…1988, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 aufgezählt. Der Bw…
…Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 absetzbar, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Gem. …
…erfüllen und einen positiven Spendenbegünstigungsbescheid ausgestellt erhalten. Der Vorwurf des Bw. der Ungleichbehandlung eines Spendenempfängers eines anderen EU-Mitgliedstaates geht somit ins Leere. Da die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger im § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 idgF erschöpfend aufgezählt und in…
…der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf- im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger- weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen. Nachstehende Gründe sprechen gegen das behauptete Vorliegen eines entgeltliches Rechtsgeschäft, weshalb das Berufungsvorbringen das Bestehen…
…Fälle denkbar, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Hat der Zuwendungsempfänger bereits aus anderem Rechtsgrund Anspruch auf das Zugewendete, so entfällt die Berechtigung für die Erhebung der Erbschaftssteuer. Im vorliegenden Fall ist die Berechtigung der Begünstigten erst mit dem Tod des Erblassers entstanden, welcher…
…mit einer Bemessungsgrundlage von € 25.000,00 unterliegende, Kapitalforderung erklärt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb der Berufungswerberin, (Bw), als Inhaberin der Zuwendungsempfängerin, mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid, die Schenkungsteuer, unter Zugrundelegung des Gesamtbetrages von € 30.000,00…
…2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dabei kommt es - im Hinblick auf das im Schenkungssteuerecht geltende Bereicherungsprinzip - darauf an, was der Zuwendungsempfänger tatsächlich bekommen hat (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241). Auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen entsteht die Steuerschuld (erst…
…verpachtet oder nicht mehr den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden, der Zuwendungsempfänger in Konkurs gerate, seine Zahlungen einstelle und mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werde oder über sein Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens eingeleitet werde. Die Sektorplanförderung sehe gemäß der "Sonderrichtlinie für die Förderung von Investitionen…
…dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Eine Auflage ist die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Übernehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Bezahlung von Erbsentfertigungsbeträgen an seine besitzweichenden…
…es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Eine Auflage ist die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Übernehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Bezahlung von Erbsentfertigungsbeträgen…
…habe - automatisch auf das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung geschlossen werden. Eine solche setze - neben der hier zweifelsohne gegebenen Nahebeziehung zwischen Körperschaft und Maria Muster als Zuwendungsempfängerin - eine Bereicherung zu Lasten der Körperschaft voraus. Zu einer Vermögensminderung bei der GmbH sei es aber trotz des mit…
…sich nun im Falle der Zuwendung eines Betriebes oder eines Anteiles daran bei der nach obigen Grundsätzen durchgeführten Ermittlung ein negativer Wert, so ist zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers vorliegt. Bei dieser Beurteilung, ob im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung eingetreten ist…
…Antrag gemäß § 276 BAO wird das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Steuerberechnung im Wesentlichen wiederholt. Hinsichtlich des Abzuges der Begräbniskosten wird ergänzt, dass diese naturgemäß von der Berufungswerberin als Zuwendungsempfängerin getragen wurden; der Umstand, dass die entsprechenden Rechnungen nicht an die Berufungswerberin gerichtet seien, könne demgegenüber nicht…
…Verpflichtungen durch den Bw. nichts zu entnehmen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtssprechung die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung ist (VwGH 99/16/0249 vom 27. April 2000). Entscheidend ist vielmehr…
…bürgerlichen Rechts gleichgestellt. Voraussetzung für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung ist das Vorliegen des Bereicherungswillens auf Seiten des Zuwendenden. Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers ist für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung. Weiters muss der Wille zu bereichern kein unbedingter sein…
…Der Zuwendungsempfänger verpflichte sich bei Baumaßnahmen die geförderten Projekte für 25 Jahre zweckentsprechend zu verwenden. Aufgrund der Pflicht der weisungsgebundenen Verwendung der ausgereichten Mittel sowie der laufenden und abschließenden Überwachung des Mitteleinsatzes sei der Bw. das Wirken der Zuwendungsempfänger zuzurechnen und damit die Unmittelbarkeit der…
…kann Erben und Legatare durch eine Auflage (§ 709 ABGB) belasten. Auflage ist die einer letztwilligen Verfügung hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Gemäß § 650 ABGB steht es einem Erblasser aber auch frei, einen Legatar zur Erfüllung eines Vermächtnisses an einen…
…halten. Tut er das nicht, ist der Tatbestand des "Übernehmens der KESt" verwirklicht. Die Grenze für die Belangung des Zuwendungsempfängers ist danach nicht der Ablauf der Berufungsfrist, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Haftungsbescheides. Kombiniert man nun diese Rechtsmeinung mit der ständigen VwGH-Judikatur…
…dadurch ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird. Eine Auflage ist die einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Dieses kann in jeder Leistung bestehen, die…
…sei sollte, könne die Vorschreibung erst nach dem Tag/Monat.2018 erfolgen. Die Erbschaftsteuer sei - wie die Schenkungssteuer - eine auf dem Bereicherungsprinzip aufbauende Steuer; es komme darauf an, was der Zuwendungsempfänger wann tatsächlich bekommen hat (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241, 20.2…