Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0387-G/05
Verspätete Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-G/05vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Niederlande, vom 14. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Juni 2005
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen
Zurückweisungsbescheid die Berufung vom 25. Mai 2005 gegen den
Bescheid vom 22. Februar 2005, mit dem der Antrag vom
4. März 2004 betr. Vorsteuererstattung für das Jahr 2003
abgewiesen worden ist, weil infolge inländischer Umsätze die Anwendung
der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ausgeschlossen sei,
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als verspätet
zurückgewiesen, weil die Berufungsfrist bereits am 25. April 2005
abgelaufen sei.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde von der
Berufungswerberin (Bw.) folgendermaßen begründet:
Der Abweisungsbescheid vom 22. Februar 2005 sei
erst am 22. März 2005 bei ihr eingetroffen. Wegen wichtiger
Aktivitäten, wie zB ihr Seminar in Budapest und anderen Veranstaltungen
hätte sie leider keine Zeit gehabt früher zu reagieren.
"Weil wir auch nicht mit Ihrer Arbeitsmethode bekannt sind,
bitten wir Sie deshalb Ihre Entscheidung zu ändern und die Sache aufs neue
zu untersuchen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Zufolge Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche
Erledigung ausgelöst, so ist gemäß
§ 109 BAO
für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung
bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Erledigungen werden zufolge
§ 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt
bei
schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung;
bei
mündlichen Erledigungen durch deren
Verkündung.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Bw. (vgl.
diesbezügliche Ausführungen in der Berufung: "Ihr Bescheid vom
22. Februar 2005 ist erst am 22. März 2005 bei uns
eingetroffen") ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bescheid vom
22. Februar 2005 betr. Abweisung des Antrages vom
4. März 2004 auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2003
mit der Zustellung am 22. März 2005 jedenfalls rechtswirksam
geworden ist. Das Finanzamt, das die Zustellung im Ausland ohne entsprechenden
Zustellnachweis (zB Internationaler Rückschein) veranlasst hat,
terminisiert diese offenkundig sogar mit 25. März 2005 (vgl. die
Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Berufungsfrist bereits
am 25. April 2005 abgelaufen sei).
Ausgehend von der somit als erwiesen anzunehmenden
Zustellung am 22. März 2005 ist unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 245 Abs. 1 BAO, wonach die
Berufungsfrist einen Monat beträgt, die Berufungsfrist am
22. April 2005 abgelaufen, zumal ein Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist nicht aktenkundig ist und von der Bw. auch nicht behauptet
wird.
Damit erweist sich die per Telefax am
25. Mai 2005 eingebrachte Berufung um mehr als einen Monat
verspätet.
Auf Grund der im § 273 Abs. 1 BAO
zwingend normierten Rechtsfolge, wonach die Abgabenbehörde eine nicht
fristgerecht eingebrachte Berufung durch Bescheid zurückzuweisen hat,
bleibt für die Berücksichtigung des von der Bw. für die
Verspätung ins Treffen geführten Grundes - Zeitmangel auf Grund
wichtiger unternehmerischer Aktivitäten - kein Raum. Es hat wohl
jeder Unternehmer im Rahmen der Organisation seines Betriebes die
eigenverantwortliche Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen dafür zu
treffen, dass er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen und auch der
Wahrnehmung seiner Rechte zeitgerecht entsprechen kann.
Soweit die Bw. eine Unkenntnis der verfahrensrechtlichen
Bestimmungen behauptet, ist lediglich zu bemerken, dass die vorhin zitierte
Bestimmung auch dafür keinen Raum lässt. Denn die bloße Tatsache
der Fristversäumnis hat, ohne nähere Berücksichtigung des
Grundes, der zur Fristversäumnis geführt hat, zwingend die
bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung zur Folge. Für
ein Ermessen bleibt diesfalls kein Raum (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 1994, Band 3, 2678 und UFS 29.4.2004,
RV/0210-G/03).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-G/05
- Stammnummer
- 20424
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF