Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2839-W/06
Antrag auf Aussetzung der Einhebung des gesamten Rückstandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2839-W/06vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R-KEG, vertreten durch HB, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
20. Juni 2006 und 10. Oktober 2006 betreffend Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2006 wird nicht Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoferne abgeändert, als der Aussetzungsantrag 24. August 2006
gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 wies das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Berufungen wegen aufrechter Fristen noch nicht
erledigt seien.
Die Berufungen vom 10. Mai 2006 seien wegen
Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Eine Fristversäumnis liege
jedoch nicht vor, vielmehr sei dem Finanzamt ein Zustellmangel unterlaufen.
Mittels eingeschriebenem Brief vom 3. März 2005 sei dem
zuständigen Finanzamt eine umfassende Vollmacht zur steuerlichen und
wirtschaftlichen Vertretung vorgelegt worden (Kopie mit Postaufgabeschein liege
bei). Diese Vollmacht umfasse auch die Vollmacht zur Empfangnahme von
Schriftstücken (Zustellvollmacht gemäß
§ 9 ZustellG). Da § 98 BAO hinsichtlich
behördlicher Zustellungen auf das ZustellG verweise, gelte
§ 7 Abs. 3 ZustellG, wonach die Behörde, wenn ihr
ein Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben worden sei, nur mehr an diesen
rechtswirksam zustellen könne.
Bereits durch die Zustellung der bekämpften Bescheide
vom 23. Februar 2006 sowie der Abweisung der
Fristverlängerungsanträge vom 27. März 2006 an den
Vertretenen direkt habe das Finanzamt einen Zustellmangel im Sinne des
§ 7 ZustellG bewirkt. Durch die Zustellung an den falschen Adressaten
habe die Hemmung des Fristenlaufes nicht beendet werden können. Am 9.
Mai 2006 habe der steuerliche Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte
die Abweisung der Fristverlängerungsanträge von der Bw.
tatsächlich erhalten. Damit sei eine Heilung des Zustellmangels im Sinne
des § 7 Abs. 3 ZustellG eingetreten und der Fristenlauf
wieder in Gang gesetzt worden. Damit ende die Berufungsfrist am
11. Mai 2006 bzw. am 16. Mai 2006. Sohin seien die
Berufungen fristgerecht eingebracht worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 24. August 2006 beantragte die
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Ergänzend brachte die Bw. vor, dass in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2006, womit
die Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung vom
10. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen worden sei,
ausgeführt werde, dass am 9. Februar 2005 die steuerliche
Vertretung durch elektronischen Eintrag übernommen worden sei. Warum hier
die Zustellvollmacht am Server des Bundesrechenzentrums nicht übernommen
worden sei, bleibe ungeklärt und solle nicht Gegenstand dieser
Ausführungen sein.
Weiters werde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass
im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens am 31. August 2005
ausdrücklich vermerkt worden sei, dass keine Zustellvollmacht vorliege.
Hiezu sei anzumerken, dass sich weder in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung noch im BP-Bericht ein derartiger Hinweis befinde.
Schließlich werde ausgeführt, dass der Vertreter
der Bw. am 10. Mai 2006 auf elektronischem Weg die Zustellvollmacht
angemerkt habe. Der Vertreter habe die Abweisung der
Fristverlängerungsanträge am 9. Mai 2006 von der Bw.
erhalten. Nachdem dieser Bescheid an die Bw. direkt adressiert gewesen sei, sei
die Vermutung aufgekommen, dass das Finanzamt nicht registriert habe, dass der
Vertreter auch Zustellungsbevollmächtigter sei, und habe dies von seiner
Sekretärin am folgenden Tag überprüfen lassen. Daher sei erst
hier der elektronische Eintrag gesetzt worden. Tatsache sei aber, dass bereits
am 3. März 2005 mittels eingeschriebenem Brief die schriftlich
erteilte Vollmacht an das Finanzamt übermittelt worden sei. Hiezu meine das
Finanzamt lapidar, dass ein Postaufgabeschein nicht das Einlangen einer
Vollmachtsurkunde inklusive Zustellvollmacht beim Finanzamt zu belegen
vermöge. Das könne wohl nicht gängige Rechtspraxis sein, denn
schließlich habe der Bürger keine andere Möglichkeit,
Zustellungen nachzuweisen, und wozu gebe es dann das Institut der
eingeschriebenen Postsendung, wenn es keine Beweiskraft hätte.
§ 81 BAO sehe weder eine Pflicht noch eine
Obliegenheit vor, falsche Zustellungen zu reklamieren. Dieser Bestimmung
könne allenfalls entnommen werden, dass ein Zustellbevollmächtigter
für Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit namhaft zu
machen sei, und dass solange an diesen zuzustellen sei, bis ein anderer
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Das sei am
3. März 2005 geschehen und weder das ZustellG noch
§ 81 BAO kenne ein Instut der Mängelrüge beim
Zustellmangel. Das Vorliegen eines solchen sei einzig und allein nach objektiven
Kriterien (falscher Adressat) zu beurteilen. Die Tatsache, dass falsche
Zustellungen - wenn auch unter Verwunderung - geduldet würden, sei darin
begründet, dass bis zur Zustellung der Abweisung des
Fristverlängerungsantrags jeweils Heilung des Zustellmangels noch innerhalb
der eigentlichen Fristen entstanden sei. Dieses Entgegenkommen der Bw. und ihres
Vertreters nun zum Nachteil der Bw. auszulegen, indem eine legislativ nicht
vorgesehene Mängelrüge konstruiert werde, erscheine doch
fragwürdig.
Die Bw. beantrage daher die Feststellung, dass ein
Zustellmangel vorgelegen und sohin kein Fristversäumnis eingetreten sei,
und die Behandlung der ursprünglichen Berufungen.
Weiters stelle die Bw. den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung des gesamten Rückstandes (€ 391.648,55)
gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung, da
durch die positive Erledigung der Berufung der gesamte Rückstand
ausgeglichen werde.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 24. August 2006
auf Aussetzung der Einhebung des gesamten Rückstandes mit Bescheid vom
10. Oktober 2006 ab.
Mit Eingabe vom 17. November 2006 erhob die Bw.
dagegen rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§
212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint.
Gemäß
§
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Laut Aktenlage wurden die dem Aussetzungsantrag vom
10. Mai 2006 zugrundeliegenden Berufungen mit Bescheiden vom
10. Mai 2006 zurückgewiesen.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides
auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden
Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom
10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung
der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den
Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der
Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die von der Bw.
angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bw. infolge der
Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere
Rechtsposition verliehen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).
Mangels Darstellung der Ermittlung der für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge wäre der
Aussetzungsantrag vom 10. Mai 2006 zwar bereits aus diesem Grund
zurückzuweisen gewesen, doch wurde die Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.2.1996, 95/13/0022) dadurch, dass er
stattdessen abgewiesen wurde, in ihren Rechten nicht verletzt.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden
Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu
erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz
BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe
zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des
Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag
angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut
Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden
festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der
Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem
Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3
zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten
sein.
Der Aussetzungsantrag vom 24. August 2006, in dem
die Aussetzung des gesamten Rückstandes beantragt wird, war somit
gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen.
Ergänzend ist hinsichtlich der Beweiskraft eines
Postaufgabescheines darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.6.1984, 84/17/0068) die Beweislast
für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde den
Absender trifft, wofür der Beweis der Postaufgabe nicht reicht
(VwGH 21.1.2004, 99/13/0145).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2839-W/06
- Stammnummer
- 35567
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF