…Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Seitens des Bw. wird sowohl das Bestehen der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten gegenüber der Primärschuldnerin in Streit gestellt, als auch deren rechtskräftige und richtige Festsetzung im Bezug auf den Bw., die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderungen, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Bw…
…Umsätze und Vorauszahlungen auf Grund der damals vorliegenden Belege und des jeweiligen Informationsstandes dem Finanzamt erklärt bzw. die errechneten Abgaben auch entrichtet worden. Eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung liege nicht vor, da zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten zum einen die Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr verfügt hätte…
…Art. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. liegt darin, dass sie eine Geschäftsführerstellung in dem Wissen übernommen hat, dass sie diese nicht ausüben könne, sich sämtlicher Kontrollrechte begeben und sich dauerhaft mit der Einschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt hat. Dass gerade solche Konstellationen abgabenrechtliche Pflichtverletzungen ermöglichen…
…ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt. Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben…
…GmbH, sondern auch bei den handelsrechtlichen Geschäftsführern, die vor dem Bw für die Gesellschaft tätig gewesen seien und eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung hinsichtlich der in der Aufgliederung zum Haftungsbescheid angeführten offenen Beträge zu verantworten hätten, entstehe. Geschäftsführer vor dem Bw seien SS und SP gewesen, die…
…der Konkurseröffnung gänzlich illiquid war. Mangels Kausalität der dem Bw. vorwerfbaren angabenrechtlichen Pflichtverletzungen und dem Ausfall jener in Haftung gezogenen Abgaben, deren Fälligkeit nach Konkurseröffnung liegt (dabei handelt es sich um die Körperschaftsteuervorauszahlungen 07-09/2005 und 09-12/2005, die Körperschaftsteuerabschlusszahlung für 2004 sowie…
…durch die Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen zumindest in solchen Abständen überwacht, die es grundsätzlich ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben. Selbst eine subjektiv vorwerfbare abgabenrechtliche Pflichtverletzung ist jedoch lediglich dann haftungsbegründend, wenn sich diese Pflichtverletzung als ursächlich für die Uneinbringlichkeit erweist. Gelingt dem Vertreter der Beweis…
…festgestellt, die zu Umsatzzurechnungen, Vorsteuerkürzungen und verdeckten Ausschüttungen führten. Die Abgabenrückstände der GesmbH, für die der Bw. vom Finanzamt zur Haftung herangezogen wurde, sind somit auf grobe abgabenrechtliche Pflichtverletzungen - Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) sowie Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 124 ff. BAO) - zurückzuführen, die dem Bw…
…Identifikationsnummer (UID-Nr.) getätigten Traktorankauf erst im Zuge einer im März 2010 erfolgten (abgabenrechtlichen) Außenprüfung bekannt gegeben habe, fahrlässig sowohl im Hinblick auf die durch sein Verhalten begangene abgabenrechtliche Pflichtverletzung als auch auf die dadurch eingetretene Verkürzung an Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) und damit schuldhaft iSd angezogenen…
…Beschuldigten vom 16. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Dem Bf. könne insofern keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung angelastet werden, als es sich bei den ihm zugeschriebenen Verkäufen, soweit in einer offenbar von der Strafbehörde herangezogenen Aufstellung (über die vom Bf. unter der…
…Die Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2002 und Einbekennung längst entstandener und fälliger Abgabenschulden stellt zweifellos eine grobe abgabenrechtliche Pflichtverletzung dar. Insoweit ist dem Interesse des Staates an der Schadenswiedergutmachung der Vorzug gegenüber dem Interesse der Partei nicht zur Haftung herangezogen zu werden einzuräumen. Hinsichtlich der…
…der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, keinen Einfluss. Weiters kann der Argumentation, dass die Betriebsprüfung lediglich einen anderen Rechtsstandpunkt vertrete, weshalb abgabenrechtliche Pflichtverletzung nur dann vorliege, wenn die Abgabe nicht innerhalb der Zahlungsfrist entrichtet würde, nicht gefolgt werden, denn die Betriebsprüfung hat…
…es im Haftungsverfahren Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Ritz, BAO² § 9 Rz 22, VwGH 29.3.2001…
…Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, dass der Bw. eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung begangen habe und er daher zur Haftung heranzuziehen sei. In der Berufung vom 3.3.2002 bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen…
…ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit treffe, sei für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung. Eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung liege nicht vor, da der Bw. zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten über keine liquiden Mittel verfügt habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2003 schränkte das Finanzamt die…
…2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit einem tatbestandsmäßigem Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Festsetzung oder…
…Damit ist aber die, wie vom VwGH ausgeführt wurde, abgabenrechtliche Pflichtverletzung gegeben. Da sich die Lohnsteuer für 12/2003 auf nunmehr € 2.838,59 verringert hat, war der Haftungsbetrag entsprechend einzuschränken. Aufgrund der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Lohnsteuerbeträge bei der GmbH, kann dem Finanzamt hinsichtlich…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem tatbestandsmäßig erforderlichen Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die…
…2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest…
…und es daher evident sei, dass er so besehen gar nicht in der Lage gewesen sei, seine gewerblichen Einkünfte wahrheitsgemäß zu erklären, könne er naturgemäß auch keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung begangen haben. Da nämlich die Einkünfte des Bw. seit Jahrzehnten offengelegt seien, sei eine Verletzung einer…