Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0390-I/05
Steuerfreiheit von Subventionen (Sektorplanförderung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-I/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Investitionszuschuss nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerbefreit, sind gemäß § 6 Z 10 leg.cit. die steuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Betrag der Subvention zu kürzen. Zuwendungen iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind unentgeltliche Leistungen mit der genannten Zweckbindung. Ein Entgeltcharakter ist hingegen in jenen Fällen zu bejahen, in denen ein Zuschuss (Sektorplanförderung) mit der Auflage verbunden ist, diesen bei Nichteinhalten bestimmter Vertragspunkte (zB. Betriebspflicht auf 10 Jahre) zurückzuzahlen (VwGH 26.3.1996, 95/14/0071). Werden Geldzuwendungen mit Gegenleistungsverpflichtungen gegeben, dann ist der Zuschuss entsprechend der Erfüllung dieser Verpflichtung ertragswirksam zu vereinnahmen. Da Leistung (Subvention) und Gegenleistung einander zeitraumbezogen gegenüberstehen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über eine bestimmte Laufzeit zu verteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Josef Schaufler,
vom 14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom
8. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag
der Einkünfte 2000: -368.260,14 €; Einkommen 2000: 0 €;
Einkommensteuer 2000: 0 €
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige ist Inhaberin der protokollierten
Einzelfirma G. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung,
umfassend die Jahre 2000 bis 2002, stellte der Prüfer fest, dass für
den Ausbau der Metzgerei inkl. Schlachtungsmöglichkeit seitens der EU, des
Bundes und des Landes eine Förderung in Höhe von 11,409.630 S
gewährt worden sei. Dieser Förderung lägen der
Förderungsvertrag Nr. 1 über 8,974.000 S und der
Förderungsvertrag Nr. 2 über 3,226.000 S zugrunde. Die
Gesamtförderung von sohin 12,200.000 S sei nach Abzug eines Anteils
"Vermietung und Verpachtung GW" von
790.370 S mit einem Anteil von 11,409.630 S auf die Fa. G entfallen. Im Jahr
2000 sei eine sonstige Forderung
"Förderungen" in dieser Höhe
gebucht und auf 10 Jahre verteilt passiv abgegrenzt worden, weil eine
zehnjährige Nutzung des hergestellten Wirtschaftsgutes als Bedingung
für diese Förderung gestellt worden sei.
Nach Ansicht des Prüfers sei die Basis für den
geltend gemachten Investitionsfreibetrag (Anschaffungs- und Herstellungskosten)
um die gewährte Förderung zu kürzen. Gemäß Rz 2570 der
EStR 2000 sei die Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend bedingt. Dem
Einwand des steuerlichen Vertreters, dass die Förderung nicht
wirtschaftsgutbezogen, sondern zeitraumbezogen gewährt worden sei, sei
entgegenzuhalten, dass ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut immer
zeitraumbezogen zu sehen sei; hier bestehe kein Widerspruch, sondern ein
Zusammenhang. Außerdem sei die Rückzahlungsvereinbarung im Vertrag
nicht genauer geregelt, da sie ohnehin sehr unwahrscheinlich sei.
Zeitraumbezogene Leistungen, die zu erbringen wären (zB. Umsatz pro Jahr,
Mindestanzahl beschäftigter Dienstnehmer pro Jahr) seien nirgends
angesprochen. Der im Jahr 2000 geltend gemachte Investitionsfreibetrag sei daher
um 1,026.866 S (9 % von 11,409.630 S) gewinnerhöhend zu kürzen (vgl.
Tz 16 des Bp-Berichtes vom 23. Jänner 2004, GBp 123).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ am 8. Juli 2005 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - einen neuen
Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000. Gegen diesen
Bescheid erhob die Abgabepflichtige am 14. Juli 2005 fristgerecht Berufung, die
sich gegen eine Kürzung der Herstellungskosten für den Ausbau der
Metzgerei inkl. Schlachtungsmöglichkeit um die gewährte Förderung
richtete. Zufolge einer Niederschrift mit dem Land Tirol vom 24. September 1998
sei die Zusage des Landes Tirol für das vorgesehene Schlachtstätten-
und Fleischzerlegeobjekt beim ERP-Fonds Wien von mehreren Auflagen (=
Gegenleistungen) abhängig gemacht worden. Die G-GmbH garantiere nach
Fertigstellung des EU-Schlachthofes, diesen mindestens 10 Jahre zu betreiben und
insbesondere im Rahmen des Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallende
Schweine aus Tirol in Lohnschlachtung zu übernehmen. Die Lohnschlachtung
habe zu einem marktüblichen Preis, wie er sich im österreichischen
Durchschnitt ergebe, zu erfolgen. Dkfm. Dr. GW als Geschäftsführer der
G-GmbH sei mit der Erfüllung dieser Auflagen bei positiver
Förderentscheidung einverstanden gewesen und habe weiters zustimmend zur
Kenntnis genommen, dass die Bewilligung des Förderzuschusses vom
zuständigen Regierungsmitglied der Tiroler Landesregierung ganz oder
teilweise widerrufen bzw. die Rückzahlung der Fördermittel
eingefordert werden könne, wenn die angeführte Betriebspflicht oder
die marktüblichen Preise für die Lohnschlachtung nicht eingehalten
werden, die geförderten technischen Einrichtungen innerhalb des
angeführten Zeitraumes von 10 Jahren veräußert, verpachtet oder
nicht mehr den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden, der
Zuwendungsempfänger in Konkurs gerate, seine Zahlungen einstelle und mit
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werde oder über sein
Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens
eingeleitet werde.
Die Sektorplanförderung sehe gemäß der
"Sonderrichtlinie für die Förderung
von Investitionen in der Landwirtschaft" in der
Verpflichtungserklärung zu einem Förderungsansuchen ua. vor, dass im
Fall einer Sektorplanförderung zusätzliche Verpflichtungen nach
Abschluss des Vorhabens zu beachten seien, bei deren Nichteinhaltung die
Förderungen ganz oder teilweise rückzuerstatten seien, und zwar
innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der
Projektabrechnung. Der rückzuerstattende Betrag sei jedenfalls zu
verzinsen. Es sei eindeutig ersichtlich, dass die Förderungsmittel nicht
für die Anschaffungs- und Herstellungskosten gewährt worden seien,
sondern zur Einhaltung der Betriebspflicht von 10 Jahren und weiterer Auflagen.
Es seien sowohl aufschiebend als auch auflösend bedingte Verbindlichkeiten
zu passivieren und zwar so lange, als nicht deren wirtschaftliches
Erlöschen eindeutig feststehe (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 161; Doralt, EStG, § 3 Tz 43; VwGH
26.3.1996, 95/14/0071). Unabhängig davon erhebe sich die Frage, ob die
Rückzahlungsverpflichtung nicht zufolge
"des Interessenschutzes der
Gläubiger" in den Bilanzen ausgewiesen werden müsse und zwar so
lange, bis einwandfrei feststehe, dass sie ganz oder teilweise erloschen
sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die überwiegend in den Jahren 1999/2000
durchgeführte
"Erweiterung des
bestehenden Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebes" nahm
die Fa. G eine Sektorplanförderung
("Gemeinsame Maßnahme -
Investitionen zur Verbesserung der Vermarktungsstruktur gemäß VO (EG)
Nr. 951/97 und VO (EWG) Nr. 867/90") in Anspruch. Zu diesem Zweck wurde
zwischen der Fa. G und dem ERP-Fonds Wien am 5. Juni 1999 der
Förderungsvertrag Nr. 1 mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"I.
Aufgrund des
Ansuchens vom 20.11.1998 sowie der vorgelegten Unterlagen und erteilten
Auskünfte wird für die Durchführung des Projektes
(Kurzbezeichnung) Erweiterung des bestehenden Fleischzerlegungs- und
-verarbeitungsbetriebes in Z/L
ein Investitionskostenzuschuss auf der Grundlage der 'Sonderrichtlinie für
die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft' (Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Zahl 25.075/01-II/95, in der Fassung
25.075/22-II/98) gewährt. Das Bundesland, in welchem das Projekt
vereinbarungsgemäß realisiert wird, beteiligt sich - unter
Zugrundelegung aller Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie - im Ausmaß von
zwei Drittel des Bundeszuschusses an dieser Förderung. Die Förderung
wird aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL) kofinanziert. Voraussetzung für die
Förderung ist die Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse, insbesondere
jener der Raumordnung, des Arbeits- und Sozialrechtes und des Umweltschutzes.
|
1)
Förderbarer Anteil der Projektkosten (detailliert im
Beiblatt):
|
S
35,898.000,--
|
2)
Gesamtförderung:
|
(EUR
652.166,01)
|
S
8,974.000,--
|
davon Mittel
des Bundes:
|
43,62
%
|
S
3,914.459,--
|
des
Landes:
|
29,08
%
|
S
2,609.639,--
|
des
EU-Strukturfonds EAGFL:
|
27,30
%
|
S
2,449.902,--
Werden die
genehmigten, förderbaren Projektkosten unterschritten und sind die
Förderungsvoraussetzungen weiterhin gegeben, so verringert sich die
Gesamtförderung aliquot.
3) Anerkennung
von Projektkosten (Zahlungen und Fakturen) ab: 20.5.1998
4)
Projektdurchführung bis: 31.12.1999. Die Projektabrechnung (Punkt 6) ist
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Projektdurchführung dem
ERP-Fonds vorzulegen.
5) Die
Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung und Anerkennung der
Projektabrechnung sowie dem Nachweis der Erfüllung von 'Besonderen
Förderungsbedingungen' aliquot zum Projektfortschritt, im Allgemeinen in
zwei gleichen Raten. Bundes- und EU-Mittel werden vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Wege des ERP-Fonds ausbezahlt, die Landesmittel
unmittelbar von den zuständigen Landesstellen. Aus budgetbedingten
Verzögerungen bei der Auszahlung können keine Ansprüche
abgeleitet werden.
6)
Zur Projektabrechnung (Teil- bzw. Endabrechnung) sind dem ERP-Fonds vorzulegen:
Detaillierte
Auflistung der Kosten und
Gegenüberstellung
der genehmigten zu den realisierten Projektkosten (Gliederung wie Beiblatt)
unter Verwendung der entsprechenden Formblätter
Bezahlte
Originalrechnungen, Zahlungsbelege in Kopie; Aktivierungsnachweis
Geeignete
Nachweise für die Erfüllung der 'Besonderen
Förderungsbedingungen'
Darstellung
aller beantragten und gewährten Förderungen (Kopien) für das
Projekt
Endabrechnung:
Schlussbericht (Bericht über Erreichung des Projekt- bzw.
Förderungszieles)
7)
Besondere Förderungsbedingungen (Verpflichtungen):
Förderungsbedingungen siehe Beiblatt 1. Die Sektorplanförderung wird
im Ausmaß des Barwertes allfälliger zusätzlicher ERP-Kredite
oder Bundesförderungen gekürzt, wenn in diesem Vertrag nichts
Gegenteiliges vereinbart wurde.
II.
1) Die
Verpflichtungserklärung des Förderungswerbers (Beilage, Formblatt 2.4.
zur Sonderrichtlinie) ist integrierender Vertragsbestandteil und unterfertigt
dem Vertrag anzuschließen. Unter den Voraussetzungen der Punkte 2.1. bis
2.9. der Verpflichtungserklärung ist die Rückzahlung der
Förderung verpflichtend. Für den Fall, dass vor gänzlicher
Auszahlung der Förderung einer der genannten Umstände eintritt,
entfällt der Anspruch auf Auszahlung der noch nicht geleisteten
Teilbeträge.
Die Auszahlung
der Förderung kann vorübergehend eingestellt werden, solange die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewältigung des Vorhabens
oder der mittelfristige Bestand des Unternehmens des Förderungsnehmers
nicht mehr gesichert ist.
2) Als
Empfänger von Förderungsmitteln des Landes übernimmt der
Förderungsnehmer hiemit dieselben Verpflichtungen wie für Bundes- bzw.
EU-Kofinanzierungsmittel auch gegenüber den zuständigen Organen des
Landes sowie gegenüber dem Landesrechnungshof bzw. dem Kontrollamt des
Landes.
3) Die in Punkt
3 der Verpflichtungserklärung abgegebene Zustimmungserklärung
gemäß Datenschutzgesetz wird hiemit ausdrücklich auch
gegenüber dem Land abgegeben und hinsichtlich der Übermittlung von
Daten an den Landesrechnungshof bzw. an das Kontrollamt des Landes
erweitert.
4) Bei
geförderten Investitionen von mehr als 1 Mio. ECU sind auf Baustellen
Hinweistafeln anzubringen, auf denen das EG-Emblem sowie ein Hinweis auf die
Kofinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft, Europäischer
Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft, aufscheint. Nach
Projektabschluss sind bei Einrichtungen, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind, Erinnerungstafeln anzubringen.
III.
Soweit in diesem
Förderungsvertrag auf Beiblätter oder Beilagen verwiesen wird, bilden
sie ebenso wie die 'Sonderrichtlinie für die Förderung von
Investitionen in der Landwirtschaft' einen integrierten Bestandteil des
Vertrages.
Der ERP-Fonds
wird bei der Abwicklung dieser Förderung im Namen und für Rechnung der
Republik Österreich, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
tätig. Von den zuständigen Stellen des Landes ist der ERP-Fonds
ermächtigt, die Förderungszusage im Namen und für Rechnung des
Landes als Bestandteil der Gesamtförderung in diesen Vertrag
einzubinden."
Das
"Beiblatt 1 zum Förderungsvertrag Nr.
1" hat folgenden Wortlaut:
"Die
gegenständliche Förderung wird unter folgenden Bedingungen
gewährt:
Bei
der Endabrechnung ist das Gesamtprojekt abzurechnen.
Kühlräume,
die nicht für Fleisch- und Wurstwaren verwendet werden, sind nicht
förderbar.
Die
Zuordnung der Kosten, insbesondere der Baukosten, ist vom Bauausführenden
bzw. dem Architekten vorzunehmen und die Richtigkeit der zugeordneten Kosten bei
Projektabrechnung zu bestätigen.
Die
Förderungsgeber behalten sich ausdrücklich vor, zusätzlich
unabhängige Sachverständige mit der Überprüfung der Kosten
und deren Zuordnung zu beauftragen.
Vor
Auszahlung der ersten Rate ist die fristenkonforme Ausfinanzierung des
Gesamtprojektes (inklusive Schlachtung) durch eine endgültige Kreditzusage
mit detailliertem Tilgungsplan nachzuweisen.
Bei
einer ergänzenden Finanzierung mit ERP-Landwirtschaftsmitteln wird der
Barwert der ERP-Förderung nicht in den Barwert der Sektorplanförderung
eingerechnet."
Am
5. Juni 1999 unterzeichnete die Fa. G auch die angesprochene
"Verpflichtungserklärung" zum
Förderansuchen (Formblatt 2.4. zur
"Sonderrichtlinie für die Förderung
von Investitionen in der Landwirtschaft", Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Zahl 25.075/01-II/95, in der Fassung 25.075/22-II/98)
mit folgendem Inhalt:
"1)
Förderungswerber: (Name, Anschrift, Tel.Nr.; bei Personenvereinigungen und
bei juristischen Personen zusätzlich Angabe des nach außen
Vertretungsbefugten und Verantwortlichen)
2) Als
Empfänger von Förderungsmitteln des Bundes habe ich diese
Sonderrichtlinien zur Kenntnis genommen und verpflichte
mich:
2.1) diese
Sonderrichtlinien einzuhalten und die Förderungsmittel so wirtschaftlich,
sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu
verwenden, für den sie gewährt wurden, sowie in jenen Fällen, in
denen der förderbare Aufwand nicht durch eine prozentuelle Obergrenze
festgelegt ist, einer anteiligen Kürzung der Förderung
zuzustimmen;
2.2) mit der
Durchführung des Vorhabens gemäß dem vereinbarten Zeitplan,
ansonsten unverzüglich nach Annahme der Zusicherung der Förderung zu
beginnen, das Vorhaben zügig durchzuführen und es innerhalb der
vereinbarten, ansonsten innerhalb einer neu zu vereinbarenden, angemessenen
Frist abzuschließen;
2.3) alle
Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens
verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung
gegenüber dem bekannt gegebenen Förderungsgegenstand bzw. -projekt
oder vereinbarten Bedingungen bedeuten würden, der
Förderungsabwicklungsstelle unverzüglich anzuzeigen; diese
Berichtspflicht gilt auch für Ereignisse oder Umstände, die einen
Rückforderungstatbestand gemäß Punkt 2.9 berühren; von der
Förderungsabwicklungsstelle werden Berichte zu Pkt. 2.9, insbesondere lit.
p) bis s), jedenfalls 2 Jahre nach Vorlage der Projektabrechnung
eingefordert;
2.4) den Organen
oder Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder
der Förderungsabwicklungsstelle sowie der Europäischen Union die
Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Bundes- und
EU-Zuschüsse durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die
Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
2.5) der
Förderungsabwicklungsstelle innerhalb der von ihr festgesetzten Frist
über die Verwendung der empfangenen Förderungsmittel des Bundes und
der EU zu berichten und diese durch Belege nachzuweisen;
2.6) alle die
Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 7 Jahre ab Ende des
Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar
aufzubewahren;
2.7) die Bezug
habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen jederzeit und kostenlos zur
Verfügung zu stellen;
2.8) keine
Ansprüche aus diesen Sonderrichtlinien zu zedieren
(Zessionsverbot);
2.9) die
erhaltenen Förderungen auf Verlangen des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft oder der Förderungsabwicklungsstelle ganz oder
teilweise an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
rückzuerstatten, wenn:
a) die Organe
oder Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder
der Förderungsabwicklungsstelle über wesentliche Umstände, die
für die Gewährung der Förderung maßgeblich waren, unrichtig
oder unvollständig unterrichtet wurden;
b) die
Förderung Bestimmungen der Europäischen Union
widerspricht;
c) das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder
durchgeführt worden ist;
d) die
unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Ausführung der
geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder deren
Abänderung erfordern würde, unterlassen worden
ist;
e) die
Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden ist;
f) vorgesehene
Verpflichtungen nicht eingehalten sind;
g) in diesen
Richtlinien oder in der Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen
nicht erfüllt sind;
h) vorgesehene
Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht worden sind, sofern eine
schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechende
befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der
Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben
ist;
i) den Organen
oder Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder
der Förderungsabwicklungsstelle sowie der Europäischen Union die
Einsicht in die Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen oder der Zutritt
zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen nicht
gewährt wurde oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt
wurden;
j) die
Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die
Aufbewahrung der Aufzeichnungen oder Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes bis zum
Ablauf von 7 Jahren ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung nicht
mehr überprüfbar ist;
k) über das
Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem
Abschluss des geförderten Vorhabens oder während der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer der geförderten Anlagen, jedoch innerhalb einer Frist von
maximal 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der
Projektabrechnung, ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und
dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert
erscheint;
l) das
Zessionsverbot nicht eingehalten worden ist;
m) die
Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden (§ 2b
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 290/1985);
n) die
ausdrücklich erteilte Zustimmung im Sinne des Datenschutzgesetzes
gemäß dem nachstehenden Punkt 3 widerrufen worden
ist;
o) im Fall von
gemeinschaftlich zwischen Bund und Ländern finanzierten Maßnahmen der
Landeszuschuss nicht nachweislich an den Förderungswerber ausbezahlt wurde
(Vorlage eines geeigneten Nachweises durch die Förderungsabwicklungsstelle
an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft spätestens mit
dem Verwendungsnachweis);
im Fall einer
Sektorplanförderung zusätzlich, wenn während der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer der geförderten Anlagen, jedoch innerhalb einer Frist von
maximal 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der
Projektabrechnung:
p) die
gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Führung des Betriebes weggefallen
sind;
q) der Betrieb
eingestellt worden ist;
r) der Betrieb
oder die geförderten Anlagen dauernd stillgelegt, entgeltlich
veräußert oder verlagert worden sind, sodass die
widmungsgemäße Verwendung am vereinbarten Projektort nicht mehr im
ursprünglichen Ausmaß aufrecht erhalten werden
kann;
s) Eigentums-
oder Wirtschaftsveränderungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vorgenommen wurden;
In den
Fällen a), d), e), g), h), l), m) und n) ist der rückzuerstattende
Betrag jedenfalls mit 3 % p.a. über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
Trifft in den Fällen b), c), f), i), j), k) und o) den
Förderungswerber ein Verschulden, so hat ebenfalls eine Verzinsung in
dieser Höhe zu erfolgen. Sofern aber den Förderungswerber in diesen
Fällen kein Verschulden trifft, sowie in den Fällen p) bis s), ist der
rückzuerstattende Betrag nur 4 % p.a. zu verzinsen.
Ich
nehme zur Kenntnis, dass:
weitergehende
rechtliche Ansprüche hiervon unberührt bleiben;
ich
bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Sonderrichtlinien befristet
oder unbefristet von dieser und anderen Förderungsmaßnahmen des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen werden
kann;
unter
den Voraussetzungen der Punkte 2.1 bis 2.9 dieser Verpflichtungserklärung
auch das Erlöschen zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter
Förderungen vorgesehen ist.
3)
Zustimmungserklärung und Widerrufsrecht gemäß Datenschutzgesetz:
Ich stimme im
Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 idgF.,
ausdrücklich zu, dass alle im Ansuchen enthaltenen, mich betreffenden
personenbezogenen und gemäß
§ 6 Datenschutzgesetz
automationsunterstützt verarbeiteten Daten oder zur
automationsunterstützten Verarbeitung bestimmten Daten den
Landwirtschaftskammern, den Landarbeiterkammern, im Fall einer
Gutachtenerstellung durch den ERP-Fonds an diesen, bei Zinsenzuschüssen dem
Kreditinstitut, welches den vom Bund geförderten Kredit vergibt, dem
Landeshauptmann, der Landesregierung, dem Bundesminister für Finanzen, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof für
Kontrollzwecke - sowie der Europäischen Union zur Erfüllung der sich
aus dem Beitrittsvertrag ergebenden Verpflichtungen - übermittelt werden
können. Ich bin berechtigt, diese Zustimmungserklärung jederzeit
schriftlich durch Mitteilung an das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Stubenring 1, 1012 Wien, zu widerrufen. Dieser
ordnungsgemäße Widerruf hat rückwirkend das Erlöschen des
Förderungsanspruches und die allfällige Rückforderung bereits
gewährter Förderungen zur Folge. Allfällige
Datenübermittlungen, ausgenommen bestehende gesetzliche
Übermittlungspflichten, werden unverzüglich ab Einlangen des
Widerrufes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eingestellt.
4) Für
Streitigkeiten aus dem Förderungsverhältnis sind die Gerichte der
Landeshauptstadt im Land des Sitzes der Förderungsabwicklungsstelle
zuständig."
Auf der Grundlage des
Förderungsvertrages Nr. 1 wurden der Fa. G nach Vorliegen der
Auszahlungsvoraussetzungen 8,974.000 S überwiesen, wobei letztlich der
Bundesanteil 2,599.768 S, der (von der zuständigen Landesstelle
überwiesene) Landesanteil 1,732.879 S und der EU-Anteil 4,641.353 S
betragen haben (vgl. das Schreiben des ERP-Fonds Wien vom 16. Oktober 2001).
Für die "Erweiterung
des bestehenden Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebes"
wurde von der Fa. G eine weitere Sektorplanförderung in Anspruch genommen
(vgl. den Förderungsvertrag Nr. 2 vom 1. Juni 1999). Dieser
Förderungsvertrag wurde zu inhaltlich gleichen Bedingungen abgeschlossen.
Dem Vertrag lag ein förderbarer Anteil der Projektkosten von 12,909.000 S
zugrunde. Auf der Grundlage des Förderungsvertrages Nr. 2 wurde nach
Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ein Förderungsbetrag von insgesamt
3,226.000 S überwiesen, wobei letztlich der Bundesanteil 934.572 S, der
(von der zuständigen Landesstelle überwiesene) Landesanteil 622.941 S
und der EU-Anteil 1,668.487 S betragen haben (vgl. das Schreiben des ERP-Fonds
Wien vom 9. März 2001).
Der Förderungsbetrag von 3,226.000 S wurde
entsprechend dem förderbaren bzw. genehmigten Anteil der Projektkosten
zwischen den Förderungswerbern Fa. G und Dkfm. Dr. GW aufgeteilt, wobei auf
Dkfm. Dr. GW ein Anteil von 790.370 S entfiel. Nach Abzug dieses Anteils
"Vermietung und Verpachtung GW" von
790.370 S erhielt die Fa. G somit aus den beiden Förderungsverträgen
Nr. 1 und Nr. 2 eine Gesamtförderung von 11,409.630 S. Im Jahr 2000 wurde
eine sonstige Forderung
"Förderungen" in dieser Höhe
gebucht und auf 10 Jahre verteilt passiv abgegrenzt, weil eine zehnjährige
Nutzung des hergestellten Wirtschaftsgutes als Bedingung für diese
Förderung gestellt worden sei. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten
für das geförderte Projekt wurden ungekürzt (dh. ohne
Kürzung um die erhaltenen Förderungsbeträge) aktiviert, wobei die
Aktivierung in erster Linie das Konto
"Superädifikat EU-Schlachthof
H-Straße" (Konto 58091) betraf. Die jährlichen
AfA-Beträge und Investitionsfreibeträge wurden von diesen
ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet und geltend
gemacht.
Im Zusammenhang mit der Sektorplanförderung fand am
24. September 1998 eine Besprechung mit einem Vertreter des Amtes der Tiroler
Landesregierung statt, deren Gegenstand die
"Förderung eines EU-Schlachthofes mit
Zerlegeeinrichtung" war. Im Zuge dessen wurde eine Niederschrift
aufgenommen, in der ua. Folgendes festgehalten wurde:
"Nach
eingehender Erörterung und Rücksprache mit dem zuständigen
Regierungsmitglied, X, wird die Zusage
des Landes Tirol zur Kofinanzierung des eingereichten Förderantrages
für das vorgesehene Schlachtstätten- und Fleischzerlegeprojekt beim
ERP-Fonds Wien mit einem Investitionsvolumen von rund 17 Mio. Schilling von
nachfolgenden Auflagen abhängig gemacht:
1) Die Fa.
G-GmbH garantiert nach Fertigstellung
des EU-Schlachthofes, diesen mindestens 10 Jahre zu betreiben und insbesondere
alle im Rahmen des Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallenden Schweine
aus Tirol in Lohnschlachtung zu übernehmen.
2) Die
Lohnschlachtung hat zu einem marktüblichen Preis, wie er sich im
österreichischen Durchschnitt ergibt, zu erfolgen. Dkfm. Dr.
GW als Geschäftsführer der
Fa. G-GmbH ist mit der Erfüllung
dieser Auflagen bei positiver Förderentscheidung einverstanden und nimmt
weiters zustimmend zur Kenntnis, dass
die
Bewilligung des Förderzuschusses vom zuständigen Regierungsmitglied
der Tiroler Landesregierung ganz oder teilweise widerrufen bzw. die
Rückzahlung der Fördermittel eingefordert werden kann,
wenn
die
oben angeführte Betriebspflicht oder die marktüblichen Preise für
die Lohnschlachtung nicht eingehalten werden.
die
geförderten technischen Einrichtungen innerhalb des oben angeführten
Zeitraumes (10 Jahre) veräußert, verpachtet oder nicht mehr den
Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
der
Zuwendungsempfänger in Konkurs gerät, seine Zahlungen einstellt und
mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird oder über sein
Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens
eingeleitet wird.
vor
Ablauf der Frist der Öffentlichkeitscharakter des Schlachthofes aufgehoben
oder einseitig eingeschränkt bzw. weiteren Interessenten die Nutzung der
Vermarktungseinrichtung zu angemessenen Entgelten verwehrt
wird."
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit Zuwendungen
aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7 leg.cit.), wenn sie aufgrund
gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt
auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988
genannten Institutionen.
Die in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 statuierte
Steuerfreiheit versteht sich nicht als eine endgültige, sondern
erfährt durch die Bestimmungen der §§ 6 Z 10 und 20 Abs. 2 EStG
1988 eine Einschränkung. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung
von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen
Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1
Z 6) oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder
hergestellt wurden, gelten gemäß
§ 6 Z 10 EStG 1988 als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen
aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen. § 6 Z 10 EStG 1988 zielt
hinsichtlich seines Anwendungsbereiches auf jene steuerfreien Subventionen ab,
die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern dienen, und
normiert, dass diesfalls die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe
der erhaltenen Subvention gekürzt werden. Die im Zeitpunkt der Erlangung
des wirtschaftlichen Eigentums bzw. bei Fertigstellung verpflichtend
vorzunehmende Kürzung ist im Rahmen der steuerbilanziellen Gewinnermittlung
vorerst gewinnneutral; erst im Zuge der Gewinn mindernden Berücksichtigung
der aktivierten Beträge ist ob der gekürzten Bemessungsgrundlage
insoweit eine verminderte Aufwandsverrechnung zu konstatieren.
Für die steuerliche Behandlung der
streitgegenständlichen Subventionen (Sektorplanförderung) ist
zunächst ihre mögliche Steuerfreistellung nach § 3 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht
hat (vgl. VwGH 26.3.1996, 95/14/0071), sind Zuwendungen iSd § 3 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 unentgeltliche Leistungen mit
der genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen im Sinne dieser
Gesetzesstelle fallen Leistungen der in dieser Gesetzesstelle genannten
Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des
Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung
für dessen Leistung darstellen, mit anderen Worten, wenn sie
Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die
Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten, und diese wiederum
bewirkt wird, um die Leistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird
erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einen
Leistungsaustausch gegeben wird.
Einen Leistungsaustausch im dargelegten Sinn hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem sich eine Hebamme
verpflichtet hatte, in einem bestimmten Ort tätig zu sein, und dafür
von der Sanitätsgemeinde, die in ihrem Bereich eine Hebamme benötigte,
einen Zuschuss erhielt (VwGH 29.11.1973, 1511/72). Weiters wurde
Entgeltcharakter in einem Fall bejaht, in dem eine Gemeinde, die an der
Ansiedlung eines zweiten Arztes interessiert war, diesem zusicherte, für
den Fall des Freiwerdens der Gemeindearztstelle ihn an erster Stelle für
die Neubesetzung zu reihen, und sich ua. verpflichtete, bis zu seiner Bestellung
als Gemeindearzt für eine privat abzuschließende Lebensversicherung
14.100 S jährlich zu leisten (VwGH 17.9.1990, 89/14/0071). Ein
Leistungsaustausch im dargelegten Sinn liegt nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes auch vor (vgl. nochmals VwGH 26.3.1996, 95/14/0071),
wenn sich ein Arzt gegenüber einer Gemeinde gegen Zurverfügungstellung
eines Grundstückes verpflichtet, mindestens 15 Jahre lang eine Arztpraxis
in der Gemeinde zu betreiben, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der
Gemeinde die Anschaffungskosten und die Grunderwerbsteuer zu ersetzen sind. Die
Leistung der Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis
während der vereinbarten Zeitdauer in Wechselbeziehung. Eine unentgeltliche
Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt demnach nicht vor, sodass
diese Gesetzesstelle nicht anwendbar ist.
Auch der vorliegende Streitfall ist - was die Frage der
Entgeltlichkeit anlangt - damit vergleichbar. Die Fa. G ist an eine
Betriebspflicht von 10 Jahren gebunden. Der
"Verpflichtungserklärung" zum
Förderansuchen zufolge sind die erhaltenen Förderungen -
über andere angeführte Fälle hinaus - ganz oder teilweise an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rückzuerstatten, wenn
innerhalb dieser Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage
der Projektabrechnung die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Führung
des Betriebes wegfallen, der Betrieb eingestellt wird, der Betrieb oder die
geförderten Anlagen dauernd stillgelegt, entgeltlich veräußert
oder verlagert werden, sodass die widmungsgemäße Verwendung am
vereinbarten Projektort nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß aufrecht
erhalten werden kann, oder Eigentums- oder Wirtschaftsveränderungen ohne
Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorgenommen
werden (vgl. Pkt. 2.9, lit. p) bis s), der
"Verpflichtungserklärung").
Im Hinblick auf den gewährten Landesanteil der
Förderungen ist die Fa. G nicht nur verpflichtet, den EU-Schlachthof
mindestens 10 Jahre zu betreiben, sondern auch alle im Rahmen des
Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallenden Schweine aus Tirol in
Lohnschlachtung zu übernehmen. Die Lohnschlachtung hat dabei zu einem
marktüblichen Preis zu erfolgen. Wenn die angeführte Betriebspflicht
oder die marktüblichen Preise für die Lohnschlachtung nicht
eingehalten werden, können die Fördermittel zurückgefordert
werden. Dies auch dann, wenn die geförderten technischen Einrichtungen
innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren veräußert, verpachtet oder
nicht mehr den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
Die Sektorplanförderung des ERP-Fonds Wien (Bundes-,
Landes- und EU-Anteil) wurde somit von Gegenleistungen der Fa. G
(Betriebspflicht auf 10 Jahre; Lohnschlachtung der zur Schlachtung anfallenden
Schweine aus Tirol zu einem marktüblichen Preis) abhängig gemacht, bei
deren Nichterbringung die Fördermittel zurückzuzahlen sind.
Der Gegenleistungscharakter ist auch daraus ersichtlich,
dass die Förderungsgeber ein (öffentliches) Interesse an der
Investition und damit an den angeführten Leistungen der Fa. G hatten. Karl
Wenger, Funktion und Merkmale eines verwaltungsrechtlichen Subventionsbegriffes,
in Wenger (Hrsg.), Förderungsverwaltung, 25 ff, 42, definiert Subventionen
wie folgt: Subventionen sind
"vermögenswerte Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine sonstige mit
der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt
zukommen lässt, das sich zur Leistung eines bestimmten im öffentlichen
Interesse gelegenen Verhaltens verpflichtet, welches an die Stelle der Leistung
eines marktgerechten Entgelts tritt". Ebenso definieren Wimmer - Arnold,
Wirtschaftsrecht in Österreich, 2. Auflage, (Wien 1998), 135, Subventionen
als "vermögenswerte Leistungen aus
öffentlichen Mitteln durch Verwaltungsträger an Unternehmen, deren
Gewährung an ein bestimmtes, im öffentlichen Interesse liegendes
Verhalten des Subventionsempfängers (Schaffung von Arbeitsplätzen;
Steigerung, Umstellung, Reduzierung oder Einstellung der Produktion;
Qualitätssteigerung etc.) gebunden ist, das an die Stelle eines
marktgerechten Entgeltes tritt". Auch nach Bertl - Fraberger, RWZ
1998, 173, werden Subventionen
"regelmäßig nur unter der Bedingung
eines förderwürdigen Verhaltens gewährt". Dass die Fa. G
aufgrund der beiden Förderungsverträge Nr. 1 und Nr. 2 zu einem im
öffentlichen Interesse liegenden Verhalten verpflichtet ist, ist
offenkundig. So ist mit der auf 10 Jahre angelegten Betriebspflicht in erster
Linie die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region
verbunden. Indem sich die Fa. G weiters verpflichtet, alle im Rahmen des
Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallenden Schweine aus Tirol in
Lohnschlachtung zu übernehmen, wird damit auch der Wirtschaftsstandort
Tirol gestärkt.
Ist der Investitionszuschuss nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 steuerbefreit, sind gemäß
§ 6 Z 10 leg.cit. die
steuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit der Subvention
angeschafften Gegenstandes um den Betrag der Subvention zu kürzen. Die
Basis für den Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988) oder die AfA
(§ 7 EStG 1988) ist dann nur mehr der Betrag der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, reduziert um die Subvention. Indem § 6 Z 10 EStG 1988
einen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausschließlich
auf steuerfreie Subventionen beschränkt, schließen Lehre (vgl. Doralt
- Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, 2000, S. 126) und Rechtsprechung (vgl. VwGH
18.1.1994, 90/14/0124; VwGH 18.12.1996, 94/15/0148) im Umkehrschluss, dass einer
nicht steuerfrei gestellten Subvention keine anschaffungs- bzw.
herstellungskostenmindernde Wirkung zukommt und ihre
betriebsvermögenserhöhende Wirkung einen sofortigen Ertragsausweis
nach sich zieht. Gerade die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Z 6 iVm
§ 6 Z 10 EStG 1988 macht deutlich, dass die Steuerfreiheit der Zuwendungen
und die entsprechende Kürzung von Investitionskosten nur bei bestimmten
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, nicht jedoch generell vorgesehen ist.
Nicht steuerbefreite Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen, die die
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, stellen zwingend (steuerbare und
steuerpflichtige) Betriebseinnahmen dar, die zur Gänze der
Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. VwGH 20.7.1999, 93/13/0178; VwGH
29.10.2003, 2000/13/0090).
Mangels Unentgeltlichkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
mindern die streitgegenständlichen Investitionszuschüsse nicht die
Anschaffungs- und Herstellungskosten für die
"Erweiterung des bestehenden
Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebes". Damit ist aber
auch das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Gemäß
§ 10
Abs. 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung
von abnutzbaren Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag von
höchstens 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31.
März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens
15 %, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 9 %. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sind nicht um die gewährten Förderungsbeträge zu kürzen, der
Investitionsfreibetrag kann - der Berufungswerberin folgend - im
Ausmaß von 9 % von den ungekürzten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten berechnet und geltend gemacht werden.
Eine Geldzuwendung, die der Zuwendungsempfänger aus
betrieblichem Anlass erhält, bewirkt eine Erhöhung des
Betriebsvermögens und ist grundsätzlich eine sofort steuerpflichtige
Betriebseinnahme. Die Fa. G ermittelt den Gewinn gemäß
§ 5 EStG
1988 für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis
30. September eines Jahres). Die Gewinnrealisierung tritt mit Erbringung der
Leistung ein. Bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von
Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Gewinnrealisierung laufend nach
Maßgabe der Leistungserbringung (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124; VwGH
18.12.1996, 94/15/0148; VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090). Werden Geldzuwendungen
mit Gegenleistungsverpflichtungen gegeben, dann ist der Zuschuss entsprechend
der Erfüllung dieser Verpflichtung ertragswirksam zu vereinnahmen. Da
Leistung (Subvention) und Gegenleistung einander zeitraumbezogen
gegenüberstehen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und
über eine bestimmte Laufzeit zu verteilen (vgl. VwGH 26.3.1996, 95/14/0071;
BFH 9.12.1993, BStBl. II 1995, 202; BFH 25.10.1994, BStBl. II 1995, 312). In
diesem Sinne hat die Berufungswerberin eine sonstige Forderung
"Förderungen" in Höhe von
11,409.630 S gebucht und entsprechend der vorliegenden Betriebspflicht von 10
Jahren auf diesen Zeitraum verteilt passiv abgegrenzt. Diese Vorgangsweise ist
nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Z 6 iVm § 6 Z 10
EStG 1988 hat das Finanzamt die Basis für den Investitionsfreibetrag (die
Anschaffungs- und Herstellungskosten) um die erhaltenen
Investitionszuschüsse von 11,409.630 S gekürzt, nicht jedoch auch die
Basis für die AfA. In einer Stellungnahme vom 11. August 2005
begründete dies der Prüfer mit
"verwaltungsökonomischen
Gründen", weil die Vorgangsweise der Fa. G, die erhaltene
Förderung als sonstige Forderung auszuweisen und gleichmäßig auf
10 Jahre verteilt ertragserhöhend aufzulösen, zum selben steuerlichen
Ergebnis führe. (Die Anschaffungskosten würden ebenfalls auf 10 Jahre
verteilt abgeschrieben werden.)
Der Prüfer zielte offensichtlich darauf ab, dass der
Abzug der steuerfreien Subvention von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
einerseits und eine - im Rahmen der Bruttomethode erfolgte - Ausweisung
der steuerfreien Subvention als Passivpost, die zur Neutralisierung der von den
ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommenen
Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes aufgelöst
wird, andererseits unterschiedliche Arten der bilanziellen Darstellung ein und
desselben Vorganges sind, die auf die Höhe des durch das Rechnungswesen
ermittelten Gewinnes des Unternehmens keinen Einfluss haben. Dieser Gedankengang
kann nicht nachvollzogen werden. Die im Rahmen der Sektorplanförderung
genehmigten förderbaren Projektkosten bezogen sich auf verschiedene (teils
unbewegliche, teils bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(vgl. die Beiblätter zu den beiden Förderungsverträgen Nr. 1 und
Nr. 2). Diesen Wirtschaftsgütern wurde im Rahmen der Abschreibung eine
unterschiedliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt. Die Aktivierung der
geförderten Anschaffungs- und Herstellungskosten betraf in erster Linie das
Konto "Superädifikat EU-Schlachthof
H-Straße" (Konto 58091). Gerade diesem Wirtschaftsgut wurde eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 25 Jahren (im Wege der
Betriebsprüfung berichtigt auf 33 1/3 Jahre - vgl. Tz 17 des
Bp-Berichtes vom 23. Jänner 2004, GBp 123) zugrunde gelegt. Von einer auf
die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes erfolgten Auflösung des
Passivpostens (Sonderposten für Investitionszuschüsse des
Anlagevermögens) kann daher nicht gesprochen werden.
Für das Berufungsjahr 2000 hat eine
erklärungsgemäße Veranlagung zu erfolgen. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betragen -9,671.650 S, die nichtausgleichsfähigen
IFB-Verluste 4,598.077 S. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr
2000 (in Schilling) ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das
insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro
erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von
1 € = 13,7603 S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuschussSektorplanförderungSubventionZuwendungen aus öffentlichen MittelnGegenleistungBetriebspflichtAnschaffungs- oder HerstellungskostenInvestitionsfreibetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-I/05
- Stammnummer
- 20961
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF