Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0161-S/03
Haftung für Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-S/03vom 15.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Kinberger -
Dr. Schuberth - Mag. Fischer, Rechtsanwälte, 5700 Zell am See,
Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See
vom 25. April 1996 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin Roswitha Mohr nach der am
29. September 2005 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende Abgaben
eingeschränkt:
|
Umsatzsteuer 1993
|
€
|
1.102,15
|
Umsatzsteuer 1994
|
€
|
33.194,48
|
Gewerbesteuer 1992
|
€
|
7.438,57
|
Gewerbesteuer 1993
|
€
|
11.181,08
|
Körperschaftsteuer
1992
|
€
|
15.291,82
|
Körperschaftsteuer
1993
|
€
|
18.756,13
|
Kapitalertragsteuer 1995 (3/1991
- 2/1995)
|
€
|
121.704,69
|
Summe
|
€
|
208.668,92
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde mit Bescheid vom 25. April 1996 als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M.GesmbH im Ausmaß von
S 8.203.715,00 (€ 596.187,22) in Anspruch genommen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass der Bw als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person alle Pflichten zu
erfüllen habe, die den von ihnen Vertretenen oblägen. Die gesetzlichen
Vertreter hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Vernachlässigten sie
diese ihnen auferlegten Pflichten, würden sie nach § 9 BAO haften. Das
tatbestandsmäßige Verschulden könne in einem vorsätzlichen
oder fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Auf dem Abgabenkonto
der M.GesmbH hafte u. a. ein Rückstand von S 8.203.715,00 unberichtigt
aus. Die Einbringung dieser Abgabenschuld sei auf Grund der festgestellten
Vermögenslosigkeit der GesmbH nicht möglich. Auf Grund des Berichtes
des Alpenländischen Kreditorenverbandes könne angenommen werden, dass
die Abgabenforderungen im Konkurs nicht zur Gänze befriedigt werden
könnten und somit Uneinbringlichkeit gegeben sei. Die Uneinbringlichkeit
dieser Abgaben würde auf einen Zeitraum entfallen, für den der Bw. zur
Vertretung dieser GesmbH berufen gewesen sei und sei auf dessen schuldhafte
Pflichtverletzung zurückzuführen, da er für die Entrichtung der
Abgaben nicht Sorge getragen habe. Bei der Kapitalertragssteuer habe der
Schuldner der Kapitalerträge die vom Gläubiger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gem. § 95 (2) EStG 1988 einzubehalten und
gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG 1988 dem Betriebsfinanzamt
abzuführen. Entrichte der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer
trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt, liege
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs 1 BAO vor. Hinsichtlich der Abgabennachforderungen auf Grund der
Betriebsprüfung 1995/96 bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen
sei, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen
Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Dies sei spätestens im Juli
1995 gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sei es Sache des Geschäftführers, darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die GesmbH die anfallenden Abgaben
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO angenommen werden könne.
Der Bw. sei daher zur Ausfallshaftung für die nicht entrichteten Abgaben
der GesmbH heranzuziehen.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist wurde gegen
diesen Bescheid sowie gegen die Abgabenbescheide Berufung erhoben. In der
Berufung gegen den Haftungsbescheid wurden vorweg Einwendungen gegen die
Höhe der infolge der Betriebsprüfung festgesetzten Abgaben
vorgebracht. Weiters wurde ausgeführt, dass sich aus der Tatsache der
Konkurseröffnung noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit ergebe, sodass
die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Beendigung des
laufenden Konkursverfahrens beantragt werde. Im Übrigen habe der Bw. dem
Gleichbehandlungsgrundsatz folgend alle Gläubiger gleich behandelt. Im
zwischenzeitig abgehaltenen Strafverfahren gegen den Bw. wegen Vorwurfs der
fahrlässigen Krida sei nicht der Vorwurf erhoben worden, der Bw. habe eine
vorsätzliche oder fahrlässige Gläubigerbenachteiligung begangen.
Da es der Bw. gewesen sei, welcher über das Vermögen der GesmbH einen
Selbstantrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt habe, werde
vorerst jener Zeitpunkt zu ermitteln sein, ab welchem dem Bw. in seiner Funktion
als Geschäftsführer ein gläubigerbenachteiligendes Verhalten
vorgeworfen werden könne, wobei Zeiträume von einigen Monaten ab
Kenntnisnahme der Zahlungsunfähigkeit noch nicht als Verschulden anzusehen
seien. Der Haftungsbescheid sei aus diesen Gründen ersatzlos aufzuheben.
Mit Vorhalt vom 30. November 1998 forderte das Finanzamt
den Bw. auf, durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den
Zeitraum April 1993 bis Dezember 1995 das Fehlen ausreichender Mittel zu
beweisen und nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Der Bw. ist diesem
Ersuchen trotz Erinnerung vom 10. März 2003 nicht nachgekommen. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 1998 und 31. März 1999 wurde dem Finanzamt
lediglich mitgeteilt, dass eine Liquiditätsaufstellung schwerlich bis
nahezu unmöglich erbringbar sei, da einerseits der betroffene Zeitraum 3
bis 5 1/2 Jahre zurückliege, die Buchhaltung nicht gerade
äußerst gewissenhaft geführt worden sei und darüber hinaus
auch sämtliche Unterlagen zur Zeit beim Masseverwalter lägen und
praktisch keine Zugangsmöglichkeit hiezu bestehe.
Nach Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom 3. Februar
2003 gab das Finanzamt der Berufung mittels zweiter Berufungsvorentscheidung
teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag auf € 208.668,92 (S
2.871.346) ein. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:
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Umsatzsteuer 1993
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€
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1.102,15
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Umsatzsteuer 1994
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€
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33.194,48
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Gewerbesteuer 1992
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€
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7.438,57
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Gewerbesteuer 1993
|
€
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11.181,08
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Körperschaftsteuer 1992
|
€
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15.291,82
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Körperschaftsteuer 1993
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€
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18.756,13
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Kapitalertragsteuer 1995 (3/1991 bis 2/1995)
|
€
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121.704,69
Begründend wurde neben der Darstellung der
Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt, dass der Bw. seit Juli 1990
selbständig vertretungsbefugter GF der M.GesmbH gewesen sei. Deren
Abgabenkonto sei noch im November 1995 ausgeglichen gewesen. Mit Beschluss vom
12. Jänner 1996 sei über das Vermögen der GesmbH das
Konkursverfahren eröffnet worden. Nach den vorliegenden
Umsatzsteuerbescheiden habe die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1993 rund S 22,2
Mio, im Wirtschaftsjahr 1994 rund S 36,4 Mio und im Wirtschaftsjahr 1995 rund S
19,3 Mio erzielt. Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handle es sich
um Abgabennachforderungen auf Grund der im März 1996 abgeschlossenen Buch-
und Betriebsprüfung, bei der erhebliche formelle und materielle Mängel
festgestellt worden seien (nicht gebuchte Erlöse, Zahlungen gingen nicht
auf die offiziellen Firmenkonten, Vorsteuern wurde zu Unrecht in Anspruch
genommen, fingierte Lohnauszahlungen an polnische Gastarbeiter,
Arbeitsaufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung etc), die zu
Umsatzzurechnungen, Vorsteuerkürzungen und verdeckten
Gewinnausschüttungen geführt hätten. Auf Grund der in den
maßgeblichen Zeiträumen vorhandenen Liquidität könne davon
ausgegangen werden, dass dem Bw. die erforderlichen Mittel für die
Entrichtung der Abgaben zur Verfügung gestanden seien. So habe das
Abgabenkonto der GesmbH im Zeitraum Juli 1993 bis April 1995 wiederholt
Abgabenguthaben in beträchtlicher Höhe ausgewiesen. Es werde darauf
hingewiesen, dass nicht die Abgabenbehörde das Vorhandensein ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen habe, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Fehlten
die Mittel zur Begleichung sämtlicher Abgaben in voller Höhe, so habe
der Geschäftsführer darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Habe
der Geschäftsführer Gesellschaftsschulden aus Gesellschaftsmitteln
befriedigt, die Abgabenschulden jedoch unberichtigt gelassen oder bei der
Aufteilung der vorhandenen Mittel benachteiligt, dann hafte der
Geschäftsführer für die bei der Gesellschaft uneinbringlich
gewordenen Abgaben. Bei der Kapitalertragsteuer komme der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. Die Geltendmachung der Haftung sei
eine Ermessensentscheidung. Der Behörde unterlaufe bei Inanspruchnahme des
Haftungspflichtigen auch kein Ermessensfehler, wenn die Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben beim Erstschuldner gefährdet, wenn
nicht unmöglich sei. Da die Einhebung der haftungsgegenständlichen
Abgaben beim Erstschuldner mangels Vermögen nach Konkursaufhebung
aussichtslos sei, sei der Bw. zur Haftung für die angeführten
Abgabenschuldigkeiten der GesmbH heranzuziehen gewesen.
Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag und
beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die
Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit den Berufungsausführungen,
ergänzend wurde vorgebracht, dass die Ermessensübung des Finanzamts
nicht richtig sei. Der Bw. sei vermögenslos und habe darüber hinaus
nur ein unwesentlich über der Lohnpfändungsgrenze liegendes laufendes
Einkommen als Angestellter.
In der am 29. September 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. Folgendes ergänzend ausgeführt: Das
Finanzstrafverfahren sei vom Finanzamt eingestellt worden. Die Buchhaltung sei
von einem Steuerbüro bzw. im Hause von der Ehegattin des Bw. abgewickelt
worden. Der Bw. sei ausschließlich für die Koordination im operativen
Bereich des Unternehmens tätig gewesen. Der Bw. sei mit einem monatlichen
Entgelt von rd. 1.200,00 € netto angestellt und bezahle 250,00 €
Unterhalt für ein minderjähriges Kind; sodass das restlich
verbleibende Gehalt an der Lohnpfändungsgrenze liege. Er habe Bankschulden
im Bereich von 4 bis 6 Millionen Schilling. Für den Fall einer
Haftungsinanspruchnahme werde dies zum Anlass für ein
Privatkonkursverfahren zu nehmen sein. Im Übrigen seien die
Abgabenverbindlichkeiten verjährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verjährung
Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch
Haftungsbescheid stellt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung eine
Einhebungsmaßnahme dar und ist daher innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 224 Tz 4 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Die Umsatzsteuernachforderung 1993 war am 13. April 1993,
die Umsatzsteuernachforderung 1994 am 15. April 1994, die
Gewerbesteuernachforderungen 1992 und 1993 am 22. Mai 1996, die
Körperschaftsteuernachforderungen 1992 und 1993 am 24. Mai 1996 und die
Kapitalertragsteuer am 29. März 1996 fällig. Die
Einhebungsverjährung war daher hinsichtlich sämtlicher
Abgabenschuldigkeiten bei Erlassung des Haftungsbescheides im Jahr 1996
jedenfalls noch nicht abgelaufen.
Die Einrede der Verjährung, die die Bw. auch nicht
weiter ausführte, geht daher ins Leere.
2. Haftung dem Grunde
nach
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sie sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Aus dem vorgebrachten Einwand des Bw., dass die im Zuge der
Betriebsprüfung vorgenommenen Zuschätzungen völlig
überhöht seien, ist für das gegenständliche Verfahren nichts
zu gewinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist im Haftungsverfahren nicht die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu
prüfen, da Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid
allein die Frage ist, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender
für Abgaben der Gesellschaft in Anspruch genommen worden ist, nicht jedoch,
ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 248 Tz 14 mit zahlreichen
Judikaturnachweisen). Dieser Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren keine Relevanz
zukommt, gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn
die Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg erfolgt ist (VwGH 23.5.1990,
89/13/0250).
Die Stellung des Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer im haftungsrelevanten Zeitraum ist
unbestritten.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
M.GesmbH wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2003 nach Verteilung des
Massevermögens aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft steht damit fest. Im
Übrigen stand der Umstand, dass im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Haftungsbescheides das Konkursverfahren noch nicht
abgeschlossen war, der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung nicht
entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann
anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht, dass die
Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden kann. In diesem Fall ist daher kein Abwarten der
vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens erforderlich (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 9 Tz 6 mit Judikaturhinweisen). Im angefochtenen
Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, dass nach dem Bericht des
Alpenländischen Kreditorenverbandes vom 25. März 1996 den auf den
Massekonto befindlichen S 745.422,41 und den eingeforderten offenen
Stammeinlagen von S 250.000,00 Verbindlichkeiten in Höhe von rund S 29
Millionen gegenüberstehen. Das Finanzamt ging daher zu Recht von der
Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenforderungen aus.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Ritz, BAO -
Kommentar, 2. Aufl., § 9 Tz 22 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören -
abgesehen von der zeitgerechten Abgabenentrichtung - weiters Offenlegungs-,
Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, wurden im Zuge der am 13. März 1996 abgeschlossenen Buch-
und Betriebsprüfung erhebliche formelle und materielle Mängel, wie
nicht gebuchte Erlöse, Zahlungen auf inoffizielle Firmenkonten, Vorsteuer
wurde zu Unrecht in Anspruch genommen, fingierte Lohnzahlungen,
Arbeitsaufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung etc., festgestellt, die zu
Umsatzzurechnungen, Vorsteuerkürzungen und verdeckten Ausschüttungen
führten. Die Abgabenrückstände der GesmbH, für die der Bw.
vom Finanzamt zur Haftung herangezogen wurde, sind somit auf grobe
abgabenrechtliche Pflichtverletzungen - Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
(§ 119 BAO) sowie Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
(§§ 124 ff. BAO) - zurückzuführen, die dem Bw. als
alleinigem Geschäftsführer zur Last zu legen sind. Dass mit der
Buchführung eine Steuerberatungskanzlei beauftragt war und sich in der
GesmbH die Ehegattin des Bw. um die buchhalterischen Belange kümmerte, ist
dabei unerheblich. Der Bw. hat auch nicht vorgebracht, von oa.
Pflichtverletzungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst in diesem Fall
würde die Haftung auf Grund der Verletzung seiner
Überwachungspflichten bestehen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob die
Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (betrifft
gegenständlich die Umsatzsteuer). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben
bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 9 Tz 10 mit Judikaturnachweisen). Bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ist
grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung (und nicht erst die
Nachforderung auf Grund der Betriebsprüfung) entscheidend.
Die Umsatzsteuernachforderung für 1993
(Veranlagungszeitraum 3/1992 bis 2/1993) war am 13. April 1993, die
Umsatzsteuernachforderung für 1994 (Veranlagungszeitraum 3/1993 bis 2/1994)
am 15. April 1994 fällig. Die erstmalige Festsetzung der Gewerbe- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1992 erfolgte am 25. November 1993,
die erstmalige Festsetzung der Gewerbe- und Körperschaftsteuer für das
Jahr 1993 erfolgte am 15. Dezember 1994. Von Juli 1993 bis April 1995 wies
das Abgabenkonto der GesmbH wiederholt Abgabenguthaben in beträchtlicher
Höhe auf. Dies zeigt, dass die GesmbH die haftungsgegenständlichen
Abgaben in diesem Zeitraum, in dem sie noch über die notwendigen Mittel
verfügte, entrichten hätte können, wenn sie bzw. der Bw. nicht
abgabenrechtliche Pflichten verletzt hätte.
Im Übrigen hat nicht die Abgabenbehörde das
Vorhandensein ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern
der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender
Mittel. Fehlen die Mittel zur Begleichung sämtlicher Abgaben, hat er Beweis
über seine Behauptung zu führen, dass er die Abgabenforderungen bei
der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.
Diesbezüglich forderte das Finanzamt den Bw. mit Vorhalt vom 30. November
1998 zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum April
1993 bis Dezember 1995 auf. Dem kam der Bw. trotz Erinnerung nicht nach. Mit der
bloßen Behauptung, es seien alle Gläubiger gleich und keiner
vorrangig behandelt worden und dem Einwand, dem Bw. sei im gerichtlichen
Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Krida nicht zum Vorwurf
gemacht worden, wegen Ungleichbehandlung von Firmengläubigern deren
Interessen verletzt oder deren Ansprüche individuell geschmälert zu
haben, wird noch nicht die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nachgewiesen.
Dazu hätte es einer Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der
von der GesmbH geleisteten Zahlungen im haftungsgegenständlichen Zeitraum
bedurft.
Bei der Kapitalertragsteuer kommt der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. Der Schuldner der
Kapitalerträge hat die vom Gläubiger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§§ 95 und 96 EStG 1988
einzubehalten und dem Betriebsfinanzamt abzuführen. Wenn der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1
BAO vor.
Für die Frage des Verschuldens im Sinne des § 9
BAO ist es unerheblich, ob der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der vertretenen GesmbH rechtzeitig gestellt wurde.
Im Haftungsverfahren ist allein zu prüfen, ob der Geschäftsführer
die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrgenommen hat. Auch bewirkt
die Einstellung des Finanzstrafverfahrens keine Bindung der Abgabenbehörde
bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO (VwGH
28.3.1990, 89/13/0189). Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche
Vorbringen ist daher entbehrlich.
Insgesamt gesehen fällt dem Bw. daher sowohl eine
schuldhafte Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflichten sowie
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten als auch der abgabenrechtlichen
Zahlungspflichten zur Last, die ursächlich für den Abgabenausfall
waren.
Die Geltendmachung der Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen
Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld bei Haftenden
gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind.
Soweit der Bw. vorträgt, die Ermessensübung der
Abgabenbehörde sei nicht richtig, denn der Bw. sei vermögenslos, habe
Bankschulden zwischen 4 und 6 Millionen Schilling, erziele nur ein unwesentlich
über der Lohnpfändungsgrenze liegendes laufendes Einkommen und habe
zudem Unterhaltszahlungen von 250 € für seine Tochter zu leisten,
wodurch die Haftungsinanspruchnahme nichts an der Uneinbringlichkeit
ändere, ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen nicht von vornherein
auszuschließen ist, dass sich die derzeitige wirtschaftliche Lage
künftig nicht grundlegend ändern wird und es zum anderen nicht
einzusehen ist, warum es allein der Abgabenbehörde aus
Billigkeitsgründen verwehrt sein soll, als Gläubiger an dem im Raum
stehenden Privatkonkursverfahren teilzunehmen. Somit wurden vom Bw. keine
Gründe vorgebracht, die eine Abstandnahme von der Geltendmachung der
Haftung rechtfertigen würden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf Grund des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des
Berufungswerbers für die in der Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2003
angeführten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M.GesmbH im Ausmaß
von 208.668,92 € zu Recht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungsbescheidBerufung gegen den Abgabenanspruchschuldhafte PflichtverletzungVerjährungErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-S/03
- Stammnummer
- 18997
- Gültig
- 15.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF