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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3591-W/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristenberechnung, Verbindung der eingebrachten Berufungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3591-W/08vom 11.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die textliche Gestaltung wurde solcherart gewählt, dass sich in fünf Spalten Aufzeichnungen unter den Titeln "Porto, Wohin, Klient, Text und Bearbeiter" befinden. Während bei den Angaben in den Spalten "Porto, Wohin und Klient" jeweils darauf Rücksicht genommen wurde, dass es sich wie behauptet nur um eine Postsendung, jedoch um unterschiedliche Steuernummern und Parteibezeichnungen handelte, wird als Gegenstand in der die Bw. betreffenden Spalte als Text eine "Berufung K+U 00-04"angegeben. Dies ist jedoch die idente Beschreibung des Berufungsgegenstandes der GmbH in der Zeile darüber und betrifft nicht die Bw., da in deren Verfahren nur Berufungen gegen die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO möglich gewesen wären. Solcherart ist dieses Schriftstück ungeeignet, einen Beweis im Sinne des Vorbringens der Bw. zu bewirken. Daraus ist aber für den UFS weiters zu schließen, dass der Inhalt der die GmbH betreffenden Zeile lediglich in die die Bw. betreffende Zeile kopiert wurde, in den 2 vorherigen Spalten Adaptierungen vorgenommen wurden, jedoch auf die Änderungen in der Spalte "Text" im Hinblick auf die Berufung der Bw. im Feststellungsverfahren vergessen wurde. Diese Aufzeichnungen wurden daher nach Auffassung des UFS ohne räumliche oder zeitliche Nähe zu dem zu dokumentierenden Ereignis vorgenommen, denn diesfalls hätte dem zuständigen Sachbearbeiter bei Vergleich der beabsichtigten Sendung mit der dazu korrespondierenden Eintragung die Fehlerhaftigkeit der getätigten Eintragung auffallen müssen. Solcherart ist dieser Computerausdruck auch aus diesem Grunde ungeeignet, Beweiskraft zu entfalten. In der weiteren vorgelegten Kopie des wie oben beschriebenen "Postbuches" betreffend den 30. Mai 2007 ist wiederum nur eine einzelne "Fristverlängerung Berufung" für die Bw. ausgewiesen, obwohl nachweislich ein solcher Antrag über die elektronische Anfragedatenbank auch für die Gesellschafterin der Bw. an diesem Tag beim Finanzamt eingebracht wurde. Entsprechend dieser für den 30. Mai 2007 geltenden Aufzeichnung würde demnach entweder der Nachweis für den Fristverlängerungsantrag für die Gesellschafterin der Bw. fehlen oder dieser tatsächlich vorhandene Nachweis für den Fristverlängerungsantrag der GmbH wurde zu Zwecken der Vorlage bei der Behörde auf den Namen der Bw. umgeändert. Als Indiz für letzteres spricht, dass die Eintragung in der Zeile der Spalte "Porto" bei der Bw. nicht auf derselben Höhe wie die anderen Eintragungen in dieser Zeile in den anderen Spalten sind. Dies weist auf einen Formatierungsfehler bei nachträglicher Bearbeitung einer solchen Liste in "Word" hin und kann diese Liste daher ebenfalls keine Beweiskraft entfalten. Da für die Gesellschafterin der Bw. für den 30. Mai 2007 jedoch ein Fristverlängerungsansuchen über die elektronische Anfragedatenbank aktenkundig ist, hätte es - im Sinne von zwei getrennt, jedoch parallel geführten Verfahren durchaus nachvollziehbar - den Gepflogenheiten der steuerlicher Vertreter entsprochen, auch für die Bw. diesen Weg eines Fristverlängerungsantrages zu wählen. Dies wird von der Bw. nicht behauptet. Erst auf Vorhalt durch den UFS legte die Bw. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Juli 2009 lediglich die Kopie eines mit 30. Mai 2007 datierten Fristverlängerungsantrages vor, der jedoch weder in den Finanzamtsakten aufscheint, noch vorher, wie sonst von der steuerlichen Vertretung gehandhabt, durch Fax dem Finanzamt übermittelt wurde. Dass der Bw. noch am 5. Mai 2008 dieses Schreiben offenbar selbst unbekannt war, zeigt ein Schreiben der steuerliche Vertretung an das Finanzamt, in dem sie zwar einen Verfahrensablauf hinsichtlich von Eingaben vom 16. März 2007, 19. März 2007 und vom 29. August 2007 behauptet, selbst hier jedoch eine solche vom 30. Mai 2007 nicht anführt. Am 4. September 2009 langte ein mittels e-mail dem UFS übermittelter Schriftsatz der Bw. ein, in dem sie neben Ausführungen zu den bisher von ihr vertretenen Standpunkten einen Auszug aus der Fristenverwaltung als Beilage ankündigte, der auf postalischem Weg samt dem Schriftsatz am 9. September 2009 beim UFS einlangte. Nach Meinung der Bw. könnte diesem entnommen werden, dass der am 13. März 2007 vorgenommene Vermerk am 19. März 2007 unter Hinweis auf die eingebrachten Berufungen wieder ausgetragen worden wäre. Als Klient ist angeführt "Tl,GM" und im Betreff "FA Berufung Fristverlängerung - Aussetzung". Diese Ausführungen sind zunächst insoferne unrichtig, als das Datum dieser Eintragung laut dieser Kopie mit 16. März 2007 angegeben ist. Im Betreff wiederum ist als Thema "Fristverlängerung - Aussetzung" genannt. Aus dieser Eintragung ist ein Tätigwerden der Kanzlei hinsichtlich eines Verfahrens betreffend eines Aussetzungsantrages zu entnehmen, der jedoch in einem Feststellungsverfahren nicht möglich ist, da hier keine Abgabenbeträge festgesetzt werden. Vielmehr würde dies auf die Gesellschafterin der Bw. zutreffen und wurde auch ein solcher Antrag nach der Aktenlage am 16. März 2007 gemeinsam mit dem Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung von einer Berufung betreffend die Abgabenbescheide wie oben angeführt gestellt. Für den UFS steht damit fest, dass diese Eintragung für die Gesellschafterin der Bw. galt. Hinsichtlich der schriftlichen Aussage des MRZ vom 23. Juni 2008 ist festzustellen, dass es zunächst durchaus logisch erscheint, dass kanzleiintern der Fall besprochen wurde und gemeinsam die Verfahrensschritte geplant wurden. Auch die Aussage, dass aufgrund der örtlichen Nähe eines Briefkastens zum Kanzleistandort der Brief in diesen Briefkasten eingeworfen worden wäre erscheint durchaus plausibel. Allerdings beinhaltet dieses Schriftstück auch die Aussage, dass Herr L die betreffenden Schriftstücke betreffend die GmbH und die Bw. postfertig erstellt hat und dieser "diese Briefe rechtzeitig und persönlich" in den Postkasten abgab. Hr. MRZ spricht also sowohl von zwei Schriftstücken als auch von zwei Briefen. Dies widerspricht aber dem Vorbringen der Bw., dass beide Berufungen in einer Postsendung mit einem Brief dem Finanzamt übermittelt worden wären. Seine im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Aussage, dass ihm Hr. L bestätigt hätte, dass er beide Berufungen in ein Kuvert hineingegeben hätte, bedeutet wiederum, dass er den Vorgang des Kuvertierens beider Berufungen nicht selbst gesehen hatte und diesen daher nicht selbst bezeugen kann. Dass ein Kuvert in den Postkasten eingeworfen werden musste ist unbestritten, da dieses offensichtlich auch befördert wurde und auch die Berufung der GmbH im Finanzamt einlangte. Hinsichtlich dieses entscheidenden Vorganges muss daher durch den UFS festgestellt werden, dass Hr. MRZ in dem entscheidenden Punkt, nämlich der Versendung von einer oder zwei Berufungen in einer oder zwei Postsendungen divergierende Aussagen trifft. Von einem berufsmäßigen Parteienvertreter kann dies nicht nur als Versehen abgetan werden, da er insbesondere bei der schriftlichen "Zeugenaussage" diese wohlüberlegt und ohne Zeitdruck formulieren konnte. Die festgestellten Divergenzen lassen allerdings das gesamte Auftreten des MRZ im Verfahren als unglaubwürdig erscheinen. Dies gilt auch für dessen Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich des Schreibens betreffend Fristverlängerung zur Erstattung einer Berufungsbegründung, in der er behauptete, dass er ungern mit Finanz-online arbeite und dieses Schreiben daher auf dem Postwege versendet hätte. Denn während der Fristverlängerungsantrag betreffend die Gesellschafterin der Bw. in dem parallel geführten Verfahren am 30.5.2007 durch Hr. L auf elektronischem Wege dem Finanzamt übermittelt wurde, wäre es durchaus ökonomisch und logisch sinnvoll gewesen, entweder in demselben Anbringen die Wirkung auch auf die Bw. zu erstrecken, oder im Zuge der Übermittlung ein identes, allerdings auf die Bw. bezogenes Anbringen zu übermitteln. Der Zeitaufwand für letztere Vorgangsweise hätte sich bei unmittelbar aufeinanderfolgender Übermittlung dieser Anbringen solcherart in Grenzen gehalten. Eine gesonderte Verfassung eines Fristverlängerungsantrages für die Bw. sowie die gesonderte Übersendung auf dem Postwege ohne vorhergehende Übermittlung mittels Fax - wie in dieser Kanzlei sonst grundsätzlich üblich - erscheint daher auch in diesem Punkt unglaubwürdig. Aus der schriftlichen Aussage des HK ist zu entnehmen, dass ihm durch die steuerlichen Vertreter der Bw. als Betriebsfremden uneingeschränkte Einsicht in den Briefverkehr gewährt wurde. Dies ist ebenso ungewöhnlich wie der weitere geschilderte Ablauf in der Kanzlei, wo HK demnach beinahe kontrollierend Hr. L begleitete und ihm nicht von der Seite gewichen sein musste, um diese Wahrnehmungen in dieser Genauigkeit wiedergeben zu können. Da aus der kanzleiinternen Liste für den 19. März 2007 im Übrigen hervorgeht, dass insgesamt 18 Schriftstücke die Kanzlei verließen und für die Postsendung der Bw. und ihrer Gesellschafterin die Kanzleikraft B - und nicht Hr. L - benannt ist, Herr HK jedoch diese Person gänzlich unerwähnt ließ, stellt sich der geschilderte Ablauf im Ganzen als unglaubwürdig dar. Letztlich räumte der steuerliche Vertreter der Bw. selbst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. August 2009 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dass aufgrund der Zeugenaussagen für ihn ab sofort die Möglichkeit bestünde, dass die Kanzlei am 19. März 2007 die Berufung gegen den Bescheid der Bw. doch nicht abgegeben und sie daher die rechtzeitige Abgabe der Berufung versäumt hätte. Wertet man im Übrigen das Geschehene als Ganzes, dass betreffend die Bw. weder die Berufung vom 19.3.2007 und der Fristverlängerungsantrag vom 30.5.2007 noch die Berufungsbegründung vom 29.8.2007 beim Finanzamt einlangten, obwohl Schriftstücke mit denselben Daten im parallel geführten Verfahren betreffend die Gesellschafterin der Bw. sehr wohl dem Finanzamt fristgerecht zur Kenntnis gelangten ist festzustellen, dass das Abhandenkommen sämtlicher Eingaben auf dem Postwege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dies stimmt auch mit der Feststellung überein, dass auch die beiden erstgenannten Schriftstücke dem Finanzamt nicht, obwohl sonst kanzleiüblich, vor der Übersendung durch die Post mittels Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wurden. Die vorgelegten kanzleiinternen Aufzeichnungen sind wie oben beschrieben fehlerhaft bis widersprüchlich und nicht imstande, die Behauptungen der Bw. zu unterstützen. Letztlich sind auch die beiden im Verfahren getätigten Aussagen unglaubwürdig und widersprüchlich. Entgegen der Behauptung der Bw. steht für den UFS daher fest, dass die Bw. keine Berufung gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 - 2004 gemeinsam mit der Berufung der GmbH vom 19.3.2007 und auch keine weiteren im Berufungsverfahren der Bw. relevanten Anbringen im Jahr 2007 an das Finanzamt übermittelte und solche dort einlangten." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbaren Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gem. § 3 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahr zu nehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zu Stellung eines Vorlageantrages § 276 Abs.2 bei der Abgabenbehörde erster Instanz oder zweiter Instand eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen. Gem. § 309 lit.a Abs. 1 leg.cit hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten: die Bezeichnung der versäumten Frist; die Bezeichnung des unvorgesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs.1); die Angaben, die zu Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind die Angaben, die zu Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Die Bw. hat sich hinsichtlich der für die Behandlung eines Wiedereinsetzungsantrages vorzuliegenden Voraussetzungen für einen solchen Antrag im Verfahren widersprüchlich geäußert, sodass der UFS zunächst die Willensäußerungen der Bw. zur Antragsqualität im Hinblick auf das tatsächlich Gewollte zu prüfen hat. Während die Bw. im Antragsschreiben vom 18. Juni 2008 die "nochmalige Vorlage der seinerzeitig rechtzeitig eingebrachten Berufung" angekündigte und den Antrag u.a. damit begründet, dass die Bw. "mit einer an 100% Sicherheit ausgehenden Wahrscheinlichkeit annehmen durfte, dass die Berufung an die zuständige Behörde gelangte", gab sie im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. August 2009 durch ihren steuerlichen Vertreter Hr. L bekannt, dass für sie aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen der im UFS vorgenommenen Verhandlung ab sofort die Möglichkeit bestehe, dass die Kanzlei am 19.3.2007 die Berufung gegen den Bescheid der Bw. doch nicht abgegeben hätte. Die Kanzlei hätte daher die rechtzeitige Abgabe der Berufung versäumt. Im Schreiben vom 4. September 2009 vertritt die Bw. wiederum die Meinung, dass "drei Vorbringen dafür sprechen, dass die Berufung der Bw. am 19. März 2007 eingebracht wurde". Erst seit der Zurückweisung durch das Finanzamt wäre für die Bw. erkennbar, dass von einer Fristversäumnis ausgegangen werden müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass "es bis heute ungewiss wäre, ob die fragliche Eingabe unerwarteter Weise doch nicht in dem zur Post gegebenen Kuvert enthalten gewesen wäre". Erstmalig stellte die Bw. in diesem Schriftsatz den Wiedereinsetzungsantrag "in eventu" und modifizierte ihn dadurch. In der Mail vom 10. September 2009 wird von der steuerlichen Vertreterin der neu vertretenden Kanzlei u.a. ausgeführt, dass die Berufung rechtzeitig erfolgte und der Wiedereinsetzungsantrag "vorsorglich" gestellt wurde. In der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 29. September 2009 wiederum modifiziert sie diese Meinung dahingehend, dass sie aufgrund des Vorbringens des Finanzamtes sowie des Zurückweisungsbescheides davon ausgeht, dass "die Berufungen verspätet eingebracht wurden und somit die Berufungsfrist betreffend die Bescheide vom 13. Februar 2007 versäumt wurde." Der UFS geht aufgrund dieser Vorbringen zunächst von der Tatsache aus, dass die Bw. jedenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag beim Finanzamt einbringen wollte und dies auch vorsorglich geschah. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Parteiwillen offenbar beide Anträge (Berufung und Wiedereinsetzung) gleichzeitig Geltung haben sollten, jedenfalls nicht nur "in eventu", wie im Schreiben vom 4. September 2009 behauptet. Beide Anbringen wurden im Schriftsatz vom 18. Juni 2008 gleichwertig ohne Beifügung einer Bedingung gestellt, sodass sie auch zwei gleichzeitig abzuhandelnde Verfahren auslösten. Ein Eventualantrag setzt hingegen die Behandlung erst bei Erfolglosigkeit des Primärantrages voraus und wird dieser unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtdurchdringens des Erstantrages gestellt (vgl. VwGH v. 20.2.1990, 89/1/114). Sowohl im Antragsschriftsatz vom 18. Juni 2008 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 fehlen solche Hinweise auf Seite der Bw. zur Gänze und ist vielmehr aus der Einlassung in das Verfahren (mündliche Berufungsverhandlung), ohne zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Entscheidung des UFS hinsichtlich des Berufungsverfahrens betreffend die Zurückweisung der Berufung wegen verspäteter Einbringung zu sein, auf den Parteiwillen nach parallel geführten Verfahren zu schließen. Der von der Bw. danach in den Eingaben gewählte Begriff "vorsorglich" lässt zwar auf die Motivation - nämlich die Sorge um ihre erfolgreiche Verfahrensführung - zur Einbringung dieses Antrages schließen, eine aufschiebende Bedingung, wie sie einem Eventualbegehren immanent ist, kann dieser Formulierung jedoch nicht entnommen werden. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher die Behauptung der Bw. zu prüfen, dass die Berufungsfrist versäumt wurde, da die Berufung gegen die Bescheide vom 13. Februar 2007 betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2000 bis 2004 entgegen der Meinung der Bw. nicht in der Briefsendung vom 19. März 2007 gemeinsam mit der Berufung der Gesellschafterin der Bw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 beim Finanzamt einlangte. Erst im März 2008 (lt. Berufung v. 13. Oktober 2008 mit Schreiben des Finanzamtes vom 27. März 2008) wäre ihr diese Tatsache zur Kenntnis gelangt und würde ein unabwendbares Ereignis vorliegen, da sie unter Beachtung aller in der Fristenorganisation notwendigen Kontrollmechanismen die Post in diesem Fall selbst zum Postkasten gebracht hätte und der Meinung sein konnte, dass damit alle Maßnahmen zur Verhinderung eines späteren Disputes getroffen worden wären. Sie hätte daher mit einer an 100% sicher ausgehenden Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass die Berufung an die zuständige Behörde gelange. Ein unvorhergesehenes Ereignis schiene ihr in diesem konkreten Fall nicht vorgefallen zu sein, da sämtliche in ihrer Kanzlei seit Jahren praktizierten Schritte betreffend Postausgang eingehalten worden wären und keine Situation aufgetreten wäre, die verhindert hätte werden sollen bzw. müssen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Bw. zum ersten Mal Kenntnis von dem Umstand erhielt, dass beim Finanzamt keine Berufung einlangte, ist auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19. Februar 2008, zugestellt am 25. Februar 2008, betreffend die Gesellschafterin der Bw. - die TOVG - zu verweisen, in der die Gesellschafterin der Bw. informiert wurde, dass die Einbringung einer Berufung im Feststellungsverfahren durch die Bw. unterlassen worden war. Da die Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung an den steuerlichen Vertreter erfolgte, der zugleich auch die Bw. in Steuersachen vertritt, erlangte somit auch die Bw. am 25. Februar 2008 Kenntnis von diesem Umstand. Die dreimonatige Frist zur Einbringung eines Antrages zur Wiedereinsetzung in das Verfahren endet daher für die Bw. am 25. Mai 2008. Durch die Einbringung des Antrages mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 hat die Bw. daher diese Frist versäumt. Dies gilt aber auch für den Fall der Fristenberechnung ab dem Tag der persönlichen Vorsprache des Vertreters der Bw. im Finanzamt am 13. März 2008, da diesfalls die Frist am 13. Juni 2008 abgelaufen wäre. Denn wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aussagte, wäre er sehr wohl vom Fehlen einer Berufung bei der Bw. ausgegangen und hätte er den Parteienvertreter auch auf die Konsequenzen einer Berufung, falls sie eingebracht werden sollte, hingewiesen. Die Behauptung der Bw., definitiv erst mit dem Schreiben des Finanzamtes vom 27. März 2008 Kenntnis von der fehlenden Berufung erhalten zu haben, ist daher unrichtig. Es ist Sache des Wiedereinsetzungswerbers, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes oder die unverschuldete Hinderung an der Wahrnehmung der Frist nicht nur zu behaupten, sondern auch Gründe vorzubringen, die geeignet sind, bei der Behörde die Überzeugung herzustellen, dass die Behauptungen auch mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Antrag glaubhaft zu machen und diesem auch taugliche Beweismittel beizubringen. Die Bw. hat den Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen mit denselben Argumenten begründet wie im Verfahren betreffend die Zurückweisung der Berufung der Bw. gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wegen verspäteter Einbringung. Diese Berufung wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 3. Dezember 2009 abgewiesen und wird zunächst auf die dort angeführten Entscheidungsgründe verwiesen. Aufgrund des dort abgeführten Beweisverfahrens hat der UFS festgestellt, dass die Bw. keine Berufung gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 - 2004 gemeinsam mit der Berufung der GmbH vom 19.3.2007 und auch keine weiteren im Berufungsverfahren der Bw. relevanten Anbringen im Jahr 2007 an das Finanzamt übermittelte und solche dort einlangten. Aufgrund der identen Beweislage hat der UFS daher keinen Grund, von dieser Beweiswürdigung abzugehen und geht daher auch die Verantwortung der Bw. ins Leere, die ein unabwendbares Ereignis im Nichteinlangen der gegenständlichen Berufung im Finanzamt sieht. Denn aufgrund der oben dargestellten Beweislage ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein solches Schriftstück niemals zur Post gebracht wurde. Als weitere Voraussetzung darf auf Seiten der Partei bzw. dessen Vertreters kein Verschulden an der Versäumung der Frist vorliegen, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, muss stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw. bzw. seines Vertreters beurteilt werden (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3, überarbeitete Auflage, Seite 962, Rz. 16 zu § 308). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Sorgfaltspflicht jedenfalls dann noch gewahrt, wenn den Vertreter nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH vom 2.3.1995, 94/19/0017). Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist der leichten Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH vom 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt derjenige, der im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (VwGH von 15.3.2001, 98/16/0051). Auffallend sorglos handelte der steuerliche Vertreter insbesondere im Rahmen der sich als chaotisch dargestellten Kanzleiorganisation, die keine Führung von Postbüchern kennt, in denen jeder Ausgang unter genauer Bezeichnung des Schriftstückes vermerkt und dessen Übernahme zur Übermittlung durch den Beförderer quittiert wird, wo selbst kanzleiinterne Aufzeichnungen fehlerhafte Bezeichnungen der Klienten aufweisen und die betroffenen Abgaben unrichtig angeführt sind, selbst der steuerliche Vertreter wie der Zeuge MRZ eingestand, auf die kanzleiübliche Erstübermittlung der Berufung mittels Fax vergessen zu haben, eine Tatsache, die in dieser Kanzleiorganisation , da sie niemandem auffiel, konsequenzenlos blieb und letztlich auch grundsätzlich Schriftstücke von Bedeutung nachweislos übersendet werden. Da diese Fehler durch diese Kanzleiorganisation geradezu bewusst in Kauf genommen wurde, kann daher hinsichtlich der steuerlichen Vertreter nicht nur von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Somit liegen die Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrages nicht vor und ist die Berufung gegen die Entscheidung des FA auf Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in das Verfahren abzuweisen. Dem im Verfahren gestellten Antrag gem. § 277 BAO auf Verbindung der eingebrachten Berufungen der Bw. und der Gesellschafterin der Bw. zu einem gemeinsamen Verfahren konnte aus folgenden Gründen keine Folge gegeben werden: Gem. § 277 BAO sind Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden, wenn ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten ist oder gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht wurden. Der oben in Punkt 1 genannte Tatbestand hat zur Voraussetzung, dass ein Bescheid - im gegenständlichen Verfahren der Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2004 wegen Versäumung der Berufungsfrist vom 28.5.2008 - von mehreren Berufungswerbern - im gegenständlichen Verfahren wohl gemeint die Bw. und die Gesellschafterin der Bw. - angefochten wird. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Gesellschafterin der Bw. hat nicht den von der Bw. bekämpften Zurückweisungsbescheid mit Berufung bekämpft, sondern mit Vorlageantrag die abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend die GmbH vom 19. Februar 2008, die vom Finanzamt mit der Tatsache begründet wurde, dass die Bw. keine Berufung gegen den Feststellungsbescheid erhoben hätte. Auch der oben angeführte 2. Tatbestand, der die Einbringung mehrere Berufungen gegen einen Bescheid zur Voraussetzung hat, ist weder durch die Bw. noch durch die Gesellschafterin der Bw. erfüllt. Gegen den Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2004 wegen Versäumung der Berufungsfrist vom 28.5.2008 wurde ausschließlich die Berufung der Bw. vom 18.6.2008 eingebracht. Eine weitere Berufung wurde von der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3.10.2008 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14.10.2008 eingebracht. Diese Berufung ist daher gegen einen anderen Bescheid gerichtet als die hier zu entscheidende Berufung und kommt daher diesem Antrag auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Wien, am 11. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

WiedereinsetzungFristversäumnisVerbindung von Berufungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3591-W/08
Stammnummer
44268
Gültig
11.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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