Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1095-L/07
Vermittlung von Pflegeleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1095-L/07vom 16.10.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mag. L. Die Verhandlung ist hiermit geschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1997 bis 1999:
a. Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst
innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können
Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher
beispielsweise
- mangelnde Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung
- nähere Umstände über die
Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994,
90/14/0192).
Es genügen außerdem für eine amtswegige
Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des
Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht
vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreissigjährigen
Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei
nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände
der Nutzung hervorkommen (VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
b. Im gegenständlichen Fall wurde im April/Mai 2007
eine Kontoöffnung bei Konten der Bw. durchgeführt, auf denen in jedem
Jahr Eingänge in Millionenhöhe erkennbar sind. Die Bw. hat sich -
trotz des schon bisher bestehenden Verdachtes massiver Umsatz- und
Gewinnverkürzungen - nicht dazu geäußert. Nachdem das Finanzamt
nachgewiesen hat, dass die Bw. im Inland auch im Bereich der Altenpflege
tätig geworden ist, liegt die Vermutung nahe, dass die Eingänge auf
den Privatkonten der Bw. die gesuchten Schwarzerlöse darstellen. Diesfalls
liegt eine neue Tatsache vor, weil die Konten bei Erlassung der
ursprünglichen Bescheide noch nicht bekannt waren.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war
aus diesen Gründen abzuweisen.
2. Schätzungsberechtigung:
a. Die Bw. hat seit dem Jahr 1991 folgende Umsätze und
Betriebsergebnisse aus der Partnervermittlung erklärt:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Vorsteuer
|
Gutschrift
|
Verlust/Gewinn
|
1991
|
26.000,00 S
|
-44.313,59 S
|
-39.140,00 S
|
-77.232,00 S
|
1992
|
61.995,00 S
|
-48.641,15 S
|
-36.242,00 S
|
-362.733,00 S
|
1993
|
2.083,33 S
|
-28.288,62 S
|
-27.872,00 S
|
-391.226,00 S
|
1994
|
6.243,67 S
|
-30.165,75 S
|
-28.917,00 S
|
-335.295,00 S
|
1995
|
-5.000,00 S
|
-60.576,22 S
|
-61.576,00 S
|
-362.518,00 S
|
1996
|
10.437,42 S
|
-78.874,43 S
|
-76.387,00 S
|
-435.075,00 S
|
1997
|
17.156,51 S
|
-48.260,88 S
|
-44.830,00 S
|
-417.934,00 S
|
1998
|
0,00 S
|
-79.198,43 S
|
-79.198,00 S
|
-408.273,00 S
|
1999
|
0,00 S
|
-106.902,54 S
|
106.903,00 S
|
-476.400,00 S
|
2000
|
0,00 S
|
-74.090,42 S
|
-74.090,00 S
|
-432.735,00 S
|
2001
|
0,00 S
|
-58.430,62 S
|
-58.431,00 S
|
-413.088,00 S
|
Summe
|
118.915,93 S
|
|
-633.586,00 S
|
-4.115.509,00 S
Damit ergibt sich, dass die Bw. in einem Zeitraum von 11
Jahren insgesamt nur einen Umsatz von 118.915,93 S im Inland erwirtschaftet
haben will. Die beantragte Umsatzsteuergutschrift beträgt in diesem
Zeitraum 633.586,00 S. An Betriebsergebnissen will die Bw. im selben
Zeitraum ein Minusergebnis von 4.115.509,00 S erzielt haben.
Schon aufgrund dieser Darstellung ergibt sich - ohne auf
die offensichtlich nicht erklärten Erlöse im Altenpflegebereich
einzugehen - die Frage, warum die Bw. einen derart unrentablen Betrieb (noch
dazu - nach ihrer eigenen Darstellung gesehen - im "Ausland", weil sie laut
ihren Angaben schon seit 1991 überwiegend in S. lebt) überhaupt
aufrecht erhält, ist dessen verlustträchtige Führung doch mit
einer mindestens vier bis fünftägigen Anwesenheit in Österreich
verknüpft. Die Führung dieser "Partnervermittlung" ergibt - für
sich betrachtet (und die Bw. behauptet ja, daneben keinen anderen Betrieb in
Österreich zu führen) - ökonomisch keinen Sinn. Ein solcher
lässt sich aber dann erkennen, wenn man annimmt, dass die Bw. in
Wirklichkeit - ohne dies gegenüber inländischen Pflegeorganisationen
allzu offenkundig werden zu lassen - eine Altenpflege betreibt, bei der sie
Pflegerinnen aus S. im Inland vermittelt. Die von der PAST nunmehr aufgefundenen
Konten und die darauf erkennbaren Erlöse legen nahe, dass das
Hauptgeschäft der Bw. in Wirklichkeit die Altenpflege war und die
Partnervermittlung nur der Tarnung dieser Tätigkeit diente.
b. Zieht man weiters die in den
Vorverfahren (betreffend die
Veranlagungsjahre 1991 bis 1993 und 1994 bis 1995) zu Tage geförderten
Fakten in Betracht, so ergibt sich folgendes Bild:
Die Bw. hat neben der offiziellen Partnervermittlung noch
die Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen und Altenpflegern in
einer Einzelfirma betrieben. Diese Umsätze und Einkünfte hat sie -
trotz Befragung von mehr als 70 Personen im Vorverfahren - bis zuletzt
geleugnet. Die Jahre 1991 bis 1995 waren daher zu schätzen. Die gesamten
Feststellungen (Aufzeichnungsmängel, nicht erklärte Erlöse) und
die daraus gezogenen Schlüsse der Berufungsbehörde wurden vom VwGH
bestätigt. Die Bw. hat aber auch dem (in den oben dargestellten
Angelegenheiten erkennenden) VwGH das Recht abgesprochen, die
Erlössituation richtig beurteilen zu können (Berufung vom
24. Juli 2002, Seite 22).
c. (1) Im vorausgegangenen
Berufungsverfahren wurde die Bw. mehrfach aufgefordert, die für die
Abgabenbemessung notwendigen Unterlagen vorzulegen
- Bei der USO-Prüfung für 1-9/2000 wurden
Unterlagen der österreichischen Firma, Steuerbescheide aus S. und Konten
der Bw. angefordert, von MAU aber nicht geliefert.
- Im Rahmen der BP wurden Bankkonten und ausländische
Steuerbescheide angefordert. Diese Unterlagen wurden nicht vorgelegt
(Niederschrift über die Schlußbesprechung vom 21. Mai 2002). Zur
Vermittlung des Pflegeersonals - der Haupttätigkeit der Bw. - wurden
überhaupt keine Unterlagen an die BP übermittelt, während bei der
vorangehenden Prüfung zumindest noch rudimentär Belege vorhanden
waren; im gesamten Prüfungsverfahren wurden weder die Pfleglinge, noch die
vermittelten Pflegepersonen bekanntgegeben.
- im Rahmen des vorausgegangenen Berufungsverfahrens
erfolgte neuerlich eine (mehrfache) Aufforderung an die Steuerpflichtige,
Pflegeleistende, Pflegepersonen und sonstige Umstände bekanntzugeben.
Unterlagen bzw Personen wurden nicht beigebracht. Vielmehr stellte der
steuerliche Vertreter in der Erörterung (die Steuerpflichtige war wie in
den Jahren zuvor nicht erschienen) den Antrag, bestimmte Personen der
SV-Stiftung zu befragen und ein Konsultationsverfahren im Rahmen des
maßgeblichen DBA einzuleiten. Auch der folgende Vorhalt der
Berufungsbehörde vom 12. November 2003 blieb ohne konkrete
Beantwortung.
- Die Mitwirkung der Bw. unterblieb auch nach der
Aufdeckung der Bankeingänge auf den österreichischen Konten im Jahr
2007. Sie hat sich weder zu den Eingängen geäußert, noch
dezidiert erklären können, warum die angeblich in S. betriebenen
Geschäfte zu den nunmehr bekanntgewordenen hohen Eingängen und
Auszahlungen auf ihren österreichischen Konten führten, für die
nur sie selbst zeichnungsberechtigt ist. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die
Bw. noch im Berufungsverfahren den Eindruck erwecken wollte, nicht sie, sondern
die Stiftungsvorstände in S. hätten die gesamte Kontrolle über
das Pflegegeschäft.
(2) Die Bw. hat damit die ihr zukommenden Verpflichtungen
zur Aufklärung des Sachverhaltes und die für Auslandssachverhalte
geltende erhöhte Mitwirkungsverpflichtung gemäß
§ 115
BAO absichtlich verletzt. Sie hat nicht nur - wie auch schon im Vorverfahren -
die persönliche Mitwirkung verweigert. So erschien lediglich der
Rechtsvertreter zur Erörterung, nur um dann darauf hinzuweisen, dass er
Fragen zu bestimmten Themen nicht beantworten könne, weil sich die
Umstände ohne die Bw. seiner Kenntnis entziehen würden; eine
Vorgangsweise, die als absichtliche Verfahrensverzögerung angesehen werden
muss (s. "Verfahrensverzögerung" UFSaktuell 2004, 15, Fn 39). Die Bw hat
auch keinerlei Unterlagen vorgelegt und behielt sich ständig "weitere
Argumente vor", ohne tatsächlich jemals Substantiiertes vorzubringen oder
die ihr vorgelegten Fragen zu beantworten. Auch die von ihr beantragten Zeugen
aus S. wurden nicht stellig gemacht (sodass eine Befragung nicht
durchgeführt werden konnte), deren Nennung ist daher ebenfalls als eine das
Verfahren verzögernde Maßnahme der Bw. anzusehen. Im
gegenständlichen Verfahren waren weder die Pflegerinnen, noch die
Pflegepersonen bekannt, sodass nicht einmal annähernd eine
Erlösermittlung anhand von Unterlagen der Bw. vorgenommen werden konnte.
Die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO ist schon aus diesem
Grund vollinhaltlich gegeben.
Hinzu kommt, dass sich die Unwahrheit der Angaben der Bw.
im Laufe des vorausgegangenen Berufungsverfahrens immer deutlicher
herauskristallisierte. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters in der
Erörterung sollten Angestellte und Präsidentin der SV-Stiftung (HJ)
befragt werden, um nachzuweisen, dass die Bw. keine Betriebsstätte der
Altenpflegevermittlung in Österreich hatte. Die von der Stiftung vorgelegte
Bestätigung, dass man keine Auskünfte zur Stiftung (zu deren
Beitraggebern und assoziierten Mitgliedern) geben könne, sollte nahelegen,
dass die Bw. dort keinen Einfluß gehabt habe. Tatsächlich konnte die
Bw. - wie die anläßlich der Kontoöffnung aufgedeckten Gelder
vermuten lassen - nicht nur Einfluß nehmen, sondern war offenkundig Herrin
über die gesamte Gebarung des Pflegewesens und kannte infolge der
Vermittlungstätigkeit auch die Pflegerinnen und Pfleglinge.
Tatsächlich war nämlich die Bw. auch Präsidentin dieser Stiftung,
wie sich aus einer vorliegenden Stiftungsurkunde des Jahres 2001 ergibt. Die
Angaben in der Erörterung, wonach HJ die entscheidende Person in der
Stiftung wäre und die Bw. dort keinen Einfluß hat, sind aufgrund der
Ermittlungsergebnisse und Kontenöffnungen als völlig
unglaubwürdig einzustufen.
Die in der Erörterung vorgelegten Unterlagen sollen
damit Umstände nachweisen die in der Wirklichkeit keine Entsprechung haben.
Dies ist für die gesamte weitere Beurteilung der Äußerungen der
Bw. von Bedeutung, weil ihre über den Rechtsvertreter erbrachten Aussagen
in der gegenständlichen Berufungssache generell nur mehr als sehr
eingeschränkt glaubwürdig angesehen werden müssen.
d. Aufgrund des Verhaltens der Bw. ist somit - unter der
Prämisse der unbeschränkten Steuerpflicht - volle
Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO gegeben. Als
Schätzungsgrundlagen dienen die anläßlich der Kontoöffnung
durch die PAST ermittelten Bankeingänge, zu denen sich die Bw. trotz
entsprechender Aufforderung nicht geäußert hat.
3. Zurechnung Einkommensteuer 1997 bis 1999:
a. Unbeschränkte Steuerpflicht:
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der
nachfolgend geschilderten Fakten weiterhin (zumindest bis 2001, für die
Folgejahre ist das noch zu prüfen) vom Vorliegen der unbeschränkten
Steuerpflicht aus:
Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in zwei oder
mehreren Staaten sind die Besteuerungsrechte idR aufgrund von DBA auf die
beteiligten Staaten aufzuteilen (Beiser, ÖStZ 1989, 241). Die DBA weisen
den beteiligten Staaten Teile des Welteinkommens zur Besteuerung zu. Ein Staat
erhält die Position des Wohnsitzstaates (mit umfassendem Besteuerungsrecht)
ein anderer die Position des Quellenstaates. Diese Positionen werden nach dem
OECD-Musterabkommen - dem die DBA weitgehend folgen - nach folgenden Regeln
zugeteilt: Ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen,
gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsbürgerschaft und
Verständigungsverfahren. Das folgende Kriterium kommt zur Anwendung, wenn
das vorausgehende Kriterium versagt (Subsidiarität).
Nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen
DBA entscheidet der ständige Wohnsitz, der Mittelpunkt der Lebensinteressen
oder der ständige Aufenthalt über die unbeschränkte
Steuerpflicht.
Sind zwei Wohnsitze in verschiedenen Staaten vorhanden
entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen über die Steuerpflicht. Zu
prüfen ist dabei das Gesamtbild der Lebensverhältnisse, zB die
persönliche Beziehung zum Staat, wirtschaftliche Beziehungen, der
Aufenthaltsort der Familie usw. Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen
sind insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragsstaaten
ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen (Gestaltung
des Familienlebens) der Vorrang zu.
(1) Zunächst ist wiederum auf das Vorverfahren der
Jahre 1991 bis 1993 bzw 1994 und 1995 zu verweisen. Auch für diese
Zeiträume bestand bereits ein Doppelwohnsitz. Die Finanzbehörde konnte
aber nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen bis 1995 in
Österreich gelegen war. Diese Schlussfolgerung ergab sich aus den
persönlichen Verhältnissen, wonach die Bw. sich überwiegend in
Österreich aufhielt (Schreiben an das Magistrat vom 3. April 1995,
wonach die Bw. zweimal monatlich für mehrere Tage nach B.
zurückkehre). Die Unterlagen sprachen dafür, dass die Bw. ihre
Unternehmungen von Österreich aus leitete und nur phasenweise ihre
ausländischen Unternehmen besuchte. Dafür sprach auch die Vielzahl der
in Österreich abgeschlossenen Verträge über die Altenpflege.
Zumindest das Kriterium des ständigen Aufenthaltes war anzunehmen. Der VwGH
bestätigte diese Rechtsansicht.
(2) Das im Vorprüfungszeitraum betriebene
Einzelunternehmen blieb noch bis 2001 aufrecht, dann gründete die Bw. ein
Unternehmen in S., das nach ihren Angaben den Geschäftsgegenstand des
Einzelunternehmens weiterführte.
In den bis 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärungen
scheint weiterhin der Wohnsitz R.-Str., L auf. An der Wohnsitzsituation hat sich
demgemäß nach der eigenen Erklärung der Bw. nichts
geändert. Die Bw. hatte unverändert bis 2001 einen Wohnsitz und einen
Firmensitz - die S.-Str. - in Österreich.
(3) Die Bw. stellte auch jedes Jahr - bis zum EU-Beitritt
von S. - bei der Bundespolizeidirektion einen Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels. Sie legte auch Nachweise für die Mittel zum
Lebensunterhalt vor und bezog sich dabei ausdrücklich auf die
Zuschätzungen der BP (so im Schreiben des Steuerberaters zu den
Einkünften des Jahres 2000 mit 265.255,84 € vom 9. Dezember
2002), die sie andererseits bei der Finanzbehörde mit Berufung
bekämpfte.
(4) Auch für die Jahre ab 1995 (bis zu diesem
Zeitpunkt wurde der Mittelpunkt der Lebensinteressen schon im Vorverfahren
nachgewiesen) bis 2001 ist von einem überwiegenden Aufenthalt der Bw. in
Österreich auszugehen:
- Die Partnervermittlung befand sich im Inland.
Geänderte Öffnungszeiten wurden von der Bw. nicht dargetan, sodass
weiterhin davon auszugehen ist, dass die physische Präsenz der Bw.
während der Woche gegeben war. Daran ändert auch der zeitweise
Aufenthalt der Tochter, die in S. in eine Privatschule ging, für die bis
1999 Familienbeihilfe bezogen wurde und die seit Mai 2002 wiederum ihren
Hauptwohnsitz in Österreich hat, nichts. Zudem hat eine Befragung dreier
Personen im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung für 2000 im Jahr 2001
- wie schon in Vorprüfungszeiträumen - neuerlich ergeben, dass die
Verträge in Österreich abgeschlossen wurden. Aus den Aussagen der
befragten Personen, die der Bw. auch vorgehalten wurden, ergibt sich, dass die
Vermittlung idR wie folgt abgelaufen ist: Seitens der Pfleglinge erfolgte eine
Anfrage bei der Partnervermittlungsadresse, die Bw. nahm dort eine "Beratung"
vor oder sandte umgehend die Vertrags- und Beitrittsformulare zu, die Pfleglinge
sandten die Verträge an die Partnervermittlungsadresse. Von dort gingen sie
an die Stiftung und wieder zurück an den Pflegling.
- Die Stiftungsratsvorsitzende wurde in der Stellungnahme
zur BP vom 30. Juni 2003 als weisungsfreies Organ der SV-Stiftung
bezeichnet. Die Bw. hat noch im Zeitpunkt des Erörterungstermines über
ihren Rechtsvertreter der Berufungsbehörde den Eindruck zu vermitteln
versucht, sie habe in S. auf die Stiftung keinen Einfluß und könne
daher keine Kundendaten und Informationen über die Pflegerinnen liefern.
Tatsächlich ist die Bw. Präsidentin der Stiftung und die aus den
Pflegevermittlungen (über die SV-Stiftung) resultierenden Einnahmen gingen
auf ihren österreichischen Konten ein, wo nur die Bw. die
Zeichnungsbefugnis hat. Damit ist die Darstellung der Bw. zu den
Vermittlungsleistungen und den daraus resultierenden Erlösen widerlegt.
Auf den österreichischen Konten der Bw. erfolgten auch
fast täglich Abhebungen, die wiederum nur die Bw. durchführen konnte.
Dies alles ist ein klarer Hinweis darauf, dass der (wirtschaftliche)
Lebensmittelpunkt der Bw. weiterhin in Österreich lag, gleichzeitig die
Vermittlungen (ebenso wie die Pflegeleistungen) im Inland erfolgten und die
SV-Stiftung nur zur Verschleierung dieser Fakten in S. vorgeschoben wird. Alle
Aussagen der Bw. zu ausländischen Wohnsitzen, Beziehungen und
Aktivitäten dienen ebenso der Verschleierung dieser Tatsachen, wie die
Anführung des Ortes B. auf den Verträgen mit den Pfleglingen. Das
ergibt sich schon aus den gewöhnlichen Umständen dieser
Pflegeleistungen: Es wäre geradezu absurd, Personen zw 70 und 80 Jahren,
die zT schwer krank und bettlägerig sind, nur wegen einer
Vertragsunterschrift oder Vertragsübergabe - wie in der Berufung vom 24.
Juli 2002 angegeben - von Österreich nach B. in S. und zurück zu
transportieren. Diese Version des Vertragsabschlusses hat sich schon im
Vorverfahren als unwahr erwiesen. Zudem bezieht sich die Schilderung der Bw. in
der Berufung über den Ablauf des Vertragsabschlusses (Versendung des
Vertrages an die Stiftung bzw. Firma DB2) auf die Zeit nach 2001, da DB2 vorher
nicht bestanden hat, sodass die Bw. offensichtlich auch die Zeiträume
verwechselt hat. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat MAU die
Partnervermittlung in Österreich (bei der sie ja auch kaum Umsätze
aufweist) deshalb gegründet, um bei der Pflegevermittlung nicht ins Gehege
anderer Hilfsorganisationen zu kommen. Offiziell liegt eine Partnervermittlung
vor, tatsächlich werden aber vor Ort Pflegekräfte vermittelt,
Pflegeinformationen gegeben und es werden Pflegern Einschulungen angeboten.
Angesichts der nunmehr ermittelten Umsätze in den einzelnen Jahren wurde
deutlich, dass derart massive Vermittlungsaktivitäten nur bei
ständiger Anwesenheit der Bw. möglich sind. Die Stiftung in S. dient
dabei nur der Verschleierung der Tatsache, dass die Bw. weiterhin unter dem
Deckmantel der Partnervermittlung im Inland Altenpflege vermittelt und
organisiert. Die Bw. hätte andernfalls plausibel darlegen müssen,
warum die angeblich durch eine Firma in S. (in Zusammenarbeit mit der
SV-Stiftung) verdienten Gelder in Wirklichkeit der Bw. in Österreich
zugeflossen sind.
- Mit dem Auszug aus dem Gewerberegister in S. kann die Bw.
nichts für ihren Rechtsstandpunkt gewinnen. Unter Dienstleistungen für
Familie und Haushalt (Kinderbetreuung, Betreuung für Personen die eine
erhöhte Pflege brauchen, Versorgungstätigkeit) heißt es
nämlich: Beginn der Betriebsstellen 5. Oktober 2001. Dies deckt sich
mit Angaben, wonach in der zweiten Jahreshälfte 2001 die Vermittlungen von
der Einzelfirma auf die neue Firma in S. übergegangen sein sollen. Dass die
Einzelfirma im strittigen Zeitraum 1997 bis 1999 in S. und nicht in
Österreich tätig war, kann die Bw. damit nicht dartun.
- Wenn die Bw. eine Bestätigung über den
"steuerlichen Wohnsitz" (Meldebestätigung) in S. beibringt, so darf daran
erinnert werden, dass sie auch 1991 bis 1995 schon steuerlich in S. erfasst war,
ohne dass deswegen die Zurechnung der Pflegeeinkünfte in Österreich
und die unbeschränkte Steuerpflicht in Frage zu stellen gewesen wäre.
In S. wurden bisher - wenn überhaupt - geringfügige Einkünfte
(nämlich die den Pflegerinnen für die Vermittlung verrechneten
Beträge) erklärt, der Berufungsbehörde sind (aus dem Vorverfahren
über die Jahre 1991 bis 1995) nur Verluste bekannt geworden. Die Bw. hat
der Berufungsbehörde (bis auf die Anfangsjahre) keine
Steuererklärungen aus S. zur Verfügung gestellt, mit denen sie den
Vorwurf, sie versteuere die Altenpflege weder in S. noch in Österreich, am
besten hätte entkräften können. Hätte sie tatsächlich
ihre Gewinne aus der Pflegetätigkeit in S. versteuert, so hätte es
keinen Grund gegeben, diesen Nachweis nicht anzutreten und die Steuerbescheide
für die Jahre 1997 bis 1999 nicht vorzulegen. Trotz der Aufforderung in
mehreren Verfahren (USO-Prüfung, BP, Berufungsverfahren) ist sie ihrer
diesbezüglichen Offenlegungsverpflichtung nicht nachgekommen, offenkundig
deshalb, weil aus den Bescheiden erkennbar gewesen wäre, dass die Gewinne
aus der Altenpflege auch in S. nicht versteuert werden.
- Das Ansuchen der Behörden aus S. an das
österreichische (ordentliche) Gericht in Amtshilfe die Konten der Bw. in
Österreich zu öffnen, bezog sich auf Jahre ab 2001. Daher wurden die
Konten der Bw. von der PAST auch zunächst erst ab 2002 geöffnet.
Nachdem sich in diesem Zeitraum größere Eingänge auf den Konten
fanden, wurden diese auch für den gegenständlichen Berufungsfall
rückwirkend geöffnet. Die Behörden in S. wollen ab der
Firmengründung 2001 besteuern und haben dafür die Grundlagen über
das Gericht angefordert. Auch dies ist ein Hinweis, dass bis 2001 das
Besteuerungsrecht in Österreich liegt, da andernfalls die Behörden in
S. auch für Jahre vor 2002 um Amtshilfe ersucht hätten.
- Der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion GZ RV
1621/1-8/2002 vom 17. Juni 2002 - einem Verfahren über die Zuerkennung
der Familienbeihilfe für die Tochter KU ab 1999 - sind folgende Fakten zu
entnehmen:
Die Tochter KU besuchte - unstrittig - erst ab September
1999 eine Schule in S. Die Bw. gab dazu am 27. März 2001 an, sie halte
sich von Donnerstag bis Montag in S. auf und dann wieder in Österreich. In
der Berufung vom 6. Juni 2001 führte die Bw. an, in S. bestehe an der
Adresse N, B. nur ein Nebenwohnsitz. Die
Tochter halte sich nur während der Schulzeit in S. auf, die restliche Zeit
- jedes Wochenende, die Schulferien, alle Feiertage - verbringe sie in
Österreich. Sie habe hier nach wie vor den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen und ihren ordentlichen Wohnsitz. In einem Schreiben vom
7. Dezember 2001 hielt KU fest, dass sie seit ihrem fünften Lebensjahr
in Österreich wohne und am Hauptwohnsitz R-Str., L, polizeilich gemeldet
sei. Berufsweg und Lebensinteresse gelte der Republik Österreich. Zum
Geburtsland S. habe sie keine persönliche Beziehung und weder Freunde, noch
Bekannte in diesem Land. Sie besuche dort nur die Schule. Das Heimatland bleibe
Österreich. MAU, MU und KU wurden vom Finanzamt ersucht, bei der
Behörde vorzusprechen. Die Bw. gab mit Schreiben vom 23. April 2002
bekannt, dass die Familie nicht bereit sei, für eine persönliche
Auskunftserteilung vorzusprechen. Es bestehe dazu keine Notwendigkeit, weil
durch Unterlagen und vorgetragene Fakten der Sachverhalt eindeutig feststehe. Da
die Tochter KU mittlerweile einen PKW benützen könne, fahre sie sogar
während der Woche an Schultagen mit wenig Unterrichtseinheiten nach Hause
und verbringe die Nacht am Hauptwohnsitz. Dazu komme, dass sie dort auch einen
Freund habe und deswegen bestrebt sei, jede freie Minute in Österreich zu
verbringen. Sie verbringe daher - die Ferienzeit einkalkuliert - die deutlich
überwiegende Zeit in Österreich.
Zusammengefasst ergeben sich keine Gründe für die
Vermutung, dass die Vermittlung vor 2001 in S. und nicht in Österreich
stattgefunden und die Bw. sich überwiegend auch dort aufgehalten
hätte. Tatsächlich wurde offenkundig - wie schon 1991 bis 1995 - die
Hauptleistung der Vermittlungstätigkeit in
Österreich erbracht. Die Altenpflegeumsätze sind als im Inland
erbracht anzusehen, was einen entsprechenden inländischen Aufenthalt der
Bw. erforderte. Wenn die Bw. dazu anführt, ihr Hauptwohnsitz und der ihres
Mannes liege in S., sie leite dort fünf Büros mit 22 Angestellten, in
Österreich nur ein Büro ohne Angestellte und es befänden sich
auch der Bekannten- und Freundeskreis in S., so sind dies für den
Unabhängigen Finanzsenat - im Lichte der nunmehr aufgedeckten nicht
erklärten Geschäftserlöse und der unterbliebenen Mitarbeit der
Bw. - unglaubwürdige Angaben, für die keinerlei Nachweise erbracht
wurden. Gerade weil das Büro in Österreich keine Angestellten hatte,
wurde es von der Bw. in dem nunmehr bekanntgewordenen Ausmaß betrieben.
Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung der BP in der Niederschrift
vom 21. Mai 2002 wird ausgeführt, dass das Büro der Bw. in
Österreich von Montag 9 Uhr bis Donnerstag 14 Uhr betrieben wird. Die Bw.
hält sich daher überwiegend in Österreich auf. Ebenso ihr Gatte,
der bis 1997 sogar Notstandshilfe bezogen hat. Nach den eigenen Angaben der Bw.
im Verfahren über die Familienbeihilfe der Tochter KU im Jahr 2002 hatte
nicht nur die Tochter, sondern die gesamte Familie offenkundig ihren
Lebensmittelpunkt in Österreich. Sonst wären die Aussagen in diesem
Verfahren nicht erklärbar, wonach KU jede freie Minute im Hauptwohnsitz
R.-Str., L, verbracht haben soll.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der
angeblich überwiegende Aufenthalt der Bw. und ihres Gatten in S. daher nur
vorgetäuscht. Von der überwiegenden familiären und auch
wirtschaftlichen Bindung in Österreich ist auszugehen, diese manifestiert
sich in den hohen Kontoeingängen überdeutlich.
b. Es kommt zu folgenden Zurechnungen:
(1) Berechnung der Zuschätzungen 1997 bis 1999 im
Ertragsteuerbereich:
Bei den Zuschätzungen für die Jahre 1997 bis 1999
erfolgt eine Orientierung an den Beträgen im Vorhalt vom 4. Mai 2007.
Ermittelt wurden die Bankeingänge netto abzüglich 50%.
(2) Die gesamten Eingänge auf den Konten der Bw.
stellen sich in Schilling wie folgt dar:
|
Jahr
|
Kto 4
|
Kto 1
|
Kto 5
|
Summe
|
1997
|
2.158.106,82
|
315.800,00
|
|
2.473.906,82
|
1998
|
3.162.566,89
|
454.563,00
|
|
3.617.129,89
|
1999
|
4.592.299,21
|
653.748,37
|
|
5.246.047,58
Nach der Darstellung im Vorhalt ergeben sich nachstehende
Umsätze und Gewinne:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn
|
1997
|
2.061.589,01 S
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1.030.794,00 S
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1998
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3.014.274,90 S
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1.507.137,00 S
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1999
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4.371.706,31 S
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2.185.853,00 S
4. Zusammenfassung der Ergebnisse:
a. Die Bw. versucht seit 1991 in jedem Jahr auf die gleiche
Art und Weise die Versteuerung ihrer in Österreich erzielten Einkünfte
zu vermeiden.
Einerseits erhalten die österreichischen
Finanzbehörden (auch Sicherheitsbehörden und Nachschauorganen der
Gemeinden wird der Zutritt zu den Geschäftsräumen
regelmäßig verweigert) und die Berufungsbehörde von der
Steuerpflichtigen keine Unterlagen (Verträge mit den Pfleglingen,
Verträge mit den Pflegerinnen, Bankkonten, Buchhaltung usw.) und keine
Auskünfte, andererseits gibt die Bw. ständig an, ihren Hauptwohnsitz
in S. zu haben und dort auch ihre Geschäfte zu betreiben. Nachweise
dafür bietet sie allerdings nicht an. Sie verwendet vielmehr bei jeder
Behörde die ihr passend scheinenden - und nicht selten einander
widersprechenden - Argumente.
Steuerbescheide der Finanzbehörde in S. bringt sie
trotz Auffforderung nicht bei. Stattdessen verweist sie auf ihre
finanzbehördliche Erfassung, die nicht den Nachweis bietet, dass sie in S.
auch Einkünfte versteuert, sind doch bisher nur negative Einkünfte
bekannt. Sie verweist auch auf gewerbebehördliche Bestätigungen, mit
denen sie nur nachweist, dass sie auch in S. Firmen besitzt und auf Personen aus
und im Umkreis der SV-Stiftung, die nicht als Zeugen nach Österreich kommen
wollen. Bezüglich der Letzteren sieht der Unabhängige Finanzsenat
keine Veranlassung, dem Antrag nachzukommen, diese Personen in S. befragen zu
lassen. Zeugen für Befragungen sind in Österreich stellig zu machen
(VwGH 26.9.1985, 85/14/0056, VwGH 29.5.2001, 96/14/0069, VwGH 27.2.2002,
97/13/0201, VwGH 24.6.2003, 2001/14/0084), selbst für eine Anreise aus
Kalifornien genügt dafür nach der Rspr eine Zweiwochenfrist (VwGH
25.3.1992, 91/13/0043). Diese Stelligmachung hat die Bw. verweigert und sich
damit ihrer (möglichen) Zeugenaussagen begeben.
Ein Konsultationsverfahren war nicht durchzuführen.
Die Bw. hat sowohl in S. als auch in Österreich persönliche
Beziehungen. Sie unterhält auch wirtschaftliche Beziehungen in beiden
Staaten, wobei die stärkeren Bindungen diesbezüglich - betrachtet man
die auf ihren Konten eingelangten Einkünfte, die Wohnungssituation, die
Öffnungszeiten der Partnervermittlung und den ständigen Aufenthalt der
Tochter - in Österreich liegen, sodass vom Mittelpunkt der Lebensinteressen
in Österreich auszugehen ist. Selbst wenn man eine etwa gleichgroße
wirtschaftliche Beziehung zu beiden Ländern annehmen würde, wäre
für die Bw. nichts gewonnen, weil in diesem Fall Artikel 4 des DBA mit der
Abstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zuge käme. Die durch
MAU erfolgte Betreibung ihres Vermittlungsbüros im Inland führt schon
rein faktisch (mindestens vier Tage Aufenthalt) dazu, dass ein Übergewicht
hinsichtlich der inländischen Aufenthaltstage entsteht. Der
inländische Bezug wurde zusätzlich bis 2001 - wenn auch nur durch
wenige Personen, weil die Bw. in diesem Verfahren nicht einmal mehr die
Pfleglinge nennen wollte - durch die vom Erhebungsdienst befragten, von der Bw.
betreuten Personen hergestellt, wonach der Abschluss "in Österreich" bzw.
eine Zu- und Rücksendung des Vertrages an die österreichische Kanzlei
erfolgt ist. Dies bestätigt nur die schon im Vorverfahren erteilten
Auskünfte, wonach der Vertragsabschluss im österreichischen Büro
erfolgt. Die von MAU getätigten Einwendungen erwiesen sich damit als nicht
stichhältig, sodass gem. Artikel 25 DBA ein Konsultationsverfahren nicht in
Betracht zu ziehen war, weil es an der Begründetheit des Einwandes fehlte.
Dazu kommt, dass nach EAS 1089, GZ 04 0101/31.IV/4/97 vom 24.7.1997 selbst eine
internationale Amtshilfemöglichkeit nicht von der Erfüllung der
Offenlegungspflicht entbindet. Denn würde man anstelle der Inanspruchnahme
der erhöhten Mitwirkungspflicht (des Steuerpflichtigen) die Mitarbeit einer
ausländischen Steuerverwaltung in Anspruch nehmen und die
Sachverhaltsaufklärung ins Ausland abschieben, würde dies sogar einen
Verstoß gegen die internationalen Amtshilfegrundsätze darstellen.
Zudem hat es ohnehin Kontakte der PAST zu den Behörden in S. gegeben, die
die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestärkt haben, dass
die Bw. weder in S. noch in Österreich besteuert wird.
b. Während des Berufungsverfahrens wurden seitens der
Berufungsbehörde die Vertragsmuster im Internet gesucht und ausgedruckt.
Aus den dort befindlichen Mustern ergibt sich, dass weiterhin das Pflegepersonal
im vierzehntägigen Rhythmus wiederkehrend ausgetauscht wird und damit von
deren ständiger Anwesenheit auszugehen ist. Als unrichtig erwies sich die
Angabe der Bw., wonach sich das Pflegepersonal nur kurzfristig im Inland
aufhalten soll. Ein dreiseitiges Papier aus einem "Gutachten" das trotz
Aufforderung nicht einmal zur Gänze vorgelegt wird, ändert daran
nichts.
c. Wenn die Rechtsvertretung bezweifelt, ob die
Eingänge auf den Bankkonten überhaupt Einkünfte einer
österreichischen Betriebsstätte seien, so wäre es an der
Mandantin gelegen gewesen, die entsprechenden Zweifel zu zerstreuen, da der
Anschein gegen sie spricht. Unzweifelhaft gingen auf den bezeichneten Konten
täglich betraglich gleichartige Beträge (zB 5.000,00 S,
8.000,00 S oder 10.000,00 S usw.) ein. Schon die Höhe und Anzahl
der Eingänge deutet auf die abgeschlossenen Pflegeverträge hin.
Würde es sich dabei nicht um Einnahmen handeln, wäre es auch
schlichtweg unverständlich, warum die Bw. zuerst das Konto verschweigen und
dann auch weitere Details nicht offenlegen sollte. Der Unabhängige
Finanzsenat geht jedenfalls davon aus, dass es sich um die Bezahlung der laufend
abgeschlossenen Altenpflegeverträge handelt.
d. Nach den Ermittlungsergebnissen (und den erklärten
Umsätzen und Gewinnen) ist anzunehmen, dass auch die Ergebnisse der
Partnervermittlung nicht richtig wiedergegeben wurden. Die Finanzverwaltung hat
daher (wie schon die BP) zu Recht eine Globalschätzung vorgenommen und ist
davon ausgegangen, dass die Einnahmen- und Ausgabendifferenz dieser Teilsparte
in der Gesamtschätzung inkludiert ist, da isoliert betrachtet sonst von
Liebhaberei auszugehen wäre.
Die ESt-Berufung für 1997 bis 1999 war aus den
genannten Gründen abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VermittlungsleistungPflegeleistungGlobalschätzungMittelpunkt der LebensinteressenAltenpflegePartnervermittlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1095-L/07
- Stammnummer
- 31002
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF