Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0120-S/07
Einschränkung des Berufungsrechtes gegen abgeleitete Bescheide gemäß § 252 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-S/07vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S., vom 19. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Dezember 2006
betreffend Einkommensteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 22. Dezember 1997 hat die
Berufungswerberin ihrem Ehegatten das unentgeltliche Fruchtnießungsrecht
am Hälfteanteil des ihr zustehenden Anteiles an einer Liegenschaft
überlassen. Im Rahmen dieses Fruchtnießungsrechtes kann der
vorgenannte Liegenschaftsanteil vom Ehegatten der Berufungswerberin auch
vermietet werden. Als Beginn dieses Rechtes wurde einverständlich der
01.01.1997 vereinbart, sodass alle Mieteinnahmen des Jahres 1997 bereits
anteilig dem Ehegatten der Berufungswerberin zukommen sollten. Aus dem nicht mit
dem Fruchtgenussrecht belasteten Hälfteanteil an dem der Berufungswerberin
gehörigen Liegenschaftsanteil bezieht die Berufungswerberin ebenfalls
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 04.07.2006 wurde im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß ein Betrag in Höhe von € 6.939,05
herangezogen. Mit Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO vom
31.10.2006 betreffend die Vermietungsgemeinschaft V. wurden der
Berufungswerberin erklärungsgemäß Vermietungseinkünfte in
Höhe von € 13.658,84 zugewiesen. Im gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 04.12.2006 wurden daher
die auf die Berufungswerberin entfallenden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung auf € 13.658,84 erhöht. In der fristgerecht
eingebrachten Berufung wendet die Berufungswerberin ein, dass auf Grund des oben
erwähnten Fruchtgenussvertrages die Hälfte dieser
Vermietungseinkünfte ihrem Ehegatten zuzurechnen und bei diesem steuerlich
zu erfassen seien. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.01.2007 wurde das
Berufungsbegehren gemäß
§ 252 BAO mit der Begründung
abgewiesen, dass die Änderung beim Einkommensteuerbescheid auf Grund des
Feststellungsbescheides vom 31.10.2006 durchgeführt worden sei. Eine
Berufung müsse sich gegen diesen Bescheid (Feststellungsbescheid)
richten. Im Vorlageantrag vom 26.01.2007 wiederholt die Berufungswerberin
ihr Berufungsbegehren und führt weiters aus, dass ihr der
Feststellungsbescheid vom 31.10.2006 nicht zugekommen wäre, dass die in
diesem Feststellungsbescheid auf Grund der Eigentumsverhältnisse
getroffenen Feststellungen zwar richtig seien, doch die Abgabenbehörde I.
Instanz übersehen hätte, dass die Berufungswerberin zwar
Miteigentümerin dieser Liegenschaft sei, jedoch die ihr zustehenden
Vermietungseinkünfte zur Hälfte auf Grund des oben erwähnten
Schenkungs- und Fruchtgenussvertrages ihrem Ehegatten geschenkt habe. Deshalb
sei die Hälfte der ihr zustehenden Vermietungseinkünfte
richtigerweise, wie auch in den bisherigen Veranlagungen geschehen, ihrem
Ehegatten zuzurechnen. Wie nach Einsicht in den Feststellungsakt
hervorgeht, wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom 05.02.2002 mitgeteilt, dass
auf Grund eines Eigentümerwechsels eine Änderung des Namens der
Eigentümer- und Vermietungsgemeinschaft und der Anschrift erfolgt sei. Der
Feststellungsbescheid vom 31.10.2006 wurde daher richtigerweise an diese Adresse
rechtswirksam zugestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 252 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
lautet: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 bis 3
beschränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide (im
Gegenstandsfall der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005) ein; Einwendungen
gegen im Grundlagenbescheid (im Gegenstandsfall der Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO ergangen an die Vermietungsgemeinschaft)
getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom
07.07.2004, 2004/13/0069). Dies bedeutet im Gegenstandsfall, dass im
Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO
abzuklären sein wird, ob und in welcher Höhe die
Vermietungseinkünfte dem Fruchtgenussberechtigten und Ehegatten der
Berufungswerberin hinzuzurechnen sind. Erst bei einer allenfalls erfolgten
Abänderung des Feststellungsbescheides ist der davon abgeleitete
Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Die Abweisung des
abgeleiteten Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß
§ 252 BAO
setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid den Bescheidadressaten des
abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.03.1983,
82/14/0210).
§ 101 Abs. 3 BAO lautet: Schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 abs. 1 lit.a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten
Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese
Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird. Die im § 101 Abs. 3 vorgesehene
Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren (z.B. einheitlich und gesonderte Feststellungen von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO) ergehen. Die Zustellfiktion
setzt die Zustellung der Ausfertigung an die nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person und den Hinweis auf die Rechtsfolgen (somit auf die
Zustellwirkung) in der Erledigung voraus. Die Zustellung des
Feststellungsbescheides erfolgte im Gegenstandsfall auf Grund des Schreibens vom
05.02.2002 an den dort namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten und die
dort angegebene Zustelladresse. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 kein Erfolg beschieden
sein.
Salzburg, am
12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Feststellungsbescheidabgeleiteter BescheidEinwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene FeststellungenZustellfiktion bei Personengemeinschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-S/07
- Stammnummer
- 28876
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF