Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1536-W/02
Die mangelnde Rechtskraft des Bescheides über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht der Erlassung eins Zurückweisungsbescheides wegen Fristversäumnis nicht entgegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1536-W/02vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bezüglich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH eine Beschwerde anhängig, so ist dennoch die Zurückweisung der Berufung wegen Fristversäumnis zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch Dkfm.
Robert Loisch, 1080 Wien, Hammerlingplatz 2/5, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Zurückweisung der Berufung (§ 273
BAO) gegen den Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheid 1997 und den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zeitraum von
September bis Dezember 1998 fanden bei der Bw., in der Folge Berufungswerberin
(Bw.) genannt, eine Betriebsprüfung sowie eine Umsatzsteuernachschau statt.
Im Anschluss daran wurden vom Finanzamt endgültige Umsatz-und
Körperschaftsteuerbescheide betreffend 1997 und ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend Jänner 1998 erlassen. Diese
Bescheide wurden nachweislich am 3. bzw. 8. Februar 1999 zugestellt. Mit
Schriftsatz vom 7.4.1999 wurde von der
Bw. gegen den Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 1998 Berufung erhoben. Mit
gleichem Datum wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom
29.4.1999 als unbegründet
abgewiesen. Nachdem die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1.7.1999
abgewiesen worden war, stellte die Bw. am
20.7.1999 den Vorlageantrag. Am
27.9.1999 erging die abweisende
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gegen diese
Entscheidung wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die
schließlich mit Erkenntnis vom 29.9.2004, Zl. 99/13/0232, als
unbegründet abgewiesen wurde. Diesem Erkenntnis zufolge liege ein
zulässiger Wiedereinsetzungsgrund für die Versäumung der
Berufungsfrist nicht vor.
Während
das Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig
war, wurde die Berufung vom Finanzamt mit Bescheid vom
5.8.1999 als verspätet
zurückgewiesen. In der am 9.9.1999
dagegen eingebrachten Berufung wurde als Begründung vorgebracht, der
Bescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach dem die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte die Bw. den
Vorlageantrag mit der Begründung, über den Antrag auf Wiedereinsetzung
sei nunmehr deshalb noch nicht rechtskräftig entschieden, weil gegen die
abweisende Berufungsentscheidung vom 27.9.1999 Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie
nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Versäumung der Berufungsfrist
hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz-und Körperschaftsteuer 1997
und Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner 1998 steht im
gegenständlichen Fall außer Streit. Strittig ist hingegen, ob der
Zurückweisungsbescheid vom 5.8.1999 zu Recht erging, obwohl im Zeitpunkt
seiner Erlassung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
noch nicht rechtskräftig abgesprochen war. Dazu ist folgendes
auszuführen:
Wie bereits in
den Entscheidungsgründen dargestellt, war im Zeitpunkt der Erlassung dieses
Bescheides die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig.
Wenn nun die Bw. in der gegenständlichen Berufung als Begründung
vorbringt, der Bescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sei im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides
noch nicht in Rechtskraft erwachsen, so ist darauf zu verweisen, dass nach
überwiegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Zurückweisung einer Berufung als verspätet ein unerledigter
Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegensteht (vgl. Ritz, BAO, S. 648, Tz. 19 und
die dort zitierte Judikatur). Wird nämlich nach Zurückweisung der
Berufung dem die Berufungsfrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag
stattgegeben, so ergibt sich aus § 310 Abs. 3 BAO, dass hierdurch der
Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Diese
Gesetzesbestimmung sieht vor, dass durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der
Versäumung befunden hat.
Mit Erkenntnis
vom 29.9.2004, Zl. 99/13/0232, hat der Verwaltungsgerichtshof über die
Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung dahingehend
entschieden, dass ein zulässiger Wiedereinsetzungsgrund
nicht vorgelegen sei. Der
Zurückweisungsbescheid gehört daher nach wie vor dem Rechtsbestand an.
Wie bereits ausgeführt, stand die mangelnde Rechtskraft des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie in der Berufungsbegründung
ausgeführt, seiner Erlassung nicht entgegen.
Die Berufung
ist daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Da nach dem
oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein
Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt, ist die Berufung zu Recht als
verspätet eingebracht zu beurteilen.
Die
tatsächliche Fristversäumnis zur Erhebung der Berufung gegen den
Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheid 1997 und den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 1998 stand im
gegenständlichen Berufungsverfahren außer Streit, sodass darauf nicht
näher eingegangen wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1536-W/02
- Stammnummer
- 15320
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF