Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0367-W/05
Unterliegt die unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit auch dann der Schenkungssteuer, wenn der Servitutsberechtigte (Geschenknehmer) Investitionen am betreffenden Gebäude vorgenommen hat?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-W/05vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (vgl. VwGH vom 14. Mai 1980, Zl. 361/79).
Mit dem streitgegenständlichen Servitutsbestellungsvertrag wurde dem Bw. von seiner Schwester die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauchsrechtes an der ihr gehörigen Liegenschaft unentgeltlich eingeräumt. Durch diesen Vorgang wurde der Bw. in seinem Vermögen bereichert, während das Vermögen seiner Schwester durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Aus dem Umstand, dass der Bw. auf die ihm grundbücherlich einverleibten Rechte weder einen Rechtsanspruch hatte noch er damit vertragliche Pflichten übernahm, lässt sich angesichts des Wertes des Nutzungsrechtes der Wille seiner Schwester erkennen, ihn in seinem Vermögen zu bereichern. Der Festsetzung der Schenkungssteuer steht auch nicht entgegen, dass der Bw. auf seine Kosten Investitionen am Wohnhaus vorgenommen hat. Dies alleine deshalb, weil selbst der vollständige Abzug der von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen vom Jahreswert des Nutzungsrechtes zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage führen würde, weil der sich daraus ergebende Wert noch immer höher wäre, als die tatsächlich zum Ansatz gelangte Bemessungsgrundlage, die sich aus dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaft errechnet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Edgar
Steinberger, Steuerberater, 8786 Rottenmann, Hauptstraße 61, vom
26. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 2. November 2004, St. Nr. 016/4961,
Erfassungsnummer 321.413/2003, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
1.) Die
Festsetzung der Schenkungssteuer wird geändert auf € 5.995,20.
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. November 2004, St. Nr. 016/4961, Erf.
Nr. 321.413/2003, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern in Wien Herrn Bw. (Bw) gegenüber Schenkungssteuer in der
Höhe von € 11.063,80 fest. Dieser Abgabenvorschreibung lag der
Servitutsbestellungsvertrag vom 29. Juli 2003 zu Grunde, mit welchem dem Bw. das
lebenslange und unentgeltliche Recht des Wohnungsgebrauches an der gesamten
Liegenschaft (also an dem Wohnhaus samt Gartenflächen) EZ.Nr.XXX, samt dem
darauf errichteten Wohnhaus, eingeräumt worden ist.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 26.
November 2004 macht der Bw. geltend, dass es sich bei den Vertragsparteien um
vollbürtige Geschwister handle und beantragt eine entsprechende
Abänderung der Abgabenfestsetzung.
Diesem Begehren folgte das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2005 und setzte die
Schenkungssteuer in der Höhe von € 5.995,20 neu fest.
Im Vorlageantrag vom 11. Februar 2005 bringt der Bw. vor,
es liege überhaupt kein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vor, da
keinerlei Bereicherung in seinem Vermögen gegeben sei.
Die Gründe für die Servitutsbestellung seien
nämlich folgende gewesen:
- die Eigentümerin der Liegenschaft (seine Schwester)
lebe überwiegend im Ausland und müsse daher jemanden für die
Pflege und Instandhaltung der Liegenschaft verfügbar haben.
- er habe in den Jahren vor Servitutsbestellung
umfangreiche Investitionen im Gebäude auf seine Kosten durchführen
lassen (vor allem im Sanitärbereich) und sei daher ein weiterer Grund
für die Servitutsbestellung die Absicherung dieser nicht
unbeträchtlichen Aufwendungen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Nach Z 2 dieser
Gesetzesstelle gilt auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden als
Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG ist
für die Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (vgl. VwGH vom 14. Mai 1980,
Zl. 361/79).
Mit dem streitgegenständlichen
Servitutsbestellungsvertrag wurde dem Bw. von seiner Schwester die Dienstbarkeit
des lebenslänglichen Wohnungsgebrauchsrechtes an der ihr gehörigen
Liegenschaft unentgeltlich eingeräumt. Durch diesen Vorgang wurde der Bw.
in seinem Vermögen bereichert, während das Vermögen seiner
Schwester durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit
entsprechend geschmälert wurde. Alleine aus dieser für das Schicksal
der vorliegenden Entscheidung wesentlichen Feststellung ergibt sich, dass die
streitgegenständliche Einräumung der Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes an den Bw. der Schenkungssteuer unterliegt.
Nach dem Vorbringen des Bw. war eines der Motive für
die Servitutsbestellung darin gelegen, dass seine Schwester jemanden für
die Pflege und Instandhaltung der Liegenschaft verfügbar haben wollte.
Diese Behauptung findet allerdings keine Deckung im Text des
streitgegenständlichen Servitutsbestellungsvertrages, welchem hinsichtlich
der Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Bw. nichts zu
entnehmen ist.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtssprechung die Motivation für die Bereicherung des
Zuwendungsempfängers für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht
weiter von Bedeutung ist (VwGH 99/16/0249 vom 27. April 2000). Entscheidend ist
vielmehr dass sich der Zuwendende des Umstandes bewusst ist, dass er durch seine
Zuwendung den Bedachten bereichert. Eine Zuwendung ist dann freigebig, wenn der
Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf die zugesagte Leistung oder
auf die verbindliche Zusage, die Leistung künftig gewähren zu wollen,
keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird (VwGH vom 31. Oktober 1956, Slg 1517/F).
Dass der Wert des ihm unentgeltlich eingeräumten
Wohnungsgebrauchsrechtes wie im Servitutsbestellungsvertrag ausdrücklich
angegeben € 5.000,00 jährlich beträgt, vermag nicht einmal
der Bw. zu bestreiten. Auch die Höhe des Einheitswertes, welcher nach den
Feststellungen des Finanzamtes € 16.800,00 beträgt, wird von ihm
mit keinem Wort in Frage gestellt. Aus dem Umstand, dass der Bw. auf die ihm
grundbücherlich einverleibten Rechte weder einen Rechtsanspruch hatte noch
er damit vertragliche Pflichten übernahm, lässt sich angesichts der
vorerwähnten Werte der Wille seiner Schwester erkennen, ihn in seinem
Vermögen zu bereichern. Für den Bereicherungswillen genügt es
aber, dass die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf
nimmt (VwGH 2003/16/0087 vom 18. 9. 2003).
Der Umstand, dass sich für den Bw. auf Grund der
Servitutsbestellung neben dem ihm damit gewährten Wohnungsgebrauchsrecht
als weiterer Vorteil die Absicherung der von ihm getätigten Investitionen
ergibt, führt entgegen seiner Ansicht ebenfalls nicht dazu, dass keinerlei
Bereicherung in seinem Vermögen vorliegt.
Ergänzend wird dazu bemerkt, dass sich auf Grund der
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vor
dem 1. Jänner 2004 selbst dann keine Änderung der
Steuerbemessungsgrundlage zum Vorteil des Bw. ergäbe, wenn die von ihm in
der Höhe von € 21.972,25 geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze
berücksichtigt würden:
Bei Nutzungen, die (wie im streitgegenständlichen
Fall) auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind, richtet sich der
Kapitalwert gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG nach dem Lebensalter dieser
Person, wobei die Bewertung nach den im § 16 Abs. 2 BewG angegebenen
Kapitalisierungsfaktoren erfolgt.
Der Bw. war zum Zeitpunkt der Schenkung 41 Jahr alt. Als
maßgeblicher Wert ist daher gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 4 BewG der
15fache Wert der einjährigen Nutzung anzunehmen. Daraus ergibt sich
folgende Berechnung für die Bewertung des Nutzungsrechtes:
Jahreswert € 5.000,00 x 15 = € 75.000,00
Da das Eigentumsrecht an einem Wirtschaftsgut das
Nutzungsrecht einschließt, kann das Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut
nicht höher bewertet werden als das Wirtschaftsgut selbst (VwGH 2.3.1972,
929/71). Es ergibt sich daher folgende Berechnung für den Wert der
Zuwendung:
Einheitswert der Liegenschaft: € 16.800,00 x 3 (§
19 Abs. 2 ErbStG) = € 50.400,00
Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer daher:
|
Wert der Zuwendung:
|
€ 50.400,00
|
abzüglich Freibetrag (§ 14 Abs. 2 ErbStG)
|
€ 440,00
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 49.960,00
Aus dieser Aufstellung lässt sich unschwer erkennen,
dass selbst der vollständige Abzug der vom Bw. geltend gemachten
Aufwendungen von € 21.972,25 vom o.a. Jahreswert des Nutzungsrechts in der
Höhe von € 75.000,00 zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage
führen würde, weil der sich daraus ergebende Wert von € 53.027,75
noch immer höher wäre, als die tatsächlich zum Ansatz gebrachte
Bemessungsgrundlage.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach den
vorliegenden Fakturen die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen offensichtlich
zu einem beträchtlichen Teil der Verbesserung des Wohnungsstandards gedient
haben und es sich dabei nicht um reine Erhaltungsmaßnahmen gehandelt hat.
Da diese vor allem dem Bw. selbst zu Gute kommen, führen sie auch nicht zu
einer Reduzierung des Wertes der Zuwendung in der vom Bw. angeführten
Höhe.
Dem Bw. ist es daher nicht gelungen, Beweise dafür
vorzulegen, dass durch die in Rede stehende Servitutsbestellung in seinem
Vermögen wie von ihm behauptet keinerlei Bereicherung eingetreten
ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mangels genauer
Kenntnis über das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen
Servitutsbestellerin und Servitutsberechtigtem bei der Abgabenberechnung den in
der Steuerklasse V vorgesehenen Hundertsatz zur Anwendung gebracht. Da es sich
bei den Vertragsparteien um vollbürtige Geschwister handelt, war die
Schenkungssteuer jedoch unter Heranziehung des in § 8 Abs. 1 ErbStG
für die Steuerklasse III normierten Steuersatzes wie folgt neu zu
berechnen:
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 49.960,00
|
davon 12 %
|
€ 5.995,20
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher
zusammenfassend davon aus, dass der Bw. durch das erwähnte
Wohnungsgebrauchsrecht in seinem Vermögen auf Kosten der
Servitutsbestellerin in der genannten Höhe bereichert worden ist. Dadurch
wurde der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG erfüllt.
Steuerschuldner ist gemäß
§ 13 Abs.1 ErbStG der Bw als Erwerber.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-W/05
- Stammnummer
- 17349
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF