…der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Die im § 101 Abs. 3 vorgesehene Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren (z.B. einheitlich und gesonderte Feststellungen von Einkünften gemäß § 188 BAO) ergehen. Die Zustellfiktion setzt die…
…sahen Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung [1966] den Unterschied zwischen Personenvereinigung und Personengemeinschaft folgendermaßen, wobei § 81 Abs. 1 BAO (in der Stammfassung BGBl 194/1961) damals folgenden Wortlaut hatte: "Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig sind, und bei Personengemeinschaften, denen gemeinschaftliche Einkünfte…
…Bescheiden aus 1997 überein, da dieselbe Liste der Beteiligten zur Benennung des Bescheidadressaten verwendet wurde. Der Bescheid ergeht abermals an die "N". 1.3. Überprüfung der Bescheideigenschaft 1.3.1. Bescheid bei aufrechten Personengemeinschaften (es folgen rechtliche Ausführungen zu § 93 Abs. 2 BAO, § 191 Abs…
…BAO. Selbst bei aufrechter Personengemeinschaft wäre damit die als Wiederaufnahme"bescheid" intendierte Erledigung vom 16. Juli 2004 den Beteiligten der Hausgemeinschaft gegenüber nicht wirksam geworden. Wie erwähnt, sah § 101 BAO im Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Erledigungen für bereits beendete Personengemeinschaften eine Zustellfiktion nach Art…
…Im Übrigen war bei der verfahrensanhängigen Erledigung neben der Adressierung auch die Zustellung mit Mängeln behaftet. Wie erwähnt, sah § 101 BAO im Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Erledigung für bereits beendete Personengemeinschaften eine Zustellfiktion nach Art des Abs.3 der Bestimmung noch gar nicht vor…
…Beteiligten zur Benennung des Bescheidadressaten verwendet wurde. Der Bescheid ergeht abermals an die (wortgleich benannte) Gesellschaft." Die Beschwerdeausführungen setzen mit "1.3. Überprüfung der Bescheideigenschaft 1.3.1. Bescheid bei aufrechten Personengemeinschaften" nach rechtlichen Darlegungen zu § 93 Abs 2 BAO, § 191 Abs 1 lit c…
…Text, noch im Adressfeld des Bescheides der - gemäß § 93 Abs. 2 BAO unverzichtbare - Bescheidadressat, nämlich die Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, genannt werde. Daher würden für die Jahre 1992 bis 1995 keine (wirksamen) Feststellungsbescheide vorliegen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dem Finanzamt daraufhin einen Auftrag iSd. …
…Text, noch im Adressfeld des Bescheides der - gemäß § 93 Abs. 2 BAO unverzichtbare - Bescheidadressat, nämlich die Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, genannt werde. Daher würden für die Jahre 1996 und 1997 keine (wirksamen) Feststellungsbescheide vorliegen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dem Finanzamt daraufhin einen Auftrag iSd. …
…iSd § 93 Abs. 2 BAO des einheitlichen Bescheides) und an jede dieser Personen ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Da eine Personengemeinschaft nicht bestanden hat, ist auch die in § 101 Abs.3 BAO normierte Zustellfiktion nicht anwendbar (vgl. VwGH 17.10.2001, 96/13/0058…
…sind. Für das Mehrparteienverfahren nach § 188 BAO tritt durch § 191 Abs.3 lit.b BAO eine über den Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung ein. Bescheidadressat ist (bei aufrechter Gesellschaft) die Personenvereinigung/Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ohne die Bestimmung des § 191 Abs. 3 lit.b BAO würde ausschließlich…
…2 die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegen stehen, insoweit und so lange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen…
…warum die Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO auch aus Ermessensgründen in Ordnung gewesen sei. U.a. wird ausgeführt, dass die Übergabe der Feststellungsbescheide im Beisein von RA Dr. u, des anwaltlichen Vertreters der Personengemeinschaft - was dieser aber laut Aktenlage nicht war (vgl…
…warum die Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO auch aus Ermessensgründen in Ordnung gewesen sei.U.a. wird ausgeführt, dass die Übergabe der Feststellungsbescheide im Beisein von RA Dr. u, des anwaltlichen Vertreters der Personengemeinschaft - was er aber laut Aktenlage nicht sein konnte…
…bei einer GesBR nach Art einer stillen Gesellschaft iSd UGB anders sein sollte, sodass es auch hier keine (zivilrechtliche) Geschäftsführung und Vertretung dieser Innengesellschaft selbst geben kann. Nachdem der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt ist und die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenvereinigung (Personengemeinschaft…
…bei einer GesBR nach Art einer stillen Gesellschaft iSd UGB anders sein sollte, sodass es auch hier keine (zivilrechtliche) Geschäftsführung und Vertretung dieser Innengesellschaft selbst geben kann. Nachdem der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt ist und die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenvereinigung (Personengemeinschaft…
…der unter anderem der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung in Höhe von 2.671.966,- öS bei der VLSch. erklärt wurde. Am 19 7.1994 langten beim Finanzamt Beilagen zur Erklärung der Personengemeinschaften ein.Am 13.12.1996 erließ das Finanzamt einen Bescheid gem…
…bei einer GesBR nach Art einer stillen Gesellschaft iSd UGB anders sein sollte, sodass es auch hier keine (zivilrechtliche) Geschäftsführung und Vertretung dieser Innengesellschaft selbst geben kann. Nachdem der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt ist und die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenvereinigung (Personengemeinschaft…
…ersuchen können.Schließlich folgen weitere Ausführungen, warum die Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO auch aus Ermessensgründen in Ordnung gewesen sei. U.a. sei die Übergabe der Feststellungsbescheide an den Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin im Beisein des anwaltlichen Vertreters der Personengemeinschaft, RA Dr…
…ersuchen können.Schließlich folgen weitere Ausführungen, warum die Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO auch aus Ermessensgründen in Ordnung gewesen sei. U.a. sei die Übergabe der Feststellungsbescheide an den Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin im Beisein des anwaltlichen Vertreters der Personengemeinschaft, RA Dr…
…Strafverteidiger Dr. u sei wohl kaum mit einer steuerlichen Vertretungsvollmacht ausgestattet gewesen. Durch die unrichtige und gleichheitswidrige und dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechende Ermessensübung bei der Inanspruchnahme der Zustellfiktion lägen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass…