Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0065-L/08
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-L/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. September 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr.
Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
14. August 2008, StrNr. 041-2007/00000-001, über die
Zurückweisung einer nicht fristgerecht erhobenen Berufung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat VII, vom 28. März 2008
wurde der Beschwerdeführer (Bf.), nach einer am gleichen Tag trotz
ausgewiesener Zustellung der Ladung in Abwesenheit des Beschuldigten
(§ 126 FinStrG) durchgeführten mündlichen Verhandlung
für schuldig erkannt, im Finanzamtsbereich vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von insgesamt
28.967,77 € bewirkt (und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben) und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde gegen den Bf. auf
eine Geldstrafe iHv. 5.800,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Wochen)
sowie gemäß
§ 185 leg.cit. auf Kostersatz von
363,00 € erkannt.
Dieses (in der mündlichen Verhandlung vom
Senatsvorsitzenden verkündete) Erkenntnis wurde dem Bf. mittels Rsa-Brief
am 3. Juni 2008 nachweislich zugestellt (Übernahme- bzw.
Zustellbestätigung laut Rückschein, Bl. 48 des Strafaktes
StrNr. 041-2007/00000-001).
Mit Schreiben (Telefax) vom 7. Juli 2008 erhob der Bf.
gegen das angeführte Erkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Bescheid vom 14. August 2008 wies das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Berufung als nicht fristgerecht eingebracht unter Bezugnahme auf § 145
Abs. 4 FinStrG zurück.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die zum
Zeitpunkt der Einbringung bereits abgelaufene einmonatige Berufungsfrist -
irrtümlich wurde dabei als deren Ablaufdatum der 3. März 2008,
und nicht, wie aus den übrigen Begründungsausführungen
ersichtlich, der 3. Juli 2008 angeführt - hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. September 2008,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Neben einem offensichtlichen
Fehler ("Tippfehler", siehe oben) sei auch der Grund für die
Zurückweisung aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich bzw. nicht
nachvollziehbar. Laut der dem Bf. zugegangenen, dem Straferkenntnis
angeschlossenen Mitteilung trete gemäß
§ 171 FinStrG die
Fälligkeit der verhängten Geldstrafe sowie der Kosten mit Ablauf eines
Monats nach Rechtskraft der Entscheidung ein. In einer ebenfalls erhaltenen
Buchungsmitteilung zum Strafkonto (StNr. 111/2222) sei als
Fälligkeitsdatum der 11. August 2008 genannt. Daraus sei
abzuleiten, dass auch die Rechtskraft erst am 11. Juli 2008
eingetreten sein könne und sei somit die Berufung fristgerecht erhoben
worden.
Es wurde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das entsprechende Verfahren
wiederaufzunehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§§ 150 Abs. 1 und 151
Abs. 1 FinStrG ist gegen Erkenntnisse (§§ 134 ff
FinStrG) das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des
angefochtenen Erkenntnisses (vgl. § 150 Abs. 2 FinStrG).
§ 150 Abs. 2 leg.cit. zufolge beträgt
die Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des
Erkenntnisses.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 und 3 FinStrG
gelten ua. für Fristen, sofern nicht das FinStrG anderes bestimmt,
sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) bzw. für Zustellungen die Regelungen des
Zustellgesetzes (ZustG) und sinngemäß jene des 3. Abschnittes
der BAO.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages
der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser
Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der
Frist anzusehen (vgl. Abs. 3 leg.cit.).
Eine Zustellung ist dann ordnungsgemäß, wenn die
gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustG) am gesetzlich
vorgeschriebenen Zustellort (§ 4 leg.cit.) in der vorgesehenen Form
und Art (§§ 13 ff ZustG und auch § 102 BAO) die
schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben werden.
Der bei eigenhändigen Zustellungen vom
übernehmenden Empfänger zu bestätigende und vom Zustellorgan zu
beurkundende Zustellnachweis (§ 22 ZustG) stellt eine öffentliche
Urkunde (§ 101 FinStrG) dar und begründet regelmäßig
den vollen Beweis der darin beurkundeten Umstände.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine gegen ein von ihr erlassenes
Erkenntnis eingebrachtes Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Anlassfall bestätigten der Bf. (durch seine
Unterschrift und Datumsangabe) bzw. der Zusteller, dass die schriftliche
Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 28. März 2008 am 3. Juni
2008 eigenhändig vom Beschuldigten übernommen wurde. Die Frist des
§ 150 Abs. 2 FinStrG (zur Berufungslegitimation siehe
§ 151 Abs. 1 FinStrG) endete daher nach den obgenannten
Bestimmungen mit Ablauf des 3. Juli 2008 (= Donnerstag), sodass sich aus
diesem Grund die angefochtene Entscheidung vom 14. August 2008 (inhaltlich)
als rechtmäßig erweist.
Hinsichtlich der Bedeutung des vom Bf. angesprochenen in
einer anschließend an das Erkenntnis dem Beschuldigten übermittelten
Buchungsmitteilung genannten Fälligkeitstages wird informationshalber
mitgeteilt:
Grundsätzlich werden Geldstrafen und Kosten
gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG mit Ablauf eines Monats
nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Für den Eintritt der
Rechtskraft ist bei Ersterkenntnissen ua. der Ablauf der ungenutzten
Berufungsfrist maßgeblich. Da nach dem Obengesagten nach Ablauf der Frist
mit 3. Juli 2008 die Frist des § 171 Abs. 1 FinStrG
(beachte, dass auch hier kraft ausdrücklicher Anordnung die Regelung des
§ 108 Abs. 3 BAO gilt) in Lauf gesetzt wurde, ist die gesetzliche
Fälligkeit der Strafe bzw. Kosten am 4. August 2008 (= Montag)
eingetreten.
Wie in der Praxis vielfach üblich, wurde jedoch hier
offenbar eine Verbuchung des Vorganges auf dem Strafkonto bzw. die Vorschreibung
mittels Buchungsmitteilung erst nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung
bzw. einige Zeit nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommen, wodurch in der
Buchungsmitteilung ein späterer Fälligkeitstag (11. August 2008)
ausgewiesen wurde.
Dieser Umstand ändert aber nichts an der
grundsätzlichen Unmaßgeblichkeit des Fälligkeitsdatums im
Zusammenhang mit der gesetzlichen Frist des § 150 Abs. 2
FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Hinweis
Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 150 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-L/08
- Stammnummer
- 38682
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF