…ausgeführt wurde: ..."...Es wurden ...2003 € 4.320.- als sonstige Werbungskosten beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der monatliche Freibetrag von 360,00 € setzt - bezogen auf den konkreten Fall - eine konkrete Zuordnung zu Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit voraus. Zuschläge für Samstagsarbeit können im Übrigen grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Prüfungszeitraum geltenden Fassung sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei. Im vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt im bekämpften…
…sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind - zusätzlich zu Abs. 1 - Zuschläge für die…
…Erschwernis- und Gefahrenzuschläge sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Zusätzlich zu Abs. 1 leg. cit. sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes…
…erstellte Dienstpläne oder nachträgliche Zeugenaussagen oder Bestätigungen nicht aus. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und damit in Zusammenhang stehende Überstunden können aus Pauschalvereinbarungen grundsätzlich nicht herausgerechnet werden, da die Steuerfreiheit der Zuschläge eine konkrete Zuordnung zu Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraussetzt (siehe dazu Doralt…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei. Nach dieser Gesetzesbestimmung können bestimmte Zulagen und Zuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zu einem monatlichen Freibetrag steuerfrei behandelt werden. Dies stellt…
…Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes…
…Arbeiten an Sonn- und Ruhetagen in Höhe von 257,30 SFr und für Arbeiten in der Nacht in Höhe von 1.953,05 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-…
…In dieser Zeit habe Sie Rufbereitschaft. Sie habe auch eine Schlafgelegenheit am Arbeitsplatz. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs 1 EStG insgesamt bis 360 Euro…
…Gründen als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende…
…gerechtfertigt sei und dass er hinsichtlich des PC's mit dem Ansatz eines Privatanteiles in Höhe von 40 % einverstanden sei. Über die Berufungen wurde erwogen: Überstundenzuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-…
…dann konkretisieren. Darüber hinaus werde er kurzfristig für das Jahr 2006 einen Jahresausgleich beantragen. Über die Berufung wurde erwogen: § 68 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 bestimmt (auszugsweise) Folgendes: | (1) | Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags…
…Zulage zu Recht steuerfrei belassen hat. Nach § 68 Abs 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei. § 68 Abs 5 EStG 1988 normiert, was unter Schmutz-…
…steuerbegünstigt abgerechnet. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Unter Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs,. 5 EStG 1988 sind jene Teile…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Erschwernis- und…
…die Berufung wurde erwogen: § 68 Abs 1 und Abs 5 EStG lauten: (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. (5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene…
…Parteien des Verfahrens in Streit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der behaupteten Schmutz- und Nachzulage im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und…
…ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der behaupteten "Nachtzulagen" im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 im gegenständlichen Fall gegeben sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende…
…erwogen: Gemäß § 68 Abs.1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis zu einem im Gesetz genannten Betrag monatlich steuerfrei. Unter Schmutzzulagen sind nach dessen Abs. 5 jene Teile des Arbeitslohnes…