Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2271-W/05
Antrag auf Akteneinsicht des Kreditnehmers zur Vergebührung eines Kreditvertrages (Kreditgeber ist Selbstberechner nach § 3 Abs. 4 GebG)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2271-W/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, Adr., vertreten durch
Mag.F,Dr.G,Mag.N, Rechtsanwälte, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. September 2005
betreffend Rechtsgebühr (Antrag auf Akteneinsicht)
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Am 29. August 2005 erfolgte ein Telefonat zwischen einer
Bediensteten des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
und Herrn Rechtsanwalt Dr.G. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes, wollte
Herr Dr.G wissen, ob ein bestimmter Kreditvertrag (mit Herrn FJH) aus dem Jahr
2002 von der der X-Bank ordnungsgemäß vergebührt worden sei. Er
führe als rechtlicher Vertreter des Herrn H Prozess gegen die Bank. Seiner
Meinung nach stünde es dem Kreditnehmer zu, zu erfahren, ob die Gebühr
entrichtet worden ist oder ob noch eine Nachforderung kommen kann. Die
Unterlagen des Herrn H seien nicht vollständig und sei an Hand der Dr.G
vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, ob Gebühr abgeführt wurde.
Im Vertrag sei kein Hinweis enthalten. Wann der Vermerk angebracht wurde, lasse
sich nicht erkennen (EDV-Ausdruck). Er wisse auch nicht, ob Hr. Hartl den
letztgültigen Vertrag habe.
In einem weiteren Telefonat vom 30. August 2005 wurde Herrn
Dr.G mitgeteilt, dass nach Meinung des Finanzamtes kein abgabenrechtliches
Interesse gegeben sei und er bei gegenteiliger Ansicht einen schriftlichen
Antrag einbringen müsse.
Am 2. September 2005 langte sodann ein Schreiben vom 31.
August 2005 mit dem Briefkopf
"Rechtsanwälte XXX"
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien ein, dass auszugsweise folgenden Inhalt hat:
|
"Betrifft:
|
Akteneinsicht
FH /
JH /
|
|
Kreditvertrag
X-Bank-GmbH nunmehr
Y-Bank
....
Ich
wiederhole hiermit meinen schon telefonisch gestellten
Antrag
auf
Gewährung der Akteneinsicht zur Vergebührung des Kreditvertrages
zwischen FH bzw.
JH und der
X-Bank-GmbH, nunmehr
Y-Bank, der im März 2002
abgeschlossen wurde.
Mein rechtliches
Interesse begründe ich damit, dass Gebührenschuldner gemäß
§ 28 GebG alle Unterzeichner der von beiden Vertragsteilen unterfertigten
Vertragsurkunde sind, also im Gegenstand auch der
Kreditnehmer.
Für den
Fall, dass die Bank die Gebühr nicht oder verspätet bezahlt hat, bin
ich als Kreditnehmer daher Gebührenschuldner und habe mit einer
Nachforderung bzw. allenfalls mit einem Finanzstrafverfahren zu
rechnen.
Zur Klärung
dieser Frage, ob und wann diese Gebühr bezahlt wurde, muss mir daher die
Akteneinsicht zustehen. Ich ersuche daher, mir die bezughabenden Informationen
zu erteilen, nach Möglichkeit durch Übersendung der entsprechenden
Unterlagen, bei Notwendigkeit kann ich auch persönlich Akteneinsicht
nehmen.
Für den
Fall der Verweigerung der Akteneinsicht beantrage ich die Ausstellung eines
Bescheides über die Verweigerung der Akteneinsicht.
Ich stehe auch
für Rückfragen gerne zur Verfügung und zeichne
mit
freundlichen
Grüßen"
Darunter befindet sich eine unleserliche Unterschrift mit
dem Zusatz "i.V.".
Am 9. September 2005 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, der an
"XXX"
adressiert wurde und mit dem
"das Ansuchen von o.a. Rechtsanwälten vom
31.08.2005 eingebracht am 02.09.2055 betreffend Akteneinsicht
Kreditvertragsabrechnung X-Bank-GmbH
nunmehr Y-Bank mit
FH /
JH vom März 2002"
abgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 90 BAO die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht
der Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Wie Rechtsanwalt Dr.G im
Telefonat angegeben habe, führe er einen Zivilprozess gegen die Y-Bank und
seien die Kreditunterlagen des Herrn H nicht vollständig. Daraus ergebe
sich, dass keinerlei abgabenrechtliches Interesse gegeben sei. Überdies
müsse der andere Vertragsteil der Akteneinsicht zustimmen.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr JH - vertreten durch
Mag.F,Dr.G,Mag.N - Berufung.
Mit an JH zHd Mag.F,Dr.G,Mag.N adressierter
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Daraufhin brachte Herr JH - wiederum vertreten durch
Mag.F,Dr.G,Mag.N - einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz ein.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 90 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder
Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten erforderlich ist.
Voraussetzung für die Gewährung einer
Akteneinsicht ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem
betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 30.1.1979 1585/77).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nur Parteien im technischen Sinn
des § 78 BAO Akteneinsicht zu gewähren (vgl. VwGH 13.11.1986,
86/16/0102).
Im Antrag vom 31. August 2005 wurde nicht konkretisiert,
für welchen Akt bzw. Aktenteil die Akteneinsicht begehrt wird. Sobald einer
Kreditgeberin vom Finanzamt die Selbstberechnung der Kreditvertragsgebühr
bewilligt wurde, entfällt nach § 31 Abs. 2, letzter Satz GebG für
alle Vertragspartner die Verpflichtung zur Gebührenanzeige und liegt daher
dem Finanzamt üblicherweise keine Abschrift oder Gleichschrift eines
speziellen Kreditvertrages vor und existiert auch kein Akt betreffend die
Vergebührung eines konkreten Kreditvertrages.
Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 4 GebG hat
derjenige, dem die Selbstberechnung bewilligt wurde, über die
gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen,
welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten
(sog. "Gebührenjournal"), zu führen. Innerhalb der Zahlungsfrist ist
dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine
Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden und gilt die
Übersendung der Abschrift als Gebührenanzeige gemäß
§
31 GebG. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des
Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen
enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für
bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das die Bewilligung
erteilende Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich
zuständig. Dieses hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres
die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige
Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid
festzusetzen.
Anzumerken ist, dass vor der Novelle BGBl I 1999/28, die ab
1.7.1999 anzuwenden ist, der Abrechnungszeitraum ein halbes Kalenderjahr
betragen hat, weshalb in früheren Erkenntnissen von sog.
"Halbjahresbescheiden" die Rede ist.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18.11.1991, 91/15/0113 ergibt sich, dass die Erlassung des im § 3 Abs. 4
GebG, letzter Satz, vorgesehen (Halb- bzw.) Jahresbescheides nur gegenüber
dem "Selbstberechner" und nicht auch gegenüber dessen Vertragspartner
zulässig ist. Daher ist Partei des Verfahrens, in dem dem Finanzamt die
Aufschreibungen übermittelt werden und in dem die Bescheide iSd § 3
Abs. 4, letzter Satz, GebG erlassen werden, nur Derjenige, dem die
Selbstbewilligung bewilligt wurde (im gegenständlichen Fall also der
Kreditgeber).
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 4
letzter Satz GebG hat aber die Festsetzung der Hundertsatzgebühren
"für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft" zu erfolgen. Es ist
nämlich jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich
anfechtbar und tritt z.B. hinsichtlich einzelner von einer Berufung nicht
betroffener Festsetzungen Rechtskraft ein (vgl. VwGH 17.2.2000, 99/16/0027 unter
Hinweis auf Stoll BAO-Kommentar II 2085 Abs. 1 und 2 und Frotz/Hügel/Popp,
Kommentar zum GebG B II 3f und g zu § 3).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind auf
Grund der Bestimmungen des § 78 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr für ein bestimmtes
Rechtsgeschäft beide Vertragspartner einer Kreditvertrages Parteien des
Abgabeverfahrens. Im Falle der Erhebung einer Berufung durch den
"Selbstberechner" gegen den "Jahresbescheid" (bzw. Teile davon) steht dem
anderen Gebührenschuldner das Recht auf Beitritt zur Berufung iSd §
257 Abs. 1 GebG zu der ihn betreffenden Festsetzung zu. Es kann daher zB um
derartige Rechte überhaupt in Anspruch nehmen zu können, dem "anderen
Gebührenschuldner" durchaus ein abgabenrechtliches Interesse an der
Einsicht in jenen Teil des Bescheides, der "seinen Kreditvertrag" betrifft,
zukommen. Um bei Durchführung der Akteneinsicht die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der übrigen im Sammelbescheid erfassten
Rechtsgeschäfte nicht zu verletzen, käme beispielsweise die
Anfertigung einer Kopie des Sammelbescheides in Betracht, bei die Festsetzungen
betreffend Rechtsgeschäfte mit anderen Kreditnehmern abgedeckt
werden.
Außerdem ändert der Entfall der
Anzeigeverpflichtung nichts daran, dass auf Grund der Bestimmung des § 28
Abs. 1 Z.1 lit a GebG iVm § 6 Abs. 1 BAO beide Vertragspartner
Gebührenschuldner bleiben und nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im Falle der Nichterfassung eines Rechtsgeschäftes in den
laufenden Aufzeichnungen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 4
GebG letzter Satz die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Jahresbescheides im Sinne des letzten Satzes des § 3 Abs. 4 GebG nicht
vorliegen und von der Abgabenbehörde grundsätzlich gegen die beiden
Gesamtschuldner ein einheitlicher Bescheid iSd § 199 BAO (mit Wirkung
für und gegen beide Gesamtschuldner) erlassen werden könnte oder auch
an jeden der beiden Gesamtschuldner ein gesonderter Abgabenbescheid iSd §
198 BAO gerichtet werden könnte (siehe dazu die Entscheidung des UFS vom
25.2.2005 zu RV/3941-W/02, Beschwerde dagegen derzeit anhängig beim VwGH
zur Zl. 2005/16/0108).
Erst mit Entrichtung der Gebühr durch einen der beiden
Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis
findet damit sein Ende. Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt
die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht
herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.11.1991,
91/15/0113). Aus diesem Grund kann für den nicht zur Selbstberechnung
verpflichtenden Gebührenschuldner durchaus ein abgabenrechtliches Interesse
daran bestehen, darüber informiert zu werden, ob die Gebührenschuld
bereits durch die Entrichtung des Vertragspartners erloschen ist.
Bemerkt wird, dass nach Ansicht des unabhängiger
Finanzsenates das gegenständliche Ansuchen inhaltlich neben dem Antrag um
Akteneinsicht auch noch ein Ersuchen um Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetzes
(kurz APG) umfassen könnte ("Ich ersuche
mir die bezughabenden Informationen zu erteilen").
Gemäß
§ 1 Abs. 1 APG haben ua. die Organe
des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu
erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht
entgegensteht. Nach § 3 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des
Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist nach
§ 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber
ein Bescheid zu erlassen.
Aus dem Auskunftspflichtgesetz ergibt sich kein Anspruch
auf Akteineinsicht. Die Erteilung einer Auskunft in Form der Akteneinsicht ist
jedoch zulässig (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, Rz 11 zu § 1
APG).
Der Rechtsanspruch auf Auskunft ist nicht an den Nachweis
eines besonderen Interesses gebunden. Ein solches Interesse könnte aber
für die Frage bedeutsam sein, ob eine Geheimhaltungsbestimmung der
Auskunftserteilung entgegen steht, zB ein überwiegendes Parteieninteresse
an der Geheimhaltung iSd Art 20 Abs. 3 B-VG der Auskunftserteilung entgegensteht
(siehe abermals Ritz, Kommentar zur BAO, Rz 2 zu § 2 APG mit Hinweis auf
Perthold-Stoitzner, Auskunftpflicht2, 138). Der Beantwortung der Frage, ob eine
Entrichtung der Gebühr durch den anderen Gebührenschuldner bereits
erfolgt ist, werden idR wohl kaum Interessen des anderen Gesamtschuldners an der
abgabenrechtlichen Geheimhaltung entgegenstehen.
Da aber nach § 4, 1. Satz APG nur über Antrag
über die die Verweigerung einer Auskunftserteilung ein Bescheid zu erlassen
ist und der nunmehr angefochtene Bescheid auch nur über die Verweigerung
einer Akteneinsicht abspricht, ist die Frage, ob in der konkreten Angelegenheit
zu Recht oder zu Unrecht keine Auskunft erteilt wurde, nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens.
Im Antrag vom 31. August 2005 wurde außerdem nicht
konkretisiert, für wen der Antrag auf Akteneinsicht überhaupt
eingebracht wurde. Der Antrag nennt im Betreff die Namen "FH" und "JH" und
enthält keine Ausführungen darüber, ob beide Personen
Kreditnehmer eines Kreditvertrages sind oder ob jeweils ein gesonderter
Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Die mit der Berufung vorgelegte Kopie des
Abtretungsvertrages über einen Fondssparvertrag vom 7. März 2002 nennt
als Kreditnehmer jedenfalls nur Herrn FH, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht
im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur
hinsichtlich des Aktes bzw. Aktenteiles, sondern auch dahingehend zu
ergänzen wäre, wer überhaupt ein Recht auf Akteneinsicht geltend
macht. Der nicht vom nunmehrigen Berufungswerber JH unterschriebene Antrag (der
Unterzeichner des Schreibens handelte offensichtlich in Vertretung der im
Briefkopf genannten Rechtsanwälte) enthält auch keinen Hinweis darauf,
dass Herr JH (und/oder Herrn FH) eine Vollmacht erteilt hätte.
Das Finanzamt hat jedenfalls den Antrag vom 31. August 2005
nicht Herrn JH zugerechnet und dementsprechend im angefochtenen Bescheid als
Bescheidadressat nicht den Namen des nunmehrigen Berufungswerbers genannt. Im
Adressfeld des Bescheides wurden ausschließlich die Namen der
Rechtsanwälte angeführt und wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch
ausdrücklich über ein Ansuchen "der
o.a. Rechtsanwälte" abgesprochen. Der Spruch des Bescheides
lässt daher keinen Zweifel daran, dass kein an Herrn JH gerichteter
Bescheid vorliegt.
Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die
gegenständliche Berufung überhaupt zulässig ist.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Das ist Derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist
unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der
Bescheid wirksam geworden ist, dass der Bescheid ihm zugestellt wurde.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige,
förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde
für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2
ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die er
ergeht.
Da wie bereits oben ausgeführt an Herrn JH kein
Bescheid ergangen ist, fehlt ihm die Aktivlegitimation zur Einbringung einer
Berufung. Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so
ist sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl.
ua. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253).
Die Abgabenbehörde II. Instanz hat zu prüfen, ob
ein von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat
die Abgabenbehörde II. Instanz die Zurückweisung mit Bescheid
auszusprechen. Die Abgabenbehörde II. Instanz hat eine Berufung auch dann
zurückzuweisen, wenn eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist (VwGH
25.9.1991, 90/16/0073).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2271-W/05
- Stammnummer
- 20296
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF