Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0011-G/04
1. Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs.2 BAO 2. Frage des Bescheidadressaten bei Nichtfeststellungsbescheiden
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0011-G/04vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw.,
vertreten durch Kleiner & Kleiner GmbH, vom 4. Juli 2004
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997
entschieden: Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit 29. Dezember 1988 wurden Verträge
abgeschlossen, wonach die FG GmbH und Herr FG, die beiden Dw. des
gegenständlichen Verfahrens, der (per 31. Dezember 1995 mit der
FG GmbH verschmolzenen) B GmbH jeweils als atypisch stiller
Gesellschafter beitreten sollten. Von Seiten der Dw. wurden für die Jahre
1996 und 1997 Erklärungen über die Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) gelegt. Als Rechtsform wird darin jene
der atypisch stillen Gesellschaft angeführt, als "Mitunternehmer" werden in
der Erklärungsbeilage die beiden Dw. angegeben.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass eine steuerlich
anzuerkennende Mitunternehmerschaft nicht vorliege.
Am 20. Februar 2002 erließ das Finanzamt
Liezen - den Feststellungen des Betriebsprüfers folgend - einen an die
(einzeln angeführten) Dw. gerichteten Bescheid (zu Handen der
zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft), mit welchem ausgesprochen wurde, dass mangels
gemeinschaftlicher Einkünfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 1996 und 1997 nicht vorzunehmen sei.
Begründend wurde auf die Ausführungen im zugrunde liegenden
Prüfungsbericht vom 1. Dezember 1999 (betreffend "FG GmbH
und Mitgesellschafter") verwiesen.
Im Bescheid werden im Adressfeld als Bescheidadressaten die
beiden "Mitunternehmer", namentlich die FG GmbH und Herr FG,
angeführt. Die Zustellung erfolgte zu Handen der ausgewiesenen
(gemeinsamen) zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft. Der Bescheid enthält weiters einen Hinweis
gemäß der Bestimmung des
§ 101 Abs. 3 BAO.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2004, ha. am
9. Juli 2004 eingelangt, wurde seitens der Dw. die Zuständigkeit
der Abgabenbehörde zweiter Instanz beansprucht und - unter Hinweis auf ein
beigelegtes Schreiben an das Finanzamt, ebenfalls datiert mit
4. Juli 2004 - ersucht, im Sinne des
§ 311 Abs. 3 BAO vorzugehen. Für die
Mitunternehmerschaft zwischen der FG GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes
und Herrn FG als unechten stillen Gesellschafter seien für die Jahre 1996
und 1997 Abgabenerklärungen nach § 188 BAO eingereicht
worden. Die in der Folge ergangenen Erledigungen des Finanzamtes, mit welchen
ausgesprochen wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für die genannten Jahre nicht vorzunehmen sei, seien der
zustellbevollmächtigten GmbH am 25. Februar 2002 (so auch das
Übernahmedatum laut Rückschein) zugestellt worden. Dieser Erledigung
sei jedoch die Bescheidqualität zu versagen, da weder im normativen Text,
noch im Adressfeld des Bescheides der - gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO unverzichtbare - Bescheidadressat,
nämlich die Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
genannt werde. Daher würden für die Jahre 1996 und 1997 keine
(wirksamen) Feststellungsbescheide vorliegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dem Finanzamt
daraufhin einen Auftrag iSd. § 311 Abs. 3 BAO
erteilt.
Mit Berichtsschreiben vom 22. Juli 2004 teilte
das Finanzamt dem UFS im Wesentlichen mit, dass die in Frage stehende Erledigung
sämtliche für einen Bescheid erforderlichen Merkmale aufweise und
daher von Seiten des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Eingabe des
Devolutionsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Der gegenständliche Devolutionsantrag wird damit
begründet, dass der vom Finanzamt erlassenen Erledigung betreffend
Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1996 und 1997 mangels Nennung des
Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme.
Diese Ansicht der Dw. ist aus folgenden Gründen nicht
zutreffend:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO
hat jeder Bescheid in seinem Spruch die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Wenn der Bescheidadressat
nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im
Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht
(Ritz, BAO 2. Auflage,
§ 93 Rz 6, mwN).
Nach der Bestimmung des § 190 Abs. 1 BAO
finden auf Feststellungen gemäß
§§ 185 bis
189 BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften
sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen
geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden,
mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht
der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen gemäß
§ 191
Abs. 1 lit. c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind
(§ 191 Abs. 2 BAO).
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken
Feststellungsbescheide iSd. § 188 BAO gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO seinem Adressaten
zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. zB den VwGH- Beschluss vom 12.
September 1996, 96/15/0161, mwN). Das ergibt sich aus der Regelung des
§ 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide
eine Zustellfiktion normiert, von welcher die Behörde Gebrauch machen kann,
aber nicht muss (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1994, 94/15/0004). Zu diesen
Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die
genannten Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft
gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (siehe dazu insbesondere VwGH
vom 2. August 2000, 99/13/0014).
Die von den "Gesellschaftern" (Mitgliedern) zur Vertretung
namhaft gemachte Person ist auch nach Auflösung der "Gesellschaft"
(Gemeinschaft) - vorbehaltlich einer anderweitigen wirksamen Vertreterbestellung
durch die Beteiligten - vertretungsbefugt bzw. zustellungsbevollmächtigt.
Dies hat zur Folge, dass die zulässigerweise ihr in dieser Eigenschaft
zugemittelten schriftlichen Erledigungen als an alle (früheren)
Gesellschafter zugestellt gelten (§ 81 Absatz 7 BAO; s. auch
Stoll, BAO Bd. 1, 802).
Im Falle von negativen Feststellungsbescheiden gelangt die
Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht
erzielt worden sind. In diesem Fall sind diejenigen Personen die Gesellschafter
(Mitglieder) iSd § 191 Abs 1 bis 3 BAO, denen, falls die
Gemeinschaft Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile
zuzurechnen gewesen wären (VwGH vom 19. Dezember 2002,
99/15/0051).
Weicht die Behörde von den Abgabenerklärungen ab
und rechnet sie die Einkünfte anderen als den erklärten Gemeinschaften
und Beteiligten zu, so hat die Entscheidung an die herangezogenen und bzw. oder
an die übergangenen Mitglieder zu ergehen, woraus sich die Möglichkeit
der Rechtsverfolgung im Rechtsmittelweg (von selbst) für alle in die
Feststellung einbezogenen bzw. von dieser ausgeschlossenen Beteiligten ergibt
(Stoll, BAO Bd. 2, 1984).
Im Einklang mit dieser Rechtslage hat das Finanzamt jenen
Nichtfestellungsbescheid, dessen Bescheidqualität von den Dw. im
gegenständlichen Fall in Zweifel gezogen wird, völlig richtig an all
jene - einzeln genannten - Personen adressiert, denen im Falle des Vorliegens
einer steuerlichen Mitunternehmerschaft gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen wären.
Während die Dw. das Vorliegen einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft behaupten, geht das Finanzamt davon aus, dass diesen
gemeinschaftliche Einkünfte iSd § 188 BAO nicht zugeflossen
sind.
Der Bescheid ist daher im Sinne des
§ 191 Abs. 2 BAO zu Recht an jene Personen ergangen,
hinsichtlich deren der gemeinschaftliche Zufluss von Einkünften zwischen
dem Finanzamt und den Dw. in Streit steht. Somit ist die Erledigung für
alle "Mitunternehmer", gegenüber denen über die Einkünfte (hier:
über das Nichtvorliegen gemeinschaftlicher Einkünfte) einheitlich
abgesprochen werden sollte, wirksam geworden (vgl. dazu nochmals zB das bereits
zitierte VwGH-Erkenntnis 99/15/0051 vom 19. Dezember 2002).
Wenn im Devolutionsantrag (bzw. im Schreiben an das
Finanzamt) gerügt wird, die Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sei in den Erledigungen nicht genannt, so ist darauf
zu verweisen, dass die behauptete Mitunternehmerschaft (hier in Form einer
atypisch stillen Gesellschaft) weder ein zivilrechtlich rechtsfähiges
Gebilde darstellt, noch von Seiten des Finanzamtes als Träger von Rechten
und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn anerkannt wurde (siehe in diesem
Zusammenhang auch VwGH vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058). Da jedoch an
nicht existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide ins Leere gehen
(VwGH vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121), hat das Finanzamt den
gegenständlichen Nichtfeststellungsbescheid folgerichtig an jene Personen
gerichtet, denen im Falle von gemeinschaftlichen Einkünften
Einkunftsanteile zuzurechnen gewesen wären.
Letztlich sei auf folgenden Umstand hingewiesen:
Im Devolutionsantrag wird wörtlich angeführt, wie
der Spruch des Nichtfeststellungsbescheides nach Ansicht der Dw. richtigerweise
zu lauten hätte. Dabei fallen im Verhältnis zur Ausgestaltung der
Erledigung des Finanzamtes zwei Unterschiede auf:
Zum Einen führen die Dw. im Spruch die einzelnen
Bescheidadressaten an, während das Finanzamt diese lediglich im Adressfeld
angegeben hat. Dies ist jedoch - wie auch die Dw. in ihrer Eingabe richtig
bemerken - laut bereits oa. Rechtsprechung unzweifelhaft
unschädlich.
Zum Anderen werden an die Namen der einzelnen Adressaten
die Zusätze "als Inhaberin des
Handelsgewerbes" sowie "als stillen
Gesellschafter" angefügt. Das Finanzamt hat diese Zusätze in
seinem Nichtfeststellungsbescheid zwar nicht angeführt, doch ist auch darin
kein gegen die Bescheidqualität sprechender Mangel zu erblicken.
Wesentlich ist, dass mit dem Bescheid die Gesamtheit der
Rechtssubjekte erreicht wird, denen gegenüber das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird.
Dadurch, dass das Finanzamt im Adressfeld seines Bescheides
die einzelnen (behaupteten) "Mitunternehmer" angeführt hat, war klar
erkennbar, an wen sich dieser richtet, und wurde darüber hinaus auch
für sämtliche Beteiligten die Möglichkeit ihrer Rechtsverfolgung
im Rechtsmittelweg gewahrt. Eine nähere Spezifikation der einzelnen
Bescheidadressaten nach deren jeweiliger handelsrechtlicher Qualifikation ist in
der BAO nicht vorgesehen bzw. ist dies zu deren Rechtsverfolgung auch nicht
erforderlich.
Der Nichtfeststellungsbescheid des Finanzamtes vom
20. Februar 2002 ist sohin rechtswirksam ergangen, sodass eine
Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Finanzamtes nicht
vorliegt.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist. Dies ist ua. dann der Fall, wenn er - wie im
gegenständlichen Fall - nach Wirksamkeit des Bescheides, hinsichtlich
dessen Erlassung die Säumigkeit behauptet wird, eingebracht wird
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 311 Tz 33).
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
am 3. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
unechte stille GesellschaftFeststellungsbescheidNichtfeststellung von EinkünftenBescheidadressatPersonenvereinigung ohne eigene RechtspersönlichkeitZustellfiktionMitunternehmerschaftDevolution
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0011-G/04
- Stammnummer
- 11338
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF