Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0938-G/07
Erschwerniszulage für Arbeiten am Computer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0938-G/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden, Hofrat Dr. Erwin Csaszar, das
hauptberufliche Mitglied, Mag. Kurt Lorenz und die entsendeten Mitglieder Dr.
Ingo-Jörg Kühnfels, Landarbeiterkammer Steiermark, und Mag. Walter
Zapfl, Landwirtschaftskammer Steiermark, im Beisein der Schriftführerin
Frau Dagmar Brus über die Berufungen der Bw, vom 4. November 2002
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
30. September 2002 betreffend Lohnsteuer für den Zeitraum 1997
bis 2001 nach der am 28. Februar 2008 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer bei der eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei
betreibenden Berufungswerberin fest, dass an verschiedene Dienstnehmer
steuerfreie Erschwerniszulagen für das Arbeiten mit Computerprogrammen
ausbezahlt wurden. Laut Beilage zum Bericht des Prüfers wurde das mit der
Arbeit mit einem alten Computerprogramm begründet, das unüblich und
schwer zu bedienen sei (z.B. hätten Funktionstasten bei einem Programm eine
andere Funktion wie bei einem anderen Programm). Im Zuge der Prüfung seien
Arbeitsaufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit mit diesem "alten"
Programm abverlangt worden, die aber von der Arbeitgeberin nicht vorgelegt
hätten werden können. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das
Arbeiten mit dem Computer zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in
einem Büro und somit auch in einer Steuerberatungskanzlei zählen
würde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein
veraltetes Programm eigene Abläufe mit sich bringen würde. Jedes
Programm bringe neue Abläufe mit sich und müsse erlernt und
berücksichtigt werden. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfers und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung wird auf bisher
unzureichende Sachverhaltsermittlungen verwiesen und unter Hinweis auf die
vorangegangene Lohnsteuerprüfung der Jahre 1990 bis 1993 zu den
Ausführungen im Prüfungsbericht Stellung genommen. Tatsächlich
sei im Prüfungszeitraum Dienstnehmern unter der Voraussetzung, dass durch
die Tätigkeit die Benützung von nicht marktüblichen,
benutzerunfreundlichen und deshalb nicht der Bildschirmverordnung entsprechenden
Computerprogrammen erforderlich war, eine 10%ige Erschwerniszulage für die
Arbeit mit bestimmten Computerprogrammen bezahlt worden. Die dadurch
gegenüber allgemein üblichen Arbeitsbedingungen sich ergebende
wesentliche Erschwernis sei durch die Erschwerniszulage abgegolten worden.
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das Arbeiten mit
dem Computer zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in einem
Büro und somit auch in einer Steuerberatungskanzlei zählen würde.
Dass die Arbeit mit dem Computer heute eine Selbstverständlichkeit sei,
habe sie nie bestritten. Die Beherrschung bestimmter Computerprogramme werde
vorausgesetzt (Word, Excel, Outlook, PowerPoint). Es müsse aber zur
Kenntnis genommen werden, dass teilweise noch mit Computerprogrammen gearbeitet
werden müsste, die nicht dem allgemeinen Standard entsprechen und eine
Erschwernis gegenüber allgemein üblichen Arbeitsbedingungen darstellen
würden. Diese Erschwernis würde abgegolten werden. Aus
Bewerbungsgesprächen und Gesprächen mit ihren Mitarbeitern sei ihr
bekannt, dass in ihrer Kanzlei viel intensiver mit dem Computer gearbeitet
werde, als es in vielen anderen Kanzleien üblich sei. Da sie eine kleine
Kanzlei seien, müssten bei ihnen wenige Mitarbeiter mehr können, weil
sie sich die "Programmspezialisten" nicht leisten könnten. So müsse
auch die Buchhalterin Excel beherrschen und auch die Berufsanwärterin mit
Autotexten umgehen können.
Bei den tatsächlich noch im Einsatz befindlichen
"Alt-Programmen" würden Detailfunktionen meist nur noch von der
Berufungswerberin und Herrn X beherrscht werden. Es gebe keinen einzigen
Mitarbeiter, der nicht zu mindestens 90% seiner Arbeit mit dem Computer arbeiten
würde. Es gebe jedoch nur einzelne Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit unter
erschwerten Bedingungen arbeiten müssten. Diese Mitarbeiter würden
eine EDV-Erschwerniszulage erhalten. Seit Juli 1999 sei dies nur mehr Herr X.
In der Berufung gegen den Nachforderungsbescheid betreffend
die vorangegangene Lohnsteuerprüfung wird unter anderem festgehalten, dass
es ein Standardpaket, das alle die gewünschten Programme beinhalten
würde, nicht gegeben hätte und auch von anderen Kanzleien nicht
eingesetzt hätte werden können. Bei den in der Kanzlei eingesetzten
Programmen handle es sich nicht um zugekaufte (Standard)-Programme, die
lediglich miteinander verbunden und benutzergerecht installiert worden seien. Im
Gegenteil, überwiegend handle es sich um selbst entwickelte Programme, die
alles andere als benutzergerecht installiert worden seien. Die Entwicklung
dieser Programme sei Schritt für Schritt erfolgt. Sie hätten sich
daher ständig verändert, meist, ohne dass die Anwender über die
Programmänderung informiert worden wären. Man hätte sie erst
gemerkt, wenn auf einmal etwas nicht mehr oder anders funktioniert hätte.
Es hätte für die selbst entwickelten Programme keine Handbücher
und nur mangelhafte Anleitungen gegeben. Die Schulungen hätten sich
großteils auf die Erstinformation beschränkt. Der Rest sei "Lernen
beim Tun" gewesen, Lernen an den auftretenden Problemen - eine sehr
nervenverschleißende Angelegenheit. Die Programmentwicklung und
-verbesserung hätte sich an den fachlichen und zeitlichen Kapazitäten
eines Mitarbeiters orientiert. Leider hätten nicht alle Programme mangels
Zeit und Programmaufbau an den verbesserten Wissensstand angepasst werden
können.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurden die
gesetzlichen Grundlagen erörtert und, wie die Berufungswerberin
bemängelt, nicht passende Judikate zitiert. Im Berufungsverfahren
hätte sich gegenüber der Lohnsteuerprüfung auch keine andere
Rechtsauffassung der ausbezahlten Zulage ergeben.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verweist die
Berufungswerberin wiederum darauf, dass die Auseinandersetzung mit den von ihr
vorgebrachten Gründen für die Gewährung der Erschwerniszulage in
der Begründung der Berufungsvorentscheidung vermisst werde. Die Erschwernis
liege einerseits in der gleichzeitigen Anwendung verschiedener Programmsysteme
(und Bildschirmoberflächen, Tastaturbefehle). Es gehe nicht nur darum, das
Programm zu kennen/können, sondern von einer Minute auf die andere von
einem Programm in das andere zu wechseln (durch einen Tastendruck), dort zu
arbeiten, dann wieder retour zu wechseln - oder in ein weiteres Programm zu
hüpfen.
Weiters liege die Erschwernis darin, dass bei gewissen
Programmen der Bildschirmaufbau durch den Umstieg auf die PC-Welt nicht
einwandfrei funktionieren würde. Man sehe kaum, wo sich der Cursor befinden
würde. Weiters liege die Erschwernis darin, dass bei gewissen Programmen
die Bedienerunterstützung durch Hilfe nicht ausreichend gegeben sei,
teilweise sogar falsche Bedieneranleitungen ausgewiesen werden würden, weil
die F9-Taste seit der EDV-Umstellung auf vernetzte PC´s nicht mehr
dieselbe Funktion hätte. Und nur dann, wenn diese Erschwernis das
erträgliche Maß
übersteigen würde, hätte der
Arbeitnehmer Anspruch auf die EDV-Erschwerniszulage.
Sie sei bemüht ihren Mitarbeitern ein angenehmes und
gesundes Arbeitsumfeld zu bieten. Soweit trotzdem durch die Arbeit eine
branchenunübliche Erschwernis vorliegen würde, würde sie diese
durch die Erschwerniszulage vergüten.
Gegen die daraufhin monokratisch ergangene, abweisende
Berufungsentscheidung erhob die Berufungswerberin Beschwerde an den VwGH, in der
sie unter anderem bemängelte, dass entgegen § 282 Abs. 1 BAO über
die Berufung monokratisch, anstatt durch den gesamten Berufungssenat entschieden
worden sei. Nachdem der an das Finanzamt gerichtete Antrag gemäß
§ 323 Abs 12 BAO offensichtlich in Verstoß geraten war, wurde die
Berufungsentscheidung gemäß
§ 300 Abs 1 lit b BAO aufgehoben.
In der Beschwerde an den VwGH verwies die Berufungswerberin
wiederholt darauf, dass die Behörde sich im gesamten Verfahren mit dem
Vorbringen, dass durch die Vielzahl der eingesetzten Programme aus verschiedenen
Programmwelten in einer "verzahnten" Bearbeitung eine gegenüber allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen sich ergebende wesentliche Erschwernis
vorliegen würde, nicht auseinandergesetzt und die erforderlichen Erhebungen
bzw. Beweisaufnahmen nicht durchgeführt habe. Kein einziges Mal sei ein
typischer Arbeitsablauf erhoben worden. Auch sei kein einziges Mal die Vielzahl
der tatsächlich eingesetzten Programme und deren Unterschiedlichkeit in
Bedienerführung, Bildschirmaufbau, Tastenbelegung etc. durch "Anschauung"
geprüft worden. Dabei wäre es auch offensichtlich geworden, dass diese
Erschwernis überwiegend gegeben gewesen wäre, auch wenn detaillierte
Aufzeichnungen über den Einsatz der einzelnen Programme nicht vorliegen
würden. Es würden ja Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit
vorliegen, jene Arbeit, die mit diesen Programmen zu erledigen gewesen sei. Mit
diesen Unterlagen und mit dem Augenschein wäre es jedenfalls möglich
gewesen, das Vorliegen einer überwiegenden und wesentlichen Erschwernis
festzustellen. Der Nachweis könne nicht nur durch nachprüfbare
Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise sowie durch Glaubhaftmachung
erfolgen. Grundaufzeichnungen könnten nur soweit abverlangt werden, als sie
zumutbar seien. Der Nachweis, welche Programme eingesetzt worden seien,
könne mit dem Nachweis über die erfolgten Arbeiten, die mit diesen
Programmen erledigt werden würden, erfolgen. Diese Aufzeichnungen seien vom
Prüfer jedoch als nicht ausreichend zurückgewiesen worden, ohne sie
überhaupt angeschaut zu haben. In Steuerberatungskanzleien sei es
üblich, dass jeder Mitarbeiter mitschreiben müsse, für welchen
Klienten er welche Leistungen erbracht habe (Dauer, Art, ...). In ihrer Kanzlei
würden Leistungsaufzeichnungen von jedem Mitarbeiter selbst erfasst werden.
Aus dem vorgelegten Beispiel ergebe sich, dass die Mitarbeiterin während
einer Arbeitszeit von 6 ½ Stunden laut Leistungserfassung mindestens
folgende 10 Programme verwendet habe: Leistungserfassung/Tagesbericht, Mail
(noch nicht Outlook), Fristverwaltung, Terminplanung, Posteingang,
Telefonverrechnung, Telefonverwaltung, Excel/Eingabenliste,
Excel/Unterlagenliste, LSS/Fibu/Subprogramm für Klienten,
Excel/Spesenverteiler, LSS/Steuererklärungen.
Zur Argumentation in der vorangegangenen, aufgehobenen
Berufungsentscheidung führt die Berufungswerberin aus, dass weder eine
Schulung, noch ein angenehmes Umfeld eine durch die Arbeitssituation bedingte,
außerordentliche Anforderung an die Konzentration und die damit
zusammenhängende nervliche Belastung mindern und ausgleichen könne.
Nicht das Können, nicht das Spezialwissen werde damit abgegolten
(dafür gebühre der höhere Bezug), sondern die größere
nervliche und geistige Beanspruchung und Ermüdung im Vergleich zu
allgemeinen Büroarbeiten (VwGH 2000/15/0066 vom 24.6.2000). Nach den
informellen Kontakten der Berufungswerberin zu Berufskollegen sei es
insbesondere in Kleinkanzleien damals noch absolut unüblich gewesen, den
gesamten Posteingang und die Fristenverwaltung edv-unterstützt zu
führen.
Die technische Entwicklung und die Art und Intensität
des Einsatzes der EDV in Büros im Allgemeinen und in
Wirtschaftstreuhandkanzleien im Besonderen habe sich in den vergangenen Jahren
rasant verändert. Heute könnten die Verhältnisse 1997 - 2000
nicht mehr anschaulich gemacht werden, da durch entsprechenden Einsatz von
persönlichen und finanziellen Mitteln die Arbeitsbedingungen im Allgemeinen
wesentlich verbessert worden seien. Aus diesem Grund werde seit 2000 auch nur
mehr einem Mitarbeiter eine Erschwerniszulage ausbezahlt.
Über die Berufung wurde
erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Erschwernis- und
Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer
deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten
überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche
Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder
Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Diese Zulagen
sind nur begünstigt, soweit sie auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften
(z.B. Kollektivverträgen) gewährt werden.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4, Einkommensteuer-gesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu § 68 EStG
1988; siehe auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung der Zulagen im Wesentlichen drei Bedingungen erfüllt sein
müssen:
- Die im Gesetz umschriebene Arbeitserschwernis bzw.
Gefährdung muss vorliegen (materielle Voraussetzung),
- die Zahlung muss neben dem Grundlohn erfolgen
(funktionelle Voraussetzung) und
- der Zahlung muss eine so genannte lohngestaltende
Vorschrift zugrunde liegen oder sie muss an alle bzw. bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern erfolgen (formelle Voraussetzung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Begünstigung weiters voraus, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter
Umständen erfolgen, welche die genannte außerordentliche Erschwernis
bewirken (VwGH vom 24. April 2002, Zl. 96/13/0151). Die Frage der
außerordentlichen Erschwernis ist also nicht allein anhand der Arbeiten zu
untersuchen, mit denen diese Erschwernis verbunden ist. Vielmehr ist bezogen auf
die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb eines
Lohnzahlungszeitraumes im Sinne des § 77 EStG 1988 zu prüfen, ob sie
überwiegend eine außerordentliche Erschwernis bewirken (VwGH vom 24.
Juni 2004, Zl. 2000/15/0066).
Um das Vorliegen der oben genannten Voraussetzung des
Überwiegens überprüfen zu können, hat bereits der
Prüfer in seinem Bericht festgehalten, dass im Zuge der Prüfung
Arbeitsaufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit mit diesem "alten"
Programm abverlangt worden seien, die aber von der Arbeitgeberin nicht vorgelegt
hätten werden können.
Die Berufungswerberin hat in der Berufung
diesbezüglich ausgeführt, dass Dienstnehmern unter der Voraussetzung,
dass durch die Tätigkeit die Benützung von nicht marktüblichen,
benutzerunfreundlichen und deshalb nicht der Bildschirmverordnung entsprechenden
Computerprogrammen erforderlich war, eine 10%ige Erschwerniszulage bezahlt
worden sei. Wie allgemein in Steuerberatungskanzleien üblich würden
sehr detaillierte Arbeitsaufzeichnungen vorliegen. Nicht vermerkt werde
allerdings, mit welchem Programm die Arbeit erledigt werde. Das wäre
absolut unzumutbar, da in der Regel mit mehreren Programmen gleichzeitig
gearbeitet werde. Aus dem Umstand, dass nicht notiert werden müsse, in
welcher Minute man mit welchem Programm arbeiten würde, könne nicht
geschlossen werden, dass mit diesen Programmen nicht gearbeitet werden
würde - und auch nicht, ob die Arbeit mit diesen Programmen allgemein
üblich oder erschwerten Bedingungen entsprechen würde. Dass sie von
ihren Mitarbeitern nicht die zusätzliche und unzumutbare Erschwernis
fordern würde, laufend mitzuschreiben, welches Programm sie wann nutzen
würden, könne nicht für die Beurteilung der Steuerfreiheit
entscheidend sein.
Dem Hinweis in der Beschwerde an den VwGH vom 16.3.2007,
der Nachweis könne nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen,
sondern auch in anderer Weise sowie durch Glaubhaftmachung erfolgen, stehen die
in diesem Zusammenhang unbefriedigenden Antworten der Berufungswerberin in der
mündlichen Berufungsverhandlung entgegen. So hat sie auf die Frage, wie oft
auf die alten Programme nach dem Jahr der Umstellung 1996 zugegriffen werden
müsse, mit "sehr häufig" geantwortet. Auf die Frage, wie sie das
"erträgliche Maß der Erschwernis" für den Anspruch eines
Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit der Erschwerniszulage feststellen
würde, erklärt sie, dass dies durch eigenes Erleben und Wahrnehmen auf
Grund ihrer ständigen Mitarbeit erfolgen würde. Der erkennende Senat
bezweifelt den von der Berufungswerberin lediglich behaupteten Umstand, für
im Prüfungszeitraum erstellte Bilanzen im überwiegenden Ausmaß
auf alte, die Steuerfreiheit der Erschwerniszulagen bedingende Programme,
zugreifen zu müssen, weil die Beurteilung des Überwiegens der
vermeintlichen Erschwernis subjektiv durch die Berufungswerberin selbst,
objektiv nicht nachvollzieh- und überprüfbar, erfolgte.
Damit ist die durch § 68 Abs. 5 EStG 1988 normierte
Voraussetzung formeller Art, nämlich in welchem Ausmaß die von der
Berufungswerberin behaupteten Erschwerniszulagen vermittelnden Tätigkeiten
erfolgten, jedenfalls nicht erfüllt, da es der Behörde nicht
möglich ist, zu überprüfen, welche (zuschlagsvermittelnden)
Arbeiten im einzelnen und wann geleistet wurden. Wenn es der Abgabepflichtige
verabsäumt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, um welche
Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann diese geleistet wurden, ist
die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen
(vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 94/15/0156, mwN).
Obwohl es folglich darauf, ob die von der Berufungswerberin
beschriebenen Tätigkeiten die Steuerfreiheit der vergüteten Zulage
vermitteln, nicht mehr ankommt, verweist der erkennende Senat darauf, dass
Erschwerniszulagen nur dann nach § 68 EStG 1988 steuerbegünstigt
behandelt werden können, wenn die zu verrichtenden Arbeiten, für die
die Erschwerniszulage gewährt wird, gegenüber den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen mit einer ganz wesentlichen Erschwernis
verbunden sind. Die Arbeiten müssen nach der Definition des § 68 Abs.
5 EStG 1988 unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis
darstellen. Von Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen kann nur
dann gesprochen werden, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich
schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen
auszuführen sind. Den Begriff der außerordentlichen Erschwernis
umschreibt das Gesetz selber nicht.
Die von der Berufungswerberin geschilderten
Tätigkeiten am Computer mit verschiedenen Programmen (nach den
Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen
Excel, Word, Shedule, Schleupen und selbst geschriebene Programme auf Unix, z.B.
Uniplex Tabellenkalkulationsprogramm) erfordern nach Ansicht des erkennenden
Senates spezielle Kenntnisse und Qualifikationen. Jedoch stellt die
Tätigkeit am Computer mit Programmen, die nicht dem allgemeinen Standard
entsprechen, die gleichzeitige Anwendung verschiedener Programmsysteme
(Bildschirmoberflächen, Tastaturbefehle), das Wechseln von einer Minute auf
die andere von einem Programm in das andere durch einen Tastendruck und wieder
retour, nach Ansicht des erkennenden Senates selbst nicht im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche
Erschwernis dar.
Die Beherrschung bestimmter Computerprogramme (Word, Excel,
Outlook, Power Point) setzt die Berufungswerberin selbst voraus. Die Bedienung
weiterer, mit diesen Programmen nicht gut kompatiblen, selbst erstellten
Programmen mit Unix, erfordert nach Ansicht des erkennenden Senates eine
tätigkeitsbezogene Schulung des Personals (samt Hinweisen auf das
Nichtfunktionieren des Bildschirmaufbaus oder eine mangelnde
Bedienerunterstützung und ungewohnte Tastaturbelegungen) durch die
Berufungswerberin als Arbeitgeberin. Dass diesbezüglich ein Mangel
geherrscht hat, ergibt sich aus der Berufung gegen die Nachforderungsbescheide
betreffend 1990 bis 1993, auf welche in der gegenständlichen Berufung
ausdrücklich als Begründung hingewiesen wurde, wenn als erschwerend
ausgeführt wird, dass die Schulungen sich großteils auf die
Erstinformation beschränkt hätten bzw. die Entwicklung der Programme
Schritt für Schritt erfolgt sei, ohne dass die Anwender über die
Programmänderung informiert worden wären.
Der Einwand der Berufungswerberin, dass die verwendeten
EDV-Programme nicht den Anforderungen des § 68 ASchG entsprechen
würden (benutzerunfreundlich, das Nichtfunktionieren des Bildschirmaufbaus
oder eine mangelnde Bedienerunterstützung oder ungewohnte
Tastaturbelegungen), ist unter Umständen arbeitsrechtlich aber nicht
unbedingt steuerrechtlich von Bedeutung. Durch die Steuerfreiheit der
vergüteten Zulagen werden die nach der Schilderung der Berufungswerberin
dem § 68 ASchG zuwiderlaufenden Arbeitsbedingungen nicht legalisiert. Wenn
ein Mitarbeiter sich besondere Kenntnisse im Umgang mit den von der
Berufungswerberin verwendeten Computerprogrammen angeeignet hat, so ist das
ebenfalls kein Grund für die Steuerfreistellung bestimmter
Lohnbestandteile, sondern gegebenenfalls für eine, im Vergleich zu den
anderen Mitarbeitern, (lohnsteuerpflichtige) höhere Entlohnung des
betreffenden Mitarbeiters. Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch
EStG 1988, in Tz 47 zu § 68 können qualifizierte oder spezialisierte
Tätigkeiten nicht den Anlass bilden, um den hiefür vorgesehenen
Zulagen die Eigenschaft von steuerbegünstigten Erschwerniszulagen zu
verleihen.
Was den Vergleich mit den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen betrifft, gibt die Berufungswerberin selbst an, dass das
nicht vorhandene Standardpaket, das alle die gewünschten Programme
beinhalten würde, auch von anderen Kanzleien nicht eingesetzt hätte
werden können. Damit wird offensichtlich, dass Arbeitsbedingungen, die eine
steuerfreie Zulage vermitteln würden, in der Kanzlei der Berufungswerberin
im Vergleich zu den anderen Steuerberatungskanzleien nicht geherrscht haben
können.
Nach den Angaben der Berufungswerberin im Vorlageantrag ist
das Arbeitsumfeld angenehm und gesund. Bei der Einrichtung der Kanzlei habe sie
sehr auf die Ergonomie geachtet, für ausgezeichnete, blendfreie Beleuchtung
gesorgt und gute Bildschirme im Einsatz. Somit kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die von der Berufungswerberin beschriebenen Tätigkeiten unter
außerordentlich schwierigen Bedingungen ausgeführt werden.
Zusammenfassend kann nach Ansicht des erkennenden Senates
dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es zur Auffassung gelangte,
dass die im gegenständlichen Fall steuerfrei behandelten
EDV-Erschwerniszulagen der Besteuerung zu unterziehen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0938-G/07
- Stammnummer
- 33871
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF