Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0526-W/03
Spenden als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-W/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, sind gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen. Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Eine Liste des begünstigten Empfängerkreises gem. § 4 Abs. 4 Z 5 lit d und e EStG 1988 wird einmal jährlich im AÖF kundgemacht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist.
Strittig ist, ob Spenden an den Verein für Geschichte der Stadt Wien sowie
an den Verein der Freunde d. Botanischen Gartens der Universität Wien als
Sonderausgaben anzuerkennen sind.
Im Einkommensteuerbescheid
gewährte das Finanzamt genannte Sonderausgaben nicht und begründete
dies damit, dass Zuwendungen bzw. Spenden an Institutionen, die nicht dem
begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988
angehören, nicht absetzbar sind.
Hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber dem Antrag verwies das Finanzamt auf die
Vorjahresbegründung, wobei anzumerken ist, dass in dieser keine
weiterführende Begründung enthalten war.
Der Bw. begründete seine
Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Der Botanische Garten der
Universität gehöre zum Begünstigten Empfängerkreis gem.
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988.
Aus einem Schreiben der
Universität Wien Institut für Botanik und Botanischer Garten, datiert
mit 14. November 2001, adressiert an den Bw., geht Folgendes hervor: Durch seine
Unterstützung sei es möglich gewesen auch 2001 den von Ihm adoptierten
Bäumen eine spezielle Betreuung zukommen zu lassen (optimale
Bewässerung, Versorgung mit Spezialmulch, Aktivierung des Bodenlebens
über ein Yuccasubstrat und eine Bakterienimpfung). Das nächste Ziel
sei eine analytische Prüfung über das Vorhandensein der Mykorrhiza. Da
dies Neuland sei, sei es wichtig, Parameter für die Wirksamkeit von
angewandten Maßnahmen zu finden. Mit der Spende u.a. des Bw. sei es
möglich herauszufinden, ob die anerkannte Mykorrhizenbehandlung unter den
Bedingungen der Universität, Institut für Botanik und Botanischen
Garten, bei Altbäumen ebenfalls den gewünschten Erfolg bringt. Weiters
wurde ausgeführt, dass die Spenden im Rahmen der Baumpatenschaft über
den Verein "Freunde des Botanischen Gartens der Universität Wien" nicht von
allen Finanzämtern als steuerlich absetzbar anerkannt worden sei. Es wurde
darauf hingewiesen, aus diesem Grund künftig Spenden auf das
Drittmittelkonto lautend auf Institut für Botanik einzuzahlen, da Spenden
an öffentliche Einrichtungen mit wissenschaftlicher Ausrichtung
steuerbegünstigt seien.
Das Finanzamt erließ eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung wie folgt:
Die Spende an den Verein
für Geschichte der Stadt Wien (ATS 440,00) wurde anerkannt.
Die Spende an den Verein der
Freunde des botanischen Gartens stellten keine abzugsfähigen Sonderausgaben
iS des § 4 Abs. 4. Z 5 und 6 EStG 1988 dar. Unter § 4 Abs 4 Z 6 EStG
1988 fielen u.a. Zuwendungen an die Österreichische Nationalbibliothek oder
Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Unter § 4 Abs. 4 Z
5 fielen Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder für
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen udgl., wenn sie an bestimmte Einrichtungen
(z.B. Universitäten, Österreichische Akademie der Wissenschaften,
allgemein an juristische unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften oder an gemeinnützige, ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgende andere juristische Personen, die
vorwiegend mit Forschungs- und Lehraufgaben der genannten Art befasst sind),
geleistet werden. Die Feststellung dieser in § 4 Abs. 4 Z 5 lit d und e
EStG 1988 allgemein umschriebenen Voraussetzungen erfolgte durch Bescheid der
zuständigen Finanzlandesdirektion. Dieser liege im gegenständlichen
Fall nicht vor. Der betreffende Verein sei eine juristische Person des
Privatrechts und somit nicht zur Universität Wien
gehörig.
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag und ersuchte um Überprüfung, ob die Baumpatenschaft als
Unterstützung wissenschaftlicher Zwecke anerkannt werden könne. Die
Beträge seien schon mehrere Jahre hindurch geleistet worden, der Bw. legte
Fotos und Belege bei. Die Universität habe ihm empfohlen, in Zukunft die
Beträge an das bereits o. a. Konto zu überweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 Abs. 1 Z 7
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 absetzbar, soweit diese nicht aus
dem Betriebsvermögen erfolgen.
Die für die
Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt.
Gem. § 4 Abs. 4 Z 5 EStG
1988 sind die Voraussetzungen der lit d und e leg. cit. von der jeweiligen
Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche
Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal
jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Eine Liste des
begünstigten Empfängerkreises nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit d und e
wird im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" und im AÖF verlautbart
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch (EStG 1988), Tz 98 zu §
18).
Gemäß
§ 4 Abs.
4 Z 5 des EStG 1988 sind sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit
zum begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z 5 lit d und e
des EStG 1988 durch Bescheid einer Finanzlandesdirektion festgestellt wurde, zu
veröffentlichen.
Der Verein für Geschichte
der Stadt Wien scheint in dieser Veröffentlichung (AÖF 2002/59; BMF
21.1.2002) auf, weshalb die diesbezügliche Spende von ATS 440,00 als
Sonderausgabe anerkannt wird.
Der Verein der Freunde des
Botanischen Gartens der Universität Wien bzw. die Baumpatenschaft
gehören nicht zum im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 taxativ
aufgezählten begünstigten Empfängerkreis, weshalb die
diesbezügliche Spende in Höhe von ATS 5.000,00 keine Sonderausgabe im
Sinne des § 18 EStG 1988 darstellt, und die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen ist.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-W/03
- Stammnummer
- 4735
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF