Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/06
Nur die durch die berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen sind Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/06vom 06.03.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur die durch die berufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit ist für die Abziehbarkeit erforderlich, weil das auslösende Moment der Erwerbsspähre zugeordnet werden muss. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsspähre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, vom 15. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S., vertreten durch M, vom 29. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 im Beisein der
Schriftführerin P nach der am 20. Feber 2007 in 5., durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 unter anderem erstmals
die Absetzung von Aufwendungen für die Herstellung eines Internetzugangs
mittels Breitbandtechnik in Höhe von € 530,- als Sonderausgabe.
Als Werbungskosten wurden nachstehende Aufwendungen geltend gemacht, die von der
Abgabenbehörde erster Instanz in folgender Höhe anerkannt
wurden:
|
|
|
|
|
|
|
Beantragt
|
Anerkannt
|
|
|
|
|
|
|
€
|
€
|
Pendlerpauschale
|
|
|
|
|
|
840,00
|
972,00
|
Kilometergelder
|
|
|
|
|
|
|
|
lt. Fahrtenbuch
mit PKW
|
12.720 km x
0,356
|
4.528,32
|
|
|
|
|
mit
Beifahrer
|
8.480 km x
0,043
|
364,64
|
|
|
|
|
Zwischensumme
|
|
|
4.892,96
|
|
|
|
|
Ersatz
Arbeitgeber
|
|
|
0,00
|
|
|
|
|
Unfallkosten
|
|
|
0,00
|
|
|
|
|
Gesamt
|
|
|
4.892,96
|
|
|
4.892,96
|
0,00
|
Diverse
Werbungskosten:
|
|
Summe
|
Anteil
|
beruflich
|
Kostenersatz
|
|
|
Art
|
|
Ausgaben
|
beruflich
%
|
veranlasst
|
Arbeitgeber
|
|
|
Arbeitskleidung
|
|
500,00
|
100,00%
|
500,00
|
0,00
|
500,00
|
0,00
|
Telefonkosten
|
|
500,00
|
100,00%
|
500,00
|
0,00
|
500,00
|
100,00
|
Summe
|
|
|
|
|
|
5.892,96
|
1.072,00
Die geltend gemachten Kilometergelder wurden wie folgt
berechnet:
|
Fahrzeug:
Mercedes E 220 cdi
|
|
|
|
|
Km Stand
22.12.2003
|
45.942
|
|
|
|
Km Stand
13.05.2005
|
87.315
|
|
|
|
gefahrene
Kilometer
|
41.373
|
betrieblich
gefahrene km
|
19.520
|
|
|
|
|
|
|
|
Kilometerberechnung
|
|
|
|
|
|
|
1 x mtl. Fahrt zu
V nach
J um die Buchhaltung
abzustimmen
|
|
|
|
gelegentliche
Fahrt nach I zu unserem Chef und zu
unserem Buchungsbüro
|
|
|
mit
|
|
|
Strecke:
Z-J - 472 km
|
Allein
|
Beifahrer
|
|
Strecke:
Z-I - 276 km
|
Jänner
|
944
|
944
|
|
|
Jänner
|
552
|
Februar
|
944
|
944
|
|
|
Februar
|
552
|
März
|
944
|
944
|
|
|
März
|
552
|
April
|
944
|
|
|
|
April
|
0
|
Mai
|
1.888
|
944
|
2 x
*
|
|
Mai
|
552
|
Juni
|
944
|
944
|
|
|
Juni
|
552
|
Juli
|
944
|
|
|
|
Juli
|
0
|
August
|
2.832
|
944
|
3 x
**
|
|
August
|
0
|
September
|
944
|
|
|
|
September
|
552
|
Oktober
|
944
|
944
|
|
|
Oktober
|
0
|
November
|
1.888
|
944
|
|
|
November
|
552
|
Dezember
|
944
|
944
|
2 x
***
|
|
Dezember
|
552
|
|
15.104
|
8.496
|
|
|
|
4.416
* wegen Bilanzbesprechung
** wegen Büroumzug
*** wegen Gerichtstermin
|
Angabe bei der
Steuererklärung
|
12.720
|
km
|
Alleinfahrer
|
|
8.480
|
km
|
mit
Beifahrer
|
|
21.200
|
|
Die Versagung der geltend gemachten Aufwendungen wurde von
der Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem damit begründet, dass
die Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) nicht als typische Berufskleidung
anerkannt werden könnten. Die Höhe der beruflichen veranlassten
Telefonkosten werde nur in Höhe von € 100,- anerkannt. Da die
Höhe der diverseren Werbungskosten den Pauschalbetrag von € 132,-
nicht übersteigen, könne nur der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag
abgesetzt werden. Die geltend gemachten Kilometergelder könnten deshalb
nicht anerkannt werden, da eine berufliche Veranlassung aus den vorgelegten
Unterlagen nicht erkennbar sei. Die ursprüngliche Beilage zum Antrag stimme
mit der nachgereichten Aufstellung nicht überein, die beruflich
(gefahrenen) Kilometer könnten nicht nachvollzogen werden, ein Fahrtenbuch
sei nicht vorgelegt worden und eine berufliche Veranlassung für Fahrten mit
einem Beifahrer seien nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass der Berufungswerber offen gelegt habe, wie viele Kilometer
er dienstlich gefahren sei. Dies werde nochmals in der beiliegenden
Bestätigung bescheinigt. Die restlichen Kilometer seien zum Teil
Familienheimfahrten gewesen, da der Arbeitsplatz in Österreich nur bis
Mitte oder Ende 2005 "begrenzt" sei, weil der Berufungswerber wieder nach
Deutschland zurückkehren werde und ein Grund für die Verlegung des
Hauptwohnsitzes nicht gegeben sei. Er habe aber ohnehin keine Kosten für
die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, obwohl ihm diese
zustünden. Da er seit 1999 Geschäftsführer der Firma V in J sei,
müsse er sich auch um die steuerliche und geschäftliche Seite
kümmern. Die dienstlichen Fahrten nach I seien deshalb erforderlich
gewesen, weil er zu Besprechungen bezüglich Einbuchungen der R-Gäste,
Umbauvorhaben, Materialbestellungen, Organisation von Veranstaltungen fahren
musste. Sollten noch Fragen sein, stehe er sowie Frau D (Direktorin) gerne
telefonisch zur Verfügung. Die als Anlage übersandte Bestätigung
(Aussteller: V-T; Sw) hat folgenden Inhalt:
"Hiermit bestätigen
wir, das Herr R, wohnhaft in
5.. im Jahr 2003 und 2004 mehrmals pro
Monat (ca. alle 14 Tage) eine betrieblich veranlasste Fahrt nach
J unternehmen musste. Hierbei wurden
Arbeiten im Bereich Verwaltung, Buchhaltung und Steuerprüfung
durchgeführt. Ebenso wurden Fahrten zu unserem Buchungsbüro nach
I unternommen um an dienstlichen
Besprechungen teilzunehmen."
Der Berufungswerber beantragte die Stattgabe seines
Berufungsbegehrens sowie die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Ein Organ der Abgabenbehörde erster Instanz nahm in
der Folge fernmündlichen Kontakt mit Frau D auf und fertigte folgenden
Aktenvermerk (17. 08. 2005) über das von ihm geführte
Gespräch an:
"Nach Auskunft von Frau
D arbeitet ASt an der Hotelreception im
Hotel N welches von der
L betrieben wird. Es besteht keine
Verbindung zu einer Fa. V bzw.
S."
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass die Reisen zu V in keinem Zusammenhang mit den
Einkünften bei seinem Arbeitgeber (L - Betreiber des Hotels N )
stünden und daher keine Werbungskosten anerkannt werden könnten, da
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG Aufwendungen seien die
zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen anfallen und bei der
Einkunftsart abzuziehen seien, bei der sie anfallen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde ein "Einspruch" erhoben, den
die Abgabenbehörde erster Instanz als Vorlageantrag wertete. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber
seit 1998 bei GS arbeite, dem "Chef" von C, V J und dem Hotel N in A. Er habe
fünf Jahre im Reisebüro V in J gearbeitet und sei im Jahr 2003 von GS
nach Österreich zum Hotel N versetzt worden, wo er an der Rezeption
arbeite. Wenn ihn sein Chef nun nach I (seinem Bürositz) oder nach J
schicke um die Verwaltung und die Buchhaltung zu regeln, sei dies eine beruflich
bedingte Fahrt. Er würde im Hotel N bezahlt und habe daher diesen
Anweisungen Folge zu leisten, auch wenn er alle 14 Tage nach Deutschland fahren
müsse.
Die Abgabenbehörde erster Instanz richtete in der
Folge einen Bedenkenvorhalt an den Berufungswerber und ersuchte diesen um die
Vorlage eines Dienstzetteln (Dienstvertrages) sowie einer Bestätigung
seines Arbeitgebers über die angeordneten Dienstfahrten in die BRD unter
Angabe von Ort und Datum sowie um Bekanntgabe allfälliger erhaltener
Reisekostenersätze. Weiters wurde er ersucht anzugeben, zu welchen Terminen
und aus welchen Gründen die Mitnahme eines Beifahrers erforderlich gewesen
sei.
In Beantwortung dieses Vorhaltes übersandte der
Berufungswerber die Kopie einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde Oberstaufen
vom 5. April 2005 sowie Kopien von Internetseiten der "St-C" und
führte unter Hinweis auf diese aus, dass GS unter anderem
"Chef/Eigentümer" des Hotel N sei. Auf der Homepage seien alle seine
Unternehmen angeführt. Seine Verkaufsstellen seien die V , der S-C an denen
das Buchungsbüro RS angeschlossen sei. Dienstverträge habe es
anlässlich seiner Anstellung in Deutschland nicht gegeben. Es seien alles
mündliche Vereinbarungen gewesen. Die angeordneten Dienstfahrten
hätten dazu gedient die Geschäftsübergabe von V (wo er
Filialleiter gewesen sei) durchzuführen sowie die Betriebsprüfung von
1999 bis 2001 abzuwickeln, wobei die Prüfungen der Jahre 2002 bis 2004 noch
ausstehen würden. Für die buchhalterische Arbeit sei er
verantwortlich. Wenn ihm GS mitteile, dass er Sachen zu erledigen habe, dann
fahre er eben nach Deutschland auch wenn es keinen Spaß mache alle 14 Tage
zu fahren. Sein Wohnsitz sei nun mal in Österreich. Ebenso gäbe es nur
drei Ort in Deutschland zu denen er Dienstfahrten durchgeführt hätte;
nach J zur Filiale der V , Waldshut zum Finanzamt und nach I zum R-S das
ebenfalls das Büro von Herrn St. beinhalte. Reisekosten seien keine
erstattet worden. Die Mitnahme des Beifahrers sei auf Grund der Mitarbeit in
steuerlichen Angelegenheiten erforderlich gewesen. Zum Teil sei der Mitarbeiter
14 Tage in J verblieben um die Buchhaltung zu überarbeiten. Eine
Bestätigung des Herrn St. könne momentan nicht besorgt werden, da sich
dieser für einige Monate im Ausland aufhalte. Eine Bestätigung der
Dienstfahrten habe er bereits vorgelegt, welche von "S-B" - dem Vertreter von
Herrn St. - unterfertigt worden sei.
In der Folge wurde die Berufung der
Rechtsmittelbehörde - Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle
Salzburg, UFS, Salzburg - vorgelegt und der Berufungswerber von der Vorlage
verständigt.
Der Referent des UFS, Salzburg forderte den Berufungswerber
auf, die nachstehenden Fragen innerhalb von
vier Wochen zu beantworten und die
angeforderten Unterlagen vorzulegen:
1
Erstmalige Herstellung Internetzugang
Im Jahr 2004 werden
erstmals Aufwendungen für die Herstellung eines Internetzuganges mittels
Breitbandtechnik in Höhe von € 530,- geltend
gemacht.
Sie werden ersucht, die
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung bzw. der laufenden Kosten
dieses Internetzuganges mittels Breitbandtechnik mit einer physikalischen
Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde durch die Vorlage von
Unterlagen nachzuweisen.
2
Werbungskosten
2.1
Receptionist im Hotel N
2.1.1
Aufgabengebiet
Auf Grund ihrer Angaben
wurden Sie im Jahr 2003 nach Österreich versetzt und arbeiten seither als
Receptionist im Hotel N in
A.
Sie werden gebeten, ihr
Aufgabengebiet im Hotel N zu
beschreiben.
2.1.2
Einstufung
Nach einem von der
Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Aktenvorlage vorgelegten
"Versicherungsdatenauszug" der Österreichischen Sozialversicherung sind Sie
als "Arbeiter" und nicht wie der kollektivvertraglichen Einstufung entsprechend
als "Angestellter" beschäftigt.
Warum sind Sie als
"Arbeiter" bei der Österreichischen Sozialversicherung gemeldet
worden?
2.1.3
Direktorin des Hotels N
Ihren Angaben zufolge ist
"Frau D " Direktorin des Hotels
N.
Ist Frau
D nach wie vor Direktorin des Hotels
N ?
Wenn nein, war Frau
D im Jahr 2004 Direktorin des Hotels
N ?
2.1.4
Weisungsberechtigung
2.1.4.1 Frau
D
Wenn Frau
D im Jahr 2004 Direktorin des Hotels
N gewesen ist, war Sie Ihnen
gegenüber weisungsberechtigt?
2.1.4.2 Andere
Personen
Waren außer Frau
D auch noch andere Personen Ihnen
gegenüber weisungsberechtigt?
Wenn ja, wird um
Bekanntgabe der Namen dieser Personen wird gebeten.
2.2
Wohnsitz
In der Berufung vom
15. Juli 2005 führen Sie an, dass "der Arbeitsplatz in Österreich
nur begrenzt bis Mitte oder Ende 2005" sei und sie danach "wieder nach
Deutschland ziehen". In der Beantwortung des Vorhaltes der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 24. Oktober 2005 geben Sie an, dass ihr "Wohnsitz nun mal
Österreich" sei.
Welche von den beiden
Angaben - Rückkehr nach Deutschland Mitte, Ende 2005 oder Wohnsitz in
Österreich - ist richtig?
2.3
Mündlicher Arbeitsvertrag
2.3.1 Einstellung im Jahr
1998 in Deutschland
Im Vorlageantrag vom 30.
August 2005 - Einspruch gegen den Berufungsbescheid vom 19. Aug. 2005
- geben Sie an, dass Sie seit 1998 für
GS arbeiten, wovon Sie fünf Jahre
im Reisebüro V in
J tätig waren und im Jahr 2003
nach Österreich versetzt worden sind. In der Vorhaltsbeantwortung vom 24.
Oktober 2005 führen Sie zur Aufforderung der Abgabenbehörde erster
Instanz einen Dienstzettel bzw. Dienstvertrag vorzulegen aus, dass es bei ihrer
"Einstellung in Deutschland keine Dienstverträge" gegeben habe und nur
mündliche Vereinbarungen geschlossen worden seien.
Ihre Ausführungen
werden vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Salzburg (UFS, Salzburg) dahingehend verstanden, dass sie mit der "Einstellung
in Deutschland" den Beginn ihres Arbeitverhältnisses zur Firmengruppe
"St. " im Jahr 1998 gemeint haben
und im Jahr 2003 nach Österreich versetzt worden sind.
Da nach deutschen Recht
(siehe www.abc-recht/de, www.hensche.de/Rechtsanwalt,
www.fachanwalt-arbeitsrecht.de/texte) auch mündliche Arbeitsverträge
wirksam sind, aber dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche, vom
Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen
Vertragsbedingungen auszuhändigen ist (§ 2 des Nachweisgesetzes),
werden Sie gebeten eine Kopie bzw. Kopien dieser Niederschriften
vorzulegen.
Da auch bei einer
Änderung der Vertragsbedingungen - im gegenständlichen Verfahren
wäre dies ihre Versetzung im Jahr 2003 nach Österreich - der
Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Eintritt der
Änderungen schriftlich mitteilen muss (siehe www.abc-recht.de), werden Sie
gebeten eine Kopie bzw. Kopien dieser Niederschriften vorzulegen.
2.3.2 Versetzung nach
Österreich im Jahr 2003
Sollten ihre vorhin
wieder gegebenen Ausführungen jedoch so zu verstehen sein, dass Sie mit
ihrer Versetzung im Jahr 2003 nach Österreich ein Dienstverhältnis zur
L-T eingegangen sind, werden Sie
gebeten, eine Kopie ihres Dienstvertrages vorzulegen.
Sollten zwischen Ihnen
und den vertretungsbefugten Personen ihres Dienstgebers
(L-T ) im Jahr 2003 nur mündliche
Vereinbarungen geschlossen worden sein, werden Sie gebeten eine Kopie bzw.
Kopien des/der Dienstzettels/Dienstzettel vorzulegen.
Ein Dienstzettel ist vom
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses - im gegenständlichen Verfahren wäre am
3. April 2003 ein Dienstzettel auszufolgen gewesen -
auszuhändigen und hat bestimmte Angaben zu enthalten (siehe § 2
Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz sowie www.arbeiterkammer.at).
2.4
J
In ihrer Berufung -
Widerspruch zu dem Einkommensteuerbescheid 2004 - vom 15. Juli 2005
führen Sie unter anderem aus, dass Sie seit 1999 Geschäftsführer
der Firma VJ sind und Sie sich um die "steuerliche
und geschäftliche Seite" kümmern müssten. In ihrem Vorlageantrag
- Einspruch gegen den Berufungsbescheid vom 19. Aug. 2005 - vom
30. August 2005 geben Sie an, dass Sie fünf Jahre in dem
Reisebüro VJ gearbeitet hätten. In
Beantwortung des Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz vom
24. Oktober 2005 führen Sie aus, dass Sie wegen der
Geschäftsübergabe von V und
der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 nach
J gefahren sind, weil sie dort
Filialleiter gewesen sind und Sie für die "buchhalterische Arbeit
verantwortlich" seien.
2.4.1
Geschäftsführer - Einstellung der Tätigkeit
Sie werden gebeten, zu
dem Widerspruch - nach wie vor Geschäftsführer von
V und damit Organ dieser Gesellschaft;
Einstellung der Tätigkeit - Stellung zu nehmen.
2.4.2
Geschäftsführer - Filialleiter
Sie werden ersucht, zu
dem Widerspruch - Geschäftsführer von
V und damit Organ dieser Gesellschaft;
Filialleiter - Stellung zu nehmen.
2.4.3
Vergütungen
Wenn Sie
Geschäftsführer waren bzw. noch sind, werden Sie ersucht, die
Höhe ihre Einkünfte aus ihrer Tätigkeit für die
V ,
J im Jahr 2004 bekannt zu
geben.
Haben Sie im Jahr 2004
Kostenersätze für ihre Fahrten nach
J erhalten?
Wenn ja, in welcher
Höhe haben Sie Ersätze bekommen?
2.5
I
In ihrer Berufung -
Widerspruch zu dem Einkommensteuerbescheid 2004 - vom 15. Juli 2005
führen Sie unter anderem aus, dass Sie nach
I fahren mussten um an Besprechungen
bezügl. Einbuchungen der
R-Gäste , Umbauvorhaben,
Organisation von Veranstaltungen, Materialbestellungen, teilzunehmen. In ihrem
Vorlageantrag - Einspruch gegen den Berufungsbescheid vom
19. Aug. 2005 - vom 30. August 2005 geben Sie an, dass sie
von ihrem Chef nach I an seinem
Bürositz geschickt worden sind. In Beantwortung des Vorhaltes der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 24. Oktober 2005 führen
Sie aus, dass Sie zu R-S (auch
Büro des Herrn St. ) fahren
mussten.
2.5.1
Aufgabenbereich
Ihre Berufsbezeichnung -
Receptionist - wird im Kollektivvertrag (siehe www.
hotelverband.at/KV-Angestellte/ wie folgt beschrieben:
"Entgegennahme von
Direktbuchungen, Durchführung des Check-in und Check-out, Entgegennahme von
Wünschen der Gäste, unter Umständen kassieren von Rechnungen,
Organisation von Rundfahrten, Kartenverkauf"
Sie werden daher gebeten,
anzuführen warum Sie an Besprechungen für Umbauvorhaben,
Materialbestellungen, Organisation von Veranstaltungen und Einbuchungen von
R-G. teilnehmen, da diese Aufgaben nach
allgemeinen Verständnis und auch nach der Berufsbezeichnung im
Kollektivvertrag nicht in ihr Aufgabengebiet als Receptionist fallen
dürften.
Was ist unter
"Einbuchungen von R-G. " zu
verstehen?
2.6
"Reiseauftrag"
In ihrem Vorlageantrag -
Einspruch gegen den Berufungsbescheid vom 19. Aug. 2005 - vom
30. August 2005 geben Sie an, dass sie von ihrem Chef "alle 14 Tage"
nach I an seinem Bürositz
geschickt worden sind. In Beantwortung des Vorhaltes der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 24. Oktober 2005 führen Sie aus, dass diese
Dienstfahrten angeordnet worden seien und verweisen auf eine im Zusammenhang mit
ihrer Berufung - Widerspruch zu dem Einkommensteuerbescheid 2004 - vom
15. Juli 2005 vorgelegte Bestätigung des
"S-B ", weil Herr
St. wegen eines mehrmonatigen
Auslandsaufenthaltes nicht anwesend gewesen sei und daher Herr
"Ü" als Vertreter des Herrn
St. diese unterfertigt habe. Die
Mitnahme eines Beifahrers sei mit dessen Mitarbeit in steuerlichen
Angelegenheiten begründet worden.
Ihre Ausführungen
werden vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Salzburg (UFS, Salzburg) dahingehend verstanden, dass ihre Dienstfahrten
angeordnet worden sind.
2.6.1 Dienstliche
Anordnung
Sollte dies zutreffen,
werden Sie gebeten anzugeben, wer diese Dienstfahrten angeordnet hat und auf
welche Weise.
Gibt es Aufzeichnungen
über diese "Anordnungen"?
Wenn ja, werden Sie
ersucht diese vorzulegen.
2.6.2
Bestätigung
Zur vorgelegten
Bestätigung führten Sie aus, dass diese vom "Vertreter" des Herrn
St. -
S-B - unterfertigt worden ist. Diese
mit 5. Juli 2005 datierte Bestätigung weist in im Briefkopf die Unternehmen
"V " und
"S " auf und ist nach ihren Angaben von
Herrn ÜO unterfertigt worden.
2.6.2.1
Unternehmen
Ist
O und
S-T-W ein und dasselbe
Unternehmen?
2.6.2.2 Organschaftliche
Vertretung
Ist Herr
"Ü " Organ des
O und/oder des
S-T-W ?
Wenn Herr
"Ü " Organ des
O und/oder des
S-T-W ist, welche organschaftliche
Stellung hat/hatte Herr Ü
inne?
2.6.2.3 Vertreter Herr
"Ü "
Hat/hatte Herr
"Ü " eine organschaftliche
Vertretungsbefugnis im Jahr 2004 in der "Unternehmensgruppe
St. "?
Wenn ja, in welchem/en
Unternehmen der "Unternehmensgruppe St.
" (siehe www. St-c) hat/hatte Herr
"Ü " im Jahr 2004 eine
organschaftliche Vertretungsbefugnis?
Wenn Herr
"Ü " keine organschaftliche
Vertretungsbefugnis im Jahr 2004 in der "Unternehmensgruppe
St. " hat/hatte, werden Sie gebeten die
Grundlage für die von Ihnen behauptete Vertretung des Herrn
St. anzuführen.
2.6.3
Beifahrer
In Beantwortung des
Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz vom 24. Oktober 2005
führen Sie aus, dass die Mitnahme eines Beifahrers durch dessen Mitarbeit
in steuerlichen Angelegenheiten begründet sei.
War der "Beifahrer" ein
Mitarbeiter des Hotels N ,
V.?
Wer hat den Mitarbeiter
den Auftrag erteilt, Sie bei ihrer Tätigkeit in
I oder
J zu unterstützen?
Sie werden gebeten,
dessen Namen und Anschrift bekannt zu geben.
Wenn der Mitarbeiter kein
Bediensteter des Hotels N ,
V. gewesen ist, werden Sie ersucht,
dessen Namen und Anschrift bekannt zu geben.
2.7
Fernmündliche Auskunft von Frau D
In der Anlage wird Ihnen
zur Wahrung des Parteiengehörs ein von einem Organ der Abgabenbehörde
ersten Instanz angefertigter Aktenvermerk (17. August 2005) über
ein Telefongespräch mit Frau D
übersandt. Darin bestätigt Frau
D ihre Angaben, dass Sie an der
Hotelrezeption arbeiten würden. Von einer Verbindung zu
V bzw.
S , wusste Frau
D als Direktorin des Hotels
N ,
V. , aber offenbar
nichts.
Sie werden daher ersucht,
eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere im Hinblick darauf, dass Sie
angeordnete Dienstreisen zu Unternehmen vornehmen zu denen - nach Angabe von
Frau D keine Verbindung zwischen ihrem
Arbeitgeber - dem Hotel N - und den von
Ihnen angegebenen Unternehmen bestehen.
2.8
Aufzeichnungen über die beruflichen Fahrten ("Fahrtenbuch")
2.8.1 Fehlende
Angaben
Die von Ihnen vorgelegten
Aufzeichnungen entsprechen nicht der in Österreich geltenden Rechtslage
nach der Aufzeichnungen über beruflich gefahrene Kilometer nur dann als
ordnungsmäßig geführt anzusehen sind und als Grundlage für
die Anerkennung der beruflich gefahrenen Kilometer dienen können, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beinhaltung
aller beruflichen und privaten Fahrten
Fortlaufende
und übersichtliche Führung
Zweifelsfreie
und klar Angabe von Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck
jeder einzelnen Fahrt
Da ihre Aufzeichnungen
nicht diesen Anforderungen genügen, werden Sie gebeten, anzugeben, ob Sie
Aufzeichnungen geführt haben, die diese vorhin angeführten
Erfordernisse erfüllen oder nicht.
Sollten Sie
Aufzeichnungen geführt haben, die diesen vorhin angeführten
Erfordernissen entsprechen, werden Sie gebeten diese vorzulegen.
2.8.2 Gefahrene
Kilometer
Nach den von Ihnen
vorgelegten Aufzeichnungen haben Sie im Jahr 2004 insgesamt 19.520 Kilometer
beruflich zurückgelegt, davon 15.104 km nach
J und 4.416 km nach
I . Sie machen jedoch nur 12.720 km als
"Alleinfahrer" und 8.480 km mit Beifahrer geltend.
Haben Sie nun 19.520 km
oder 12.720 km beruflich zurückgelegt?
Warum führen Sie
einmal 19.520 km als "betrieblich gefahrene Kilometer" an und als "Angabe in der
Steuererklärung" nur 12.720 km?
2.9
Finanzierung des Aufwandes für berufliche Fahrten -
Lebenshaltungskosten
Nach der im Akt der
Abgabenbehörde erster Instanz aufliegenden Meldung ihres Arbeitgebers
hatten Sie im Jahr 2004 folgendes Nettoeinkommen zur
Verfügung:
|
Steuerpflichtiges
Einkommen (Kennzahl 245)
|
15.833,46
|
Steuerfreie
Bezüge (Kennzahl 215)
|
1.124,55
|
Sonstige
Bezüge (Kennzahl 220)
|
2.238,50
|
SV-
Beiträge sonstige Bezüge (Kennzahl 225)
|
-383,90
|
Lohnsteuer
(Kennzahl 260)
|
-2.212,97
|
Nettoeinkommen
|
16.599,64
|
Nettoeinkommen
gerundet
|
16.600,00
|
pro
Monat
|
1.383,33
Es standen Ihnen somit -
unter Außerachtlassung der Tatsache, dass die Sonderzahlungen nicht
monatlich mit dem laufenden Bezug ausbezahlt werden und Sie keine anderen dem
Einkommensteuergesetz unterliegenden Einkünfte bezogen haben - pro Monat
ein Betrag von ca. € 1.400,- zur Bestreitung ihrer sämtlichen
Aufwendungen, wie die Autokosten und die Lebenshaltungskosten zur
Verfügung. Da Sie mehrfach behaupteten, Sie würden keine
Kostenersätze für die beruflich gefahrenen Kilometer erhalten, mussten
Sie daher auch die Autokosten, wie die Ratenzahlungen für die Anschaffung
des PKW´s (monatlich € 502,06) und die laufenden Autokosten (pro km
51,1 Cent; www. adac.de/Autokosten 2005 bzw. 33,6 Cent; www. adac.de/ -
Kostenvergleich Benziner - Diesel 2005 bei einer Jahresleistung ab 30.000 km)
aus ihrem versteuerten Einkommen bestreiten. Zur Wahrung des Parteiengehörs
werden Ihnen die Kopien aus denen diese Angaben ersichtlich sind,
übersandt.
Auf Grund ihrer Angaben
haben Sie in der Zeit vom 22. 12. 2003 bis 13. 05. 2005
41.373 km mit ihrem PKW zurückgelegt. Dies ergibt (rechnerisch) für
das Jahr 2004 eine Jahresleistung von ca. 33.100 km (41.373 : 15
Monate = 2.758 km pro Monat x 12 = 33.098 km) für das
Jahr 2004.
Die Lebenshaltungskosten
beruhen auf einer Konsumerhebung der Jahre 1993/1994 bzw. 1999/2000 und aus den
Ergebnissen wurde der Verbraucherpreisindex 1996 (VPI 96) errechnet. Dieser
beruht auf der Verbrauchsstruktur aller Privathaushalte. Im Gesamtdurchschnitt
der Konsumerhebung 1993/1994 ergab dies unter Berücksichtigung aller
sozialen Schichten bei einem 2,6 Personenhaushalt, monatliche Verbrauchsausgaben
von ATS 31.200,- pro Haushalt. Der Verbraucherpreisindex 1996 (VPI 96)
betrug für das Jahr 2004 113,7 (1996 = 100). Zur Wahrung des
Parteiengehörs werden Ihnen die Kopien aus dem Wirtschafts- und
sozialstatischen Taschenbüchern der Jahre 2000 und 2005 der Bundeskammer
für Arbeiter und Angestellte aus denen diese Angaben ersichtlich sind,
übersandt.
Die nachstehende
Berechnung wurde unter der Annahme erstellt, dass Sie im Jahr 2004 in
keiner Lebensgemeinschaft leben - in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung haben Sie als Familienstand Ledig angegeben - und daher
ein Einpersonenhaushalt vorliegt. Die Berechnung ergibt, dass das Ihnen zur
Verfügung stehende Einkommen nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten
sowie zur Rückzahlung des fremd finanzierten Autokaufes im Jahr 2004
ausgereicht hat. Eine Finanzierung der von Ihnen im Jahr 2004 gefahrenen
Kilometer - beruflich wie privat - aus ihrem versteuerten Einkommen ist auf
Grund der nachstehenden Berechnung der Lebenshaltungs- und Autokosten daher
auszuschließen.
|
Lebenshaltungskosten
2004 pro Monat
|
|
|
|
|
Grundlage
|
|
ATS
|
31.200,00
|
|
Pro Person (31.200 : 2,6 x
1)
|
|
ATS
|
12.000,00
|
|
Verbraucherpreisindex 1996
(VPI 96)
|
|
113,2
|
|
|
(12.000,- : 100 x
113,2)
|
|
|
13.584,00
|
|
In Euro
|
|
|
987,19
|
|
Autokosten
|
|
|
|
|
Kreditrückzahlungen
€ 502,06 pro Monat
|
|
|
502,06
|
|
Zwischensumme
|
|
|
1.489,25
|
1.489,25
|
Zwischensumme
|
|
|
1.489,25
|
1.489,25
|
Kosten pro
Monat
|
|
|
|
|
51,1 Cent -
Kilometerleistung 2.758 km
|
|
|
1.409,34
|
|
33,6 Cent -
Kilometerleistung 2.758 km
|
|
|
|
926,69
|
Summe
|
|
|
2.898,59
|
2.415,94
|
Einkommen pro
Monat
|
|
|
1.383,33
|
1.383,33
|
Differenz
Aufwendungen Monatseinkommen
|
|
|
|
|
"Zwischensumme" -
Monatseinkommen
|
|
|
-105,91
|
|
"Summe" -
Monatseinkommen
|
|
|
-1.515,25
|
-1.032,60
Wer ungewöhnliche
und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat hiefür den Nachweis
zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Jänner 1992, 90/13/0200 und vom 31. Juli 1996, 92/13/020).
Da
Sie ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behaupten, trifft
Sie die Beweislast. Sie werden daher aufgefordert innerhalb der Frist von
vier
Wochen
, ab Zustellung dieses
Bedenkenvorhaltes, die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen sowie
zu den einzelnen Punkten dieses Bedenkenvorhaltes Stellung zu nehmen. Sie werde
insbesondere gebeten darzulegen, mit welchen Mitteln Sie die von Ihnen
behauptete Kostentragung für die beruflich gefahrenen Kilometer bestritten
haben, wenn die Berechnung der monatlichen Lebenshaltungs- und Autokosten
ergibt, dass das Ihnen zur Verfügung stehende Monatseinkommen nicht
ausreicht.
Der Berufungswerber gab weder eine Stellungnahme ab noch
legte er die angeforderten Unterlagen vor.
In Erfüllung der amtwegigen Ermittlungspflicht wurde
vom Referenten des UFS, Salzburg, die für die ehemalige Direktorin des
Hotels örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz ersucht,
diese niederschriftlich zu folgenden Fragen einzunehmen:
1
Hotel N,
V.
Nach einem vorliegenden
Versicherungsdatenauszug waren Sie vom 11. Feber 2002 bis 18. November 2005
Dienstnehmerin (Angestellte) der
LT.
Ist dies
richtig?
Antwort: Ja
2
Aufgabengebiet im Hotel N,
V.
Sie werden gebeten ihr
Aufgabengebiet im Hotel N zu
beschreiben.
Antwort:
Ich wurde von den
Besitzern, S-G+M, als Hoteldirektiorin
angestellt. Mein Aufgabengebiet umfasste die Personaleinstellung, Einschulung
sowie Einteilung.
3
Direktorin des Hotels N
Nach den Angaben des
Herrn E waren Sie Direktorin des Hotels
N .
Umfasste ihr
Aufgabengebiet auch
die Teilnahme an
Besprechungen für Umbauvorhaben, Materialbestellungen, Organisation von
Veranstaltungen sowie die Einbuchungen von
R-G. .
Wenn nein, wer hat diese
Aufgaben im Jahr 2004 im Hotel N bzw.
im Unternehmen (LTG)
wahrgenommen?
Was ist unter
"Einbuchungen von R-G. " zu
verstehen?
Wer hat diese Aufgabe im
Hotel Interstar bzw. im Unternehmen
(LTG ) wahrgenommen?
Antwort:
Besprechungen bzgl.
Umbauvorhaben wurden grundsätzlich von Hrn.
St. geführt, an denen ich
fallweise teilnahm. Für Materialbestellungen dieser Umbauten war ich nicht
zuständig. Veranstaltungen im Hotel wurden von mir organisiert und
vorbereitet. Für die Einbuchung der
R-Gä sowie Buchungen über das
Reisebüro war immer die Reception zuständig. Die Einbuchungen
(Reservierungen) von R-G. erfolgen
über die Buchungsliste von der
R-Börse
(G-Service-I) und die Einbuchung der
anderen Gäste erfolgte über Reisebüros. Diese Aufgaben wurden
immer von der Reception durchgeführt.
4
Weisungsberechtigung
Wenn Sie im Jahr 2004
Direktorin des Hotels N gewesen sind,
waren Sie gegenüber allen Bediensteten weisungsberechtigt?
Wenn nein, welchen
Personen gegenüber waren Sie nicht weisungsberichtigt?
Waren Sie gegenüber
Herrn E
weisungsberechtigt?
Wenn ja, in welchen
Bereichen?
Antwort:
Im Jahr 2004 war ich
allen Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt. Hr.
E wurde von Hrn.
St. als Receptionist angestellt und von
mir in dieser Funktion ausgebildet und daher war ich auch
weisungsberechtigt.
5
Fernmündliche Auskunft am 17. August 2005
Nach den vorliegenden
Unterlagen wurden Sie am 17. August 2005 von einem Organ des
Finanzamtes S.. - angerufen und unter
anderem zum Aufgabengebiet des Herrn E
befragt. Dem Aktenvermerk des Organs ist zu entnehmen, dass Sie dem Organ
gegenüber ausgeführt hätten, dass
GR im Hotel
N an der Rezeption arbeite, welches von
der L-T-G betrieben
werde.
Ist Ihnen dieser Anruf
erinnerlich?
Wenn ja, sind ihre
Angaben richtig wiedergegeben?
Wenn nein, wie waren ihre
Angaben sonst zu verstehen?
In diesem Aktenvermerk
ist auch festgehalten, dass Sie angegeben hätten, es bestehe keine
Verbindung zwischen einer Fa. V bzw.
einem S und dem Hotel
N .
Wenn ja, sind ihre
Angaben richtig wiedergegeben?
Wenn nein, wie waren ihre
Angaben sonst zu verstehen?
Antwort:
Ja, diese Angaben sind
richtig. Aus meiner Sicht bestand keine Verbindung zwischen dem Hotel
N und den Firmen
V bzw.
S .
6
GR
Nach den
kollektivvertraglichen Bestimmungen umfasst die Berufsbezeichnung eines
Receptionisten folgende Aufgaben:
"Entgegennahme von
Direktbuchungen, Durchführung von Check-in und Check-out, Entgegennahme von
Wünschen der Gäste, unter Umständen kassieren von Rechnungen,
Organisation von Rundfahrten, Kartenverkauf".
6.1
Aufgabengebiet
Hatte Herr
E diese Aufgaben im Rahmen seiner
Tätigkeit zu erfüllen?
Wenn nein, welches
Aufgabengebiet hatte Herr E im Rahmen
seiner Beschäftigung im Hotel N
bzw. im Unternehmen (LG) im Jahr
2004?
Antwort:
Ja, Hr.
E hat diese Aufgaben erfüllt. Ob
Hr. E von Hrn.
St. mit zusätzlichen Arbeiten
betraut wurde entzieht sich meiner Kenntnis.
6.2
Dienstreisen
Hat Herr
E im Jahr 2004 Dienstreisen
unternommen?
Wenn ja, haben Sie als
Direktorin des Hotels N diese
Dienstreisen angeordnet und auf welche Weise?
Wenn ja, gibt es
Unterlagen über die von Ihnen angeordneten Dienstreisen?
Wenn ja, wo liegen diese
auf?
Wenn nein, wussten Sie
bzw. ist Ihnen erinnerlich, dass Herr E
zB: wegen einer Dienstreise öfter abwesend gewesen ist?
Wenn ja, ist Ihnen
erinnerlich wie oft Herr E Dienstreisen
unternommen hat?
Ist Ihnen erinnerlich, an
welche Orte Herr E Dienstreisen
unternommen hat?
Wenn nicht Sie diese
Dienstreisen angeordnet haben, wer hatte sonst im Jahr 2004 im Hotel
N eine Befugnis zur Anordnung einer
Dienstreise?
Wenn jemand berechtigt
war, Dienstreisen anzuordnen, werden Sie gebeten die Stellung dieser Person im
Unternehmen (L&TG) sowie dessen
Namen und Anschrift bekannt zu geben.
Antwort:
Ich habe für Hrn.
E keine Dienstreisen angeordnet. Hr.
E hat auf Weisung von Hrn.
St. ca. 3 -4 mal (genau kann ich es
nicht sagen) Dienstreisen unternommen, zu welchen Zwecke bzw. wohin kann ich
nicht sagen. Chefs des Hotel N sind
"S-G+M ",
I .
6.3 Andere
Aufgabengebiete
Hatte Herr
E noch andere Aufgabengebiete, wie die
"steuerliche und geschäftliche Seite" zu betreuen?
Wenn ja, können Sie
angeben in welchen Unternehmen er diese Aufgaben wahrnehmen
musste?
Hat Herr
E auch an Besprechungen für
Umbauvorhaben, teilgenommen?
Wenn ja, in welchem
Unternehmen?
War Herr
E zuständig für
Materialbestellungen?
Wenn ja, in welchem
Unternehmen und in welchem Umfang?
Organisierte Herr
E Veranstaltungen?
Wenn ja, in welchem
Unternehmen?
War Herr
E zuständig für die
Einbuchungen von R-G. ?
Wenn ja, in welchem
Unternehmen?
Antwort:
Für das Hotel war
Hr. E nur als Receptionist tätig.
An Besprechungen für Umbauarbeiten hat Hr.
E hin und wieder teilgenommen ob er
aber für Materialbestellungen im Auftrag von Hrn.
St. zuständig war entzieht sich
meinen Kenntnissen. Hr. E organisierte
keine Veranstaltungen für das Hotel. Für die Einbuchungen von
R-G. war Hr.
E im Rahmen seines Dienstes im Hotel
zuständig.
7
V und
S
Auf Grund ihrer
langjährigen Tätigkeit in leitender Stellung in der Hotellerie und
Gastronomie Branche werden Sie gebeten anzugeben, ob Ihnen die Unternehmen
V ,
J und
S ,
W bekannt sind.
Wenn ja, in welchem
Zusammenhang?
Antwort:
Meines Wissens sind die
beiden Firmen V und
S Verkaufsbüros (Reisebüros)
und gehören zu Unternehmen der Brüder
St. in
I .
Durch ein weiteres Ersuchen des Referenten des UFS,
Salzburg, wurde die für die ehemalige Direktorin des Hotels von der
örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz nochmals
ersucht, diese niederschriftlich zu folgenden Fragen einzunehmen:
In Beantwortung zu Punkt
6.2 der Niederschrift vom 28. August 2006 haben Sie unter anderem
ausgeführt, dass Herr GR ca. 3 - 4
mal eine Dienstreise auf Weisung von Herrn
St. unternommen habe.
1)
Zeitraum
Sie werden gebeten,
anzugeben ob Herr GR
3 - 4 mal pro
Woche,
3 - 4 mal pro Monat,
3 - 4 mal pro Saison oder
3 - 4 mal pro Jahr
eine Dienstreise (auf
Weisung von Herrn St. ) unternommen
hat.
Antwort:
Die so genannten
Dienstreisen des Hrn. E waren ca. 3 - 4
mal im Jahr.
2)
Dauer der Dienstreise
Sie werden ersucht, die
Dauer der jeweiligen Dienstreisen anzugeben (Stunden, Tage, Wochen,
Monate).
Antwort:
Wie lange diese
Dienstreisen tatsächlich gedauert haben kann ich nicht sagen. Hr.
E war aber meist einen bis max. zwei
Tage unterwegs.
3)
Weisung
Wie erlangten Sie
Kenntnis von der Weisung des Herrn St.
, dass Herr GR eine Dienstreise
unternehmen müsse?
Gibt es Aufzeichnungen
darüber?
Wenn ja, wo liegen diese
auf?
Antwort:
Ich erfuhr es von Hrn.
E , dass er weg müsse. Ich musste
daraufhin den Dienstplan für die Reception ändern. Aufzeichnungen
für die Dienstplanänderungen gibt es, sie müssen entweder im
Hotel oder beim Steuerberater sein.
Durch die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner
Tätigkeiten für "verbundene Unternehmen" (V-T-J und S-T-G-W)
veranlasst, richtete die Abgabenbehörde erster Instanz zwei
Auskunftsersuchen an ein Unternehmen zur Erteilung von
Wirtschaftsauskünften.
Nach Auskunft dieses Unternehmens hätten die
Recherchen zur V-T-J unter anderem ergeben, dass diese Firma seit 1999 eine GmbH
sei, die in der Schweiz eingetragen ist. Weitere Internetrecherchen unter
www.timiesharemagazin.de hätten ergeben, dass nach aktueller amtlicher
Überprüfung am Platze kein Gewerbe verzeichnet sei. Die Recherchen zur
Person des Berufungswerbers hätten ergeben, dass dieser verheiratet vom
Beruf Vermögensberater sowie Inhaber der V-T-D-J sei. Weiters sei er
Inhaber eines im Feber 1999 gegründeten Gewerbebetriebes ("1.") in
D-Ü-B, sei. Unter der Adresse D- sei ein Reisebüro Mieter von
Immobilien und soll unter der nicht eingetragenen Bezeichnung "V " Reisen
vermitteln. Es sei aber weder eine Bankverbindung bekannt noch würden feste
Mitarbeiter beschäftigt werden.
Nach Auskunft des Unternehmens zur Erteilung von
Wirtschaftsauskünften hätten die Recherchen zur S-T-C-G unter anderem
ergeben, dass dieses Unternehmen im Touristikbereich tätig sei und sich
insbesondere mit dem Timesharing von Ferienwohnungen befasse. In die genaue Art
der Tätigkeit werde Außenstehenden allerdings kein Einblick geboten.
Außerdem werde dringend von jeglicher Kreditgewährung abgeraten. Die
Geschäftsleitung obliege einem ML. Als Gesellschafter werde ein CB
geführt, der aber seinen Wohnsitz in R. (Österreich) haben
soll.
Der Berufungswerber wurde mit Vorhalt vom
21. September 2006 aufgefordert, den Bedenkenvorhalt vom 7. August
2006 zu beantworten und die geforderten Nachweise innerhalb von
vier Wochen zu erbringen. Zur Wahrung
des Parteiengehörs wurden ihm folgende Unterlagen übersandt:
Ermittlungsauftrag Frau D -
Niederschrift vom 28. August 2006
Ermittlungsauftrag Frau D -
Niederschrift vom 13. September 2006
Auskunftsersuchen K - Beantwortung vom
4. September 2006
Auskunftsersuchen K - Beantwortung vom
18. September 2006
Berechnungen Routenplaner
(Fahrtstrecken: AS-DJ; AS-DÜ; J - Ü-B)
Die von der
Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt
GU) vorgenommene Befragung von
D (Hoteldirektorin im Hotel
N ,
A ) hat unter anderem ergeben, dass
Frau D Ihnen gegenüber
weisungsberechtigt war und Sie - nach den Angaben von Frau
D - lediglich drei bis vier
Dienstreisen im Jahr und nicht wie Sie angeben insgesamt 25
(J und
I ) unternommen haben.
Sie werden ersucht, dazu
Stellung zu nehmen.
Die Ermittlungen des
Finanzamtes S... (Anfrage an den
Sk) haben unter anderem ergeben, dass
Sie in D-Ü-B-S Inhaber eines
Gewerbetriebes (1. ) sind.
Sie werden gebeten, dazu
Stellung zu nehmen.
Haben Sie die im Jahr
2004 als Werbungskosten geltend gemachten Fahrten "nach
J "
(J liegt ca. 30 km von
Üd - siehe Routenplaner
www.de.map24.com entfernt) deshalb unternommen, damit Sie Aufgaben im Rahmen
ihres Gewerbebetriebes, wie z.B. Bilanzbesprechungen, Termine bei Gericht,
Materialbestellungen, Umbauvorhaben wahrnehmen konnten?
Sie werden ersucht, dazu
Stellung zu nehmen.
Mit Bedenkenvorhalt vom
7. August 2006 wurden Sie aufgefordert, die Aufwendungen für die erstmalige
Herstellung bzw. der laufenden Kosten dieses Internetzuganges mittels
Breitbandtechnik mit einer physikalischen Downloadbandbreite von mindestens
256 kbit/Sekunde durch die Vorlage von Unterlagen
nachzuweisen.
Da Sie weder der
Aufforderung diese Aufwendungen nachzuweisen noch den Bedenkenvorhalt vom 7.
August 2006 bisher beantwortet haben und die geforderten Nachweise erbracht
haben, ist ihr Berufungsbegehren nach derzeitiger Aktenlage abzuweisen und wegen
der Nichterbringung des Nachweisen der erstmaligen Herstellung bzw. der
laufenden Kosten dieses Internetzuganges mittels Breitbandtechnik mit einer
physikalischen Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde der
angefochtene Bescheid in Anwendung des § 289 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) zu ihrem Nachteil
abzuändern
.
Da Sie im gegenständlichen Verfahren bisher nicht von einem
(berufsmäßigen) Parteienvertreter vertreten sind, werden Sie auf die
Möglichkeit der Zurücknahme ihrer eingebrachten Berufung (§ 256
BAO) hingewiesen.
Da Sie, wie im
Bedenkenvorhalt vom 7. August 2006 bereits ausgeführt, ungewöhnliche
und unwahrscheinliche Verhältnisse behaupten, trifft Sie die Beweislast.
Sie werden daher
letztmalig
aufgefordert innerhalb der Frist von
vier
Wochen
, ab Zustellung dieses
Bedenkenvorhaltes, die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen sowie
zu den einzelnen Punkten dieses Bedenkenvorhaltes Stellung zu
nehmen.
Der Berufungswerber gab weder eine Stellungnahme ab noch
legte er die angeforderten Unterlagen vor.
Der Berufungswerber erschien trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der von ihm beantragten
mündlichen Verhandlung. Die Vertreter der Abgabenbehörde erster
Instanz beantragten die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verletzung
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO)
entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren
Auskünfte erteilt (VwGH vom 20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu
einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige
zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der
äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die
Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße
Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH
"28. 02. 1980, 2219/79").
Der Berufungswerber hatte mehrfach
Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des
Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die mit der Geltendmachung der Fahrkosten
als Werbungskosten im Zusammenhang stehen, offen zu legen. Im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz brachte er unter anderem vor, dass er offen
gelegt habe, wie "viele km" er dienstlich gefahren sei und führte dazu aus,
dass es sich dabei um Fahrten nach I gehandelt hätte, da er an
Besprechungen bezüglich Einbuchungen von R-G. , Umbauvorhaben,
Materialbestellungen und Organisation von Veranstaltungen teilnehmen musste.
Außerdem sei er Geschäftsführer der V in J gewesen und habe sich
daher um die "steuerliche und geschäftliche Seite kümmern"
müssen. Zum Nachweis lege er eine Bestätigung vor aus der hervorgehe,
dass er "ca. alle 14 Tage" eine betrieblich veranlasste Fahrt vorzunehmen gehabt
habe. Bei weiteren Fragen solle sich die Abgabenbehörde an die Direktion
des Hotels wenden. Im Vorlageantrag gab er unter anderem an, dass er den
Anweisungen seines Chefs zu folgen habe auch wenn er - auf eigene Kosten - alle
14 Tage nach Deutschland fahren müsse. Im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm er weder zu den Vorhalten Stellung noch
legte er Nachweise für seine Behauptungen vor und blieb auch nicht an der
von ihm beantragten mündlichen Berufungsverhandlung fern.
Der Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden
und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das
Verhalten des Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO
verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht.
Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass er nicht nur
bemüht war relevante Tatsachen, die der eigenen Argumentationslinie
(Fahrtkosten stehen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als
Receptionist eines Hotels in A ) zuwiderlaufen würden vor der
Abgabenbehörde zu verbergen, sondern die wahren Verhältnisse - eigener
Gewerbebetrieb in der Nähe von J und Familienstand - zu verschleiern. Die
wahren Verhältnisse wurden auch dann nicht offen gelegt als der
Berufungswerber mit der Unhaltbarkeit seiner Angaben konfrontiert wurde,
wie
die Befragung der (ehemaligen) Direktorin des Hotels, die angab, dass er nur 3
bis 4 Fahrten im Jahr und nicht wie er angab insgesamt 25 Fahrten unternommen
habe,
der Auskunft des Unternehmens für
Wirtschaftsauskünfte nach der der Berufungswerber Inhaber eines
Gewerbebetriebes in D-Ü-B-S ist,
sowie
dem Umstand, dass er auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage gewesen ist,
die geltend gemachten Aufwendungen überhaupt zu tragen.
Die wahrheitsgemäße Offenlegung war dem
Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen. Die
Offenlegung wäre bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz vorzunehmen gewesen aber insbesondere im Verfahren vor der
Rechtsmittelbehörde.
Grundsatz
der freien Beweiswürdigung
Eine Veranlassung der geltend gemachten Fahrtkosten
für die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit als Receptionist
eines Hotels in A , ist im Hinblick auf den fehlenden wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten
außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen unter Beachtung des
im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu
verneinen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen (Ritz,
BAO3, § 167 Tz
6). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren
eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht
aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der
in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Der
Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen, die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen
zu legen. Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das
Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die
Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des
Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und
gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes
öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der
Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Wollte man in
solchen Fällen dem Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der
Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der
Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und das öffentliche
Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden.
Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was §
119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der
Abgabenbehörden ihre Grenzen. Die Abgabenbehörden sind in einem
solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (vgl. zu all dem das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 04. 1990, 89/16/0204
mit weiteren Nachweisen). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln
haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhalte beizuschaffen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.01.1992,
90/13/0200, vom 12. 07. 1990, 89/16/0069, und vom 28. 10. 1987,
85/13/0179, je mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt wenn der Abgabepflichtige
ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat er
hiefür den Nachweis zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 01. 1992, 90/13/0200 und vom
31. 07. 1996, 92/13/0020).
Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die vom Berufungswerber geltend
gemachten Fahrtkosten nicht durch seine berufliche Tätigkeit als
Receptionist eines Hotels in A veranlasst sind, als erwiesen an, da diese
gegenüber der anderen Möglichkeit, dass diese Aufwendungen beruflich
veranlasst gewesen sind, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit großer
Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Beweiswürdigung gründet sich
im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten, auf die durchgeführten
Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse der in diesem Verfahren
durchgeführten Befragungen der ehemaligen Hoteldirektorin, der von der
Abgabenbehörde erster Instanz eingeholten Auskünfte bei einem
Unternehmen zur Erteilung von Wirtschaftsauskünften über den
Berufungswerber sowie die "verbundenen Unternehmen" V und den S aber
insbesondere dem Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die weder mit
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufliche Tätigkeitwirtschaftlicher ZusammenhangBerufsbildobjektive VeranlassungAufwendungenWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/06
- Stammnummer
- 27087
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF