Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0817-W/09
1. Wiederaufnahmeantrag bei der Einkommensteuer nach wiederholtem Verzicht auf Einbringung eines Rechtsmittels bei bekannter Nichtigkeit des Grundlagenbescheides? 2. Antrag auf Erlassung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO ohne Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Grundlagenbescheides nach § 188 BAO? Eintritt der absoluten Verjährung vor Antragstellung, Antrag nach Ablauf von 5 Jahren ab formeller Rechtskraft des Abgaenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0817-W/09vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten
Erich Radschek
über die
Berufungen des Bw, vertreten durch Dr.
Clemens Graninger, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1030 Wien,
Jacquingasse 31,
1.
vom 1. Dezember 2008 und 2. vom
23. Februar 2009
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch ADir RR Elisabeth
Gürschka,
1.
vom 29. Oktober 2008 betreffend Abweisung des Antrages vom 31. Juli
2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
1989
2.
vom 26. Jänner 2009 betreffend Abweisung des Antrages vom
1. Dezember 2008 auf Bescheidabänderung gemäß
§ 295
BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1989
ad
1. entschieden:
Der
angefochtene Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1989 wird aufgehoben.
und
beschlossen:
Der
Antrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
ad 2.
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Bescheidabänderung
gemäß
§ 295 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1989
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
aufrecht.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war 1989 unter anderem an der N
als Mitunternehmer atypisch still beteiligt. Aus den Verwaltungsakten ergibt
sich, dass mit 9. Oktober 2001 an den Bw ein gemäß
§ 295 Abs 1 BAO geänderter Bescheid über
Einkommensteuer für das Jahr 1989 ergangen war, worin der Jahresverlust des
Bw aus dieser Beteiligung entsprechend einer beim Finanzamt am 11. April
1997 eingelangten Mitteilung des Betriebsfinanzamtes (vom
10. Februar 1997) über die -
vermeintlich rechtswirksam erlassene - Feststellung von Einkünften
(§ 188 BAO) niedriger als im zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheid
(26. Juli 1996) angesetzt wurde. Nachdem der neue Abgabenbescheid
zunächst in Rechtskraft erwachsen war, erließ das Finanzamt -
gestützt auf die Mitteilung eines anderen Betriebsfinanzamtes vom
28. November 2003 über die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO und die Höhe des Ergebnisanteiles des
Bw aus jener anderen Beteiligung - am
4. März 2004 einen neuen abgeänderten Einkommensteuerbescheid
für 1989, welcher wiederum in Rechtskraft erwuchs.
Mit Anbringen vom 31. Juli 2008 beantragte der Bw die
Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer für 1989 (der
Bw bezog sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 9. Oktober 2001) wegen
neu hervorgekommener Tatsachen
(§ 303 Abs 1 lit b BAO): Mit Bescheid
vom 7. Mai 2008 - einlangend 14. Mai 2008 - sei nämlich (vom
zuständigen Betriebsfinanzamt) festgestellt worden, dass der dem
Einkommensteuerbescheid vom 9. Oktober 2001 zu Grunde gelegte
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO (vom
10. Februar 1997) infolge unzutreffender Bezeichnung des Bescheidadressaten
nicht wirksam erlassen worden sei und keine normative Kraft habe entfalten
können. Diese Qualifizierung des Grundlagenbescheides vom 10. Februar
1997 als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache und einen
tauglichen Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1
lit b BAO dar. Wenn selbst die den Einkommensteuerbescheid erlassende
Abgabenbehörde keine Kenntnis von der Nichtigkeit des Grundlagenbescheides
gehabt habe, so müsse diese Tatsache aus Sicht des Abgabepflichtigen umso
mehr als "neu hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmewerber treffe an der
früheren Nichtgeltendmachung dieses Umstandes kein grobes Verschulden. Die
Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (hinsichtlich
Einkommensteuer für 1989) würde zu einem "abgeänderten" (gemeint:
im Spruch anders lautenden) Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Anlass für den Antrag des Bw war offensichtlich ein an
ihn gerichtetes und von ihm dem Finanzamt am 3. Juli 2008 übermitteltes
Informationsschreiben der Fa. A. vom 24. Juni 2008. Darin wurde dem Bw in
Angelegenheit seiner ehemaligen atypisch stillen Beteiligung an der N Folgendes
mitgeteilt:
Zunächst erinnerte die Fa. A. den Bw daran, was sie in
seiner Angelegenheit bisher unternommen hatte: Er sei mit Schreiben vom
5. Mai 1997
über die
Feststellung der Betriebsprüfung sowie über das gegen den neuen
Feststellungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel vom 17. April 1997
informiert worden. Am 14. November
2002 sei er darüber informiert worden, dass die Berufung in zweiter
Instanz abgewiesen wurde (Berufungsentscheidung der FLD für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 2002). Gegen
die Berufungsentscheidung sei eine Beschwerde beim VwGH erhoben worden, "welche
auch am 12.12.2002 persönlich
übergeben wurde". Der Bw wurde hiermit daran erinnert, dass ihm die
Beschwerde vollinhaltlich bekannt war. Schließlich sei der Bw am
1. April 2008 davon in Kenntnis
gesetzt worden, dass der VwGHdie
Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2008 (unter anderem) hinsichtlich
der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1989
zurückgewiesen habe. (Hervorhebungen
durch den UFS). Der VwGH habe die Zurückweisung damit
begründet, dass die BE der FLD
(ergänze: ebenso wie der mit
Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid) teilweise an nicht mehr
existente (und an mittlerweile ausgeschiedene) Personen gerichtet war. Die
Erledigung der belangten Behörde (FLDWNB) sei kein Bescheid und könne
daher auch nicht mit "Berufung"
(gemeint: mit Beschwerde) bekämpft
werden.
Nunmehr habe das (für die Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO zuständige)
Finanzamt die Berufung vom 17.04.1997 gegen den Feststellungsbescheid für
1989 mit der Begründung zurückgewiesen, dass
"die angefochtenen Bescheide infolge
unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirkung erlangt
haben, so genannte ,Nichtbescheide' darstellen", und daher nicht mit
Berufung angefochten werden
könnten.
Zu einer dem Schreiben beigefügten Einzelerledigung
des BM für Finanzen vom 28.10.2005 führte die Fa. A. aus, diese
könne für den Bw von Nutzen sein, wenn er die Einkommensteuer für
1989 bereits bezahlt habe. Er könne "innerhalb von drei Monaten nach
Kenntnis, dass der zu Grunde liegende (Feststellungs-) Bescheid nichtig war -
"d. h. bis spätestens 14.08.2008" -
(Hervorhebung im Original) schriftlich
eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
begehren. Die Wiederaufnahme sei auch dann zu bewilligen, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Einkommensteuerbescheides entgegenstehe. Mit der Stattgabe der Wiederaufnahme
würde die bereits bezahlte Einkommensteuer (...) auf dem Abgabenkonto
gutgeschrieben. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass nach Ergehen
eines (erwarteten) neuen Feststellungsbescheides die Einkommensteuer für
1989 - entsprechend dem von der BP ermittelten Erfolgsanteil - neuerlich
belastet werde. Der Bw hätte dann die Möglichkeit, gegen die
neuerliche Belastung mit Einkommensteuer Verjährung einzuwenden und die
bezahlte Einkommensteuer zurückzufordern.
Im beigefügten Schreiben des BMF vom 28.10.2005 ist zu
lesen:
"Eine Maßnahme nach § 295
Abs 1 BAO setzt die nachträgliche Erlassung eines
Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) voraus. Ergeht ein solcher nicht
(zB ,Nichtbescheid' als Folge fehlerhafter Adressierung, ...) so ist ein dennoch
erlassener Änderungsbescheid ... rechtswidrig. Dies kann nicht nur mit
Berufung oder mit Antrag auf Aufhebung
(§ 299 Abs 1 BAO) geltend gemacht werden. In Betracht
kommt auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des ,abgeleiteten' Abgabenverfahrens,
wenn die ,Nichtexistenz' des Grundlagenbescheides im Verfahren zur Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO der für die ,abgeleitete'
Einkommensteuer ... zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt war.
Diesfalls ist der Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, im
,abgeleiteten' Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd
§ 303 BAO.
Den Wiederaufnahmewerber trifft idR kein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil
er grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass kein Finanzamt einen auf
§ 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid erlässt,
obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Bewilligung der Wiederaufnahme, somit die Aufhebung des
Änderungsbescheides, hat auch dann zu erfolgen, wenn in der Zwischenzeit
ein wirksamer Grundlagenbescheid ergangen ist. Dies saniert nämlich nicht
die Rechtswidrigkeit eines trotz Fehlens der diesbezüglichen
Voraussetzungen erlassenen Änderungsbescheides.
Die Wiederaufnahme ist übrigens auch dann zu
bewilligen, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines den
zwischenzeitig erlassenen Grundlagenbescheid berücksichtigenden
Änderungsbescheides entgegensteht."
Die rechtlichen Ausführungen des Bw zum oben
geschilderten Hergang der Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren lehnen sich im
Wesentlichen an die zitierte Einzelerledigung des BMF an und ergänzen diese
wie folgt: Dem Wiederaufnahmeantrag sei statt zu geben, weil der abändernde
Einkommensteuerbescheid vom 9. Oktober 2001 mangels tauglichen
Feststellungsbescheides rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein
nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel
nicht heile (Verweis auf VwGH 93/14/0203). Es sei daher im wieder aufgenommenen
Verfahren der Einkommensteuerbescheid für 1989 in der Fassung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides
"unter Vorbehalt vom 25. September
1991" zu erlassen (Hervorhebung im
Original).
Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, "wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom
18. April 1997 entspricht"
(Hervorhebung im Original; Irrtum des Bw: ein
Bescheid dieses Datums existiert nicht, gemeint war der Bescheid vom
9. Oktober 2001). Verfahrensrechtlich berechtige dieser (ein
solcher) Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des auf Grund
der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.
Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche die
rechtswidrige Abänderung gemäß
§ 295 BAO zu
korrigieren, weil sonst infolge der für Abgabenbescheide geltenden
Bemessungsverjährung dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein
Rechtsverlust drohe (zit. Ritz,
BAO3, Seite 608 und
BMF in: SWK 2004, S 878).
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
29. Oktober 2008 als unbegründet ab und begründete dies im
Wesentlichen mit dem Vorliegen von grobem Verschulden des Antragstellers an der
Nichtgeltendmachung des Wiederaufnahmegrundes innerhalb der gesetzlich
normierten Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
(§ 303 Abs. 2 BAO). Die Frist sei bereits 1997 ungenützt
verstrichen, der Bw müsse sich die Kenntnis des steuerlichen Vertreters von
der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides, wie sie aus der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid und aus der Beschwerde an den VwGH klar hervorgehe,
zurechnen lassen.
Der Bw erhob dagegen rechtzeitig Berufung und beantragte
unter Hinweis auf die bereits vorgelegte Einzelerledigung des BMF,
1. dem Wiederaufnahmeantrag statt zu geben und den
Einkommensteuerbescheid für 1989 unter Berücksichtigung des
vor Betriebsprüfung angesetzten
Ergebnisanteils aus seiner Beteiligung an der N zu erlassen;
2. in eventu einen dem neuen Grundlagenbescheid
(Anm.: ein neuer Feststellungsbescheid ist
nicht ergangen, eine neue Gewinntangente nicht aktenkundig)
entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1989 - aus welchem
Verfahrenstitel immer - zu erlassen.
Das Finanzamt wies daraufhin den letztgenannten Antrag, den
es als einen solche auf Erlassung eines gemäß
§ 295 Abs 1 BAO abgeleiteten Bescheides wertete, mit
Bescheid vom 26. Jänner 2009 als unbegründet ab. In der
Begründung führte es aus, dass § 295 Abs. 1 BAO
für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides das Vorliegen einer
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides
voraussetze. Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen rechtlich nicht
existenten Feststellungsbescheid (nur eine solche liege vor) erfülle diese
Voraussetzung nicht.
In der dagegen am 23. Februar 2009 erhobenen Berufung
ist zu lesen:
Der Antrag auf Erlassung neuer Bescheide gemäß
§ 295 BAO werde aufrechterhalten, da gegenständlich bis heute
keine neuen rechtswirksamen Feststellungsbescheide
(gemeint: für 1989, 1990 und 1991)
ergangen seien. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes sei hier
gemäß
§ 295 BAO vorzugehen, weil auch die
nachträgliche bescheidmäßige Erledigung, worin unter
Zurückweisung der Berufung gegen den "Feststellungsbescheid" 1989 dieser
als Nichtbescheid qualifiziert wurde, einer Aufhebung dieses
Grundlagenbescheides gleich zu setzen sei. Es könne nicht sein, dass
gemäß VwGH 93/14/0203 ein von einem Nichtbescheid abgeleiteter
Einkommensteuerbescheid zwar rechtswidrig ergangen sei, dieser aber dann nicht
gemäß
§ 295 BAO wieder aufzuheben sei. Diese Auslegung
laufe dem Zweck des § 295 BAO zuwider. "Denn hätte ich damals
gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berufen, wäre meine Berufung
gemäß
§ 252 BAO abgewiesen worden." Auch aus dem
Blickwinkel des Rechtsschutzes könne § 295 BAO in
verfassungskonformer Interpretation nur so ausgelegt werden, dass er auch im
gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Das zum Thema ergangene Erkenntnis
des VwGH 2006/13/0115 vom 19.12.2007 sei hier nicht anwendbar, weil noch immer
kein rechtsgültiger Feststellungsbescheid für 1989 vorliege.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem UFS vor, ohne
Berufungsvorentscheidungen erlassen zu haben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Sachverhaltsbezogen steht außer Streit, dass der Bw
im administrativen Feststellungsverfahren steuerlich vertreten war und dass er
sich an dem zur VwGH-Zahl 2002/13/0224 protokollierten Beschwerdeverfahren als
einer von zahlreichen Beschwerdeführern beteiligt hatte. In der
Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2002 hatte demnach auch er mit
ausführlicher Begründung vorgebracht, dass der bekämpfte
Grundlagenbescheid nicht rechtswirksam ergangen sei. Aus den Vorbringen des Bw
ist ersichtlich, dass er von jedem Verfahrensschritt im Feststellungsverfahren
durch die Fa. A. zeitnah informiert worden war, insbesondere vom Ergehen des
Feststellungsbescheides (10. Februar 1997), von der dagegen am
17. April 1997 eingebrachten Berufung, von der gegen die abweisende
Berufungsentscheidung eingebrachten Beschwerde an den VwGH und vom
Zurückweisungsbeschluss des VwGH (27. Februar 2008), letzteres (laut
eigenem Vorbringen) am 1. April 2008. Der streitgegenständliche
Wiederaufnahmeantrag wurde am 31. Juli 2008 eingebracht.
Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 1 lit b BAO
wird unter dem Gesichtpunkt der
einschlägigen Fristenbestimmungen erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207
bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zunächst zu prüfen, ob Verjährung hinsichtlich
der Einkommensteuer für 1989 im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der
veranlagten Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit a
Z 2 BAO insbesondere mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach
§ 4 Abs. 2 lit a Z 1 BAO schon früher entstanden
ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt,
mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I 2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn
Jahre verkürzt wurde, trat doch die absolute Verjährung der
Einkommensteuer 1989 selbst nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen
absoluten Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004, somit lange vor
Antragstellung, ein.
§ 209a Abs. 1 und Abs. 2 BAO
lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig
im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass
diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den dort
genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen (BMF) aus 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat ebenso wenig bindend sein wie die vom
Bw zitierte Auffassung des BMF, wonach eine beantragte Wiederaufnahme des
Verfahrens auch dann zu bewilligen sei, wenn bereits ein nachträglich
rechtswirksam ergangener Grundlagenbescheid (notabene gleichen Spruchinhaltes
wie der rechtsunwirksam gebliebene) erlassen worden sein sollte, der keine
Spruch ändernde Auswirkung auf den zwar rechtswidrig ergangenen, aber
rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid hätte. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) unterliegen nämlich die Mitglieder des UFS bei Besorgung
der ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO)
zukommenden Aufgaben keinerlei Weisungen. Die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfragen hat anhand der gesetzlichen (insbesondere der
Fristen-) Bestimmungen und unter Beachtung ihrer Auslegung durch die
Höchstgerichte zu erfolgen.
2)
Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304
lit a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit a BAO
kann unterbrochen (bzw. ab 2005: verlängert) und gehemmt werden. Die
absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch
die Frist des § 304 lit a BAO
(Ritz, BAO³, § 304
Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger
ua., BAO³, § 209 Anm. 20 und § 304
Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist
ausschlaggebend, dass er nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Antrages vom
31. Juli 2008 nach § 304 lit a BAO nicht
zulässig.
3) Zulässigkeit einer
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304
lit b BAO ist unter
Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu
verstehen (Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304
Anm. 5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des
§ 304 lit a BAO im Zeitpunkt der Stellung des
Wiederaufnahmeantrages bereits abgelaufen ist (somit insbesondere für nach
Ablauf der so genannten absoluten Verjährungsfrist des § 209
Abs. 3 BAO gestellte Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall ist die formelle Rechtskraft
des letzten Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 4. März 2004
im Jahr 2004 eingetreten. Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am 31. Juli.
2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag
innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304 lit b BAO
eingebracht wurde. Somit erscheint der Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme wegen
der Durchbrechungswirkung des § 304 lit b BAO grundsätzlich,
d.h. wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen, noch zulässig;
freilich unter der Voraussetzung, dass die Antragsfrist gemäß
§ 303 Abs. 2 gewahrt wurde. Gerade diese Voraussetzung ist hier
nicht erfüllt:
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass der im
Feststellungsverfahren steuerlich vertretene Bw bereits anlässlich der
Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1989 vom 10.02.1997 Kenntnis von der
Nichtigkeit dieses Bescheides hatte und dieses Wissen auch in der 2002 erhobenen
VwGH- Beschwerde eindeutig bekundete, ist doch in der Beschwerdeschrift unter
anderem auf Seiten 27 - 31 zu lesen:
"1. Ungültiger
Bescheidadressat
1.1. Bescheide aus dem
Jahr 1997
Die Betriebsprüfung hat 1997 nach Abschluss der
abgabenrechtlichen Prüfung für die (Gesellschaft) folgende "Bescheide"
erlassen:
Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989, 1990 und 1991, alle datiert mit 10.
Februar 1997
Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für die Jahre 1989, 1990 und 1991, alle datiert mit 10. Februar
1997
Als
Bescheidadressat wurde In allen
Bescheiden die "N" (teilweise auch abgekürzt) genannt.
1.2. Berufungsentscheidung
vom 28.10.2002
Die Berufungsbehörde hat am 28.10.2002 mit
schriftlicher Berufungsentscheidung die Berufung gegen die Bescheide aus dem
Jahr 1997 abgewiesen und damit die Bescheide, die aufgrund der Feststellungen
der BP ergangen sind, bestätigt. Einzige Änderung gegenüber den
Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung vom 10.2.1997
für 1989-1991 besteht darin, dass die Anteile an den Einkünften sowohl
in ATS ausgewiesen werden als auch, in einer eigenen Spalte händisch
umgerechnet, in EUR.
Der Bescheidadressat stimmt auch in diesem Fall mit der
Bezeichnung in den Bescheiden aus 1997 überein, da dieselbe Liste der
Beteiligten zur Benennung des Bescheidadressaten verwendet wurde. Der
Bescheid ergeht abermals an die "N".
1.3. Überprüfung
der Bescheideigenschaft
1.3.1. Bescheid bei
aufrechten Personengemeinschaften
(es folgen rechtliche Ausführungen zu § 93
Abs. 2 BAO, § 191 Abs. 1 lit c und Abs. 3
lit b BAO, § 97 Abs. 1 BAO, § 101 Abs. 3 BAO
samt Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung).
Unabdingbarer Bestandteil eines Bescheides sei auch der
Spruch als die Willenserklärung der entscheidenden Behörde, worin der
Bescheidadressat, d.h. die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu
nennen sei, an die er ergehe.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit c BAO
hätten Feststellungsbescheide nach § 188 BAO an die
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen, deren
Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 lit b BAO wirkten diese
Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Um gegenüber den einzelnen Bescheidadressaten auch
wirksam zu werden, bedürfe es der gültigen Zustellung des Bescheides
gem. § 97 Abs. 1 BAO. Folglich müsse ein
Feststellungsbescheid seinem Adressaten zugestellt sein. Weiters gelte ein
Feststellungsbescheid ebenfalls als seinem Adressaten zugestellt, wenn er
gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO einer zustellungsbefugten
Person zugestellt ist (Zustellfiktion). Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an den Zustellbevollmächtigten gelte die Zustellung an alle
Mitglieder der Personengemeinschaft bewirkt.
Die Wirkung eines Feststellungsbescheides trete somit nur
dann ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
gesetzmäßige
Bezeichnung des Bescheidadressaten im Spruch des Bescheides (zu dem auch das
Adressfeld zählt)
rechtswirksame
Zustellung des Bescheides an den genannten Bescheidadressaten.
Fehle einer dieser genannten Bestandteile, entfalte der
erlassene Bescheid keine Rechtswirksamkeit.
Im Falle einer atypisch stillen Beteiligung mehrerer
Mitunternehmer am Handelsgewerbe einer Gesellschaft reiche die Bezeichnung des
Bescheidadressaten mit "() & atypisch stille Gesellschaft" zur hinreichenden
Bestimmung der Bescheidadressaten nicht aus. Gleiches gelte für den noch
weniger bestimmten Zusatz- "und Mitgesell.". Wie der VwGH im E 2.8.2000,
99/1310014 ausführe, gebe es nämlich nicht eine alle stillen
Gesellschafter umfassende Personengemeinschaft, sondern es handle sich um viele
voneinander unabhängige stille Gesellschaften zwischen den einzelnen
atypisch stillen Gesellschaftern und dem Geschäftsherrn. D.h. auch bei
aufrechten stillen Gesellschaftsverhältnissen seien als Bescheidadressat
der Geschäftsherr und alle einzelnen stillen Gesellschafter bestimmt zu
bezeichnen.
"Da bei den mit Berufung
vom 17. April 1997 bekämpften Bescheiden die korrekte Bezeichnung des
Bescheidadressaten nicht vorliegt, handelt es sich um so genannte
Nicht-Bescheide, die keine Rechtswirkung entfalten."
1.3.2. Bescheid bei
Beendigung von Personengemeinschaften
Differenziert sei der Sachverhalt bei einer beendeten
Personenvereinigung zu beurteilen.
Gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO habe ein
Feststellungsbescheid für den Fall, dass eine Personenvereinigung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit zu einem Zeitpunkt, in dem der Bescheid ergeht,
nicht mehr besteht, an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. In ständiger Rechtsprechung des VwGH werde
bestätigt, dass ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der
nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine
Rechtswirksamkeit entfaltet (VwGH vom 2.8.2000, ZI. 99/13/0014 für GmbH und
stille Gesellschaft).
Ein damit vergleichbarer Sachverhalt sei im Beschwerdefall
gegeben.
Mit Sacheinlagevertrag vom 27. Juli 1994, (ertragsteuerlich
rückwirkend auf den 31.10.1993) haben eine Mehrzahl der stillen
Gesellschafter ihre stillen Gesellschaftsanteile im Rahmen einer Einbringung
gemäß Art. 111 UmgrStG in die (Rechtsnachfolgerin) eingebracht.
Durch diese Einbringungen seien schon 1994 viele atypisch stille Gesellschafter,
welche in den Jahren, die die Feststellungsbescheide beträfen, noch
beteiligt waren, ausgeschieden. "Die
Bezeichnung N als Bescheidadressat der
geänderten Bescheide im Jahr 1997 ist demzufolge unrichtig und die
erlassenen Feststellungsbescheide gehen ins Leere."
Zusätzlich sei noch zu beachten, dass in den Jahren ab
1997 laufend atypisch stille Gesellschafter ausgeschieden seien bzw. ihre
Anteile verkauft hätten. (Jahre nach dem inkriminierten
Feststellungsbescheid des Finanzamtes) seien die letzten atypisch stillen
Gesellschafter abgeschichtet und die Mitunternehmerschaft beendet worden.
Um einen rechtsgültigen Bescheid zu erlassen,
hätte die Behörde als Bescheidadressaten die einzelnen Mitunternehmer
mit ihrer gesetzlichen Bezeichnung anführen müssen, die zum Zeitpunkt
der Erlassung des Erstbescheides an der Personengemeinschaft beteiligt gewesen
waren. Ein Verweis auf eine der Steuererklärung bzw. dem
Betriebsprüfungsbericht beigelegte Liste der einzelnen Mitgesellschafter
sei jedenfalls nicht geeignet, einen Ersatz für die fehlerhaft bezeichneten
Bescheidadressaten darzustellen. Ein derartiger Bescheid entspreche nicht den
Erfordernissen einer behördlichen Ausfertigung, ebenso sei der Verweis auf
eine gesonderte Unterlage, die unter anderem eine Aufzählung der
Mitgesellschafter enthalte, nicht Bestandteil des Spruches des
Bescheides.
Aufgrund der obigen Ausführungen seien die
Beschwerdeführer der Ansicht, dass überhaupt keine rechtsgültigen
Bescheide im Jahr 1997 auf Basis der Ergebnisse der Betriebsprüfung
ergangen seien. Die Behörde habe in ihrer Ausfertigung dem Erfordernis der
gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung gem. § 93 Abs. 2
BAO nicht entsprochen, da sie ihre Feststellungsbescheide an die "N" gerichtet
habe und nicht an die einzelnen im Feststellungszeitraum beteiligten
Gesellschafter. Der Bescheid knüpfe in seiner Benennung des
Bescheidadressaten an die firmenrechtlich korrekte Bezeichnung der Erstbescheide
an. Insofern habe die Behörde ihre Erledigung an eine -- zwar
zudiesem Zeitpunkt grundsätzlich
noch existente - Personenvereinigung gerichtet, die jedoch nicht mehr identisch
mit der ursprünglich benannten gewesen
sei.
"
Der Bescheid ist somit nicht an einen
im § 191 Abs. 1 lit c BAO genannten Adressaten
ergangen."
Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien daher folgende
Bescheide nicht rechtsgültig ergangen:
Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989, 1990 und 1991, alle datiert mit 10.
Februar 1997
Bescheide
über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre
1989, 1990 und 1991
(Hervorhebung des UFS), alle datiert
mit 10. Februar 1997.
Mit dieser Argumentation hatten die Beschwerdeführer
vor dem VwGH Erfolg.
Damit wäre das Schicksal der Berufung gegen die
Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages auf Grund der verspäteten
Antragstellung (§ 273 Abs. 1 lit b BAO) entschieden: Der Bw
als vertretene Partei muss sich nämlich die Kenntnis des Vertreters vom
geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zurechnen lassen; die Frist gem.
§ 303 Abs. 2 BAO für einen allenfalls erforderlichen - hier
aber gar nicht in Betracht kommenden; dazu weiter unten - Wiederaufnahmeantrag
betreffend Einkommensteuer für 1989 -
drei Monate ab Kenntnis der neu hervor
kommenden Tatsache, hier drei Monate ab Zustellung des ,Feststellungsbescheides'
10.02.1997 an den Vertreter des Bw - bereits 1997 verstrichen
war. Die vom Bw als Wiederaufnahmegrund angesehene Tatsache der Nichtigkeit des
Feststellungsbescheides 1989 war ihm bereits mit Bekanntgabe dieses
Feststellungsbescheides bekannt und, wie im dagegen erhobenen ordentlichen
(17. April 1997) bzw. außerordentlichen Rechtsmittel
(12. Dezember 2002) dokumentiert, mit voller Deutlichkeit bewusst. Die
rechtliche Beurteilung des Feststellungsbescheides (und der abweisenden
Berufungsentscheidung) durch den Bw als einen der Berufungswerber bzw.
Beschwerdeführer fand sodann Bestätigung im
Zurückweisungsbeschluss des VwGH.
Selbst wenn man -
anders als der UFS -
den Zeitpunkt der Kenntniserlangung betreffend die Nichtigkeit des
Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 mit der Information durch die
Fa. A. über den Zurückweisungsbeschluss des VwGH vom 27. Februar
2008 ansetzen wollte, wäre für die Berufung gegen die Ablehnung des
Wiederaufnahmeantrages nichts zu gewinnen: Hat doch der Bw den Zeitraum von drei
Monatenab 1. April 2008, welcher
jedenfalls vor dem 31. Juli 2008 endete, ungenützt verstreichen
lassen.
Der
streitgegenständliche Wiederaufnahmeantrag scheitert freilich schon aus dem
vorrangig aufzugreifenden Grund seiner Unzulässigkeit (§ 273
Abs. 1 lit a BAO): Dass der Bw darauf verzichtete, den am
9. Oktober 2001 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheid 1989, welcher auf einen von ihm bereits davor als
nichtig erkannten ,Feststellungsbescheid' gestützt (von diesem
,abgeleitet') war, mit Berufung anzufechten, ist nicht auf mangelnde Kenntnis
der Spruchgestaltung des ,Feststellungsbescheides' vom 10. Februar 1997
zurückzuführen. Von einem neu Hervorkommen der Tatsache des Vorliegens
eines Nichtbescheides erst mit Bekanntgabe (1. April 2008) des
VwGH-Beschlusses vom 27. Februar 2008 über die Zurückweisung der
Beschwerde kann jedenfalls keine Rede sein.
Aus welchem Grund der Bw keinen
Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9. Oktober 2001
einlegte, sei dahin gestellt. Mit seiner hypothetischen Überlegung, wie
eine allfällig gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9. Oktober 2001
eingebrachte Berufung erledigt worden wäre, befindet er sich in einem
Rechtsirrtum: Gerade eine solche Berufung wäre ihm auf Grund seines Wissens
(bzw. Wissen Müssens als Vertretener im Feststellungs- und
Beschwerdeverfahren) um die zur Nichtigkeit führende Gestaltung des
Spruches im ,Feststellungsbescheid' vom 10. Februar 1997 parallel zur ihm
auch persönlich mitgeteilten bzw. infolge des steuerlichen Vertretenseins
bekannte Berufung gegen diesen Feststellungsbescheid jedenfalls möglich und
zumutbar gewesen. Eine Berufung des Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 1989
wäre nicht (im Grunde des § 252 BAO) aussichtslos, sondern
vielmehr erfolgreich gewesen.
Die Gefahr eines objektiven
Rechtsverlustes drohte umso weniger,
als der Bw auch den von einem anderen Feststellungsbescheid (andere Beteiligung,
siehe 1. Absatz dieser Entscheidung, ganz oben) abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 4. März 2004 mit Hinweis auf die
Nichtigkeit des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 erfolgreich
hätte bekämpfen können. Der Bw hat in jeder Lage des Verfahrens
darauf verzichtet, den ihm zumutbaren Rettungsaufwand zu unternehmen, was ihm
auf Grund seiner Kenntnis des Feststellungsbescheides - dokumentiert in den
dagegen erhobenen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln - mit
der Wirkung zuzurechnen ist, dass er die Folgen unterlassener Rechtsverfolgung
bei der Einkommensteuer für 1989 selbst zu tragen hat.
Nimmt ein Abgabepflichtiger wie hier der Bw das ihm zu
Gebote stehende Rechtsschutzinstrument der Berufung trotz gegebener
Möglichkeit und objektiver Erfolgsaussicht nicht wahr, so dienen andere
Aufrollungsinstitute wie § 303 BAO nicht dazu, den versäumten
Rechtsbehelf unter einem anderen Verfahrenstitel nachzuholen.
Somit erscheint der Wiederaufnahmeantrag nicht nur
außerhalb der dafür vom Gesetz bestimmten Fristen eingebracht,
sondern in Spruch entscheidender Weise
unzulässig. Der
UFS hatte daher den angefochtenen Bescheid in eine Zurückweisung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO abzuändern
(VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0067).
Nur
nebenher und ohne Spruchrelevanz wird angemerkt, dass der im
Wiederaufnahmeantrag des Bw geltend gemachte Wiederaufnahmegrund (Nichtigkeit
des Feststellungsbescheides) nach dem zuvor Gesagten in keiner Lage des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 1989 eine erst nach eingetretener
Bescheidrechtskraft neu hervorgekommene Tatsache war und somit in Wahrheit
niemals vorlag: Denn die Nichtigkeit des ,Feststellungsbescheides' 1989 vom
10.02.1997 war dem Bw bereits vor rechtswirksamer Zustellung der bei Erlassung
und allfälliger Bekämpfung nach jeder Richtung hin abänderbaren
Einkommensteuerbescheide 1989 vom 9. Oktober 2001 sowie vom
4. März 2004 bekannt: Bei einer materiellen Erledigung des
Wiederaufnahmeantrages (nur denkbar bei unverschuldet drohendem Rechtsverlust
wegen objektiver Rechtsbehelfsverweigerung und bei Einhaltung in Betracht
kommender Antragsfristen) wäre dieser bereits mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit b BAO als
unbegründet abzuweisen gewesen.
Zum
Antrag auf Erlassung eines Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 295 BAO:
Der Antrag des Bw erweist sich als unbegründet, weil
eine Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides
vom 4. März 2004 mangels Erlassung, Aufhebung oder Abänderung
eines Grundlagenbescheides für 1989 nicht in Betracht kam. Ein neuer
abgeleiteter Einkommensteuerbescheid durfte nicht erlassen werden. Durch die
Bestätigung des bekämpften Abweisungsbescheides (anstelle von
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung des Antrages iSd
§ 273 Abs. 1 lit a BAO) wird der Bw im Recht auf Wahrung
seines Rechtsschutzinteresses nicht verletzt.
Wien, am 18.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0817-W/09
- Stammnummer
- 40952
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF