Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0313-W/07
Absetzbarkeit einer Spende an eine deutsche Stiftung als Sonderausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-W/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Franz Klein, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und
23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und beantragte u.a. die Berücksichtigung einer
von ihm an die X-Stiftung mit Sitz in München (Bundesrepublik Deutschland)
geleisteten Geldspende in Höhe von € 500,00 als Sonderausgabe.
Diesem Begehren wurde im Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 vom 12. Dezember 2006 nicht entsprochen.
In der Bescheidbegründung des Finanzamtes wurde dargelegt, dass Zuwendungen
(Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören würden,
nicht absetzbar seien.
In der gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 erhobenen Berufung vom 2. Jänner 2007 wandte sich
der Bw. gegen die Nichtanerkennung der Spende an die X-Stiftung und brachte dazu
vor, dass die X-Stiftung im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben befasst und eine
Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. BAO sei. Die Spende nicht
anzuerkennen, weil die X-Stiftung ihren Sitz in Deutschland habe, sei
"wettbewerbsverzerrend" und daher
"EU-widrig".
Eine nähere Konkretisierung, aus welchen Gründen
er die österreichischen Rechtsnormen zur Abzugsfähigkeit von Spenden
für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, wurde vom Bw. nicht vorgenommen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 in der anzuwenden Fassung, dürfen freiwillige Zuwendungen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6
EStG 1988, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Die für die Spendenbegünstigung in Betracht
kommenden Zuwendungsempfänger sind in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988
aufgezählt.
Der Bw. argumentierte in der Berufung, dass die X-Stiftung
im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben befasst und eine Körperschaft im
Sinne der §§ 34 ff. BAO sei und nimmt damit offensichtlich auf die in
§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e) EStG 1988 getroffene Regelung Bezug.
Diese betrifft Zuwendungen zur Durchführung von
Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche
die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem
Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschulstudiengesetz
entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und
Dokumentationen an juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs-
oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass
an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im
Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Weiters ist in dieser Bestimmung normiert, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter
dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 nachzuweisen sind. Sämtliche Einrichtungen, für die ein
solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der
österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
Aufgrund dieser Regelung ergibt sich zwingend, dass das
Finanzamt in einem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer eines
Zuwendungsgebers eine Spende nur dann als Sonderausgabe anzuerkennen hat, wenn
dem Zuwendungsempfänger ein Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5
EStG 1988 erteilt wurde. Ist dies - wie bei der X-Stiftung - nicht der Fall, so
hat das Finanzamt die Spende nicht als Sonderausgabe anzuerkennen.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage hat die
Beurteilung der Frage, ob eine juristische Person zum Kreis der
begünstigten Zuwendungsempfänger gehört, nach dem Willen des
Gesetzgebers ausnahmslos in einem vom Zuwendungsempfänger zu initiierenden
Verfahren zur Erlangung eines Bescheides gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5
EStG 1988 zu erfolgen.
Aus diesem Grunde ist eine Auseinandersetzung mit den nicht
näher konkretisierten Vorbringen zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der
betreffenden österreichischen Bestimmungen nicht in einem die Festsetzung
der Einkommensteuer des Bw. (Zuwendungsgeber) betreffenden Verfahren
vorzunehmen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-W/07
- Stammnummer
- 31795
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF