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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0236-S/06

Nur die durch die berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen sind Werbungskosten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/06vom 06.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

den Denkgesetzen vereinbar sind noch zu der im Wirtschaftleben üblichen Praxis im Widerspruch stehen. Werbungskosten objektiver Zusammenhang Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Nur die durch die berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH vom 31. 01. 2001, 99/13/0249 und vom 17. 12. 1998, 97/15/0011 sowie Zorn in Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 16, Tz 2). 1) Dienstreisen nach I Der Berufungswerber behauptet, dass die dienstlichen Fahrten nach I wegen der Teilnahme an Besprechungen bezüglich der Einbuchung von R-G. , zum R-S , der Organisation von Veranstaltungen, über Umbauvorhaben und Materialbestellungen erforderlich gewesen wären. R-Gä , R-S , Organisation von Veranstaltungen Der Berufungswerber übte im Streitjahr 2004 den Beruf eines Receptionisten im Hotel N in A aus. Nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen umfassen die mit diesem Beruf verbundenen Tätigkeiten (Berufsbild) folgende Aufgaben: "Entgegennahme von Direktbuchungen, Durchführung von Check-in und Check-out, Entgegennahme von Wünschen der Gäste, unter Umständen kassieren von Rechnungen, Organisation von Rundfahrten, Kartenverkauf". Diese Tätigkeiten als Receptionist des Hotels N in A hat der Berufswerber nach entsprechender Einschulung durch die ehemalige Direktorin des Hotels im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur L-T&H im Streitjahr 2004 verrichtet, wie die Befragung von Frau D , der der Berufungswerber unterstellt war, ergeben hat. Die Behauptung des Berufungswerbers er hätte wegen der "Einbuchung von R-G. " zum GSe sowie der Organisation von Veranstaltungen die Dienstreisen nach I unternehmen müssen entspricht nach Aussage der ehemaligen Direktorin und damit der ihm gegenüber weisungsberechtigten Person nicht den Tatsachen. Die Einbuchung der R-Gä erfolgte, wie die ehemalige Direktorin des Hotels angab, über Buchungslisten der R-Börse und damit über das GSe (I ). Für die Vornahme dieser Buchungen waren immer die Bediensteten der Reception des Hotels N vor Ort in A zuständig. Der Berufungswerber hat die "Einbuchung von R-G. " im Rahmen seiner Tätigkeit als Receptionist des Hotels N in A und nicht wie er behauptet in I vorgenommen. Die Behauptung die Fahrten nach I wären für die Organisation von Veranstaltungen erforderlich gewesen, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung gab Frau D an, dass der Berufungswerber keine Veranstaltungen im Hotel organisierte, sondern sie selbst hat die Veranstaltungen vorbereitet und organisiert. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber Tätigkeiten anführt, zu deren Ausübung er angeblich nach I (auf eigenes Risiko und ohne finanzielle Abgeltung) fahren musste, entspricht es weder den allgemeinen Denkgesetzen noch der im Wirtschaftsleben üblichen Praxis, dass ein Bediensteter eines Hotels über acht Monate hindurch reist und dabei pro Monat ca. 600 Kilometer zurücklegen muss um, wie er behauptet an Besprechungen über die "Einbuchung von Gästen" teilzunehmen, wenn die Buchungen einerseits ohnehin über Buchungslisten der R-Börse, die an das Hotel N in A übermittelt werden und in A die Buchungen vorgenommen werden und andererseits evident sein dürfte, dass "Buchungslisten" auch unter Zuhilfenahme elektronischer Medien, wie z.B. via E-Mail oder per Telefax übermittelt werden können. Es bedarf dazu nicht Dienstreisen eines Receptionisten im Ausmaß von ca. 4.400 km jährlich um an Besprechungen diese Buchungslisten teilzunehmen, wenn diese ohnehin übermittelt werden damit die "Einbuchungen" in der Reception des Hotels und damit vor Ort vorgenommen werden können. Umbauvorhaben, Materialbestellungen Die Behauptung des Berufungswerbers er hätte wegen der Teilnahme an Besprechungen betreffend Umbauvorhaben sowie Materialbestellungen die Dienstreisen unternehmen müssen, ist im Hinblick auf die Angaben von Frau D nicht glaubwürdig. Nicht glaubwürdig deshalb, da die Besprechungen betreffend Umbauvorhaben ohnehin von Herrn St. vor Ort geleitet wurden und es weder den allgemeinen Denkgesetzen noch der im Wirtschaftsleben üblichen Praxis entspricht, dass ein Bediensteter eines Hotels über acht Monate hindurch reist und dabei pro Monat ca. 600 Kilometer zurücklegen muss um, wie er behauptet an Besprechungen über bevorstehende Umbauvorhaben teilzunehmen, wenn diese ohnehin vor Ort durchgeführt wurden und er ohnehin nur sporadisch an diesen Besprechungen in A teilgenommen hat. Außerdem dürfte es auch in diesem Zusammenhang evident sein, dass "Änderungen der vor Ort besprochenen Umbauten" verbunden mit der Auftragsvergabe an Professionisten auch unter Zuhilfenahme elektronischer Medien, wie z.B. via E-Mail oder per Telefax durch den Auftraggeber (Herrn St. ) übermittelt werden können. Es bedarf dazu nicht Dienstreisen eines Receptionisten, der ohnehin nur fallweise an diesen Besprechungen teilgenommen hat und somit nur im eingeschränkten Ausmaß über die vorzunehmenden Umbauten im Hotel überhaupt Kenntnis erlangte, im Ausmaß von ca. 4.400 km jährlich damit diese "Umbauvorhaben" im Sinne des Herrn St. abgewickelt werden. Die Behauptung des Berufungswerbers er sei für Materialbestellungen zuständig gewesen war offenbar nur ihm bekannt, denn sonst hätte nach allgemeinen Verständnis zumindest die Direktorin und damit die verantwortliche Leiterin des Hotels davon Kenntnis haben müssen, dass Herr E dafür zuständig ist. Der Berufungswerber hat obwohl er dazu mehrfach aufgefordert wurde, es unterlassen klare und eindeutige Nachweise für seine Behauptungen er müsse wegen der "Einbuchung von R-G. zum GSe (I )", der Organisation von Veranstaltungen sowie wegen Umbauvorhaben bzw. Materialbestellungen Dienstreisen auf eigenes Risiko und ohne finanzielle Abgeltung durch seinen Dienstgeber in dessen Interesse er diese Dienstreisen angeblich unternehmen musste - und zwar wie dies zu fordern ist, für jede einzelne der geltend gemachten Fahrten - vorzulegen. Die Annahme des Berufungswerbers es reiche die "Offenlegung" der "dienstlich" gefahrenen Kilometer sowie eine Bestätigung aus, in der nur lapidar angeführt wird er habe zum Buchungsbüro nach I fahren müssen um an "dienstlichen" Besprechungen teilzunehmen, damit die Abgabenbehörde die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkenne, ist unzutreffend. Unzutreffend deshalb, da zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den geltend gemachten Aufwendungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Werden dazu, noch ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse im Zusammenhang mit den angeblich vorgenommenen "Dienstreisen" nach I behauptet, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmten, wie die Ermittlungen der Abgabenbehörden ergeben haben, so ist es am Berufungswerber gelegen den Nachweis zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, 90/13/0200 und vom 31. Juli 1996, 92/13/020). 2) Dienstreisen nach J Kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Österreich Der Berufungswerber behauptet die angeordneten Dienstfahrten nach J (472 km pro Fahrstrecke) seien deshalb erforderlich gewesen, weil er seit 1999 Geschäftsführer der Firma V J ist bzw. er fünf Jahre im Reisebüro V gearbeitet habe bzw. bei V Filialleiter gewesen ist, und deshalb für die buchhalterische Arbeit verantwortlich ist, sowie für die Abwicklung der Betriebsprüfung die Jahre 1999 bis 2001 betreffend zuständig gewesen ist, so ist darin kein wirtschaftlicher Zusammenhang seiner auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit als Receptionist des Hotels N in A /Österreich und diesen von ihm behaupteten Tätigkeiten für die V in J /Deutschland gegeben. Zur Begründung des Abzuges von Aufwendungen als Werbungskosten muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer konkreten auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Tätigkeit bestehen. Die herrschende Meinung interpretiert diese innere wirtschaftlich geartete Verbindung als Bestandteil der objektiven Veranlassungskomponente. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit ist für die Abziehbarkeit erforderlich, weil das auslösende Moment der Erwerbsspähre zugeordnet werden muss (so ausdrücklich BFH vom 24. Mai 2000, VI R 17/96; siehe Kraft in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur deutschen Einkommensteuer, § 9, Rz 153). Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, 303, BStBl II 1990, 817, zu C. II. 2. b bb; BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102). Der Berufungswerber übte im Streitjahr 2004 den Beruf eines Receptionisten im Hotel N in A aus. Eine Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten zur V in J ) durch eine nach diesem Berufsbild ausgeübte Tätigkeit des Berufungswerbers hat die Abgabenbehörde erster Instanz im Ergebnis zu Recht verneint. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen seiner im Hotel N in A ausgeübten Tätigkeit als Receptionist und seinen Tätigkeiten für die V in J ist deshalb nicht gegeben, da er - unter gedanklicher Ausklammerung der widersprüchlichen Angaben, die er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht klärte - in J offenbar freiwillig und auf eigenes Risiko sowie auf eigene Kosten die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialleiter der V ausgeübt hat und damit diese Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (vgl. VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0011 sowie BFH BStBl. 1994 II 238) gewesen ist, denn anders ist es nicht erklärbar, dass er aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt haben will obwohl er nach der von eingeholten Auskunft der Abgabenbehörde erster Instanz "Inhaber der Firma V " sein soll. Dass der Berufungswerber im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber in Österreich erhalten hatte, und dieser ihm angeblich auftrug 17 Reisen nach J zu unternehmen, wovon er nur drei bis vier dieser "Dienstreisen" der Direktorin des Hotels, die ihm gegenüber weisungsberechtigt gewesen ist, zur Kenntnis brachte, kann für sich allein den beruflichen Zusammenhang mit den Aufwendungen nicht herstellen, wenn die Ermittlungen der Abgabenbehörden zu anderen Ergebnissen führen und der Berufungswerber keinen einzigen Nachweis für die von ihm behaupteten ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Verhältnissen, erbringt. Denjenigen, der ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 13. 09. 2006, 2002/13/0091). Es war daher bereits durch das Fehlen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen seiner in Österreich ausgeübten nicht selbständigen Tätigkeit und seinen angeblichen Agenden in Deutschland die beantragte Absetzung der geltend gemachten Fahrtkosten zu versagen. Ziel der "Dienstreisen" J oder der eigene Gewerbebetrieb in Üd Waren die beantragten Aufwendungen bereits auf Grund des Fehlens eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen seiner in Österreich ausgeübten Tätigkeit als Receptionist eines Hotels und den Tätigkeiten in Deutschland zu versagen, so bestehen auf Grund der Ermittlungen der Abgabenbehörden gravierende Bedenken ob diese "Dienstreisen" den Berufungswerber tatsächlich nach J - 472 km pro Fahrstrecke - geführt haben oder er diese unternommen hat um in seinem in Üd - 460 km pro Fahrtstrecke - gelegenen Gewerbebetrieb nach dem "Rechten" zu sehen oder seine Ehefrau zu besuchen. Wie die Anfrage der Abgabenbehörde erster Instanz an ein Unternehmen für Wirtschaftsauskünfte ergeben hat, ist der Berufungswerber seit Feber 1999 Inhaber eines in D-Üd gelegenen Gewerbebetriebes ("1.") und - entgegen seinen Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 in der seinen Familienstand mit "ledig" angab - verheiratet. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Ziel dieser "Dienstreisen" Üd gewesen ist, schließt die andere Möglichkeiten das ihn diese "Dienstreisen" nach J geführt haben mit großer Wahrscheinlichkeit aus oder lässt dies zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen, weil, der Berufungswerber diese "Dienstreisen" auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko unternommen hat, die Regelmäßigkeit der "Dienstreisen" - es wurde pro Monat mindestens eine "Dienstreise" unternommen -, der primäre Zweck der monatlichen "Dienstreisen" die monatliche Abstimmung der Buchhaltung gewesen ist, die anderen Zwecke der "Dienstreisen", wie Bilanzbesprechungen, Büroumzug, Gerichtstermine, Betriebsprüfung des Finanzamtes auch im Zusammenhang mit seinen Gewerbebetrieb gestanden sein können, der Berufungswerber nach den Angaben seiner unmittelbar "Vorgesetzten" nur 3 bis 4 mal pro Jahr auf "Dienstreise" gewesen ist und nicht insgesamt 25 mal wovon 17 mal "J " das Ziel gewesen sein soll, die unmittelbar "Vorgesetzten" aber sowohl der Zweck als auch das Ziel der "Dienstreise" verborgen geblieben ist, zur Identität des Beifahrers keinerlei Angaben gemacht wurden obwohl dessen Mitnahme "unbedingt erforderlich gewesen ist", die Fahrstrecke annähernd die gleiche ist (460 km nach Üd und 472 km nach J , das Ausmaß der "beruflich" zurückgelegten Kilometer zwischen 12.720 und 19.520 liegen könnte oder doch unter Einbeziehung des Beifahrers 21.720 km zurückgelegt wurden, die V in J angeblich Reisen vermittelt aber weder Mitarbeiter beschäftigt noch eine Bankverbindung bekannt ist, vom S nur bekannt ist, dass es im Touristikbereich tätig ist aber in die Art der Tätigkeit keinerlei Einblick geboten wird und der Familienstand des Berufungswerbers nach den Recherchen eines Unternehmens für Wirtschaftsauskünfte mit "verheiratet" angegeben wurde und daher das Ziel der "Dienstreise" offenbar den Besuch seiner Ehefrau gedient haben mag, denn anders ergeben die Ausführungen des Berufungswerbers bezüglich seiner "Familienheimfahrten" in der Berufungsschrift keinen Sinn. Ein Dienstnehmer unternimmt weder nach den Denkgesetzen noch nach der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis in diesem Ausmaß - abgesehen von den widersprüchlichen Angaben - "Dienstreisen" im Interesse seines Dienstgebers ohne dass dafür Ersätze gewährt werden. Ein Dienstnehmer fährt auch nicht einmal im Monat einmal 472 km um die monatliche Buchhaltung eines Unternehmens abzustimmen, welches zwar Reisen vermittelt aber für ein Reisebüro völlig untypisch weder feste Mitarbeiter beschäftigt noch über eine Bankverbindung verfügt, sondern diese "Dienstreisen" unternimmt ein Inhaber eines Unternehmens um in seinem Gewerbebetrieb nach dem "Rechten" zu sehen und seinen Verpflichtungen z.B. gegenüber Behörden nachzukommen bzw. ein Ehemann um seine Ehefrau zu besuchen. Der Berufungswerber hat ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, und dafür trotz mehrfacher Aufforderungen der Abgabenbehörde keinen einzigen Nachweis für diese Behauptungen erbracht hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Ziel dieser "Dienstreisen" Üd gewesen ist, schließt die andere Möglichkeiten das ihn diese "Dienstreisen" nach J geführt haben daher mit großer Wahrscheinlichkeit aus oder lässt dies zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen. Finanzierung der "Dienstreisen" Selbst wenn man die vorherigen Ausführungen gedanklich ausklammert, dass diese "Dienstreisen" weder objektiv mit seiner Tätigkeit in Österreich im Zusammenhang stehen noch dass diese ihn nach I und J geführt haben und auch nicht Üd das Ziel der "Dienstreisen" gewesen ist, war der Berufungswerber auf Grund seines gegenüber den österreichischen Abgabenbehörde einbekannten Einkommen nicht in der Lage diese "Dienstreisen" aus seinem (nichtselbständigen) Einkommen zu finanzieren. Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, dass er auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage gewesen sein kann, die "Dienstreisen" selbst zu finanzieren (Punkt 2.9 des Vorhaltes vom 7. August 2006). Der errechnete Fehlbetrag lag zwischen € 1.033,- und 1.515,- pro Monat, womit dem Berufungswerber ein Betrag zwischen € 12.396,- und € 18.180,- nicht zur Verfügung stand um diese auf eigene Kosten und eigenes Risiko unternommenen "Dienstreisen" aus seinem gegenüber den Abgabenbehörden einbekannten Einkommen überhaupt finanzieren zu können. Der Berufungswerber war offenbar der Ansicht, dass die "Offenlegung" der "dienstlich" gefahrenen Kilometer sowie die Vorlage einer lapidaren Bestätigung völlig ausreiche, dass die Abgabenbehörden die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen werden, wenn nicht einmal sein offen gelegtes Einkommen ausreicht, damit er diese angeblichen "Dienstreisen" überhaupt finanzieren konnte. Der Berufungswerber fand es auch nicht der Mühe wert diese ihm vorgehaltenen ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Verhältnisse einer Klärung zuzuführen - er nahm weder zu den Vorhalten Stellung noch erschien er zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung - sodass der Eindruck, es komme ihm nicht auf eine Erhellung an sondern auf ein Weiterbestehen des Dunkels seiner widersprüchlichen Angaben an (siehe VwGH 13.9.2006, 2002/13/0091). Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 war daher abzuweisen, weil die geltend gemachten Werbungskosten nicht durch die in Österreich ausgeübte Tätigkeit veranlasst waren, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand, der Zweck und das Ziel der "Dienstreisen" offenbar eigenen Interessen diene und diese geltend gemachten Aufwendungen aus dem gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden einbekannten Einkommen nicht finanziert werden konnten, denn sonst würde sich nicht ein jährlicher Fehlbetrag zwischen € 12.396,- und € 18.180,- ergeben, der die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (€ 15.833,-) um € 3.437,- unterschreitet bzw. um € 2.347,- überschreitet. Sonderausgaben Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 sind absetzbar: Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich. Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen (§ 124 b Z 81 EStG 1988). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung des § 18 Abs. 1 EStG 1988 ist, dass die Ausgaben weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Abzug als Sonderausgabe steht nur dann zu, wenn der Internetzugang nach dem 30. April 2003 erstmals hergestellt wurde (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 10 zu § 124b Z 81 EStG 1988 und Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar § 124b Tz 3). Ist der Internetzugang bereits vor dem 1. Mai 2003 hergestellt worden, sind weder die Ausgaben für die Herstellung noch die laufenden Gebühren, auch nicht die zwischen 1. Mai 2003 und 31. Dezember 2004 gezahlten, zu berücksichtigen (siehe UFSW vom 28. 09. 2005, RV/-1201-W/05 unter Hinweis auf Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Einkommensteuergesetz, Anm 102g zu § 18 EStG 1988). In Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 124b Z 81 EStG 1988 sowie der Tatsache, dass der Berufungswerber trotz mehrmaliger Aufforderung verbunden mit dem Hinweis, dass der von ihm angefochtene Bescheid auch zu seinem Nachteil abgeändert werden kann, er die geforderten Nachweise, dass er über einen privaten Internetanschluss verfügt, dass dieser erstmals im Jänner 2004 hergestellt worden ist und in Folge Gebühren angefallen sind, nicht erbracht, ist die beantragte Absetzung von € 530,- als Sonderausgabe zu versagen. Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO). Hat keine der Formalentscheidungen, wie z.B. eine Zurückweisung der Berufung wegen Fristversäumnis (§ 273 Abs. 1 BAO) oder die Nichtbebung eines aufgetragenen Mangels einer eingereichten Berufung (§ 275 BAO) zu erfolgen und wird der Bescheid nicht durch Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben (§ 289 Abs. 1 BAO), so ist stets eine meritorische Berufungserledigung ("in der Sache selbst") vorzunehmen. Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt auch die Berechtigung ein, den Bescheid erster Instanz zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern (so genannte Verböserung). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 289, Tz. 38 bis 42, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da Gegenstand des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz auch die Geltendmachung des Sonderausgabenabzuges für die Herstellung eines Internetzugangs mittels Breitbandtechnik sowie die dafür anfallenden Gebühren des Jahres 2004 waren und der Berufungswerber trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht hat, ist die vorgenommene Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Ungunsten des Berufungswerber zulässig. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid abzuändern. Beilage: 1 Berechnungsblatt Salzburg, am 6. März 2007

Normen und Schlagworte

Berufliche Tätigkeitwirtschaftlicher ZusammenhangBerufsbildobjektive VeranlassungAufwendungenWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0236-S/06
Stammnummer
27087
Gültig
06.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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