Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0427-G/02
Steuerschuldner bei Erbsentfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-G/02vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, vom 11. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. Jänner 2002
betreffend Schenkungssteuer 2002 für den Erwerb von E
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 4. Mai 1998 übernahm Herr
E von seinen Eltern Liegenschaften und den elterlichen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. In Punkt 8. des Vertrages wurde
vereinbart:
"Der Übernehmer und auch mit Wirkung für seine
Rechtsnachfolger im Eigentum des Übergabeobjektes verpflichtet sich
zugunsten der Übergeber und über deren Weisung auch aufgrund hiemit
abgeschlossenen Vertrages zugunsten Dritter für die erfolgte
Besitzübergabe zur Erbringung der nachstehenden Leistungen:
.....c) Erhalten die beiden besitzweichenden Töchter
der Übergeber zu deren vollständiger väterlicher und
mütterlicher Pflichtteilsentfertigung und zwar Frau S .....einen Betrag von
1,000.000,00 S und Frau G. (= die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw.
genannt) einen Betrag von 400.000,00 S und letztere mit einem gesonderten
Schenkungsvertrag den Hälfteanteil des Übergebers, Herrn E sen. an der
Liegenschaft EZ X samt den zuzuschreibenden Grundstücken 1333 LN/Wald und
1335 LN, zahlbar in fünf jährlichen Teilbeträgen zu 200.000,00 S
an Frau S und 80.000,00 S an Frau G., wobei die Teilbeträge jeweils
innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag der Vertragsunterfertigung auf ein von
der jeweiligen Berechtigten bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen
sind.
Die Übergeber und deren diesem Vertrag beitretenden
Töchter, die Frauen S und Frau G. nehmen die ihnen vorstehend
eingeräumten Rechte hiemit vertragsmäßig an."
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2002 schrieb das Finanzamt
an die Bw. für die bis dahin geleisteten väterlichen
Entfertigungsbeträge in Höhe von 120.000,00 S und für den Erhalt
der Liegenschaften Schenkungssteuer in Höhe von 305,23 €
vor.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
ausgeführt, dass im Punkt 7 des Übergabevertrages festgelegt worden
sei, alle mit der Abwicklung des Übergabevertrages verbundenen Kosten,
Steuern und Gebühren habe der Übernehmer zu tragen. Der
Übernehmer habe sich verpflichtet zum Zwecke der Pflichtteilsentfertigung
den weichenden Geschwistern die vereinbarte Zuwendung zu entrichten und auch
alle dafür anfallenden Steuern zu bezahlen. Gemäß
§ 13 Abs.
1 ErbStG sei der Steuerschuldner der mit der Ausführung der Zuwendung
Beschwerte. Damit sei nicht sie die Steuerschuldnerin, sondern aufgrund dieses
Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarung ihr Bruder.
Punkt 7. des Vertrages lautet:
"Sämtliche mit der Errichtung, Genehmigung, Abwicklung
und grundbücherlichen Durchführung dieses Übergabevertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden vom Übernehmer als
Auftraggeber zur Vertragserrichtung getragen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2002 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag und führte noch zusätzlich an, dass der Übernehmer
die Verpflichtung übernommen habe, die Steuern zu bezahlen, weil die
Übergeber wollten, dass die ohnehin geringe Erbsentfertigung den weichenden
Erben ungeschmälert zur Verfügung stehen sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Inanspruchnahme der Bw. als Steuerschuldnerin gerechtfertigt war oder
nicht.
Die Verpflichtung zur Leistung von
Erbsentfertigungsbeträgen stellt einen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, der
nach dem Ersatztatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG der Schenkungssteuer
unterliegt.
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG besagt nämlich, dass als
Schenkung auch gilt, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber
angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft
unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung
erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung
vorliegt.
Eine Auflage ist die einer letztwilligen Verfügung
oder einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung,
durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Im
gegenständlichen Fall wurde der Übernehmer des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes zur Bezahlung von Erbsentfertigungsbeträgen
an seine besitzweichenden Schwestern verpflichtet. Durch die Leistung dieser
Beträge erfüllte er die Auflage und die Schwestern erhielten die
mütterliche und väterliche Pflichtteilsentfertigung, die nach § 3
Abs. 1 Z 3 ErbStG erster Tatbestand steuerpflichtig sind.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.
Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung
schulden, sind gemäß
§ 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner. Im Bereich
der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht daher im vorliegenden Fall der
Schenkung ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Geschenkgeber und
Geschenknehmer (vgl. VwGH 19.12.1996, 94/16/0263; VfGH 26.11.2002, G 182/02).
Die Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner steht im Belieben des
Gläubigers, der Abgabenbehörde, ist als Ermessensentscheidung an die
Grenzen des § 20 BAO gebunden und bedarf einer entsprechenden
Begründung. In diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen sind auch vertragliche
Vereinbarungen über die Kostentragung beachtlich und die
Abgabenbehörde darf sich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person
halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht
tragen sollte (VwGH 3.10.1996, 95/16/0068).
Geschenknehmer iS des nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu
beurteilenden Falles ist der im Vertrag begünstigte Dritte (VwGH
31.10.1991, 89/16/0082), also die Bw. Als Geschenkgeber sind nach dem ersten
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG die Personen zu bezeichnen, die die
Auflage anordnen, in diesem Fall die übergebenden Eltern. Damit ist
festgestellt, dass der mit der Leistung der Erbsentfertigungen beschwerte Bruder
in diesem Fall kein Gesamtschuldner ist.
Nach Auffassung des VfGH ist bei einer Schenkung der
Bedachte, also die Bw, als primärer Steuerschuldner zu behandeln (VfGH
10.6.1978, B 51/77 SlgNF 8302). Im vorliegenden Fall ist der Übernehmer
also nicht als einer der gesetzlichen Steuerschuldner des
§ 13 Abs. 1 ErbStG anzusehen und muss der Vorwurf, er
sei als Steuerschuldner auf Grund der Vereinbarungen im Vertrag zur Entrichtung
der Steuer heranzuziehen, schon deswegen ins Leere gehen.
Da der Abgabenbehörde nur innerhalb dieser
gesetzlichen Gesamtschuldnerschaft ein Wahlrecht eingeräumt ist, an wen die
Steuervorschreibung ergehen soll, und dabei nur in diesem Fall eine
privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern beachtlich
wäre, im gegenständlichen Fall der übernehmende Bruder aber kein
Gesamtschuldner ist, war der angefochtene Bescheid rechtsrichtig erlassen und
ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-G/02
- Stammnummer
- 14881
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF