Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0009-S/04
Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-S/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Akteneinsicht nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens lediglich angestrebt, um gegen den ehemaligen Steuerberater mit zivil - und disziplinarrechtlicher Klage vorgehen zu können, werden damit keine finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen verfolgt, zu deren Geltendmachung oder Verteidigung gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG die Gewährung einer solchen vorgesehen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen M, geb. xy, wohnhaft in B, vertreten durch Dr. Christian Egger und Dr.
Rene Musey, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Imbergstraße 26,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. Jänner 2004,
SN 1999/00000553-001, betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Akteneinsicht gemäß
§ 79 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 27.
November 2003 stellte der Beschwerdeführer (Bf) M durch seine ausgewiesenen
Vertreter einen Antrag auf Akteneinsicht und der Gewährung von
Aktabschriften. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der
Spruchsenat vom Finanzamt Salzburg-Stadt am 15. November 2002 ein verurteilendes
Erkenntnis zu Lasten des Bf gefällt habe. In diesem Zusammenhang sei
von Bedeutung, dass die vom Spruchsenat als deliktsrelevant gewertete Handlung
wesentlich vom vertretenden Steuerberater des Antragsstellers zu vertreten
sei.
Der Bf habe bisher seinen
Antrag auf Akteneinsicht und Gewährung einer Abschrift mit dem Bedeuten
begründet, dass zivilrechtlich gegen den Steuerberater vorzugehen sein
werde. Dies ist richtig. Allerdings ergebe sich auch ein weiterer Aspekt,
wodurch das öffentliche Interesse berührt sei. Es sei nämlich
zugleich beabsichtigt, gegen den Steuerberater in disziplinärer Hinsicht
vorzugehen, was jedenfalls das öffentliche Interesse berühre, zumal
die Standes - und Disziplinarvorschriften dazu dienen, die
Öffentlichkeit vor derartigen Handlungsweisen berufsmäßiger
Parteienvertreter, wie insbesondere Steuerberatern, zu schützen. Von einer
Tätigkeit solcher berufsmäßiger Parteienvertreter, welches
Tätigkeitsanbot derselben sich an die Allgemeinheit richte, sei sohin diese
betroffen und auch das entsprechende Schutzobjekt.
Es werde daher beantragt, es
möge dem Antragsteller im Rahmen seiner rechtsfreundlichen Vertreter
Akteneinsicht gewährt und insbesondere eine Abschrift der Aussage des
Steuerberaters übergeben werden.
Dieses Ansuchen wurde mit
Bescheid vom 26. Jänner 2004 durch das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz als unbegründet
abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit,
dass mit dem Vorbringen des Bf weder sein finanzstrafrechtliches - noch
abgabenrechtliches Interesse an der Akteneinsicht und Übermittlung der
Zeugeneinvernahme seines ehemaligen Steuerberaters bekundet werde, sondern lasse
auf reine Interessen privatrechtlicher Natur schließen. Zivilrechtliche
Ansprüche gegen den Steuerberater seien allerdings nicht geeignet das
rechtliche Interesse an der Akteneinsicht bzw. an der Übersendung des
Verhandlungsprotokolles zu bekunden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom 17. Februar 2004, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Antrag auf Akteneinsicht
bzw. auf Ausfolgung einer Abschrift der Zeugenaussage des Steuerberaters im
Finanzstrafverfahren StrLNr. 109/99 werde aufrecht erhalten.
Darin wird weiters
ausgeführt, dass es nicht ausschließlich zivilrechtliche sohin
private Interessen seien, die den Antrag auf Akteneinsicht begründen. Es
sei nämlich das öffentliche Interesse in disziplinärer Hinsicht
durch das verhalten des Steuerberaters berührt. Disziplinarvorschriften und
Disziplinarmaßnahmen dienen dazu, das Verhalten des Steuerberaters einer
entsprechenden Verfolgung zuzuführen. Der Zweck derartiger
Disziplinarvorschriften liege vor allem darin, die Öffentlichkeit bzw.
Allgemeinheit vor derartigen Handlungen und Parteienvertretern zu
schützen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
§ 79 Abs. 1 erster FinStrG
Satz lautet:
Die Finanzstrafbehörde hat
dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch
nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile
zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen
auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.
Wird wie im
gegenständlichen Fall die Akteneinsicht nach Abschluss des
Finanzstrafverfahrens beantragt, so kommt der Bestimmung, dass die Kenntnis des
Akteninhaltes zur Geltendmachung oder Verteidigung der finanzstrafrechtlichen
oder abgabenrechtlichen Interessen des Beschuldigten oder zur Erfüllung
solcher Pflichten erforderlich sein muss, besondere Bedeutung zu. Die vom
Bf ins Treffen geführten Gründe die Akteneinsicht bzw. bezughabende
Ablichtungen diene der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen
den ehemaligen Steuerberater, bzw. diene dazu, diesen einer
disziplinarrechtichen Verantwortung zuzuführen, stellen Gründe dar,
für den § 79 FinStrG die Gewährung der Akteneinsicht nicht
vorsieht (siehe dazu auch VwGH Erk. vom 21. Jänner 1980, Zln. 1879/77,
417/78). Die Verfolgung des Steuerberaters in zivilrechtlicher und
disziplinarrechtlicher Hinsicht dient nämlich nicht den eigenen
finanzstrafrechtlichen und abgabenrechtlichen Interessen des Bf oder ist zur
Erfüllung solcher Pflichten erforderlich. Ein öffentliches
Interesse der Republik Österreich an der disziplinarrechtlichen Verfolgung
eines in Deutschland aufhältigen mit Berufsbefugnis für Deutschland
(nicht jedoch für Österreich) ausgestatteten Steuerberaters ist von
vorneherein nicht gegeben.
Das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz war daher nicht verpflichtet
Akteneinsicht gem. § 79 Abs. 1 FinStrG zu gewähren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 79 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-S/04
- Stammnummer
- 13732
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF