Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/06
Nur die durch die berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen sind Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/06vom 06.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
den Denkgesetzen vereinbar sind noch zu der im Wirtschaftleben üblichen
Praxis im Widerspruch stehen.
Werbungskosten
objektiver Zusammenhang
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Nur die durch die berufliche Tätigkeit veranlassten
Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH vom
31. 01. 2001, 99/13/0249 und vom 17. 12. 1998, 97/15/0011
sowie Zorn in Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 16, Tz
2).
1) Dienstreisen nach
I
Der Berufungswerber behauptet, dass die dienstlichen
Fahrten nach I wegen der Teilnahme an Besprechungen bezüglich der
Einbuchung von R-G. , zum R-S , der Organisation von Veranstaltungen, über
Umbauvorhaben und Materialbestellungen erforderlich gewesen wären.
R-Gä
, R-S
, Organisation von
Veranstaltungen
Der Berufungswerber übte im Streitjahr 2004 den Beruf
eines Receptionisten im Hotel N in A aus. Nach den kollektivvertraglichen
Bestimmungen umfassen die mit diesem Beruf verbundenen Tätigkeiten
(Berufsbild) folgende Aufgaben:
"Entgegennahme von Direktbuchungen, Durchführung von
Check-in und Check-out, Entgegennahme von Wünschen der Gäste, unter
Umständen kassieren von Rechnungen, Organisation von Rundfahrten,
Kartenverkauf".
Diese Tätigkeiten als Receptionist des Hotels N in A
hat der Berufswerber nach entsprechender Einschulung durch die ehemalige
Direktorin des Hotels im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur L-T&H im
Streitjahr 2004 verrichtet, wie die Befragung von Frau D , der der
Berufungswerber unterstellt war, ergeben hat. Die Behauptung des
Berufungswerbers er hätte wegen der "Einbuchung von R-G. " zum GSe sowie
der Organisation von Veranstaltungen die Dienstreisen nach I unternehmen
müssen entspricht nach Aussage der ehemaligen Direktorin und damit der ihm
gegenüber weisungsberechtigten Person nicht den Tatsachen. Die Einbuchung
der R-Gä erfolgte, wie die ehemalige Direktorin des Hotels angab, über
Buchungslisten der R-Börse und damit über das GSe (I ). Für die
Vornahme dieser Buchungen waren immer die Bediensteten der Reception des Hotels
N vor Ort in A zuständig. Der Berufungswerber hat die "Einbuchung von R-G.
" im Rahmen seiner Tätigkeit als Receptionist des Hotels N in A und nicht
wie er behauptet in I vorgenommen. Die Behauptung die Fahrten nach I wären
für die Organisation von Veranstaltungen erforderlich gewesen, entspricht
ebenfalls nicht den Tatsachen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung gab
Frau D an, dass der Berufungswerber keine Veranstaltungen im Hotel organisierte,
sondern sie selbst hat die Veranstaltungen vorbereitet und organisiert.
Abgesehen davon, dass der Berufungswerber Tätigkeiten
anführt, zu deren Ausübung er angeblich nach I (auf eigenes Risiko und
ohne finanzielle Abgeltung) fahren musste, entspricht es weder den allgemeinen
Denkgesetzen noch der im Wirtschaftsleben üblichen Praxis, dass ein
Bediensteter eines Hotels über acht Monate hindurch reist und dabei pro
Monat ca. 600 Kilometer zurücklegen muss um, wie er behauptet an
Besprechungen über die "Einbuchung von Gästen" teilzunehmen, wenn die
Buchungen einerseits ohnehin über Buchungslisten der R-Börse, die an
das Hotel N in A übermittelt werden und in A die Buchungen vorgenommen
werden und andererseits evident sein dürfte, dass "Buchungslisten" auch
unter Zuhilfenahme elektronischer Medien, wie z.B. via E-Mail oder per Telefax
übermittelt werden können. Es bedarf dazu nicht Dienstreisen eines
Receptionisten im Ausmaß von ca. 4.400 km jährlich um an
Besprechungen diese Buchungslisten teilzunehmen, wenn diese ohnehin
übermittelt werden damit die "Einbuchungen" in der Reception des Hotels und
damit vor Ort vorgenommen werden können.
Umbauvorhaben,
Materialbestellungen
Die Behauptung des Berufungswerbers er hätte wegen der
Teilnahme an Besprechungen betreffend Umbauvorhaben sowie Materialbestellungen
die Dienstreisen unternehmen müssen, ist im Hinblick auf die Angaben von
Frau D nicht glaubwürdig. Nicht glaubwürdig deshalb, da die
Besprechungen betreffend Umbauvorhaben ohnehin von Herrn St. vor Ort geleitet
wurden und es weder den allgemeinen Denkgesetzen noch der im Wirtschaftsleben
üblichen Praxis entspricht, dass ein Bediensteter eines Hotels über
acht Monate hindurch reist und dabei pro Monat ca. 600 Kilometer
zurücklegen muss um, wie er behauptet an Besprechungen über
bevorstehende Umbauvorhaben teilzunehmen, wenn diese ohnehin vor Ort
durchgeführt wurden und er ohnehin nur sporadisch an diesen Besprechungen
in A teilgenommen hat. Außerdem dürfte es auch in diesem Zusammenhang
evident sein, dass "Änderungen der vor Ort besprochenen Umbauten" verbunden
mit der Auftragsvergabe an Professionisten auch unter Zuhilfenahme
elektronischer Medien, wie z.B. via E-Mail oder per Telefax durch den
Auftraggeber (Herrn St. ) übermittelt werden können. Es bedarf dazu
nicht Dienstreisen eines Receptionisten, der ohnehin nur fallweise an diesen
Besprechungen teilgenommen hat und somit nur im eingeschränkten
Ausmaß
über die vorzunehmenden Umbauten im Hotel überhaupt
Kenntnis erlangte, im Ausmaß von ca. 4.400 km jährlich damit diese
"Umbauvorhaben" im Sinne des Herrn St. abgewickelt werden.
Die Behauptung des Berufungswerbers er sei für
Materialbestellungen zuständig gewesen war offenbar nur ihm bekannt, denn
sonst hätte nach allgemeinen Verständnis zumindest die Direktorin und
damit die verantwortliche Leiterin des Hotels davon Kenntnis haben müssen,
dass Herr E dafür zuständig ist.
Der Berufungswerber hat obwohl er dazu mehrfach
aufgefordert wurde, es unterlassen klare und eindeutige Nachweise für seine
Behauptungen er müsse wegen der "Einbuchung von R-G. zum GSe (I )", der
Organisation von Veranstaltungen sowie wegen Umbauvorhaben bzw.
Materialbestellungen Dienstreisen auf eigenes Risiko und ohne finanzielle
Abgeltung durch seinen Dienstgeber in dessen Interesse er diese Dienstreisen
angeblich unternehmen musste - und zwar wie dies zu fordern ist, für jede
einzelne der geltend gemachten Fahrten - vorzulegen. Die Annahme des
Berufungswerbers es reiche die "Offenlegung" der "dienstlich" gefahrenen
Kilometer sowie eine Bestätigung aus, in der nur lapidar angeführt
wird er habe zum Buchungsbüro nach I fahren müssen um an
"dienstlichen" Besprechungen teilzunehmen, damit die Abgabenbehörde die
geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkenne, ist unzutreffend.
Unzutreffend deshalb, da zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten
außerbetrieblichen Tätigkeit und den geltend gemachten Aufwendungen
ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Werden dazu, noch
ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse im Zusammenhang mit
den angeblich vorgenommenen "Dienstreisen" nach I behauptet, die mit den
tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmten, wie die
Ermittlungen der Abgabenbehörden ergeben haben, so ist es am
Berufungswerber gelegen den Nachweis zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, 90/13/0200 und vom
31. Juli 1996, 92/13/020).
2) Dienstreisen nach
J
Kein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Österreich
Der Berufungswerber behauptet die angeordneten
Dienstfahrten nach J (472 km pro Fahrstrecke) seien deshalb erforderlich
gewesen, weil er
seit 1999 Geschäftsführer der
Firma V J ist bzw.
er fünf Jahre im Reisebüro V
gearbeitet habe bzw.
bei V Filialleiter gewesen ist,
und
deshalb für die buchhalterische Arbeit verantwortlich ist,
sowie
für die Abwicklung der Betriebsprüfung die Jahre 1999 bis 2001
betreffend zuständig gewesen ist,
so ist darin kein wirtschaftlicher
Zusammenhang seiner auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit als Receptionist des Hotels N in A /Österreich und diesen
von ihm behaupteten Tätigkeiten für die V in J /Deutschland
gegeben.
Zur Begründung des Abzuges von Aufwendungen als
Werbungskosten muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer konkreten auf
Einnahmenerzielung ausgerichteten Tätigkeit bestehen. Die herrschende
Meinung interpretiert diese innere wirtschaftlich geartete Verbindung als
Bestandteil der objektiven Veranlassungskomponente. Der wirtschaftliche
Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einkünfteerzielung gerichteten
Tätigkeit ist für die Abziehbarkeit erforderlich, weil das
auslösende Moment der Erwerbsspähre zugeordnet werden muss (so
ausdrücklich BFH vom 24. Mai 2000, VI R 17/96; siehe Kraft in
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur deutschen Einkommensteuer, § 9,
Rz 153). Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist
zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen
Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre
(BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, 303, BStBl II 1990,
817, zu C. II. 2. b bb; BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 47/95,
BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102).
Der Berufungswerber übte im Streitjahr 2004 den
Beruf eines Receptionisten im Hotel N in A aus. Eine Veranlassung der geltend
gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten zur V in J ) durch eine nach diesem
Berufsbild ausgeübte Tätigkeit des Berufungswerbers hat die
Abgabenbehörde erster Instanz im Ergebnis zu Recht verneint.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen seiner im Hotel
N in A ausgeübten Tätigkeit als Receptionist und seinen
Tätigkeiten für die V in J ist deshalb nicht gegeben, da er - unter
gedanklicher Ausklammerung der widersprüchlichen Angaben, die er trotz
mehrfacher Aufforderungen nicht klärte - in J offenbar freiwillig und auf
eigenes Risiko sowie auf eigene Kosten die Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Filialleiter der V ausgeübt hat und damit
diese Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (vgl. VwGH
17. 12. 1998, 97/15/0011 sowie BFH BStBl. 1994 II 238) gewesen ist,
denn anders ist es nicht erklärbar, dass er aus dieser Tätigkeit keine
Einnahmen erzielt haben will obwohl er nach der von eingeholten Auskunft der
Abgabenbehörde erster Instanz "Inhaber der Firma V " sein soll. Dass der
Berufungswerber im Streitjahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber in Österreich
erhalten hatte, und dieser ihm angeblich auftrug 17 Reisen nach J zu
unternehmen, wovon er nur drei bis vier dieser "Dienstreisen" der Direktorin des
Hotels, die ihm gegenüber weisungsberechtigt gewesen ist, zur Kenntnis
brachte, kann für sich allein den beruflichen Zusammenhang mit den
Aufwendungen nicht herstellen, wenn die Ermittlungen der Abgabenbehörden zu
anderen Ergebnissen führen und der Berufungswerber keinen einzigen Nachweis
für die von ihm behaupteten ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen
Verhältnissen, erbringt. Denjenigen, der ungewöhnliche
Verhältnisse behauptet, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH
13. 09. 2006, 2002/13/0091).
Es war daher bereits durch das Fehlen eines
wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen seiner in Österreich
ausgeübten nicht selbständigen Tätigkeit und seinen angeblichen
Agenden in Deutschland die beantragte Absetzung der geltend gemachten
Fahrtkosten zu versagen.
Ziel der "Dienstreisen"
J oder der eigene Gewerbebetrieb in
Üd
Waren die beantragten Aufwendungen bereits auf Grund des
Fehlens eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen seiner in Österreich
ausgeübten Tätigkeit als Receptionist eines Hotels und den
Tätigkeiten in Deutschland zu versagen, so bestehen auf Grund der
Ermittlungen der Abgabenbehörden gravierende Bedenken ob diese
"Dienstreisen" den Berufungswerber tatsächlich nach J - 472 km pro
Fahrstrecke - geführt haben oder er diese unternommen hat um in seinem in
Üd - 460 km pro Fahrtstrecke - gelegenen Gewerbebetrieb nach dem "Rechten"
zu sehen oder seine Ehefrau zu besuchen.
Wie die Anfrage der Abgabenbehörde erster Instanz an
ein Unternehmen für Wirtschaftsauskünfte ergeben hat, ist der
Berufungswerber seit Feber 1999 Inhaber eines in D-Üd gelegenen
Gewerbebetriebes ("1.") und - entgegen seinen Angaben in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 in der seinen Familienstand mit "ledig"
angab - verheiratet. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Ziel dieser "Dienstreisen"
Üd gewesen ist, schließt die andere Möglichkeiten das ihn diese
"Dienstreisen" nach J geführt haben mit großer Wahrscheinlichkeit aus
oder lässt dies zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen, weil,
der
Berufungswerber diese "Dienstreisen" auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko
unternommen hat,
die
Regelmäßigkeit der "Dienstreisen" - es wurde pro Monat mindestens
eine "Dienstreise" unternommen -,
der
primäre Zweck der monatlichen "Dienstreisen" die monatliche Abstimmung der
Buchhaltung gewesen ist,
die
anderen Zwecke der "Dienstreisen", wie Bilanzbesprechungen, Büroumzug,
Gerichtstermine, Betriebsprüfung des Finanzamtes auch im Zusammenhang mit
seinen Gewerbebetrieb gestanden sein können,
der Berufungswerber nach den Angaben
seiner unmittelbar "Vorgesetzten" nur 3 bis 4 mal pro Jahr auf "Dienstreise"
gewesen ist und nicht insgesamt 25 mal wovon 17 mal "J " das Ziel gewesen sein
soll,
die
unmittelbar "Vorgesetzten" aber sowohl der Zweck als auch das Ziel der
"Dienstreise" verborgen geblieben ist,
zur
Identität des Beifahrers keinerlei Angaben gemacht wurden obwohl dessen
Mitnahme "unbedingt erforderlich gewesen ist",
die Fahrstrecke annähernd die
gleiche ist (460 km nach Üd und 472 km nach J ,
das
Ausmaß der "beruflich" zurückgelegten Kilometer zwischen 12.720 und
19.520 liegen könnte oder doch unter Einbeziehung des Beifahrers 21.720 km
zurückgelegt wurden,
die V in J angeblich Reisen vermittelt
aber weder Mitarbeiter beschäftigt noch eine Bankverbindung bekannt ist,
vom S nur bekannt ist, dass es im
Touristikbereich tätig ist aber in die Art der Tätigkeit keinerlei
Einblick geboten wird und
der
Familienstand des Berufungswerbers nach den Recherchen eines Unternehmens
für Wirtschaftsauskünfte mit "verheiratet" angegeben wurde und daher
das Ziel der "Dienstreise" offenbar den Besuch seiner Ehefrau gedient haben mag,
denn anders ergeben die Ausführungen des Berufungswerbers bezüglich
seiner "Familienheimfahrten" in der Berufungsschrift keinen Sinn.
Ein Dienstnehmer unternimmt weder nach den Denkgesetzen
noch nach der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis in diesem
Ausmaß - abgesehen von den widersprüchlichen Angaben - "Dienstreisen"
im Interesse seines Dienstgebers ohne dass dafür Ersätze gewährt
werden. Ein Dienstnehmer fährt auch nicht einmal im Monat einmal
472 km um die monatliche Buchhaltung eines Unternehmens abzustimmen,
welches zwar Reisen vermittelt aber für ein Reisebüro völlig
untypisch weder feste Mitarbeiter beschäftigt noch über eine
Bankverbindung verfügt, sondern diese "Dienstreisen" unternimmt ein Inhaber
eines Unternehmens um in seinem Gewerbebetrieb nach dem "Rechten" zu sehen und
seinen Verpflichtungen z.B. gegenüber Behörden nachzukommen bzw. ein
Ehemann um seine Ehefrau zu besuchen.
Der Berufungswerber hat ungewöhnliche und
unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, und dafür trotz mehrfacher
Aufforderungen der Abgabenbehörde keinen einzigen Nachweis für diese
Behauptungen erbracht hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Ziel dieser
"Dienstreisen" Üd gewesen ist, schließt die andere Möglichkeiten
das ihn diese "Dienstreisen" nach J geführt haben daher mit großer
Wahrscheinlichkeit aus oder lässt dies zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen.
Finanzierung der
"Dienstreisen"
Selbst wenn man die vorherigen Ausführungen gedanklich
ausklammert, dass diese "Dienstreisen" weder objektiv mit seiner Tätigkeit
in Österreich im Zusammenhang stehen noch dass diese ihn nach I und J
geführt haben und auch nicht Üd das Ziel der "Dienstreisen" gewesen
ist, war der Berufungswerber auf Grund seines gegenüber den
österreichischen Abgabenbehörde einbekannten Einkommen nicht in der
Lage diese "Dienstreisen" aus seinem (nichtselbständigen) Einkommen zu
finanzieren. Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, dass er auf Grund seines
Einkommens nicht in der Lage gewesen sein kann, die "Dienstreisen" selbst zu
finanzieren (Punkt 2.9 des Vorhaltes vom 7. August 2006). Der
errechnete Fehlbetrag lag zwischen € 1.033,- und 1.515,- pro Monat,
womit dem Berufungswerber ein Betrag zwischen € 12.396,- und
€ 18.180,- nicht zur Verfügung stand um diese auf eigene Kosten
und eigenes Risiko unternommenen "Dienstreisen" aus seinem gegenüber den
Abgabenbehörden einbekannten Einkommen überhaupt finanzieren zu
können.
Der Berufungswerber war offenbar der Ansicht, dass die
"Offenlegung" der "dienstlich" gefahrenen Kilometer sowie die Vorlage einer
lapidaren Bestätigung völlig ausreiche, dass die Abgabenbehörden
die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen werden, wenn
nicht einmal sein offen gelegtes Einkommen ausreicht, damit er diese angeblichen
"Dienstreisen" überhaupt finanzieren konnte. Der Berufungswerber fand es
auch nicht der Mühe wert diese ihm vorgehaltenen ungewöhnlichen und
unwahrscheinlichen Verhältnisse einer Klärung zuzuführen - er
nahm weder zu den Vorhalten Stellung noch erschien er zu der von ihm beantragten
mündlichen Verhandlung - sodass der Eindruck, es komme ihm nicht auf eine
Erhellung an sondern auf ein Weiterbestehen des Dunkels seiner
widersprüchlichen Angaben an (siehe VwGH 13.9.2006, 2002/13/0091).
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres
2004 war daher abzuweisen, weil die geltend gemachten Werbungskosten
nicht
durch die in Österreich ausgeübte Tätigkeit veranlasst waren, da
kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand,
der
Zweck und das Ziel der "Dienstreisen" offenbar eigenen Interessen diene und
diese
geltend gemachten Aufwendungen aus dem gegenüber den österreichischen
Abgabenbehörden einbekannten Einkommen nicht finanziert werden
konnten,
denn
sonst würde sich nicht ein jährlicher Fehlbetrag zwischen
€ 12.396,- und € 18.180,- ergeben, der die Höhe der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (€ 15.833,-) um
€ 3.437,- unterschreitet bzw. um € 2.347,-
überschreitet.
Sonderausgaben
Herstellung eines
Internetzuganges mittels Breitbandtechnik
Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 sind
absetzbar:
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines
Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50
€ und die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels
Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich.
Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische
Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein
ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes
Grundentgelt vereinbart ist.
Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des
Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor
dem 1. Jänner 2005 anfallen (§ 124 b Z 81 EStG 1988).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung des
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 ist, dass die Ausgaben weder
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Abzug als Sonderausgabe steht nur
dann zu, wenn der Internetzugang nach dem 30. April 2003 erstmals
hergestellt wurde (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 10 zu § 124b Z 81 EStG 1988
und Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar § 124b
Tz 3). Ist der Internetzugang bereits vor dem 1. Mai 2003 hergestellt
worden, sind weder die Ausgaben für die Herstellung noch die laufenden
Gebühren, auch nicht die zwischen 1. Mai 2003 und 31. Dezember
2004 gezahlten, zu berücksichtigen (siehe UFSW vom 28. 09. 2005,
RV/-1201-W/05 unter Hinweis auf
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
Einkommensteuergesetz, Anm 102g zu § 18 EStG 1988).
In Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlautes des
§ 124b Z 81 EStG 1988 sowie der Tatsache, dass der Berufungswerber
trotz mehrmaliger Aufforderung verbunden mit dem Hinweis, dass der von ihm
angefochtene Bescheid auch zu seinem Nachteil abgeändert werden kann, er
die geforderten Nachweise,
dass
er über einen privaten Internetanschluss verfügt,
dass
dieser erstmals im Jänner 2004 hergestellt worden ist
und
in Folge Gebühren angefallen sind,
nicht erbracht, ist die beantragte Absetzung von
€ 530,- als Sonderausgabe zu versagen.
Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen
(§ 289 Abs. 2 BAO).
Hat keine der Formalentscheidungen, wie z.B. eine
Zurückweisung der Berufung wegen Fristversäumnis (§ 273
Abs. 1 BAO) oder die Nichtbebung eines aufgetragenen Mangels einer
eingereichten Berufung (§ 275 BAO) zu erfolgen und wird der Bescheid
nicht durch Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben (§ 289 Abs. 1 BAO), so ist stets eine meritorische
Berufungserledigung ("in der Sache selbst") vorzunehmen. Die
Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt
auch die Berechtigung ein, den Bescheid erster Instanz zu Ungunsten des
Berufungswerbers abzuändern (so genannte Verböserung). Die
Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht
"Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster
Instanz war (vgl. die bei Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 289, Tz. 38 bis 42, angeführte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Da Gegenstand des Verfahrens vor der Abgabenbehörde
erster Instanz auch die Geltendmachung des Sonderausgabenabzuges für die
Herstellung eines Internetzugangs mittels Breitbandtechnik sowie die dafür
anfallenden Gebühren des Jahres 2004 waren und der Berufungswerber trotz
Aufforderung keine Nachweise erbracht hat, ist die vorgenommene Abänderung
des angefochtenen Bescheides zu Ungunsten des Berufungswerber zulässig.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres
2004 war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
6. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufliche Tätigkeitwirtschaftlicher ZusammenhangBerufsbildobjektive VeranlassungAufwendungenWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/06
- Stammnummer
- 27087
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF