…zur Entlastung dienenden Umstände kaum oder gar nicht erörtert wurden. Eine gezielte Wortmeldung zur als einseitig empfundenen Verhandlungsführung sei nicht möglich gewesen, weil der in § 57 Abs. 3 FinStrG normierten Belehrungspflicht nicht entsprochen worden sei. Nach dieser Bestimmung wäre der Spruchsenatsvorsitzende verpflichtet gewesen, der Beschuldigten…
…im Konkurs angemeldeten Verbindlichkeiten betragen ca. € 1,500.000,00. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 74 Abs.1 FinStrG ist die Ablehnung eines Spruchsenatsvorsitzenden binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Allenfalls kann, wenn der behauptete Ablehnungsgrund sich…
…Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 19. Jänner 2009
…Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 9. Jänner 2009
…Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 7. Jänner 2009
…bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag. Der Unabhängige Finanzsenat darf sich mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auseinandersetzen, will er nicht in das dem Bf auf verfassungsrechtlicher Ebene gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter eingreifen. Die Zuständigkeit des Unabhängigen…
…ergäbe sich zur Entscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, weil - so die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - in Anbetracht der konkreten Fallgestaltung in diesem Fall das Handeln der Finanzbeamten im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit einer ausgeübten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten des Gendarmerieposten Perg zuzurechnen…
…laufend eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrg begangen. Mit Bescheid vom 17. März 2005 ordnete ein Spruchsenatsvorsitzender als…
…abgelehnten Organen der Finanzstrafbehörde erster Instanz in der Berufungsschrift berührt nicht die Zuständigkeit des (allenfalls tatsächlich befangenen) Spruchsenates; eine allfällige derartige Befangenheit wird durch das Einschreiten des unbefangenen Berufungssenates jedenfalls saniert (UFS 11.11.2008, FSRV/0039-I/08). Selbst eine tatsächliche Befangenheit eines Spruchsenatsvorsitzenden…
…auf Aufhebung der Beschlagnahme ist ein solcher nach § 91 Abs. 2 FinStrG. Darüber hat nach ho. Ansicht zunächst die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entscheiden, bei der dieses Finanzstrafverfahren anhängig ist. Eine unmittelbare Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nicht gegeben. Wien, am 29. Jänner 2007
…ergäbe sich zur Entscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, weil - so die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - in Anbetracht der konkreten Fallgestaltung in diesem Fall das Handeln des Finanzbeamten im Rahmen seiner Hilfstätigkeit einer ausgeübten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten des Gendarmerieposten Perg zuzurechnen…
…ergäbe sich zur Entscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, weil - so die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - in Anbetracht der konkreten Fallgestaltung in diesem Fall das Handeln der Finanzbeamtin im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit einer ausgeübten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten des Gendarmerieposten Perg zuzurechnen…
…ergäbe sich zur Entscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, weil - so die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - in Anbetracht der konkreten Fallgestaltung in diesem Fall das Handeln der Finanzbeamtin im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit einer ausgeübten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten des Gendarmerieposten Perg zuzurechnen…
…welche weitere, in die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren fallende Verdachtslage gegeben gewesen sein sollte. Die damit (anders als das ursprüngliche Beschwerdevorbringen) nahtlos in Einklang zu bringende diesbezügliche Stellungnahme der PASt Linz, wonach die Finanzbeamten hilfsweise für die Gendarmeriebeamten vorwiegend mit der Sichtung…
…nicht möglich sei, diesbezüglich freiwillig Unterlagen zur Verfügung zu stellen, weil im Durchsuchungsbefehl eine Auflistung des Gesuchten nicht enthalten sei (Finanzstrafakt Bl. 27). Der ob dieses Umstandes um 09.30 Uhr fernmündlich kontaktierte Spruchsenatsvorsitzende ergänzte hierauf seinen Bescheid, indem er per Telefon anordnete, dass zu…
…Liegen objektiv wahrnehmbar für den Spruchsenatsvorsitzenden keine Indizien für eine Befangenheit von Senatsmitgliedern vor, ist er nicht verhalten, rein theoretisch die Parteien der mündlichen Verhandlung in dieser nochmals darüber zu belehren, dass dann, wenn solche Umstände hervortreten würden, eine Ablehnung befangen erscheinender Senatsmitglieder möglich wäre…
…Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 16. März 2005 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Zur Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden: Gemäß § 93 Abs.1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs.2) eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß …
…R vorgesehen, welche eine Zuständigkeit abwechselnd nach dem Datum des Einlangens der Stellungnahme des Amtsbeauftragten beim Finanzamt Linz (in der Geschäftsstelle der Spruchsenate beim Finanzamt Linz) bzw. Finanzamt Ried im Innkreis (als Verwaltungshilfsstelle für Spruchsenatsvorsitzende) in der Reihenfolge ihrer obigen Nennung erlangten. Laut fernmündlicher Auskunft…
…wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der sich aus der für den Verfahrensgegenstand anzuwendenden gültigen Geschäftsverteilung (vgl. § 68 FinStrG) ergebenden neuerlichen Zuständigkeit des bisher abgelehnten Spruchsenatsvorsitzenden über den letzten, bisher lediglich als verspätet zurückgewiesenen Ablehnungsantrag des Beschuldigten vom 28. Juni 2004 gemäß § 74 Abs…
…00 Auf Grund der Aktenlage ist derzeit [Anm.: zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung] ein eine Million Schilling erreichender bzw. übersteigender Hinterziehungsbetrag nicht erweislich, ebenso nicht ein Tatbeitrag dazu, sodass die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden gegeben ist. Der Strafreferent des Finanzamtes Wels beantragt die Verhängung der Untersuchungshaft…