
175.140,90 S
|
2001
|
5.748.249,74 S
|
161.899,11 S
Bis zum 21. Mai 2007 - oder früher - sollte
mitgeteilt werden, ob die Bw. einer BVE zustimmen wollte oder nicht.
u. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 teilte der
Rechtsvertreter nach Rücksprache mit der Mandantin folgendes mit:
Die Bw. strebe eine Gesamterledigung der
gegenständlichen Angelegenheit an. Wichtig sei es hierbei, dass für
den gesamten vergangenen Zeitraum - bis einschließlich November 2001 -
sowohl in Österreich, als auch in S. klare Verhältnisse geschaffen
würden, sodass unzulässige Doppelbesteuerungen vermieden und auch
klare und nachvollziehbare Grundlagen für das in S. anhängige
Steuerstrafverfahren herbeigeführt würden.
Vor diesem Hintergrund sehe die Bw. daher vorerst keine
Möglichkeit, einer isolierten Regelung des im gegenständlichen
Berufungsverfahrens betroffenen Teilbereiches im vereinfachten Wege zuzustimmen,
wenn die im ersten Absatz angeführten Punkte nach wie vor unklar seien.
Die Mandantin bitte hiefür um Verständnis.
Vor diesem Hintergrund blieben die bisher vorgetragenen
Argumente vollinhaltlich aufrecht, es werde aber noch einmal darauf verwiesen,
dass die in Rede stehenden Vermittlungstätigkeiten ab Gründung der
neuen Firma in S. von dieser juristischen Person und nicht mehr von der Bw.
ausgeführt worden seien. Ab dem Jahr 2001 könnten MAU daher auch in
Österreich keine wie immer gearteten Vermittlungsentgelte steuerlich
zugerechnet werden.
Im übrigen werde auf das gesamte bisherige Vorbringen
verwiesen.
9. In die rechtliche Würdigung waren folgende
Unterlagen und Aussagen miteinzubeziehen
A. Die Vorgeschichte des Berufungsfalles:
(1) Für die Jahre 1991 bis 1993 gab die Bw.
Umsätze von 26.000,00 S, 62.000,00 S und 2.000,00 S sowie
Verluste von 77.000,00 S, 363.000,00 S und 391.000,00 S aus der
Partnervermittlung an. Anläßlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Bw. auch Aupairmädchen,
Haushaltshilfen und Altenpflegerinnen vermittelte, wobei sie in Österreich
und in S. eine Betriebsstätte unterhielt. Die Bw. behauptete indessen, sie
vermittle nur Partner in Österreich. Die Einvernahme von Kunden der Bw.
ergab, dass die Vermittlungsleistungen in Österreich erfolgten und die
Ortsangaben auf den Verträgen nicht stimmten bzw. zu dem Zweck
eingefügt wurden, die Besteuerung in Österreich zu vermeiden.
Gegen den Bescheid der FLD legte die Bw. im Jahr 2002
Beschwerde beim VwGH ein (Nr. 19326). Der VwGH bestätigte das Vorliegen des
Lebensmittelpunktes in Österreich und die Richtigkeit des Schlusses der
Behörde, wonach die Vermittlung - insbesondere der Altenpflege - in
Österreich stattgefunden habe. Er stellte weiters fest, dass die Bw. den
Ermittlungen mit keinen konkreten Einwendungen entgegengetreten sei. Zudem sei
die Schätzung berechtigt gewesen, weil die Bw. weder
ordnungsmäßige Aufzeichnungen vorgelegt, noch ihre Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten wahrgenommen habe. Die Beschwerde wurde als unbegründet
abgewiesen.
(2) In den Jahren 1994 und 1995 erzielte die Bw.
Umsätze von 6.000,00 S und - 5.000,00 S und erklärte Verluste von
335.000,00 S und 362.000,00 S. Die vorgenommene Umsatzsteuernachschau
betreffend des genannten Zeitraums ergab ebenfalls, dass die Bw. weiterhin
massive Erlösverkürzungen aufzuweisen hatte. Gegen die aufgrund der BP
ergangenen Bescheide wurde neuerlich Beschwerde an den VwGH erhoben (Nr. 19364).
Auch in diesem Fall hatte die Bw nur ausgeführt, es sei unzulässig,
Einnahmen in diesem Zeitraum zu schätzen. Konkrete Einwendungen erhob sie
jedoch nicht. Der VwGH wies auch diese Beschwerde als unbegründet ab.
B. Kontoöffnungsbeschluss sowie Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 4. Juli 2006.
Darin wird die PAST vom Landesgericht beauftragt, für
die Behörden in S. Kontoöffnungen und eine Hausdurchsuchung in den
Räumlichkeiten in Österreich durchzuführen und zwar für
Zeiträume ab 1. Januar 2002. Der Grund besteht darin, dass MAU
verdächtig ist, über ihre ausländischen Firmen zumindest seit
2003 Pflegeleistungen im Ausland durchgeführt zu haben, wobei sie die
Umsatzsteuern aus den Zahlungen der Pfleglinge und der Krankenschwestern nicht
abgeführt hat.
C. Die Stiftungsurkunde der SV-Stiftung aus dem Jahr 2001,
aus der sich ergibt, dass MAU die Präsidentin dieser Stiftung ist und die
Informationsblätter zum Stiftungspflegepersonal.
D. Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommen-
und Umsatzsteuer 1994 bis 1999 vom 23. Juli 2002.
E. Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom
27. Juni 2007 über die Abweisung des Ansuchens um Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1994 bis 1999
(Auszug):
Das Verschulden eines Vertreters sei dem Verschulden des
Vertretenen gleichzusetzen. An rechtskundige Parteienvertreter sei hierbei ein
strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Personen. Im
gegenständlichen Fall werde ein offensichtlich aufgetretenes
Mißverständnis als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis
angesehen, wobei für die Behörde jedoch nicht ersichtlich sei, worin
dieses Mißverständnis bestanden haben soll. Es könne zwar sein,
dass die Antragstellerin die Absicht gehabt habe sowohl die
Wiederaufnahmebescheide als auch die Abgabenbescheide mit Berufung zu
bekämpfen. Maßgeblich sei jedoch nicht die Absicht, sondern das, was
der Behörde gegenüber erklärt worden sei. Mit dem fraglichen
Fristverlängerungsansuchen, verfasst von einem Steuerberater, sei lediglich
eine Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabenbescheide beantragt worden.
Zum Einwand, dass im Zuge eines Telefonats mit dem
Finanzamt nicht darauf hingewiesen worden sei, dass man die Fristerstreckung nur
teilweise beantragt habe, müsse man anmerken, dass das Finanzamt nicht
gehalten sei, jede abgegebene Erklärung daraufhin zu überprüfen,
ob sie dem tatsächlichen Willen entspreche. Vielmehr könne davon
ausgegangen werden, dass die Partei gegenüber dem Finanzamt erkläre,
was sie wolle. Dies gelte umsomehr, wenn die entsprechenden Erklärungen
durch einen rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben würden.
Wideraufnahmebescheid und Abgabenbescheid seien zwei selbständig mit
Berufung bekämpfbare Bescheide. Die Kenntnis dieser Tatsache könne von
einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden.
Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis liege
daher nicht vor.
F. Erhebungsergebnisse bei EK, AG und MA im Zeitraum
November 2000: Der Vertragsabschluss sei in Österreich erfolgt bzw. sei der
Vertrag zwischen dem Wohnsitz der pflegebedürftigen Person und dem
Vermittlungsbüro in Österrech hin- und herversandt worden.
G. PAST-Ergebnisse für die Jahre 2002 bis 2006:
In den Folgejahren wurden auf den von der PAST eingesehenen
Konten folgende Eingänge verzeichnet
Im Jahr 2002 gesamt 595.238,23 €
(8.190.656,61 S).
Im Jahr 2003 gesamt 1.155.854,98 €
(15.904.911,28 S).
Im Jahr 2004 gesamt 1.299.166,03 €
(17.051.296,32 S).
2005/2006 gesamt 1.071.023,40 €
(14.737.603,29 S).
H. Bescheid der Finanzlandesdirektion GZ RV 1621/1-8/2002
vom 17. Juni 2002.
B.) Im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH in der
Entscheidung vom 24.5.2007, 2007/15/0043 gab das zuständige Finanzamt mit
BVE vom 18. Juli 2007 der Berufung bezüglich des
Zurückweisungsbescheides vom 10. Juli 2003 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1999 statt und
hob den Zurückweisungsbescheid auf. Mit BVE vom selben Datum wurden die
Bescheide über die Wiederaufnahme mit der Begründung aufgehoben, den
angefochtenen Bescheiden sei nicht entnehmbar, auf welche neu hervorgekommenen
Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werde.
C.) In der Folge wurden vom zuständigen Finanzamt neue
Wiederaufnahmebescheide und Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999
erlassen. Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass
Kontenöffnungen jährliche Eingänge in Millionenhöhe bei der
Bw. ergeben hätten und die Bw. über die Partnervermittlung hinaus 1997
bis 1999 die Vermittlung von Pflegepersonal in Österreich betrieben habe.
Die Umsätze und Erlöse seien nicht erklärt worden und der
Behörde auch nicht bekannt gewesen. Verwiesen werde auch auf die
Niederschrift der BP vom 21. Mai 2002.
Vom Finanzamt wurde folgende Gewinne festgesetzt:
|
|
Bankeingang
|
Eingang netto
|
Gewinn 50% ger.
|
1997
|
2.473.906,82 S
|
2.061.589,01 S
|
1.030.794,00 S
|
1998
|
3.617.129,89 S
|
3.014.274,90 S
|
1.507.137,00 S
|
1999
|
5.246.047,58 S
|
4.371.706,31 S
|
2.185.853,00 S
D.) Mit Schreiben vom 23. August 2007 wurde gegen die
Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 Berufung eingelegt
und eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 25. September 2007 lud der
Unabhängige Finanzsenat zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober
2007. Mit Fax vom 10. Oktober 2007 wurden dem Rechtsvertreter die schon im
vorangegangenen Berufungsverfahren übermittelten Unterlagen zur Darstellung
der Bemessungsgrundlagen übersandt (21 Seiten).
E.) Am 12. Oktober 2007 wurde die beantragte mündliche
Verhandlung durchgeführt. Darüber wurde ein Protokoll aufgenommen.
Seitens des Referenten erfolgte eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung.
Zur Sach- und Rechtslage äußersten sich die Parteien wie
folgt:
Mag. P.: Zur Wiederaufnahme. Die Gelder die auf den Konten
gefunden wurden, sind eindeutig nicht erklärt worden, wenn man sich die
Steuererklärungen ansieht, die bis dahin abgegeben worden sind. Bei der
Berufung selber wird auch nur bestritten, dass Wiederaufnahmegründe
vorliegen, ohne sagen zu können, warum solche nicht vorliegen. Dass die
ursprüngliche Wiederaufnahme aufgrund der VwGH-Entscheidung aufgehoben
werden musste, wurde bereits ausgeführt. Mehr brauche ich zur
Wiederaufnahme nicht sagen.
Was die Einkommensteuer angeht, geht es auch in der alten
Berufung vorrangig um die Frage, ob Österreich überhaupt ein
Besteuerungsrecht hat. Nachdem sich die Bw. ja dazu eigentlich nie wirklich
substantiiert geäußert hat, kann man nur mit Indizien arbeiten und da
ist schon im BP-Verfahren einiges festgestellt worden, was eindeutig darauf
schließen lässt, dass die Bw. in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Sie geht auch selbst davon aus - wenn man die ganzen
Steuererklärungen ansieht - wo sie selbst als Wohnsitz eine Adresse in
Österreich angibt. Verwiesen wird auch auf die Feststellungen, die bereits
im Prüfungsverfahren getroffen worden sind. Insgesamt gesehen ist das
Finanzamt nach wie vor der Überzeugung, dass die Bw. in Österreich
unbeschränkz steuerpflichtig ist und daher ihre Einkünfte hier zu
besteuern hat. Die Beträge waren bis jetzt nicht bekannt. Man musste mehr
oder weniger schätzen. Der einzige Anhaltspunkt war das Vorverfahren, das
bis zum Verwaltungsgerichtshof gegangen ist. Jetzt aber hat man Beträge auf
den Konten der Bw. gefunden, die nur aus ihrer betrieblichen Tätigkeit
stammen können. Soweit von meiner Seite.
Mag. L.: Dann darf ich den Rechtsvertreter bitten seine
Sicht der Sach- und Rechtslage darzustellen.
Dr. B.: Der Sachverhalt ist wiedergegeben. Ich verweise auf
die schriftlichen Ausführungen der Berufung und das Vorbringen und die
Argumente im vorangegangenen Berufungsverfahren, aus dem vorhin zitiert wurde.
Ergänzend bringe ich vor: Aufgrund des Verfahrensergebnisses lässt
sich nicht feststellen, dass die Eingänge auf den Konten der Bw. - die da
bekanntgegeben wurden - tatsächlich Einkünfte sind, die einer
österreichischen Betriebsstätte der Bw. zugerechnet werden
können. Ich verweise auch darauf, dass die Abgabenbehörden in der
tschechischen Republik offensichtlich auch das Besteuerungsrecht zumindest
für die Einkünfte ab 2001 für sich beanspruchen. Es kann nicht
sein, dass ein und dieselben Einkünfte in zwei Ländern voll besteuert
werden.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VermittlungsleistungPflegeleistungGlobalschätzungMittelpunkt der LebensinteressenAltenpflegePartnervermittlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1095-L/07
- Stammnummer
- 31002
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF