…zu verweisen, dass nach überwiegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zurückweisung einer Berufung als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegensteht (vgl. Ritz, BAO, S. 648, Tz. 19 und die dort zitierte Judikatur). Wird nämlich nach Zurückweisung der Berufung dem die Berufungsfrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, so ergibt…
…2006 unter (erstmaliger) Anführung seines Wohnsitzes in Tschechien berufen und ausgeführt, dass ihm dieser Bescheid wegen seiner Ortsabwesenheit auf seiner bisherigen Adresse in R erst von einer Woche an seinem tschechischen Wohnsitz zugestellt worden sei. Seine Wohnadresse in R sei mit der Adresse seines Arbeitgebers…
…2006 unter (erstmaliger) Anführung seines Wohnsitzes in Tschechien berufen und ausgeführt, dass ihm dieser Bescheid wegen seiner Ortsabwesenheit auf seiner bisherigen Adresse in R erst von einer Woche an seinem tschechischen Wohnsitz zugestellt worden sei. Seine Wohnadresse in R sei mit der Adresse seines Arbeitgebers…
…April 2006 unter Anführung seines Wohnsitzes in Tschechien berufen und ausgeführt, dass ihm dieser Bescheid wegen seiner Ortsabwesenheit auf seiner bisherigen Adresse in R erst von einer Woche an seinem tschechischen Wohnsitz zugestellt worden sei. Seine Wohnadresse in R sei mit der Adresse seines Arbeitgebers…
…ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO). Hat keine der Formalentscheidungen, wie z.B. eine Zurückweisung der Berufung wegen Fristversäumnis (…
…000 ATS (ca. 7.267 €) die Durchführung einer periodenübergreifenden Werbungskostenverrechnung unter Gegenüberstellung der Aufwendungen mit den jährlich bezogenen Tantiemen (2001 bis 2006) beantragt, woraus ein Werbungskostenüberschuss iHv. 691,08 € resultiere. Diese Berufung wurde wegen Fristversäumnis mit den Bescheiden vom 21. Februar 2008 als…
…den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung ab. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Berufungen wegen aufrechter Fristen noch nicht erledigt seien. Die Berufungen vom 10. Mai 2006 seien wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Eine Fristversäumnis liege jedoch…
…Bw. hat den Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen mit denselben Argumenten begründet wie im Verfahren betreffend die Zurückweisung der Berufung der Bw. gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wegen verspäteter Einbringung. Diese Berufung wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 3…
…dass der Vorlageantrag innerhalb der verlängerten Frist eingebracht wurde, da sonst die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Fristversäumnis erfolgt." In seiner Stellungnahme führte der Parteienvertreter unter anderem aus, dass die von Herrn M..... am 6.10.2006 verfasste "Berufung" unstrittig per Fax an das Finanzamt übermittelt…
…und die Fristversäumnis wegen des Zusammentragens der nötigen Dokumente passiert ist. Ich ersuche daher aus diesem Grund ausnahmsweise um Abstandnahme dieser Frist bzw. appelliere an die österreichische Behörde (Finanzamt) um Gleichbehandlung als österreichische Staatsbürgerin mit Antragstellern aus den EU-Mitgliedsstaaten bei der Auszahlung der Familienbeihilfe…
…für die darauf basierende Kontrolle der rechtzeitigen Durchführung der Berufung, wie bereits in unserem Antrag vom 12. Februar 2009 verwiesen, beauftragt und damit hiefür verantwortlich war. Bereits im Antrag wurde auch darauf verwiesen, dass F die Auswirkung einer eventuellen Fristversäumnis wegen des erst kurzen Einsatzes…
…Verlängerung der Berufungsfrist als auch die am 14. Oktober 2004 gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Mai 2004 eingebrachte Berufung zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen. Auch der von der gleichzeitig mit der Berufung gegen den Grunderwerbsteuer eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ändert nichts daran, dass die Zurückweisung der Berufung…
…Berufungsbegründung hätte er persönlich auf postalischem Wege dem Finanzamt am 30.5. übermittelt, da er ungern mit Finanzonline arbeite. Anlässlich der am 27. August 2009 unter Beteiligung derselben Parteienvertreter stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung der Bw. gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in…
…über die Zurückweisung einer nicht fristgerecht erhobenen Berufung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat VII, vom 28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer…
…Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.I.GG, Übersetzerin, geb. xy, G, TStr.19, vertreten durch Mag. Margit Kobanitsch, Steuerberaterin, 1160 Wien, Thaliastraße 96/8, vom 29. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vom 19. August 2005 betreffend Zurückweisung der Berufungen (…
…Berufungsführerin hat am 5. Jänner 2009 beim Finanzamt Bregenz einen Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen des Jahres 2003 eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Bescheid vom 12. Jänner 2009 als verspätet zurückgewiesen. In der Berufung vom 22. Jänner 2009 brachte die…
…Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Jänner 2012, Strafnummer 001, über die Zurückweisung der Berufung…
…eine Unkenntnis der verfahrensrechtlichen Bestimmungen behauptet, ist lediglich zu bemerken, dass die vorhin zitierte Bestimmung auch dafür keinen Raum lässt. Denn die bloße Tatsache der Fristversäumnis hat, ohne nähere Berücksichtigung des Grundes, der zur Fristversäumnis geführt hat, zwingend die bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung zur Folge…
…Juni 2004 eingebrachte Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1990 vom 21. April 2004, dessen maschinschriftlich erstellte Begründung vom 29. April 2004 nachweislich am 11. Mai 2004 zugestellt wurde, als verspätet, weshalb gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO die Zurückweisung der Berufung auszusprechen war…
…Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vom 15. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.St. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Juni 2008, StrNr. 061/2007/00091-001, betreffend Zurückweisung der Berufung…