Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0626-G/02
Übergabe eines negativen KG-Anteiles sowie Schenkung von Liegenschaften im Sonderbetriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-G/02vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kurt Temm,
Notar, 8225 Pöllau, Märzgasse 127, vom 29. Juli 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 26. Juni 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 11.12.2000 übergab JM an seine
Tochter DM (in der Folge kurz Bw. genannt) seinen Kommanditanteil an der
GmbH&CoKG einschließlich aller Verrechnungskonten mit einer
Vermögenseinlage von 100.000,-- S. Des Weiteren übergab JM im
Schenkungswege die ihm allein gehörige Liegenschaft EZ1KG sowie die ihm zur
Hälfte gehörige Liegenschaft EZ2KG.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens seitens des Finanzamtes
wurde eine Teilwertbilanz vorgelegt, sowie mitgeteilt, dass der Übergeber
zu 1/1 an der GmbH&CoKG beteiligt war und die Liegenschaften
Sonderbetriebsvermögen darstellten. Als Teilwert des
übergebenen KG-Anteiles wurde ein Wert von -1,597.596,-- S bekanntgegeben,
an Einheitswerten 156.000,-- S bzw. anteilige 500.500,-- S.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.6.2002
Grunderwerbsteuer fest und zwar auf Grund einer Verhältnisrechnung von der
anteiligen Gegenleistung (übernommene Passiven).
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der KG-Anteil sowie die im
Sonderbetriebsvermögen stehenden Liegenschaften im Schenkungswege - ohne
weitere Gegenleistung - übertragen worden seien. Für diesen
Schenkungsvorgang käme die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG -
somit ein Freibetrag von 5,000.000,-- S - zur Anwendung.
Am 29.8.2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Für diesen Vorgang sei von den anteilig
übernommenen Passiven, die auf den Erwerb des unbeweglichen Vermögens
entfielen, Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Bei einer allfälligen
Schenkungssteuer sei der Freibetrag gemäß
§ 15a
berücksichtigt worden und sei es zu keiner Vorschreibung gekommen.
In dem daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde nochmals
darauf verwiesen, dass die Übergabe im Schenkungswege ohne Gegenleistung
erfolgt sei und kein Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des KG-Anteils samt
Sonderbetriebsvermögen vorliegt.
Ob eine Unternehmensübertragung gegen Entgelt oder
ohne Gegenleistung stattgefunden hat, ist im Einzelfall zu untersuchen. Von
einer entgeltlichen Übertragung unter Lebenden kann dann nicht die Rede
sein, wenn Unentgeltlichkeit das Handeln des Übertragenden bestimmt und
dieser von vornherein eine Gegenleistung nicht anstrebt. Bewirkt ein Unternehmer
eine Leistung nicht, um eine Gegenleistung zu erhalten, so steht eine
allfällige Leistung des Leistungsempfängers zur Leistung des
Unternehmers nicht in der für eine Gegenleistung notwendigen inneren
Verknüpfung. Ist die Leistung des Unternehmers also darauf gerichtet, dem
Übernehmer ein Unternehmen (einen Betrieb oder einen Teil desselben) mit
seinen Aktiven und Passiven unentgeltlich zu übertragen, so kann nicht
deshalb, weil der Übernehmer mit den Aktiven auch die Passiven des
Unternehmens übernimmt, gefolgert werden, dass er die Passiven als
Gegenleistung für die Übertragung der Aktiven übernimmt (u.a.
VwGH 24.9.1996, 1995/13/0290).
Die Bw. verweist mehrfach darauf, dass die Übertragung
des KG-Anteiles samt Sonderbetriebsvermögen im Schenkungswege erfolgt
sei.
Der Wert des Unternehmens bzw seines Anteils daran ergibt
sich vielmehr aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten
Wirtschaftsgüter zuzüglich des Einheitswertes der
Betriebsgrundstücke - der nach der ausdrücklichen Bestimmung des
§ 19 Abs 2 ErbStG maßgeblich ist - abzüglich der mit dem
Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten. Es sind also die beweglichen
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert selbständig zu bewerten, ein
Globalwert des Betriebsvermögens kommt daher im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer nicht in Betracht.
Diese Grundsätze gelten auch für den Anteil an
einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Wenn also
der Erwerbsvorgang einen solchen Anteil betrifft, ist er als Bruchteil des auf
die oben bezeichnete Art ermittelten Betriebsvermögens der Gesellschaft zu
behandeln.
Voraussetzung für das Vorliegen einer freigebigen
Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG - dieser Begriff schließt den der
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts mit ein - ist unter anderem,
dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Ergibt sich nun im
Falle der Zuwendung eines Betriebes oder eines Anteiles daran bei der nach
obigen Grundsätzen durchgeführten Ermittlung ein negativer Wert, so
ist zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Bereicherung des
Zuwendungsempfängers vorliegt. Bei dieser Beurteilung, ob im Vermögen
des Bedachten eine Bereicherung eingetreten ist, muß dabei auf den
gemeinen Wert (im betrieblichen Bereich auf den Teilwert) der Leistungen
geachtet werden. Hiezu ist es erforderlich, an Stelle des Einheitswertes der
Betriebsgrundstücke ihren Verkehrswert anzusetzen. Ergibt auch eine
derartige Bewertung einen negativen Wert, liegt also eine tatsächliche
Überschuldung des Unternehmens vor, so ist der Erwerber des
Unternehmens(anteils) gar nicht bereichert. Wird in einem solchen Fall der
Übergeber des Betriebs(anteils) mit der Übergabe aus der Haftung
für die betrieblichen Verbindlichkeiten entlassen, so wird nicht der
Übernehmer, sondern der Übergeber in seinem Vermögen bereichert.
Im Falle der Übergabe eines tatsächlich überschuldeten Betriebs
(mit Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten) wird somit bei
Vorhandensein eines entsprechenden Bereicherungswillens eine (gemischte)
freigebige Zuwendung des Übernehmers an den Übergeber vorliegen.
Hat der übergebene Betrieb(santeil) jedoch
tatsächlich einen positiven Wert, wird also der Übernehmer durch die
Betriebsübergabe samt Sonderbetriebsvermögen in seinem Vermögen
tatsächlich bereichert, so kann sich durch die Anwendung des § 19
ErbStG iVm den einschlägigen Bestimmungen des BewG dennoch für
steuerliche Zwecke ein negativer Wert der Zuwendung ergeben.
Betrachtet man nun im gegenständlichen Fall die
betrieblichen Teilwerte sowie die Verkehrswerte der Liegenschaften, so ergibt
die derartige Bewertung insgesamt einen positiven Wert.
Zur Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach in der
Übernahme des negativen KG-Anteiles eine Gegenleistung für den Erwerb
der Liegenschaften zu sehen sei, ist folgendes anzumerken:
Diese Auffassung wäre nur dann zutreffend, wenn der
Übergeber verpflichtet gewesen wäre, der Gesellschaft den Fehlbetrag
in Höhe des negativen Kapitalkontos zu erstatten und die Bw. im Zuge der
Übernahme diese Verpflichtung übernimmt.
Ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem
ausscheidenden Kommanditisten kann grundsätzlich eine Gegenleistung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellen, wenn dieser vom Erwerber der
Liegenschaften und des KG-Anteiles zu übernehmen ist.
Eine derartige Verpflichtung bzw. Übernahme der
Verpflichtung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben und somit auch keine
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-G/02
- Stammnummer
- 31645
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF