Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0761-W/03
Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-W/03vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.T.M. , Ingenieurbüro, W.,
B.G., vertreten durch D.B. , Buchprüfer und Steuerberater, 0000 Wien,
R , vom 28. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Amtsdirektor Wagner, vom
25. Februar 2002 betreffend den Bescheid mit dem der Bescheid betreffend
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das
Jahr 1992 gem. § 293 BAO berichtigt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 5.5.1994 langte beim Finanzamt die vorläufige
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr
1992 ein, in der unter anderem der Gewinn aus der Veräußerung einer
Beteiligung in Höhe von 2.671.966,- öS bei der VLSch. erklärt
wurde.
Am 19 7.1994 langten beim Finanzamt Beilagen zur
Erklärung der Personengemeinschaften ein.Am 13.12.1996 erließ das Finanzamt einen Bescheid gem. § 188
BAO, in dem die in den Einkünften enthaltenen Halbsatzeinkünfte gem.
§ 37 Abs. 1 EStG mit 2.671.966,- öS festgestellt wurden. 534.393,-
öS wurden jeweils w.M. und W.T. zugeordnet, der Rest in Höhe von
1.222.096 der VLSch..
Am 27.11.2000 wurde dem Finanzamt eine berichtigte Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für 1992
übermittelt, in der der Gewinn wie folgt verteilt wurde:
w.M. 1.544.820,- öS, E.S. 515.898,- öS, W.T.
1.557.844,- öS, VLSch. 10.576.761,- öS, V.S.
258.224,- öS.
Am 8.2.2001 erließ das Finanzamt im
wiederaufgenommenen Verfahren einen neuerlichen Bescheid gem. § 188 BAO in
dem die Einkünfte antragsgemäß festgesetzt und die
begünstigten Einkünfte wie folgt zuordnet wurden:
w.M.935.188,-öS
W.T. 935.188,-öS
EnR.S. 611.048,-öS
W.T. 935.188,-öS
E.S. 158.785,-öS
V.S. 31.757,-öS
Am 19.2.2001 erließ das Finanzamt einen Bescheid gem.
§ 293 BAO, in dem die Verteilung der Halbsatzeinkünfte auf die
beteiligten Personen berichtigt wurde. Die Verteilung wurde nunmehr wie folgt
vorgenommen:
w.M. 0,-öS
EnR.S. 2.671.966,-öS
W.T. 0,-öS
E.S. 0,-öS
V.S. 0,-öS
Am 28.3.2001, eingelangt beim Finanzamt am 29.3.2001, erhob
der steuerliche Vertreter des I.S.u.P.
Berufung gegen den Feststellungsbescheid
1992, in der er begründend ausführte, dass die Halbsatzeinkünfte
den Veräußerungsgewinn einer im Jahr 1992 erfolgten Anteilsabtretung
darstellen würden. In der Erklärung sei ein Betrag von 7.623.797,-
öS als mit dem Halbsatz gem. § 27 EStG zu versteuernder Betrag
angeführt worden. Bei dem Differenzbetrag von 4.951.831,- öS handle es
sich um die Entnahme von Wertpapieren, die zur Deckung von früheren
Investitionsrücklagen angeschafft worden seien, ins Privatvermögen
anlässlich des Ablebens von P.S.. Auch diese Einkünfte unterlägen
dem ermäßigten Steuersatz, es gebe jedoch in der Beilage E 106a keine
Möglichkeit diese einzutragen.
Mit Bescheid vom
25.2.2002 wies das Finanzamt die Berufung vom 29.3.2001 mit der Begründung
zurück, dass diese nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter der
Bw. eine mit 27.3.2002 datierte Berufung
ein und führte aus, dass aufgrund der eingereichten berichtigten
Gewinnfeststellung für das Jahr 1992, die notwendig geworden sei, weil das
Verlassenschaftsverfahren ein anderes als das ursprünglich angenommen
Ergebnis gezeitigt hätte, am 8.2.2001 ein Feststellungsbescheid erlassen
worden sei, in welchem die Halbsatzeinkünfte auf die Gesellschafter
verteilt worden seien, obwohl sie zur Gänze P.S. zuzurechnen
gewesen wären.
In der Beilage zur ursprünglich abgegebenen
Erklärung sei ein Antrag in Hinblick auf die Halbsatzeinkünfte
gestellt worden, jedoch im Formular E 106 lediglich der
Veräußerungsgewinn angesetzt worden, nicht jedoch, mangels
Eintragungsmöglichkeit, die Entnahme der Wertpapiere. Er habe bereits am
19.2.2001 auf die unrichtige Verteilung der Wertpapiere aufmerksam gemacht und
sei daher auch am 19.2.2001 ein gem. § 293 BAO berichtigter Bescheid
erlassen worden. Es sei jedoch übersehen worden, dass auch die Höhe
der Halbsatzeinkünfte unrichtig gewesen sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 22.1.2003
begründete das Finanzamt dahingehend, dass die Berufung verspätet
eingebracht worden sei. Der Bescheid sei mit 19.2.2001 erlassen worden, die
Berufung jedoch mit 28.3.2001 datiert. Ausgehend von einem Postlauf von 3 Tagen
wäre der letzte Tag der Berufungsfrist der 22.3.2001 gewesen, so dass der
Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen sei.
Im Vorlageantrag
vom 26.2.2003 verwies die Bw. auf die Entscheidung des
VwGH vom 30.10.2001, 98/14/0085 und ersuchte
nochmals um Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO. Wie bereits in den
Eingaben vom 28.3.2001 und 27.3.2002 ausgeführt, habe die unrichtige
Behandlung des Wertpapierentnahmegewinns lediglich auf eine unrichtige
Ausfüllung des Formulars E 106 beruht, obwohl sich aus der
Steuererklärung eindeutig ergebe, dass auch für diese Einkünfte
der begünstigte Steuersatz beantragt worden sei.
Insofern läge eine Unrichtigkeit im Sinne des §
293b BAO vor, welche auch von Amtswegen zu berichtigen gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
ausgeführt, wurde der Bescheid gem. § 293 BAO, mit dem der
Feststellungsbescheid vom 8.2.2001 berichtigt wurde, am 19.2.2001 erlassen.
§ 26. Zustellgesetz
normiert:
Abs. 1 Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis
angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder
an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Abs. 2 Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach
der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde
die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die
Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der 29.2.2001 war ein Montag. Aufgrund der Zustellfiktion
des § 26 BAO gilt der Bescheid mit 22.2.2001 (Donnerstag) als
zugestellt. Das Datum der Berufung ist nachweislich der 28.3.2001.
Somit ist klar erwiesen, dass die Berufung verspätet
eingebracht wurde. Diese Tatsache wurde weder in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid, noch im Vorlageantrag bestritten.
Die Zurückweisung der Berufung durch das Finanzamt
erfolgte daher zu Recht und wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Wien, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-W/03
- Stammnummer
- 22743
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF