Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2846-W/02
Abs. 3 des § 13 GebG normiert für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2846-W/02vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach Abs. 3 des § 13 GebG wird für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom 22. Mai
2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 4. Mai 2001, ErfNr. betreffend Stempelgebühren
und Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden jedoch abgeändert wie folgt: Die
Vorschreibung der Gebühr gemäß
§ 14 TP 10 GebG in Höhe
von S 180,- (das entspricht € 13,08) wird
aufgehoben, Die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 (1)
GebG wird daher festgesetzt mit: S 915,- (das entspricht
€ 66,50), das sind 50% von S 1.830,- (das entspricht
€ 133,-).
Entscheidungsgründe
Am 10. September 1997 unterfertigte Herr Dr. X - in der
Folge Berufungswerber (Bw.) genannt - als Vertretungsbefugter des Herrn Y -
dieser in der Folge Antragsteller genannt - einen Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Diesen überreichte der Bw. am 25.
September 1997 bei der Magistratsabteilung 62 Dezernat A. Dem Antrag waren
verschieden Unterlagen beigelegt. Wiederum andere wurden im Laufe des Verfahrens
nachgereicht. Zum Teil waren diese mit Bundesstempelmarken versehen.
Am 12. Juli 2000 nahm das Magistrat der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 20 einen amtlichen Befund über die Verkürzung von
Stempelgebühren auf und legte diesen dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien mit einer Kopie des vorgenannten Antrages und den
Kopien der nicht vergebührten Schriften vor.
Die angeführten Unterlagen waren alle, mit Ausnahme
des Schreibens in dem die Vollmachtserteilung bekannt gegeben wurde und mit dem
der Antrag selbst vorgelegt wurde, erst nach dem 1. Dezember 1997 bei der
Magistratsabteilung 62 vorgelegt worden.
Eine Anfrage des Finanzamts für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien vom 28. August 2000 ergab, dass der Antragsteller seit
15. Dezember 1998 unbekannten Aufenthaltes war.
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt daher
dem Bw. gegenüber
1.) Stempelgebühren fest und
zwar: gemäß
§ 14 TP 6 GebG für 3 Eingaben insgesamt
in Höhe von S 480,- (1x S 120,- 2x
S 180,-) gemäß
§ 14 TP 10 GebG für eine
Übersetzung in Höhe von S 180,- und gemäß
§ 14 TP 5 GebG für 24 Beilagen bestehend aus 27 Bogen insgesamt in
Höhe von S 1.350,-
2.) Die daraus resultierende Erhöhung der Gebühr
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der
verkürzten Gebühr in Höhe von S 1.005,-.
Gegen diese Festsetzungen wendet sich die Berufung, wobei
nicht die Gebührpflicht der Schriftstücke an sich in Frage gestellt
wird, sondern die Heranziehung des Bw. als Gebührenschuldner. Der Bw.
verweist im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG
wonach zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet ist, in dessen
Interesse eine Eingabe eingebracht oder ein Protokoll verfasst wird; demnach
sind nach Ansicht des Bw. die Gebühren sowie die Erhöhung beim
Antragsteller zu erheben.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 24. Oktober 2001
nahm das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Abstand von
der Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 14 TP 10 GebG
für die Übersetzung, wodurch sich auch die Erhöhung der
Gebühr gemäß
§ 9 Abs. 1 leg.cit. reduzierte, wies
aber die Berufung im Übrigen als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz hält der Bw. seine Berufungsvorbringen aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG waren für
Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt wurden von jedem
Bogen feste Gebühr in Höhe von S 30,- (das entspricht
€ 2,18) sofern die Beilage vor dem 1. Dezember 1997 erfolgte, danach S
50,- (das entspricht € 3,63) zu entrichten, jedoch nicht mehr als
.........je Beilage.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterlagen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von S 120,- (das entspricht
€ 8,72) sofern sie vor dem 1. Dezember 1997 überreicht wurden,
danach einer festen Gebühr von S 180,- (das entspricht
€ 13,08).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse
die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird, zur Entrichtung der
Stempelgebühren verpflichtet.
Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Damit aber erweist sich der Einwand des Bw., der
Antragsteller sei alleiniger Gebührenschuldner hinsichtlich der Eingaben
und Beilagen, da diese ausschließlich in dessen Interesse gelegen seien,
als unrichtig.
Nach Abs. 3 des § 13 GebG wird für den Fall, dass
die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches
Gesamtschuldverhältnis normiert (vergleiche Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, Anm. 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse
vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der
Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im
Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom
Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem
einzigen fordern will (vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine
Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz
nichts entnommen werden (vergleiche hiezu z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom
2. Juli 1998, Zl. 98/16/0137).
Da sich der Antragsteller im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung, wie eine Anfrage an das zentrale Melderegister ergeben hatte,
offenbar gar nicht mehr in Österreich aufhielt, konnte somit nur mehr der
Bw. zur Gebührenentrichtung herangezogen werden.
Da die Vorschreibung der Gebühr somit jedenfalls zu
Recht an den Bw. erging, war auch die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der
verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben.
Damit aber waren die Berufungen hinsichtlich der Eingaben-
und Beilagengebühren und der entsprechenden Erhöhung gemäß
§ 9 (1) GebG abzuweisen.
Hinsichtlich der Gebühr gemäß
§ 14 TP
10 GebG, wonach Übersetzungen, die von beeideten Übersetzern
beglaubigt sind, einer feste Gebühr von S 180,- (das entspricht
€ 13,08)/Bogen zu unterziehen waren, ist der Bw. jedoch nicht
Gebührenschuldner, weshalb diese Gebührfestsetzung und die dieser
entsprechende Gebührenerhöhung aufzuheben war.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2846-W/02
- Stammnummer
- 20762
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF